eBay-Auktion vorzeitig beendet - kein Vertrag bei entdeckten Mängeln - Urteil LG Bonn vom 05.06.2012 Az.: 18 O 314/11

    • eBay-Auktion vorzeitig beendet - kein Vertrag bei entdeckten Mängeln - Urteil LG Bonn vom 05.06.2012 Az.: 18 O 314/11

      Falls es hier nicht reinpasst,bitte verschieben.
      Ein Urteil zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes.
      jurpc.de/rechtspr/20120129.htm

      Edit by Redaktion: Wichtig genug für einen eigenen Thread.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • Ich ergänze mal ein paar wichige Informationen:

      LG Bonn
      Urteil vom 05.06.2012
      Az.: 18 O 314/11
      Berechtigte Angebotsrücknahme bei eBay
      (JurPC Web-Dok. 129/2012, Abs. 1 - 58)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Urteil wie von mir erwartet

      Hallo,

      ich habe schon vor einem Jahr hier(nach dem BGH Urteil)dargelegt,wie die Rechtslage ist.

      Schön,daß dies jetzt auch bestätigt wurde.

      Den Hinweis auf der verlinkten Seite in der Zusammenfassungsbox(Einschränkung der Bindungswirkung meiner Angebote durch Vorbehalt eines Widerrufs mit Hinweis auf das Urteil) habe ich in meine Artikelbeschreibungen per sofort aufgenommen.

      petergabriel
    • Urteil bedeuted in der ebay Praxis genau was?

      Bin mir nicht sicher ob ich als juristischer Laie das richtig verstanden habe.

      So wie ich das verstanden habe bedeuted dieses Urteil in der ebay Praxis: ich brauche nach der Einstellung der Auktion nur eine optische oder techn. Einschränkung des Artikels finden die in der AB nicht enthalten war (weil ich zum Zeitpunkt des Angebotes angeblich keine Kenntniss von dieser Einschränkung hatte) und ich kann die Auktion gefahrlos abbrechen, d.h. auch ohne einen rechtsverbindl. Vertrag mit dem Höchstbieter zum Zeitpunkt des Abbruches zu haben?

      Wenn das tatsächl. so sein sollte dann wird das die notorischen Auktionsabbrecher & Gebotslöscher aber freuen, denn es dürfte sich praktisch immer irgendetwas als Grund (er)finden lassen, warum man die Auktion abgebrochen hat bzw. abbrechen "musste".

      petergabriel schrieb:

      Den Hinweis auf der verlinkten Seite in der Zusammenfassungsbox(Einschränkung der Bindungswirkung meiner Angebote durch Vorbehalt eines Widerrufs mit Hinweis auf das Urteil) habe ich in meine Artikelbeschreibungen per sofort aufgenommen.
      Immer ganz interessant zu sehen welcher von den Mitgliedern hier wie bei ebay aktiv ist. ;)
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Dann mal los...

      iiiihhBääähh schrieb:

      Immer ganz interessant zu sehen welcher von den Mitgliedern hier wie bei ebay aktiv ist. ;)



      finde mich,den notorischen und lügnerischen Gebotsabrecher und Gebotsstreicher,den DeutschenMichelSpaßVerderberInDieHölleMitIhmJustizbestecher! :lach:

      petergabriel

      P.S.:Glückwunsch zum korrekten Verstehen wesentlicher Urteilsinhalte!

      P.P.S.:Oberschwafler Löschbert wird Dir (und den anderen)sicherlich mit Hilfe eines Urteils aus grauer Vorzeit einen Weg weisen........ ;)
    • petergabriel schrieb:

      finde mich......
      Hab ich längst. Ist ja auch keine Kunst. So what?

      petergabriel schrieb:

      ......den notorischen und lügnerischen Gebotsabrecher und Gebotsstreicher,den DeutschenMichelSpaßVerderberInDieHölleMitIhmJustizbestecher! :lach:
      Wer hat das behauptet? Ich nicht. Davon abgesehen, was ist daran sooooo lustig? :rolleyes:

