Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH (GF: Frank Drescher) durch die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C)

    • Sorry, wusste nicht das man es hier so eng sieht. Mir ging es nicht um M.B sondern um den Anwalt Bernhard S. Als Beispiel dafür, dass Anwälte wohl Narrenfreiheit haben.
      Meine Meinung: Es wird höchste Zeit, dass solchen Kanzleien die
      Zulassung entzogen wird, bevor sie noch mehr Unheil anrichten können.
      Ich bin der Meinung , dass sich der Wunsch von beowulf betreffs ""Drescher/Urmann"" wohl nicht erfüllen wird.
      Mein Post ging wohl daneben.
    • schnippewippe schrieb:

      Mein Post ging wohl daneben.

      Nö, nicht wirklich. Im Gegenteil würde ich sagen, das ging voll auf die Zwölf. ;)

      „Hätten Sie die Kosten für den Rechtsanwalt überhaupt bezahlen können?“ „Dazu muss ich nichts sagen. Dazu will ich mich nicht äußern.“


      Wundert mich nun doch etwas.

      Will er nichts dazu sagen? Wollen ist nicht die Frage. Mit Wollen kann er bunte Socken stricken, aber keine Aussageverweigerung begründen.

      Muss er nichts dazu sagen? Möglich. Darf man ihm zwar nicht negativ auslegen, aber - ich bin mal böse - auch nicht positiv.

      Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

      Quelle: §55 Abs. 1 StPO

      Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

      Absatz 2. Lese ich im Ausschnitt zwar nicht, ich nehme aber an, dass die Belehrung grundsätzlich bereits erfolgt war.

      Ich gehe also mal davon aus, dass die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für den Anwalt überhaupt bezahlt werden konnten wahrheitsgemäß deshalb nicht beantwortet werden musste, weil er sich damit die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat (z.B. Eingehungsbetrug gegen den Anwalt ;) )verfolgt zu werden.

      Komisch ist aber dann die Antwort auf die nächste Frage:

      „Haben Sie Rechnungen von U+C bekommen und bezahlt?“
      „Ich habe alle Rechnungen bezahlt. Das kann ihnen Herr Urmann bestätigen.“
      Also irgendwas passt da nicht in der Aussage. „Hätten Sie die Kosten für den Rechtsanwalt überhaupt bezahlen können?“ muss nicht beantwortet werden mit Verweis auf §55 StPO was "nicht ja" heisst und bei der nächsten Frage wird die erste Frage sozusagen mit "ja" beantwortet?

      Da sehe ich drei Alternativen.

      Erstens:

      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 1 lautet: "nein, konnte ich nicht." In dem Fall darf die Aussage verweigert werden - ist ja auch passiert.
      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 2 lautet: "Nein, es wurden nicht alle Rechnungen bezahlt - konnte ich ja gar nicht."

      In diesem Fall liegt bei Antwort 2 ein Straftatbestand vor: uneidliche Falschaussage.

      Zweitens:

      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 1 lautet: "Ja, konnte ich." In dem Fall besteht aber kein Aussageverweigerungsrecht.
      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 2 lautet: "Ich habe alle Rechnungen bezahlt. Das kann ihnen Herr Urmann bestätigen."

      Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. (Quelle: §56 StPO)

      In dem Fall könnte in der Glaubhaftmachung der Aussageverweigerung ein Straftatbestand liegen: falsche eidliche Versicherung, vulgo: Meineid. (Deineid, Meineid, Meineid ist für alle da... :lach: )

      Drittens:

      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 1 lautet: "nein, konnte ich nicht." In dem Fall darf die Aussage verweigert werden - ist ja auch passiert.
      Die wahrheitsgemäße Antwort auf Frage 2 lautet: "Ich habe alle Rechnungen bezahlt. Das kann ihnen Herr Urmann bestätigen."

      Wenn man nun nicht davon ausgehen will, dass eine der beiden Antworten zu einem der beiden oben genannten Straftatbestände führt, gibt es dafür nur eine logische Folge: beide Aussagen sind richtig.

      Wie funktioniert das? Nuja... er konnte zwar nicht für alle Mandate die Rechnungen bezahlen, aber die Rechnungen, die er bekommen hat (man beachte hier auch die Fragestellung) waren in einem Umfang, in dem er sie alle bezahlen konnte. Etwas spitzfindig ist die Antwort zwar, aber das ist die einzige Konstellation, in der beide Antworten (bzw Nichtantworten) zusammenpassen: es wurden gar nicht für alle Abmahnungen Rechnungen gestellt und daher auch keine Rechnungen bezahlt.

      Folgerung daraus: es wurden in einigen (vielen?) Fällen den Abgemahnten Abmahnkosten berechnet obwohl der Abmahner gar nicht mit dem Betrag in Vorleistung getreten ist.

      Nun muss man aber dabei eines sehen: die Kosten der Abmahnung trägt der Abgemahnte aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (der Abmahner beauftragt den Anwalt sozusagen für den Abgemahnten) im Rahmen der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschäftsführer- also des Abmahners. Oder anders formuliert: wenn der Abmahner nicht mit dem Anwaltshonorar in Vorleistung tritt, hat er keinen Anspruch darauf, diese Kosten (die er ja gar nicht verauslagt hat) erstattet zu bekommen.

