Angepinnt Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

    • Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

      Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 08.06.2011 entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Auktion nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt sei. Sprich wenn der angebotene Artikel z.B. gestohlen wurde, der Verkäufer den Grund für den Abbruch also selbst nicht zu verantworten hat.

      Die Diskussion über das Urteil findet ihr hier: Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

      Das Urteil sagt aber auch, dass der "unberechtigte Abbruch" nach der AGB von eBay zu einem rechtgültigen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zuletzt Höchbietenden führt. Internet-Rostock schreibt dazu :

      Wenn eine Auktion bei eBay vorzeitig abgebrochen wird, kommt nach den eBay-AGB mit dem zuletzt Höchstbietenden der Vertrag zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Der letzte Halbsatz stammt im Original aus den eBay-AGB.

      Der Bundesgerichtshof (zurzeit liegt nur eine Pressemitteilung vor) hat mit Urteil vom 08.06.2011 Aktenzeichen VIII ZR 305/10 entschieden, dass jedenfalls ein unstreitiger Diebstahl der Ware innerhalb des Auktionszeitraums den Verkäufer berechtigt, die eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen ohne dass er dem zuletzt Höchstbietenden Schadenersatz zahlen muss.

      Dieses Urteil sorgte in der Vergangenheit zu vielen Aufregungen. Der größte Teil der Auktionsabbrecher ist sich der Tragweite des Urteiles nicht bewusst. Die AGB von eBay kennt darüber hinaus kaum einer. Schlimmer finde ich aber, dass sich nach diesem Urteil eine regelrechte neue Geschäftsmethode bei den Bietern entwickelt hat. Sie bieten bewusst auf hochwertige Artikel mit hoher Abbruchrate, in der Hoffnung, das sie beim Abbruch der letzte Höchstbietende sind. Ist das der Fall bekommt der Abbrecher dann nach kurzer Zeit vom Höchstbietenden Post. Er fordert dann entweder den hochwertigen Artikel zu dem lächerlich niedriegen Preis, der zum Zeitpunkt des Abbruches zu buche stand oder er macht einen Schadensersatzanspruch geltend.

      Wäre der Abbrecher aber schlauer gewesen, wenn er vor dem Abbruch mal in die Gründsätze von eBay geschaut hätte? Was steht da überhaut?

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. (...)
      Aha, da steht es schon. Übersetzt heißt das, es wird schon mit dem Einstellen vom Verkäufer die Bereitschaft anerkannt, das es am Ende der Auktion zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag kommt. Egal ob die Auktion abgebrochen wird oder ganz normal ausläuft.

      Aber es geht ja noch weiter ...

      (...) Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, (...)
      Also gibt es demnach doch die Möglichkeit, eine Auktion abzubrechen. Schauen wir mal weiter ...

      (...) zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben (...)
      Ja was denn nun? Also wäre der Abbruch auch gerechtfertigt, wenn der Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels geirrt hat, wenn er den Abbruch also selbst zu verantworten hat? Sieht jedenfalls so aus. Weiter schreibt eBay aber auch, was der BGH entschieden hat ...

      (...) oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
      So weit so gut. Oder doch nicht? Was sind denn nun "berechtigte Gründe" für einen Abbruch. eBay schreibt dazu weiter ...

      Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

      Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:

      Grund:
      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Vorgehensweise:
      Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.

      Grund:
      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.

      Vorgehensweise:
      Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots.
      Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.

      Ok, der erste Grund ist wieder das, was auch aus dem Urteil hervorgeht. Der zweite Grund bezieht sich aber nur auf einen Fehler beim Start- oder Mindestpreis. Nicht aber auf einen Fehler in der Artikelbeschreibung oder wenn der Verkäufer den Artikel z.B. versehentlich zerstört hat. Nichts dazu. Nur das man bei einem der o.g. Fehler versuchen soll, das Angebot zu ändern oder wenn das nicht möglich ist, das Angebot zu beenden.