      P.P.S.:Oberschwafler
      Löschbert wird Dir (und den anderen)sicherlich mit Hilfe eines Urteils aus grauer Vorzeit einen Weg weisen........ ;)
      Hab ich gelesen. Nach meinem, wie gesagt laihenhaften Verständniss beides ziemlich entgegengesetzte u. extreme Urteile, von denen ich keines in dieser Form nachvollziehen kann.
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Wie das so ist im (Gerichts-)Leben,dürfte es von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
      Wrd,wie schon entschieden,eine Kamera gestohlen,passiert dem VK nichts.Das Aktenzeichen liegt mir nicht vor.
      In diesem Fall auch eindeutig.Es hätte bei andrer Rechtsauffassung für den VK erhebliche Probleme gegeben.
      Spassvögel,die "nur mal so" meinen,ihre Artikel rauszunehmen,sollten sich besser nicht auf dieses Urteil berufen.
      Der Schuß ginge nach hinten los und ins Knie.
      Wie das möglich ist? Keine Ahnung.Ist ein Fall für die Ballistik. :whistling:
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • ohrwürmchen schrieb:

      Das Aktenzeichen liegt mir nicht vor.

      Das Aktenzeichen des BGH zur geklauten Kamera steht oft genug im Urteil: VIII ZR 305/10. ;)


      ohrwürmchen schrieb:

      Wie das möglich ist? Keine Ahnung.Ist ein Fall für die Ballistik. :whistling:

      Eigentlich ist das sehr einfach zu erklären. Das geht dann von hinten durch die Brust ins Auge und von da aus dann direkt in die Hose. Sozusagen der bekannte Zickzack-Schuss.

      Auch wie es zu diesem Urteil gekommen ist, ist relativ schnell erklärt.

      Tatsächlich sind nämlich der nachträglich entdeckte Mangel, die Bestätigung durch den Fachmann, dass er schwer zu sehen ist und der Umstand, dass dieser Mangel links hinten am Fahrzeug war (siehe Begründung: der Fahrer steigt normalerweise links vorne ein) die Gründe, warum das LG so geurteilt hat wie es geurteilt hat.

      Dadurch, dass der Lackfehler schon beim Einstellen des Autos vorhanden war, haben wir in dem Umstand, dass er nicht erwähnt wurde ein Angebot vorliegen, das einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Artikels enthält. Also befinden wir uns im Inhaltsirrtum, festgemeisselt in Absatz 2 des §119 BGB:
      gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html

      Wörtlich hierzu:
      Die Umstand, dass der Beklagte einen Tag, nachdem er sein Verkaufsangebot eingestellt hatte, erstmals die schwer erkennbare Orangenhaut an der linken hinteren Seitentür links neben dem Türgriff bemerkte und erst infolgedessen die Nachlackierung weiterer Teile des streitgegenständlichen Fahrzeugs feststellte, berechtigte den Beklagten dazu, sein Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen.
      Die Umstand? Na gut, ich hab das mal so kopiert.

      Interessant ist allerdings die Frage, weshalb das Gericht eine Schadensersatzpflicht nach §122 BGB hier nicht gesehen hat. Hierauf wird im Urteil nicht gesondert eingegangen, der Grund dürfte aber im drittletzten Absatz zu finden sein:


      Der Beklagte hat die Orangenhaut sowie die Nachlackierung ohne Verschulden erst einen Tag nach der Angebotseinstellung festgestellt.


      Hir hat das LG wohl den Absatz 2 des §122 weit ausgelegt:
      (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

      gesetze-im-internet.de/bgb/__122.html

      Wessen Fahrlässigkeit hier gemeint ist geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Trotzdem hat das Gericht hier genau das entschieden, was ich schon zum BGH-Urteil kommentiert habe: die Frage der Schadensersatzpflicht ergibt sich direkt daraus, in wie weit die Gründe für die Vertragsanfechtung dem Verkäufer schuldhaft zuzurechnen sind. So begründet beispielsweise die Beschädigung eines eingestellten Artikels nicht ohne weiteres ein Anfechtungsrecht wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Vgl. OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556, 2557, für den Fall eines Ölverlusts des Getriebes des eingestellten gebrauchten Pkw; a.A. im Allgemeinen wohl Arens, MMR-Aktuell 2011, 324839. Und bevor nun irgend ein Pseudohalbrechtswissenschaftler meint, ich käme mit uralten Urteilen um die Ecke: klar, mit einem uralten Urteil des LG Bonn vom 05.06.2012. Da steht das nämlich genau so drin.

