Angepinnt Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

    • Juhu, wer hätte das Gedacht, dass man in diesem Forum jemals einen Löschbert korrigieren kann. Wenn hier irgendjemand unseren Ausführungen nur ansatzweise folgen konnte (wovon ich überzeugt bin), hat es dann verstanden.

      Also, das bedeutet für unseren Auktionsabbruch folgendes:

      Mache ich bei der Erstellung einer Auktion einen Fehler, der mich nach §119 zur Anfechtung berechtigt, kann ich, so wie du es vorschlägst, die Aktion zu Ende laufen lassen und dann den Irrtum erklären. Oder man bricht vorher ab und erklärt den Irrtum. In beiden Fällen hat man nach §122 nur den Vertrauensschaden zu tragen. In der Regel wird dieser gegen 0 tendieren (Stromkosten etc.). Da aber in seltenen Fällen der Vertrauensschaden auch höher ausfallen kann, ist die Gefahr umso höher, umso länger man die Auktion laufen lässt. Wenn man allerdings nicht sicher ist, ob man das mit dem Anfechten korrekt hinbekommt oder ob man überhaupt einen Anfechtungsgrund besitzt, ist es, wie von Löschbert vorgeschlagen, eher sinnvoll, die Auktion zu Ende laufen zu lassen. Sollte man dann nämlich nicht anfechten können, erschlägt einen nicht der dann folgende Erfüllungsschaden bzw. man kann sich entsprechende Ware besorgen und den Vertrag erfüllen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Juhu, wer hätte das Gedacht, dass man in diesem Forum jemals einen Löschbert korrigieren kann.

      Wieso? Ich bin ebenso wenig fehlerfrei wie jeder andere und kann das dann auch ruhig zugeben, wenn ich mich in meinem Gummikopp von gestern mal verlaufen habe. Ausserdem habe ich mir heute früh beim Zahnarzt einen Weisheitszahn reparieren lassen. :D


      biguhu schrieb:

      Mache ich bei der Erstellung einer Auktion einen Fehler, der mich nach §119 zur Anfechtung berechtigt,

      Das wird für den Laien aber regelmäßig das gefühlte Abgrenzungsproblem sein. Der §119 bezieht sich immer nur auf Irrtümer bei der Abgabe der Willenserklärung. damit kommen wir auf Dinge wie den vergessenen Mindestpreis und den Ein-Euro-Sofortkauf-Irrtum, bei dem wir ja beide zwar auf das Bestehen des Vertrags selber erkannt haben, die Schadensersatzpflicht dagegen eindeutig verneint haben.

      Eine Änderung z.B. der maßgeblichen Beschaffenheit oder der Verfügbarkeit des Artikels nach Angebotsstart ist davon nicht erfasst. Damit sind wir beim beliebten "Die Katze hats angeknabbert", "Mein Kind hat den Videorecorder leider verschluckt" und "Das Paket stand versandfertig im Hausflur, dann war der Hund 10 Minuten alleine mit dem Paket im Haus, nun ist das Paket feucht und riecht merkwürdig..."
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Im Thread: superocean - lidolocarno - Rechtsmissbrauch nach vorzeitigem Auktionsabbruch?
      wurde heute ein Urteil veröffentlich, was auch in diesem Thread von Bedeutung sein könnte. Daher trage ich meine Antwort von dort und das Urteil auch mal hier rein!

      forenuser schrieb:

      Im ersten Urteil springt mir in der Begründung ein Abschnitt direkt ins Gesicht. Man könnte fast meinen, dass die Richterin sich hier vor der Verfahren mal etwas schlau gemacht hat. So heißt es in dem Urteil:

      (...)
      Wenn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vorzeitige Beendigung einer Auktion durch den Anbieter nicht ohne Grund möglich ist, wenn bereits ein Angebot abgegeben wurde (vgl. Hinweisbeschluss v. 27.09.2012, Bl. 41 d.A.), verkennt das hiesige Gericht doch nicht, dass die Hinweise auf der Hompage von ebay für den Laien verwirrend sind und leicht zu einer falschen rechtlichen Würdigung führen können. Denn auf den Hilfeseiten wird bei der Voraussetzung für die Beendigung eines Angebotes angegeben, ein Angebot mit einer Laufzeit von mehr als 12 Stunden könne "ohne Einschränkungen" vorzeitig beendet werden. Wenn auch dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einem Beendigungsrecht ohne jeden Grund führt, sind Missverständnisse angesichts der unklaren Hinweise vorprogrammiert.
      (...)

