Angepinnt Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

    • Doch, denn genau das ist ja der Knackpunkt. Diese im Verkehr erforderliche Sorgfalt definiert sich in diesem Sinne durch Mehrheitsempfinden.

      @Löschbert
      Warum denn bloß so kompliziert, Nr 6 wird gestrichen und Nr 5 um ein einziges kleines Wörtchen ergänzt.
      "Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der regulären Angebotsdauer Höchstbietender ist."
    • Pandora schrieb:

      Doch, denn genau das ist ja der Knackpunkt. Diese im Verkehr erforderliche Sorgfalt definiert sich in diesem Sinne durch Mehrheitsempfinden.
      In der Justiz definiert sich Gott sei Dank nichts nach dem Mehrheitsempfinden.
      Und auch Ebay kann seine AGB nicht dahingehend ändern, dass sie geltendem recht widerspricht, was sie tun würde, wenn man sein Eigentum nicht mehr selber nutzen dürfte.


      lexexakt.de/glossar/sorgfaltineigenenangelegenheiten.php


      Mit Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (= eigenübliche Sorgfalt) wird die Sorgfalt bezeichnet, die der Handelnde in seinem gewohnheitsmäßigen Verhalten pflegt. Grenze ist die grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
      Sinn des § 277 BGB ist eine Haftungsbegrenzung im Gegensatz zur Haftung des § 276 BGB der schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Haftung führt. Die Haftungsbegrenzung des § 277 BGB greift nur, wenn sie vom Gesetz angeordnet, wie z.B. in § 690 BGB. Handelt jemand in eigenen Angelegenheiten Sorgfältiger als der Maßstab des § 276 BGB es verlangt, führt § 277 BGB nicht zu einer Haftungsverschärfung. Es bleibt dann bei § 276 BGB.


      juraforum.de/lexikon/sorgfalt-in-eigenen-Angelegenheiten

      Als „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ (lat.: diligentia quam in suis) wird die Sorgfalt bezeichnet, nach der eine Person haftet, wenn sie kraft Gesetzes oder Vertrags fremdes Vermögen zu verwalten hat.

      Wobei ein bei Ebay eingestellter Gegenstand bis zum Ende immer noch im Eigentum des VK bleibt, es sich also noch nicht einmal um fremdes Vermögen handelt
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Die Argumentation des Gerichts war "Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich insbesondere bei Gegenständen, die üblicherweise regelmäßig im Gebrauch sind, dass diese bis zum versenden des Artikels einer üblichen Nutzung unterliegen." Unterstellt man hier nun dem Empfänger, welcher ja mehr oder minder die Mehrheit in Form eines objektiven Dritten repräsentieren soll, gegenteiliges, nämlich das er davon ausgeht das ein Gegenstand verkauft wird weil er nicht mehr benötigt, er demzufolge auch nicht mehr benutzt und für die Dauer der Auktion sicher vom Verkäufer verwart wird, dann ist die Benutzung fahrlässig und eine dabei eintretende Beschädigung eben nicht unverschuldet.
      Denn durch diese Auslegung gebietet die im Verkehr übliche Sorgfalt nun die sichere Verwahrung der Sache für die dauer der Auktion und für das außer Acht lassen eben dieser im Verkehr üblichen Sorgfalt haftet der Verkäufer.

      Und mal als Fortführung von jana, so ist bei einer Weiternutzung die Beschreibung bloß ein "so ist es und mit etwas Glück bekommst du es auch so" Und da der potentielle Käufer weder weiß wie genau der Verkäufer es nimmt oder wie dieser seine Geräte behandelt, haben wir hier ein unkalkulierbares Risiko für den potentiellen Käufer, welches er bestimmt nicht eingehen möchte. Denn entweder bekommt er so haufenweise Waren welche nicht mehr exakt der Beschreibung/Bildern entsprechen* oder es werden haufenweise Auktionen abgebrochen, weil sich der Zustand der Ware verschlechtert hat. Zumal ich auch aufgrund der Bindungswirkung meines Gebotes davon ausgehe das der Verkäufer sein möglichstes tut um sein Angebot aufrecht zu erhalten, wozu nun mal mindestens die sichere Verwahrung der Ware für die Auktionsdauer zählt.
      * und ja ich halte die Wahrscheinlichkeit für einen kleinen Kratzer/Delle whatever z.b. bei einem Telefon schon für sehr hoch, wenn es knapp eine Woche benutzt wird. Und wie genau man es dort nimmt, zeigt schon das Ausmaß des Marktes für Hüllen und Schutzfolien etc. Darüber hinaus müsste auch ein Verkäufer dann dauernd seine Ware kontrollieren, denn es wäre ja schlecht wenn er die Macke/Kratzer erst nach Auktionsende sieht. Und natürlich trifft diese Argumentation nicht auf alle Warengruppen zu, aber eben doch auf viele.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Übrigens ist diese Art der Vertragsgestaltung im Netz wesentlich verbreiteter als das, was ebay macht.
      Das ist mir wohl bekannt, aber abgesehen von offensichtlichen Preisfehlern kann ich mich an keine einzige Stornierung einer meiner Bestellungen erinnern. Bei eBay würde es da mit ziemlicher Sicherheit ganz anders sein. Wenn der Verkäufer Preis X will, dann soll er diesen eben als Startpreis setzen, aber dein Vorschlag wäre ja geradezu ein Schnäppchenkiller.