      Ob der Kläger hier anwaltlich wirklich gut vertreten war bezweifle ich etwas. Dazu fehlt mir im Urteil einiges an eigentlich zu erwartendem Parteienvortrag. Ich schreibe nun aber nicht, was mir da fehlt, das sollen die, die da auf Schadensersatz klagen statt mit dem Verkäufer eine vernünftige Lösung zu finden doch bitte selber erforschen.

      Das Urteil festigt jedenfalls meine Ansicht, dass die beste Möglichkeit nach einem Abbruch die ist, dem verhinderten Käufer erst mal gar nicht zu antworten. Die zweitbeste besteht darin, die Auswege aus dem Vertrag zu kennen, die keine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen und den Käufer dann ganz einfach frech anzulügen. Die Funktion für einen vorzeitigen Auktionsabbruch bei ebay halte ich dagegen weiterhin für vollkommen überflüssig. Entweder der Verkäufer muss leisten, dann hilft ihm auch der vorzeitige Abbruch nicht weiter oder er muss nicht leisten, dann muss er das auch bei einem regulär ausgelaufenen Angebot nicht.

      Achja, petergabriel: falls du mal an so einen Marcus gerätst, wünsche ich Dir viel Vergnügen aber heul mich bitte nicht voll. Halt uns dann netterweise einfach auf dem Laufenden wieviel dich der Spaß kostet.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Zur Ballistik denke ich immer an den hier.Deshalb auch eine Bemerkung.
      youtube.com/watch?v=qZwqKA3ZNC0
      Wobei einiges durchaus auch auf ebax und die Rechtssprechung zutrifft.
      Ich nehme an,du kennst es?

      Die Umstände soll es wohl heissen.Bin auch darüber gestolpert.
      Das Urteil halte ich - in diesem Fall - für richtig.Die Zeugenaussagen,sowie die des VK sind korrekt.
      Grundsätzlich bin ich aber der Meinung,dass dre Internethandel nicht richtig geregelt ist,resp. die bestehenden Regelungen ignoriert werden.
      Für ebay und Co noch von Vorteil.Für Betroffene nachteilig.
      Z.B. dass ein VK tatsächlich die Möglichkeit hat,unter Vorbehalt anzubieten.
      Ebnso könnte man auch u.V. bieten. SIhe Gebotsrücknahme.
      Alles nur ein großes,verlustigendens Spiel?
      Mit Verlaub.Aber mit meiner Rechts - sowie meiner kaufmännischen Auffassung und der damit verbundenen Kaufmannsehre hat das Verhalten einiger ,nichts,aber auch gar nichts mehr zu tun.
      Ginge es - nicht nur - nach mir,dürfte eine (nicht geringe) größere Anzahl an VK auf lange Zeit außen vor bleiben.

      Kurz zur Fahrlässigkeit.Meine Auffassung :
      Wenn ich etwas verkaufe,habe ich mich über den Zustand des Art. zu informieren. Punkt.
      War nicht der Fall.Also hat der VK gefälligst dafür gerade zu stehen.
      Wäre die andere Seite. So gesehen müsste der VK sehrwohl in seine Kasse für Lehrgeld greiffen.
      Der VK hat m.E. ein ganz klein wenig Glück gehabt.
      Das Urteil halte ich aber dennoch für richtig.

      Gründe für Abbrüche einer A(u)ktion halte ich aber dennoch für richtig.
      Fehler,unbeabsichtigt,können einem unterlaufen.Das ist menschlich. §119 gibt´s nicht umsonst.Wenn ,dann sollte man das akzeptieren.
      Hate gerade selbst einen solchen Fall. Fehler bei einem Teil,ich habe mich bemerkbar gemacht,Info : ich habe neu eingestellt,ich hab´s gekauft.

