@Löschbert
War mir doch klar, das Du die Verantwortung von eBay nicht aus dem Auge verlieren wirst.
War mir doch klar, das Du die Verantwortung von eBay nicht aus dem Auge verlieren wirst.
ohrwürmchen schrieb:
Sicher gibt es Gründe,ein Angebot rauszunehmen.
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab.
Bei hood.de stellt die Freischaltung der Angebotsseite kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Bieter.
War übrigens eine Cartier, keine Rolex.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
riverside schrieb:
angenommen, man stellt ne rolex rein und merkt später, die beschreibung ist komplett falsch.
es sind aber nur noch 5min übrig, in denen man das bearbeiten könnte und man weiß, daß das keinesfalls reicht.
Steht doch da. Einfach laufen lassen.
riverside schrieb:
wie ist das, wenn man dann die falsche beschreibung mit der korrekten beschreibung für einen anderen artikel überschreibt, die man schon fertig im tubolister hat?
Kannst Du nicht, wenn das Angebot schon beboten ist. Auch nicht über den Lister. Du kannst dann nur ergänzen.
Ist das Angebot nciht beboten - je nu, dann kannst Du natürlich beenden. Musst aber nicht, denn dann kannst Du das ja ändern.
während der offiziellen Restlaufzeit eine Anfrage beantwortet, ob er den Artikel verkaufen würde. Das hat er bestätigt, dann die Rolex aber doch nicht mehr verkaufen wollen.
riverside schrieb:
hier ist doch dieses urteil, wo einer schadensersatz bekam, weil einer seine uhrenauktion vorzeitig ohne gebote beendet hatte und der interessent somit nicht mehr bieten konnte.
Das Urteil ist hier irgendwo verlinkt. Der VK hat damals vorzeitig ohne Gebote beendet und dann während der offiziellen Restlaufzeit eine Anfrage beantwortet, ob er den Artikel verkaufen würde. Das hat er bestätigt, dann die Rolex aber doch nicht mehr verkaufen wollen. So kam es zu dem Urteil mit einem Vertrag auf ebay ohne abgegebenes Gebot.
riverside schrieb:
und was ist, wenn man die beschreibung kompett ändert, sendet und eine sekunde später bietet einer, der aber eigentlich auf die rolex bieten wollte und nicht auf das mickymausheft?
die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.
Da haben wir einen lustigen Sonderfall. Der Käufr hat dann nämlich auf das Mickymausheft geboten. Bei der Änderung steht das Datum und die Uhrzeit ebenso drin wie über der Ergänzung und in der Gebotsliste. In dem Fall würde ich aber meinen, dass hier der Käufer einen Erklärungsirrtum geltend machen kann, wenn er nachweist, dass der Komplettaustausch der AB und sein Gebot direkt hintereinander erfolgt sind. Ist aber meines Wissens noch nie vorgekommen und sind wir mal ehrlich: bewusst vom Verkäufer provozieren lässt sich das ja nicht. Der weiss ja nicht, wann einer auf den Artikel bietet, dem er die AB sozusagen unterm Hintern wegziehen kann. In so fern ist da die Frage nach dem Schadensersatz durch den Käufer eher von akademischem Interesse.
Ich biete selten über ebay, aber ich meine, dass man nach der Gebotsabgabe direkt wieder zur AB zurückkommt.riverside schrieb:
die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.
der bieter kann sein gebot zwar zurückziehen, aber könnte der außerdem noch irgendwas tun?
Dann kann der Käufer also direkt nochmal prüfen, ob genau das passiert ist was Du da eben angesprochen hast. Er kann das Gebot zurückziehen (also unverzüglich die erklärung anfechten) aber ansonsten dürften seine Möglichkeiten recht begrenzt sein.
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riverside schrieb:
er vk die beschreibung über nacht komplett ändert und man dann via goofbay - weil man selbst den ganzen tag nicht da ist und nicht selbst bieten kann - statt der rolex eine olle schrankwand kauft.
was dann?
ohrwürmchen schrieb:
Nun noch in bischen OT.