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    • Kaiolito schrieb:

      Wie löschbert hier genau ausgeführt hat, würden sich viele Dinge alleine durch Änderung der AGB (vielleicht sogar nicht einmal Änderungen, aber weitere Klarstellungen) von eBay lösen lassen und das völlig rechtskonform. Das würde aber Aufwand bedeuten, mögliche Verkäufer abschrecken, Umsatzeinbußen nach sich ziehen.......... ergo..... geht nicht.

      Kaio, das was ich da verfaselt habe wäre sogar eine ganz massive Änderung. Den aus dem momentanen offerta ad incertas würde eine invitatio ad offerendum, der Vertragsschluss käme also genau andersrum zustande. (Ja, ich weiss, dass DU das weisst ;) )

      In der Folge könnte sich der Verkäufer entscheiden, ob er diesen Käufer bzw Besteller überhaupt "haben" möchte. Dazu dann die korrekte Reaktivierung der Einstellung "Kaufabwicklung verwenden: Ja/Nein" und dort die Möglichkeit, die Bestellung direkt automatisch zu bestätigen.

      Bis zu 10% der Bestellungen können zurückgewiesen werden. Hab ich eingebaut. Bewusst ohne Mindestanzahl. Fehlt noch "im Berechnugszeitraum" (analog Mängelquote) dann hat der Typ, der einmal ein Handy verscheuert eben das Problem, dass er nicht jedes Handy "abbrechen" darf.


      Pandora schrieb:

      Warum denn bloß so kompliziert, Nr 6 wird gestrichen und Nr 5 um ein einziges kleines Wörtchen ergänzt.
      "Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der regulären Angebotsdauer Höchstbietender ist."

      Weil ich den kompletten Vertragsschluss umdrehe. Der Verkäufer kann sich zukünftig entscheiden, ob er das Angebot des Käufers annimmt oder nicht. Und der Käufer weiss das. Er weiss also, dass er eventuell auch nichts bekommt. Dazu käme dann allerdings noch im Profil des VK eine "Erfüllungsquote" ähnlich der Anzeige der zurückgezogenen Gebote bei der Anzeige der Bieter heute. Kaufst Du lieber bei einem, der 100% der Verträge erfüllt oder bei einem, der da 90% stehen hat?

      Gehen würde das also, ein Regulativ ist auch drin und die Möglichkeit der Automatisierung ist auch gegeben. Übrigens ist diese Art der Vertragsgestaltung im Netz wesentlich verbreiteter als das, was ebay macht. Denn so ziemlich jeder Webshop nimmt Bestellungen an, statt sich darauf einzulassen, mit jedem sofort Verträge zu schliessen, der da mal eben um die Ecke kommt.

      Axo, noch ein Punkt. der sich damit halbwegs ausräumen liesse. Wenn der Verkäufer prüft, ob er die Bestellung annimmt, kann er bei einer Auktion im Rahmen des vom Käufer abgegebenen Höchstgebots einen Preisvorschlag machen, wenn ihm das Ergebnis zu gering war. Denn ich schiesse oft genug Schnäppchen zu absolut lächerlichen Preisen weil sonst keiner mitbietet, die dann erst mal "verlustig" sind. Komischerweise schreibe ich dann gerne mal die Verkäufer an, sage ihnen, wie mein Höchstgebot ungefähr ausgesehen hat und dann taucht der Artikel plötzlich doch wieder auf. Natürlich geht das in Ermangelung einer entsprechenden ebay-Funktion dann alles an ebay vorbei.

      Naja, ich bin nicht der Chef von ebay...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Der Empfänger/Käufer kann doch durchaus berechtigt davon ausgehen, dass die Artikelbeschreibung sehr wohl das bisherige Verhalten/Umgehen mit dem Artikel wiederspiegelt.
      Die Nutzung und das persönliche Verhalten gegenüber dem Artikel ändern sich doch nicht, nur weil man ihn zum Verkauf anbietet.