      Mal ein bischen OT.Ginge es nicht ,mit ein wenig Vernunft,auch anders?
      Ohne Ballistik? :D
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • ????????????????

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Achja, petergabriel: falls du mal an so einen Marcus gerätst, wünsche ich Dir viel Vergnügen aber heul mich bitte nicht voll. Halt uns dann netterweise einfach auf dem Laufenden wieviel dich der Spaß kostet.


      Da kann ich aber nicht mit gemeint sein;Du verwechselst mich:

      a)ich bin nicht an "irgendeinen Marcus geraten",werde ich auch in der Zukunft nicht

      b)habe daher auch "kein Vergnügen"(weder in der Vergangenheit,noch jetz, noch zukünftig und

      c)daher O Kosten.

      Fein ist allerdings zu beobachten,wie Du erfolgte Rechtssprechung anfängst in ihrer Reichweite und Signifikanz umzuinterpretieren:Was nicht paßt,wird passend gemacht.

      Ohrwürmchen macht das auch.

      Si tacuisses....................................


      Petergabriel
    • @ Peter.
      Ich bin kein RA oder Richter.Ich interpretiere auch nicht um.
      Ich stelle mir nur die Frage,wie würde ein anderer Richter entscheiden? Ganauso oder doch anders.
      Wobei ein Urteil,egal wie es denn ausfällt,sicher seine Argumente hätte.
      Ein Für und Wider,eine unterschiedliche Auffassung , wird es immer geben.
      Ich gebe meine Meinung wider.

      Nehmen wir das Besipiel Abmahnungen.
      Viele sind darauf abgezielt,den Kanzleien Geld ins Haus zu spülen. M.E. eine reine Abzockerei,was alle wissen.Auch die Gerichte.
      Dennoch müssen viele zahlen.Rein nach Gesetzeslage korrekt.
      Aber dennoch nicht akzeptabel.
      Ich rede jetzt nicht von tatsächlichen Verstössen,die richtigerweise abgemahnt werden.
      Es sollte mehr Fingerspitzengfühl gezeigt und zugelassen werden.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • ohrwürmchen schrieb:

      Mal ein bischen OT.Ginge es nicht ,mit ein wenig Vernunft,auch anders?

      Ja, ginge es. Wenn man nicht gerade an einen von denen gerät, die auf der Masche reisen. Daher auch mein Tip, das Angebot notfalls zu ergänzen und dann einfach durchlaufen zu lassen. Die Abbruch-Haie hat man dann nämlich regelmäßig nicht mehr als Höchstbieter, weil die schon überboten sind. Und einem normalen Höchstbieter kann man dann auch mit vernünftigen Argumenten kommen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nicht nur ergänzen,sondern vorsichtshalber den/die Bieter über die Änderungen informieren.
      Der grösste Teil der BieterInnen (verm.Alle!)wird sich mit Sicherheit die AB nicht ein zweitesmal durchlesen.
      Als VK ist man dann auf der eher sicheren Seite.
      Wenn ein Bieter nicht gerade auf Krawall gebürstet ist,dürfte es keine unüberwindbaren Probs geben.
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    • ohrwürmchen schrieb:

      Nicht nur ergänzen,sondern vorsichtshalber den/die Bieter über die Änderungen informieren.

      Klar. Sofern du das kannst. Oder genauer: sofern ebay Dich das machen lässt. Hinterher heisst es wieder mal: "Sie haben die zulässige Anzahl an Nachrichten über das ebay-System übschritten und wir sind sauer, weil Du Depp deinen Käufer das Ding an uns vorbei verkaufen willst..."

      Man sollte also am besten mit dem Höchstbieter anfangen, denn wenn man den streichen darf bzw der zurückzieht, hat der Zweitbieter auch schon keinen Vertrag mehr. Falls ebay dann also weitere Nachrichten blockt ist der Schaden wenigstens nciht all zu gross. Und alles was nach der ergänzung bietet hat die AB schliesslich gelesen. (öööööööhhhmmmmm........ :O :whistling: ;( 8) )
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.