      Was hatte ich noch dazu geschrieben?

      forenuser schrieb:

      Nur verstehe ich dann die Aussage nicht: "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden" Gut, dabei geht es nur um die technische Möglichkeit. Aber verwirrend dürfte die Aussage schon für den Verkäufer sein. Dieser Grundsatz ist wie ich finde komplett verwirrend. Selbst wenn ein Verkäufer sich vor dem Abbruch da durcharbeiten würde, dürfte er danach nicht viel schlauer sein!

      Da hat die Richterin mir nun meine Meinung sogar in einem Urteil bestätigt. Indirket bestätigt sie mir durch den Satz "sind Missverständnisse angesichts der unklaren Hinweise vorprogrammiert" auch meine Einstellung:

      forenuser schrieb:

      Hier ist also eBay gefordert! Dieser Grundsatz sollte wesentlich deutlicher formuliert werden. Denn auch der letzte Hinweis von eBay ...
      Ich gehe sogar jetzt noch weiter und wiederhole meine Behauptung, dass eBay von selbst nicht auf den Gedanken kommen wird, diesen Mist zu überarbeiten. Das es erst ein weiteres Urteil bedarf, eh eBay etwas unternehmen wird. Als Kläger, der ein solches Urteil anstreben könnte, kann man sich sowohl den Abbrecher aber auch den Höchstbietenden vorstellen. Je nach dem wem hier durch diese richterlich festgestellte unklare Formulierung ein Schaden entstanden ist.

      Ob tatsächlich mal einer diesen Weg gehen wird, steht auf einem anderem Blatt.
      Dateien
      • Urteil.pdf

        (285,41 kB, 516 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • Mit großem Interesse habe ich den Thread mal durchgeackert, da ich gerades selber betroffen bin.

      Mal ein Frage an Euch bezüglich des angehängten Urteils.



      Wie kann ich denn rausfinden, wie oft ein Bieter bei ebay auf bestimmte Artikel bietet.
      Im Urteil heisst es ja, dass der Kläger 3000 mal auf einen bestimmten Artikel in verschiedenen Auktionen geboten hat.
      Nur: Wie finde ich das raus? Ich kann nicht die Aktivitäten bestimmter User bei ebay verfolgen oder doch?
    • [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Girls/smilie_girl_163.gif]

      Wenn du von einem Käufer betroffen bist oder auch nur irgendeinen Käufer/Bieter begucken willst, dann suchst du einen Artikel, auf den er sicher geboten hat.
      Bietet er bei dir, ist das einfach.
      Tut er das nicht, gehst du auf seine Bewertungen und guckst, wo er als Käufer bewertet worden ist. Bei einer Auktion war dann ja wohl Bieter/Höchstbietender.
      Diesen Artikel rufst du auf, dort steht dann meist am Foto "BEENDET".
      Du klickst den Artikel nochmal an und dann gehst du neben den Preis auf die Anzahl der Gebote.

      Bietet jemand bei dir, kannst du dir auch über die Anzahl der Gebote eine genauere Liste aufrufen.
      Dort wo sein Nick oder sein Kürzel steht (Bei den Auktionen, die er gewonnen hat und die du über die Bewertung gefunden hast, kannst du ihn ja trotz Anonymisierung erkennen.) klickst du diesen an.
      Und dann erscheint eine Übersicht mit seinem Kürzel (Anzahl der Bewertungen), rechts daneben, die Zahl seiner Gebote und die Anzahl der bebotenen Artikel.
      Dann die Gebote, die er zurückgezogen hat.
      Darunter gibt es eine genauere Auflistung mit den Artikelkategorien. Die genauen Artikel sieht man nicht. Aber die Kategorien helfe meist schon.
    • Vielen Dank! 1402 Gebote im letzten Monat und allein 30 auf iPhones in den letzten Tagen. Und das als neu angemeldetes Mitglied mit einer Bewertung. Das scheint dann die übliche Masche zu sein...


      Wie soll ich mich jetzt verhalten? Gerne auch per PM

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stefanator ()

    • Nutze die Suchfunktion des Forums. Sollte dein Käufer hier bereits bekannt sein, schreibe in dem gefundenen Thema. Ansonsten mache bitte ein neues Thema auf. Dies hier ist ein allgemeiner Thread, der sich mit den juristischen Kernproblemen bei Auktionsabbrüchen beschäftigt.