      Berechnet der Anwalt nun trotzdem die Kosten, obwohl er weiss (sagt ihm seine Buchhaltung), dass der Abmahner mit den Kosten gar nicht in Vorleistung getreten ist, dann beschädigt er das Vermögen des Abgemahnten dadurch, dass er sich unter der Erregung des Irrtums der Abmahner sei in Vorleistung getreten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

      Das nennt der Fachmann allerdings dann Betrug, strafbar gem. §263 StGB. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter z.B. in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

      Wie man da auf ein Strafmaß im unteren Bereich kommen will erschliesst sich mir nicht ganz - müsste es aber sein um auf die andernortes gewünschten "unter ein Jahr" zu kommen. 15 Monate ist noch relativ billig. Bewährung? Nuja, ohne einschlägige Vorstrafe kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

      Einer der derzeit besonders begründeten Ausnahmefälle ist zwar in der Literatur nicht als solcher genannt, aber bis zwei Jahre ist im Kittchen meistens einfach kein Zimmer frei - so kurzfristige Mieter haben im Knast eben kaum Chancen auf Aufnahme. Ausserdem wäre nach 12 Monaten sowieso schon wieder zu prüfen, ob nicht die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung in Frage kommt. (§57 Abs. 2 StGB)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • In einem als Musterprozess zu bezeichnenden Verfahren unterlagen nun die Kanzlei U+C und der mit ihr verklagte Frank Drescher. Ein abgemahnter Online-Händler erhält bei Rechtskraft des Urteils seine Kosten für die Abwehr der Abmahnung zurück. Richter Thomas Rauscher fand hierbei deutliche Worte:

      Wenn man den Durchschnittsbürger fragen würde, was er davon hält, hätte er sicher eindeutige Bezeichnungen, die mir aber mein Amt verbietet.

      Die Abmahnpraxis sei nicht nur unmoralisch und unseriös, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig, hieß es.

      Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen U+C und Drescher haben. Bereits seit April ermittelt die Regensburger Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf versuchten Betrug. Erst kürzlich hatte Oberstaatsanwalt Dr. Wolfhard Meindl unserer Redaktion auf Nachfrage mitgeteilt, dass der weitere Verlauf der Ermittlungen und die eventuelle Eröffnung eines Verfahrens vom Ausgang des Zivilprozesses abhänge.

      regensburg-digital.de/urmann-u…n-musterprozess/05072013/
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Und nun auch die überfällige Stellungnahme der Kanzlei Felling: ra-felling.de/2013/07/drescher…anwalte-u-c-verurteilt-2/

      Am Freitag hat das Amtsgericht Regensburg in dem von unserer Kanzlei angestrengten Musterprozess (Az. 4 C 3780/12) sein Urteil gefällt: Herr Frank Drescher und die Rechtsanwaltskanzlei U + C sind als Gesamtschuldner verurteilt worden, die Gerichts- und Anwaltskosten von ca. 1.800,- €, die durch die Abwehr der Massenabmahnung entstanden waren, auszugleichen.

      Der zuständige Richter am Amtsgericht Regensburg, Thomas Rauscher, fand dann auch klare Worte bei seiner Urteilsverkündung: Die Abmahnpraxis von Drescher und den Rechtsanwälten U + C sei nicht nur unmoralisch und unseriös, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig. Noch eindeutigere Bezeichnungen zu verwenden, verböte ihm sein Amt.
      Nach Feststellungen des Richters Rauscher wurde die KVR nur als Fassade genutzt, um ein Wettbewerbsverhältnis zu fingieren. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, zu Unrecht Online-Händler abzumahnen.

      Dieses Verfahren war als Musterprozess geführt worden. Unsere Kanzlei wird nun weitere Regressklagen unter Bezugnahme auf dieses Urteil einreichen. Damit kann erreicht werden, dass nicht die abgemahnten Unternehmen die Kosten für die Abwehr der unseriösen Massenabmahnungen zu tragen haben, sondern die Verursache, nämlich Drescher und die Rechtsanwälte U + C. Darüber hinaus soll dieses Urteil auch als Abschreckung an alle anderen Kollegen dienen, die sich mit dem süßen Gift der Massenabmahnung liebäugeln. Unsere Kanzlei wird auch in Zukunft gegen solche sittenwidrige Massenabmahner und Anwaltskanzleien vorgehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Noch eindeutigere Bezeichnungen zu verwenden, verböte ihm sein Amt.
      Nach Feststellungen des Richters Rauscher wurde die KVR nur als Fassade genutzt, um ein Wettbewerbsverhältnis zu fingieren.

      Oder wie es sich aus anderer Quelle etwas präziser ergibt:

      Wenn man den Durchschnittsbürger fragen würde, was er davon hält, hätte er sicher eindeutige Bezeichnungen, die mir aber mein Amt verbietet.


      Ok, ich springe mal für Kollegen Rauscher in die Bresche - mein Amt verbietet mir das ja nicht.

      So was nennt man als der Durchschnittsbürger Otto Normalverbraucher

      die Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gemeinschaftlichen Begehung von gewerbsmäßigem Betrug.

      Klar, der Jurist sagt das bis zum Beweis durch unabwendbares Endurteil so nicht, der muss sich sogar die Begriffe Abmahnkanzlei Urmann + Collegen oder hinterfotzige Abzocke verkneifen. Gibt sonst garantiert eine Abmahnung der Complizen Collegen wegen übelriechender Rede (oder so was in der Art)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.