      Ein Handy, sagen wir zwei Jahre alt, mit leichten Gebrauchsspuren, hat zwei Jahre lang die tägliche Nutzung des Eigentümers "erlebt" und bis auf die wenigen beschriebenen Gebrauchsspuren "lebt" es immer noch.
      Diesem Verkäufer zu unterstellen, dass er jetzt seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem möglichen Käufer und dem schwebend wirksamen Kaufvertrag bewusst und schuldhaft verletzt ist absurd. Den Gegenstand wie bisher weiter zu nutzen halte ich für durchaus nachvollziehbar und genau das sagt auch die derzeit gültige Rechtsprechung.

      Gerade aus dem "Mehrheitsempfinden", welches du ansprichst.

      Dass nun gerade hierbei, also während des Auktionszeitraumes, etwas passiert, was die zwei Jahre lang niemals passiert ist, denn sonst wären genau diese Beschädigungen beschrieben, bzw. würde aus den Bildern hervorgehen, stellt eben kein Verschulden dar (es sein denn, die Extrembeispiele von pandarul kämen zum Tragen).

      Es handelt sich somit nicht um ein "Mehrheitsempfinden", sondern um eine realistische Einschätzung von bisherigem Gebrauch/Verhalten und zukünftigen (Auktionszeitraum).
      Eigentlich völlig logisch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Ich packe das mal hier rein, weils thematisch dazu passt.

      Eben aus der Druckerpresse...

      Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016 schrieb:

      Bundesgerichtshof

      Mitteilung der PressestelleNr. 086/2016 vom 12.05.2016

      Verhandlungstermin am 8. Juni 2016, 10.00 Uhr - VIII ZR 182/15 (Schadensersatz nach abgebrochener eBay-Auktion)

      Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem Sohn ihres Verwalters gestattete, für sie ein Benutzerkonto bei eBay einzurichten.

      Der Beklagte stellte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad Yamaha für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein. Kurz nachdem der Sohn des Verwalters der Klägerin das Angebot angenommen hatte, brach der Beklagte die Auktion ab. Anfang Juli 2012 verlangte die Klägerin vergeblich Übereignung des vom Beklagten zwischenzeitlich veräußerten Motorrades.

      Mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, begehrt die Klägerin im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt.

      Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei das Schadensersatzverlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - der Sohn des Verwalters der Klägerin als "Abbruchjäger" tätig geworden sei.

      Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsforderungen weiter.

      Vorinstanzen:
      Amtsgericht Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12 Landgericht Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

      Karlsruhe, den 12. Mai 2016
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei das Schadensersatzverlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - der Sohn des Verwalters der Klägerin als "Abbruchjäger" tätig geworden sei.
      Da bin ich aber gespannt, was der BGH dazu sagt, denn mit dieser Begründung stellt sich das LG Görlitz gegen das LG Hamm, das in der Tätigkeit als Abbruchjäger gerade ein Indiz dafür sah, dass der Bieter sehr wohl einen Rechtsbindungswillen besitzt. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit wurde damit verneint.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich habe leider das Urteil des LG Görlitz nicht gefunden. Vermutlich gibts das dann im nächsten Fünfjahresplan, wenn Papier dafür da ist.


      biguhu schrieb:

      denn mit dieser Begründung stellt sich das LG Görlitz gegen das LG Hamm

      Das dürfte der Grund für die Zulassung der Revision sein.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Es lohnt sich doch hier mitzulesen :) Tolle Diskussion.

      Und mein Lächeln über Löschberts "kleine" Änderungsvorschläge an den Ebay-AGB :)

      Ungefähr so unbedeutend, wie es wäre das Auktionsformat gleich abzuschaffen. Was manche mittlerweile nicht mehr sonderlich stören würde.
      Aber eine geniale Idee: Leute, bietet Euch gegenseitig hoch, wartet die paar Tage bis Auktionsende und dann werde ich (VK) Euch gnädigerweise mitteilen, ob ich überhaupt einen Vertrag abschließen will.

      Ziemlich schwachsinnig aus Käufersicht. Aber immerhin: damit wäre genau das letzte bisschen, was ebay mal ausgemacht und groß gemacht hat, dann endgültig auch abgeschafft.

      Übrigens: warum soll bei der vorgeschlagenen Konstellation dann eigentlich noch der Käufer ein verbindliches Angebot abgeben müssen? Dem könnte ja auch was dazwischen kommen während der langen Auktionszeit. Gleiches Recht für Alle :] Den kleinen Rest kann man dann ja nach Auktionsende ausdiskutieren.
    • schabbesgoi schrieb:

      Übrigens: warum soll bei der vorgeschlagenen Konstellation dann eigentlich noch der Käufer ein verbindliches Angebot abgeben müssen? Dem könnte ja auch was dazwischen kommen während der langen Auktionszeit. Gleiches Recht für Alle

      Genau. Gleiches Recht für alle. GVK und PVK. Falls es dir wider Erwarten doch entgangen ist: bei einem GVK ist das Gebot des Bieters keinesfalls verbindlich. Es steht jederzeit unter dem Vorbehalt des Widerrufs. ;)

      Der ganze Rattenschwanz mit den Abbruchgeiern ist ja eben erst daraus entstanden, dass der Verkäufer von vornherein erklärt, mit jedem, der da des Weges kommt unbedingt und auf jeden Fall einen Vertrag schliessen zu wollen. Nur deshalb kann überhaupt ein Käufer auf die Idee kommen, Schadensersatz zu fordern.