      Als weitere Veraussetzungen gibt eBay an:

      Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.
      Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

      Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

      Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

      Anzahl der Gebote für den Artikel (1):
      Kann das Angebot vorzeitig beendet werden (2)?

      1a: Keine Gebote, auch keine gestrichenen
      2a: Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.

      1b: Ein oder mehrere Gebote
      2b: Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.

      1c: Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht
      2c: Nein

      Die Aufzählung stammt von mir, um besser darauf eingehen zu können. Gem. 1a und 2a gibt es also kein Problem, eine Auktion vorzeitig zu beenden. Klar, es gibt ja auch keinen Bieter. Bei 1c und 2c dürfte auch alles klar sein. Verkäufer die einen Mindestpreis eingegeben haben, können die Auktion nicht vorzeitig beenden, solange der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Was aber, wenn der Mindestpreis erreicht wurde? Da kommt dann wie auch für Auktionen ohne Mindestpreisangabe 1b und 2b zum Tragen. Und da steht es dann!

      Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.


      Nur verstehe ich dann die Aussage nicht: "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden" Gut, dabei geht es nur um die technische Möglichkeit. Aber verwirrend dürfte die Aussage schon für den Verkäufer sein. Dieser Grundsatz ist wie ich finde komplett verwirrend. Selbst wenn ein Verkäufer sich vor dem Abbruch da durcharbeiten würde, dürfte er danach nicht viel schlauer sein!

      Hier ist also eBay gefordert! Dieser Grundsatz sollte wesentlich deutlicher formuliert werden. Denn auch der letzte Hinweis von eBay ...

      Wenn das Angebot in 12 Stunden oder mehr endet, wählen Sie "Gebote streichen und Angebot vorzeitig beenden" oder „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen“.
      ... sagt nichts darüber, ob der Artikel damit an den Höchstbietenden verkauft wird oder nicht. Im Gegenteil! Hier wird dem Verkäufer sogar noch suggeriert, das er beim Abbruch die Wahl hat, ob er den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen will oder einfach nur die Angebote streichen und das Angebot beenden will. Aber vieleicht erhält der Abbrecher beim Abbruch ja genauere Informationen von eBay.

      Dann schauen wir uns einfach mal an, wie der Abbruch direkt funktioniert und ob da genauere Informationen zu finden sind.
      Siehe Anhang "schritt1-gebote1"


      Unter dem Absatz "Gebote streichen" steht jedenfalls nichts. Nur ganz unten, schon fast aus dem Blickfeld und unter dem Punkt "Artikel verkaufen" steht: "Das vorzeitige Beenden eines Angebotes ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne einen berechtigten Grund machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig."

      Das erinnert mich ein wenig an die versteckten Kostenhinweise der Abo-Fallen-Betreiber.

      Auf der zweiten Seite, auf die man gelangt, wenn man alle Angebote streichen will, findet man absolut keinen Hinweis mehr!
      Siehe Anhang "schritt2-gebote1"

      Und schon ist die ebay-Abbruch-Falle perfekt. Klickt man auf "Angebot beenden" geht man automatisch mit dem letzten Höchstbietenden einen gültigen Kaufvertrag ein, solange kein berechtigter Grund (Diebstahl) vorlag.

      Diese Falle muss eBay so schnell wie möglich abstellen. Entweder durch abschalten der Möglichkeit oder durch eine eindeutige Formulierung.

      Alternativ gibt es noch die Möglichkeit, das eBay, wenn sie selbst nicht aktiv werden, irgendwann gerichtlich dazu gezwungen wird. Ich finde, es ist eine Frage der Zeit, bis der Erste, der auf die Falle hereingefallen ist, sich den Schadensersatz den er dem Höchstbietenden zahlen musste, von eBay zurück holt.
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    • @dieselfisch

      Darum geht es doch nicht, es geht alleine darum, dass viele Leute nicht wissen, was passiert, wenn sie eine Auktion abbrechen.
      Fakedaten anzumelden oder angemeldet lassen, werden das Problem nicht beseitigen welches sich aus einer Rechtsunsicherheit ergibt.