Falls dir langeweilig sein sollte :
marktplatz.forumprofi.de/die-ecke…rtem-t1125.html
Hier sind meine gesammelten Links aus der NC/NNC.
Die würde ich gern auch hier an einem geeigneten Platz unterbringen.Ist was für längere Winterabende Grüner Witwer/n.
*alte_eule* schrieb:
Ganz einfach. Es verstößt gegen die AGB, über ein externes Tool Gebote abzugeben. Pech gehabt. Dir gehört die Schrankwand.
riverside schrieb:
diese cartier gibt es wirklich, meine rolex aus dem bsp. ist frei erfunden.
riverside schrieb:
das wär aber ja dann falsch und wenn man die rolex als neuwertig beschreibt und erst später sieht, das die ne macke hat... hmmmmmmmmmmmmmmm.
riverside schrieb:
das weiß ich.
ich nannte den TL, weil man dort halt ne auktion so speichern kann, das man die recht schnell bei ebay reinkopieren kann. wer in 5min ein komplettes, neues angebot erstellt - hut ab.
riverside schrieb:
ich meinte das so:
A sieht die rolex und will bieten, aber erst kurz vor ende.
V aber bemerkt seinen fehler in der beschreibung und tauscht daher schnell rolex gegen mickymausheft.
A schaut später wieder rein - die rolex ist weg.
er will nun die rolex haben, auf die er aber nun wegen des austauschs nicht mehr bieten kann.
hat V nun dem A die möglichkeit genommen, die uhr zu erwerben?
riverside schrieb:
was ist wenn V
Zitat
während der offiziellen Restlaufzeit eine Anfrage beantwortet, ob er den Artikel verkaufen würde. Das hat er bestätigt, dann die Rolex aber doch nicht mehr verkaufen wollen.
könnte das auch ein vertrag ohne gebot werden?
natürlich ist das alles rein theoretisch, aber mich würde das wirklich mal interessieren...
riverside schrieb:
nix ergänzung!
die komplette beschreibung getauscht, ohne einen hinweis, das da vorher mal ne rolex angeboten wurde.
ebay gibts schon jahre... warum soll sowas nicht doch schon mal passiert sein?
riverside schrieb:
mir ist mal vor jahren passiert, daß ein vk einen artikel für 3 tage reinstellte... kurz vor ende der bearbeitungszeit erhöhte der auf 5 tage laufzeit, später auf 7 und dann nochmal auf 10tage. damals ging das noch. ich war dann irgendwann derart angekekst davon, das ich den artikel woanders kaufte.
riverside schrieb:
dann biete mal direkt bei ebay... es hat sich was geändert.
diese extra-seite mit "gebot bestätigen" gibts nicht mehr. jetzt gibbet ein popup. dadrin läuft der countdown weiter, der rest der seite ist solange "eingefroren", bis man geboten oder das popup weggeklickt hat.
riverside schrieb:
da ich ja von dem fall aus gehe "käufer bietet 12h vor ende, vk ändert zeitgleich die beschreibung", sollte die rücknahme des gebots kein thema sein.
ohrwürmchen schrieb:
Ja.Uneingeschränkt.
stellt die Freischaltung der Angebotsseite
kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes durch den Bieter.
Ist genau dieser Satz aber nicht auch die (allgemein) überwiegend übliche Rechtssprechung?
Soweit ich das in Erinnerung habe,gab es bereits ein oder mehrere Urteile, die genau die AGB von Ryan Hood bestätigen,aber nicht die AGB (ohne ´s)ebay´s.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Klar kann in dem Moment der VK gemäß ebay-AGB abbrechen. Damit hat er den bestehenden Vertrag auch ggfls ordnungsgemäß angefochten, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Das Problem lieg aber in dem UMmstand, dass der Höchstbieter bis zur Anfechtung auf die Gültigkeit der Erklärung vertrauen durfte.