      Also bleibt entweder, die Verbindlichkeit de Angebots abzustellen oder eben den Vetragsschluss umzudrehen. Letzteres führt wenigstens zu Verträgen, ersteres führt zu einer Vertragslage wie bei kijiji: ich stell mal ein und ob dann wer mit wem welchen Vertrag schliesst ist bis zu dem Moment offen, in dem sich zufällig beide einig werden.


      schabbesgoi schrieb:

      Ziemlich schwachsinnig aus Käufersicht.

      Sehe ich anders. Denn in aller Regel wird ein Verkäufer ja Interesse daran haben, seinen Artikel zu verkaufen. Gut, vielleicht nicht bei den Deppen, die unbedingt ihr siebenunddrölfzigstes pseudoprivates Handy, das von irgeneinem Laster gefallen ist, ab einem Euro verticken wollen. Aber dem Käufer bleibt immer die Möglichkeit, sich vor dem Bieten über den VK zu infomieren. Auch wenn das Lesen von Verkäuferprofilen seit der Vollkasko-Verpapmerung durch den Platten Formbetreiber ziemlich unpopulär geworden ist. Muss der Käufer eben wieder umdenken und mal selbst für seine Handlungen verantwortlich sein.


      schabbesgoi schrieb:

      Aber immerhin: damit wäre genau das letzte bisschen, was ebay mal ausgemacht und groß gemacht hat, dann endgültig auch abgeschafft.

      Was hat ebay denn mal ausgemacht? Und was hat ebay denn groß gemacht? Erzähl mal.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Was hat ebay denn mal ausgemacht? Und was hat ebay denn groß gemacht? Erzähl mal.
      Schnäppchen verdammt, oder zumindest der Glaube daran eines machen zu können. Mit deinem Vorschlag könnte man die Auktionen gleich komplett einstampfen und sich nur noch auf Festpreis und Preisvorschlag beschränken.
      Und was bitte heust hier die Leute können sich informieren, meinst du damit diese Leute die auch hunderte Euros an Glühkerzen überweisen, die mehr Neuware verkaufen als der örtliche Elektronikmarkt etc...

      Aber das sollte man besser nicht zu laut sagen, immerhin könnte ebay dann auch direkt die Kleinanzeigen einstampfen, in ebay integrieren und noch viel mehr Gebühren kassieren...
    • Pandora schrieb:

      immerhin könnte ebay dann auch direkt die Kleinanzeigen einstampfen, in ebay integrieren und noch viel mehr Gebühren kassieren...
      Warum sollten sie, damit haben sie doch "das, was Ebay ausmacht" grade erst erfolgreich autgeß0rßt - oder wie schreibt man das? :]
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 6 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind.

      Die Rücknahme von Geboten wirkt sich aber in der Regel weniger drastisch aus wie das entfernen von Angeboten, weil es noch andere (Über-)Bieter gibt. Und wenn man es dann nicht verkauft hat, dann kann man es halt wiedereinstellen.
      Da macht weniger Arbeit als wenn Angebote auf die man geboten hat plötzlich rausgenommen werden.

      Falls noch keiner den Artikel erwähnt hat:
      stern.de/tv/abzocke-bei-ebay--…rochen-werden-3245098.htm

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von mindamino ()

    • Wie so häufig sind solche Artikel nicht frei von Fehlern:

      Auch nach Abbruch einer Auktion besteht juristisch gesehen dieser Kaufvertrag noch und berechtigt den Bieter zu Schadenersatzforderungen.
      Nein, es besteht zunächst ein Anspruch auf Übergabe der Ware. Erst wenn die unmöglich ist oder verweigert wird, kommt der Schadensersatz ins Spiel.

      Nach dem vorzeitigen Beenden einer Auktion aus einem der berechtigen Gründe sollten Sie so schnell wie möglich gegenüber dem Höchstbietenden die Anfechtung erklären, also ihn aktiv kontaktieren. Sobald es bei einer Auktion ein Gebot gab, müssen Sie die Anfechtung immer machen.
      Autsch! Das eben gerade nicht! Bei berechtigtem Abbruch nach eBay-Bedingungen muss keine Anfechtung erfolgen, denn es besteht gar kein Kaufvertrag.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.