      Wenn du Hilfe erwartest, solltest du allerdings detailliert schildern, was genau vorgefallen ist. Accountnamen sind gestattet, Klarnamen vorerst nicht.
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    • Das vorzeitige Abbrechen von Auktionen wird in diesem Jahr abgeschafft, man kann dann nur in den ersten 12 Stunden der Auktions-Öffnung die Auktion beenden, danach nicht mehr, egal wie lange die Laufzeit ist. Am Ende nutzen dann alle Fake-Accounts um die Preise zu sichern, den eine Mindestpreis-Einstellung kommt nicht in Frage, bei einem Mindestpreis von 5000,00 EUR zahlt man 150,00 EUR Einstellungs-Preis. Wird der Mindestrepeis nicht erreicht, zahlt man trotzdem die 150,00 EUR an eBay.
      Nach der Abschaffung werden Händler also ohne Hochbieter keine Chance mehr haben, keiner wird per Auktion verkaufen, eBay wird immer mehr zu Amazon mit Festpreisen.
    • Smarty schrieb:

      Das vorzeitige Abbrechen von Auktionen wird in diesem Jahr abgeschafft, man kann dann nur in den ersten 12 Stunden der Auktions-Öffnung die Auktion beenden, danach nicht mehr, egal wie lange die Laufzeit ist.

      Das würde dem Geschäftsmodell zumindest teilweise dann den Boden unter den Füßen entziehen, allerdings nicht, indem man den Abbruch-Spekulanten ihre Tätigkeit erschwert sondern umgekehrt, indem man den Verkäufern, die durch ihr unüberlegtes handeln, das Problem erst schaffen, auf die Finger haut.

      Nun stellt sich mir bei deiner Behauptung natürlich dringend die Frage nach der Quelle. Woher kommt denn diese brisante Info? Bitte unbedingt verlinken.
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    • Smarty, solltest du da etwas missverstanden haben?
      Ich habe im Gedächtnis, dass im Gegenteil Ebay beabsichtigt, auf abgebrochene Auktionen zukünftig die Provision zu kassieren.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • von ebay.de selbst kam diese Ansage und zwar über Telefon vom Sicherheits-Team.
      Da meinte der Herr, das Problem gibt es bald nicht mehr und hat mir detailliert erklärt, was geändert wird bis zum August 2014.
      Diese ganzen Optionen fallen weg, es wird dann nur noch ganz kurz möglich sein, die Auktion zu beenden und zwar in den ersten 12 Stunden, danach gibt es keine Möglichkeit mehr den Artikel zu entfernen, auf jeden Fall nicht mit einem Mausklick, wenn dann nur über den Kunden-Service bei Diebstahl/ Defekt und dazu muss man dann sicherlich die Anzeige faxen oder ähnliches. Bei abgebrochenen Auktionen fallen in jedem Fall dann extra Gebühren an. Das so etwas kommt , war mir klar aber wie es umgesetzt wird, werden wir sehen!
      eBay ist eine tolle Sache aber als normal Sterblicher blickt man da nicht mehr durch, jeder Verkäufer und Käufer bräuchte ein ganzes Experten-Team um da keine Fehler zu machen. Hauptsache eBay ist fein raus und macht prollige Werbung, wie sicher alles ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • Das ist natürlich eine hochinteressante Info! Sollte ebay wirklich aus den andauernden juristischen Problemen des Auktionsabbruches gelernt haben, die hier seit langer Zeit das Forum überschwemmen? Dann bleibt nur noch abzuwarten, wann diese Neuerung auch wirklich öffentlich verkündet wird.
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    • Smarty schrieb:

      eBay ist eine tolle Sache aber als normal Sterblicher blickt man da nicht mehr durch, jeder Verkäufer und Käufer bräuchte ein ganzes Experten-Team um da keine Fehler zu machen.
      Dazu würde es schon reichen, wenn eBay einfach mal ihre ganzen komischen Hilfeseiten/Grundsätze einstampft und das komplett neu macht. Denn aktuell ist das einfach nur ein riesen Wust, der Mist ist völlig fragmentiert, benutzbar schon gar nicht, viele Sachen sind gar nicht verlinkt, andere an völlig falscher stelle, viele Links werden einfach nicht aktualisiert etc Und die Texte selbst sind auch nicht besser, teilweise beziehen die sich auf Sachen, die so gar nicht mehr existieren oder mittlerweile genau das Gegenteil bedeuten etc, alles völlig wirr und widersprüchlich, da helfen auch keine Experten.