Das heisst, der Verkäufer hat in dem Moment zwar keinen Vertrag, weil er ihn nach §119 BGB wirksam angefochten hat, aber er sitzt auf der Schadensersatzpflicht des §122 Abs. 1 BGB auf.
biguhu schrieb:
Ich weiß nicht, ob ich es überlesen habe oder nur falsch verstehe, aber in einem solche Fall ist dem Käufer nur der Vertrauensschaden zu ersetzen,
Ist der Vertrauensschaden höher als der errechnete Erfüllungsschaden, dann wird der Schadensersatzanspruch beschränkt auf die Höhe des Erfüllungsschadens.
Beispiel: Beträgt bei einem Schnäppchenkauf der obj. Wert der Kaufsache =100 EUR, der Schnäppchenpreis=90 EUR, dann beträgt die Wertdifferenz=10 EUR. Bei wirksamer Erklärung hätte der Erwerber einen Vermögenvorteil in Höhe von 10 EUR. Hat der Käufer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags für den Erwerb der Sache 20 EUR Transportkosten aufgewendet, bekommt er nur 10 EUR ersetzt.
Anspruchsgrundlagen
Der Gläubiger hat einen Anspruch auf den Vertrauensschaden,
unter den Voraussetzungen von § 122 BGB@ und § 179 Abs. 2 BGB@,
bei vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 311 Abs. 2 BGB@.
Umfang des Anspruchs
Macht eine Partei im Vertrauen auf das wirksame Entstehen des Vertrags Aufwendungen und stellt sich später heraus, dass der Vertrag unwirksam ist, dann möchte der Benachteiligte die Kosten erstattet haben, die er im Vertrauen auf das wirksame Entstehen des Vertrags tätigte (z.B. Transport- u. Aufstellungskosten für eine große Produktionsmaschine, Notarkosten bei Grundstückskauf).
Der Vertrauensschaden ist der Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass der Geschädigte auf das wirksame Entstehen des Vertrags vertraute.
Die Höhe des Anspruchs auf den Vertrauensschaden wird teilweise auf das Erfüllungsinteresse begrenzt (sog. begrenzter Vertrauensschaden).
biguhu schrieb:
Wäre dies nicht so, dann wäre zum Beispiel der klassische Fall witzlos: Ein Ebay-Händler gibt bei einer Auktion einen Festpreis von 1€, statt einen entsprechenden Startpreis ein. Müsste er nun trotz erfolgreicher Anfechtung den Erfüllungsschaden begleichen, bräuchte er erst gar nicht anzufechten, er würde so oder so die Differenz blechen. Wo liegt mein Denkfehler?
biguhu schrieb:
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
biguhu schrieb:
Der Vertrauensschaden ist dabei auch noch auf der Erfüllungsschaden gedeckelt.
biguhu schrieb:
lediglich Anspruch auf den Vertrauensschaden hat, aber nicht auf den Erfüllungsschaden
biguhu schrieb:
sondern lediglich den gedeckelten Erfüllungsschaden
biguhu schrieb:
Erfüllungsschaden (das könnten Stromkosten, Fahrkosten etc sein).
biguhu schrieb:
haben aber nichts mit meinem Problem zu tun.
biguhu schrieb:
Nun hat A einen Vertrauensschaden von 70€ (muss ihn für den Marktwert woanders kaufen), denn wenn es den Vertrag nie gegeben hätte, hätte er den Rasenmäher vom Nachbarn umsonst haben können. Zwar haben wir in diesem Beispiel einen sehr hohen Vertrauensschaden, dieser ist aber gedeckelt auf den Erfüllungsschaden und der beträgt lediglich 20€ (die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert). Somit erhält A 20€.
Erfüllungsschaden (das könnten Stromkosten, Fahrkosten etc sein).
Vertrauensschaden (Vertrauensinteresse / "negatives Interesse") ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Geschädigte) dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts vertraut hat (vgl. § 122 I).
In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.