Ich hab lange nach dem Urteil gesucht und endlich habe ich es wiedergefunden. Daher hier für die Urteilssammlung das Cartier-Urteil des AG Duisburg:
Die Klage ist in Höhe von 1.003,00 EUR begründet.
In dieser Höhe steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß § 280 BGB aus dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die vom Beklagten angebotene Armbanduhr ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
In dem Rechtsstreit des
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Klägers.
gegen
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Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte *************** & Partner in Düsseldorf
hat das Amtsgericht Duisburg
im schriftlichen Verfahren
drch den Richter am Amtsgericht ********
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.003,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27% und der Beklagte zu 73%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.220,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei www. ebay. de registriert unter dem Mitgliedsnamen „...". Der Beklagte ist bei www. ebay. de unter dem Mitgliedsnamen „..." registriert. Der Beklagte bot als „..." bei eBay am 15.6.2003 unter der Artikel-Nr. ... als Verkäufer eine Armbanduhr „Cartier Tank basculante *selten*" an.
Die Beschreibung lautete wie folgt:
„Bei dieser Cartier handelt es sich um das Modell Tank basculante. -Handaufzug -Lederarmband mit Stiftschliesse -Stainless steel -Ref: 53755PB2390 -Maße Gehäuse: 40mmx30mmxlOmm -Kaufdatum 05/99 -Neupreis 6.950,00 DM -06/03 generalüberholt von Cartier Düsseldorf -l Jahr Garantie se Cartier. Die Uhr biete ich hier mit original Box, Booklet, Originalrechnung, Bescheinigung der Generalüberholung und der Garantieverlängerung an. Die Uhr ist absolut neuwertig, kaum getragen, in einem einwandfreien Zustand. Auf der Innenseite der Uhr befindet sich eine Gravur „HJ" diese kann sicherlich von Cartier entfernt oder verändert werden. Akzeptiere nur Vorabüberweisung -versicherter Versand per DPD oder Selbstabholung-Barzahlung" ...
Der Beklagte hatte einen Startpreis von EURO 1.199,00 angegeben. Die Auktion sollte nach Bestimmung des Beklagten am 25.6.2003 um 15.21 Uhr enden. Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 24.6.2003 um 16.48 Uhr. Der Beklagte berief sich bei der vorzeitigen Beendigung der Auktion auf einen Irrtum bezüglich der maßgeblichen Beschaffenheit der Kaufsache. Der Kläger bekundete am 25.6.2003 um 11.36 Uhr über die Funktion „Frage an ein Mitglied" sein Interesse an der Uhr. Daraufhin erwiderte der Beklagte am 25.6.2003 um 13.00 Uhr wie folgt:
„hallo, ja, ich habe die cartier uhr noch. machen sie mir ein faires angebot, und bitte bedenken sie, dass die uhr neuwertig ist. neupreis 6.950 dm, also ca. 3.500 euro. bei einem angebot von 2.300 euro können wir ins geschäft kommen, darunter leider nicht.
gruss, ****"
Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail vom 25.6.2003, 15.17 Uhr mit, eine Lösung von dem Verkaufsangebot sei nicht möglich, sein ursprüngliches Verkaufsangebot bestehe aus Rechtsgründen fort und der Kläger nehme das ursprüngliche Verkaufsangebot rechtzeitig an. Daraufhin erklärte der Beklagte, die Uhr sei vor einiger Zeit bei Renovierungsarbeiten beschädigt worden. Der Kläger setzte zugleich mit Annahme des Verkaufsangebotes dem Beklagten eine Frist zur Benennung seiner Kontodaten zur Überweisung des Kaufpreises, diese Frist ließ der Beklagte fruchtlos verstreichen. Daraufhin trat, der Kläger per E-Mail vom 30.6.2003 vom Kaufvertrag zurück.
Der Kläger behauptet, er habe eine vergleichbare Uhr auf dem Markt nicht finden können und deshalb am 7.7.2003 bei dem Münchener Juwelier Jublgrais einen Deckungskauf zum Neupreis von EURO 3.670,00 vorgenommen. Der Kläger hat die erwähnte Quittung in Kopie als Anlage K 12 zu den Akten gereicht (Bl.111 GA).
Der Kläger beansprucht als Schadensersatz die Differenz zwischen dem vom Beklagten ursprünglich angebotenen Kaufpreis von EURO 1.199,00 zu dem Preis des Deckungskaufs von 3.670,00 EUR, wobei er einen 30%-igen Abschlag „neu für alt" in Höhe von 1.101,00 EUR vornimmt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EURO 1.370,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, da er sein Angebot widerrufen habe. Er habe am 24.6.2003 in Erfahrung gebracht, dass die auf seiner Uhr befindliche Gravur nicht entfernt werden konnte, er habe sich mithin über eine wesentliche Eigenschaft der Uhr geirrt. Im Übrigen sei er aus einem weiteren Grunde berechtigt gewesen, sein Angebot zurückzuziehen. Bei Renovierungsarbeiten sei die Uhr beschädigt worden, so dass sich die Beschaffenheit des Artikels in der Zwischenzeit verändert habe. Diesbezüglich beruft er sich auf einen Zeugen wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in Höhe von 1.003,00 EUR begründet.
In dieser Höhe steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß § 280 BGB aus dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die vom Beklagten angebotene Armbanduhr ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Nach Auffassung des Gerichts war der Beklagte nicht berechtigt, sein verbindliches Angebot zum Verkauf seiner Cartier-Uhr zu widerrufen. Nach § 9 Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites hat der Beklagte als Mitglied „ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss" abgegeben. „Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann". Als Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme werden nach der vom Kläger überreichten Anlage K 10 anerkannt ein Irrtum über die Beschaffenheit des angebotenen Artikels, eine Veränderung der Beschaffenheit des Artikels in der Zwischenzeit sowie die Zerstörung des Artikels.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.