      Das eBay das Beenden aber unterbindet halte ich auch für unwahrscheinlich, nicht zuletzt weil sie die diesbezüglichen Hilfeseiten ja erst kürzlich überarbeitet, oder besser durch den Mixer gedreht, haben.
      Ein interessanter Ansatz wäre wohl auch mal die Fragen, wie viel eBay nun mehr an Gebühren einnimmt, weil die ganzen Abbruchgeier die Auktionen massiv pushen :]
    • Ich habe im Gegenteil die Information, daß eBay dabei ist, die entsprechenden Texte zu überabeiten. Irgendwie glaube ich nicht, daß das Sinn machen würde, wenn die Funktion abgeschafft wird. Und die Ankündigung mit der Provision spricht in der Tat dagegen, die Provision wird nämlich erst nach 24 Stunden Laufzeit fällig.

      Ich glaube du hast da was mißverstanden. eBay hat den Passus "sofern ihr Angebot noch mehr als 12 Stunden läuft, können sie es jederzeit beenden" gestrichen und damit hoffentlich einige Verwirrung aus der Welt geschafft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich lasse das mal hier; eBay hat end early erneut überarbeitet. Man könnte fast meinen, die lesen bei AH mit *gg*.

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Neu ist die Klarstellung, daß es sich um einen wesentlichen Fehler bei der Beschreibung eines Artikels handeln muß. Natürlich ist "wesentlich" vollkommen unbestimmt, allerdings fällt damit die Befürchtung des Mißbrauchs bei formalen Fehlern weg. Das Minimum an "wesentlich" dürfte sein, daß es sich um einen mit einem Sachmangel vergleichbaren Fehler handelt. Eine falsche Angabe bei den Versandkosten berechtigt hingegen klar nicht zum vorzeitigen Beenden.

      Die vorübergehend entfernte Formulierung "unverschuldet" ist wieder da. "Anderweitig nicht mehr verfügbar" wurde aber gestrichen, das ist ein klarer Fortschritt. Stattdessen ist jetzt ein Rechtsmangel aufgeführt, was der Systematik der Regelung völlig entspricht (und nebenbei bemerkt auch meiner Auslegung von "anderweitig nicht verfügbar").

      Ansonsten bleibt der Passus mit den 12 Stunden gestrichen und oben steht jetzt deutlich "Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:" (sic!).

      Problematisch dürfte vor allem folgende Passage sein:

      Das vorzeitige Beenden eines Angebots kann zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden führen. Hat der Bieter jedoch kein Kaufinteresse, kann die Forderung nach Schadensersatz auch rechtsmissbräuchlich sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Bieter massenhaft niedrige Gebote auf Auktionen abgibt und auf die vorzeitige Beendigung spekuliert, um Schadensersatz zu fordern.


      Das wird die hier aufschlagenden Spekulantenopfer wahrscheinlich noch mehr darin bestärken, daß sie im Recht sind. Mit möglicherweise fatalen Auswirkungen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Neu ist die Klarstellung, daß es sich um einen wesentlichen Fehler bei der Beschreibung eines Artikels handeln muß. Natürlich ist "wesentlich" vollkommen unbestimmt, allerdings fällt damit die Befürchtung des Mißbrauchs bei formalen Fehlern weg. Das Minimum an "wesentlich" dürfte sein, daß es sich um einen mit einem Sachmangel vergleichbaren Fehler handelt. Eine falsche Angabe bei den Versandkosten berechtigt hingegen klar nicht zum vorzeitigen Beenden.


      Na das ist ja schonmal was.... Schraipfähler sind dann aussen vor, die "Befürchtungen" dass man einfach einen solchen einbauen kann um die Möglichkeit zur Beendigung zu haben, ist damit vom Tisch.

      Frage für die "Opfer" wäre immer noch, wie man jemandem nachweisen kann, dass er lediglich spekuliert ohne Kaufinteresse. Wenn's das Portemonnaie hergibt, hau ich auch gerne mal "ein paar Gebote" im kleinen Bereich raus. Ich spekuliere dabei auch, nämlich dass keiner mehr beigeht und ich nicht nötigenfalls höher bieten müsste *sfg*
    • Meiner Meinung nach kann man diesen Nachweis nicht führen, weil tatsächlich ein Kaufinteresse besteht. Die Leute bieten ja die Hälfte oder so des Wertes, meinetwegen auch nur ein Drittel. Jedenfalls aber nicht bloß 1,-. Und zu der Hälfte oder dem Drittel des Wertes wollen die natürlich kaufen.