      Ebay hat da ein Problem hinterlassen, welches auch ehrliche Verkäufer in eine Zwangslage bringen kann.... nicht muss.
      Das Feld für Leute, die es darauf abgesehen haben, ist eröffnet und keiner kümmert sich darum.
    • @dieselfisch
      Diese Art von Vorschlag hab ich mal auf einer anderen Seite gepostet. Ich weiß nicht mehr wo. Ich weiß nur noch, das man mich am liebsten gesteinigt hätte.

      Es ist richtig, das man so dem Problem aus dem Weg gehen könnte. Nur es ist ja ein offenes Geheimnis, das viele Ebayer ihre Auktionen pushen. Verkaufen sie aber ein Eifön, welches sie gerade in einer eBay-Auktion anbieten, an eBay vorbei an z.B. den Nachbarn, dann sehen sie nur noch "Ich muss jetzt die Auktion beenden!" Auf den Geganken die Auktion selbst zu ersteigern kommen die nicht. Da soll hier aber auch nicht Thema sein.

      Es geht nicht um die Möglichkeiten, wie man am Besten der Falle aus dem Weg geht! Es geht darum, dass eBay als verantwortlicher Betreiber diese Falle beseitigt!

      Es geht doch nicht an, das eBay täglich ich weiß nicht wie viele Mitglieder in diese Falle laufen lässt! Eine Falle, die für den Verkäufer ziemlich teuer werden kann. Von einem Verkäufer kenn ich die Zahlen. Da ging es um ein Eifön. Das Höchstgebot stand beim Abbruch bei etwas über 200 EUR. Am Ende musste er fast 2.500 EUR zahlen. Na super!

      Es ist zwar richtig, dass jeder, der sich bei eBay registriert, automatisch damit auch die AGB akzeptiert. Aber wer liest denn nochmal in der AGB nach, wenn er eine Auktion abbrechen will? Und selbst wenn er dort nachliest, ist er auch nicht schlauer wie vorher.

      Ich hab oben versucht, das Ganze ja mal etwas ausführlicher darzustellen. Ich kann es aber auch noch ergänzen.

      Warum warnt eBay z.B. auf der Abbruchseite für Auktionen mit null Geboten den Verkäufer mit den selben Worten wie im EP erwähnt?

      Ich zitiere mich: Unter dem Absatz "Gebote streichen" steht jedenfalls nichts. Nur ganz unten, schon fast aus dem Blickfeld und unter dem Punkt "Artikel verkaufen" steht: "Das vorzeitige Beenden eines Angebotes ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne einen berechtigten Grund machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig."

      So sieht die Seite für Auktionen mit keinem Gebot aus
      Siehe Anhang "schritt1-gebote0"

      Der Hinweis ist auf der Seite mehr als flüssig! Er ist überflüssig! Wenn, dann gehört der Hinweis auf die Seite 2 für Auktionen mit Geboten!

      Zur Erinnerung:
      Siehe Anhang "schritt2-gebote1"
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    • Hallo Forenuser.
      Gut erklärt,aber eigentlich schon immer klar gewesen.
      Diese 12 Std.Regelung ist ebay-Schwachsinn und dient m.M.n. nur deren technischen Abläufen.
      Für viele aber absolut irreführend.
      Dieses Abbruchformular müsste dringendst neugestaltet werden.
      Verm. 99 % glauben,sie könnten, ob Gebote oder nicht,einfach abbrechen.Ein fataler Irrtum,deren Folgen sie nur deswegen entgehen,weil andere ebenso unwissend sind oder es sich einfach nicht lohnt,sich weiter mit dem VK zu befassen.Frag mich nicht,wieviel Gebote,die ich beobachtet oder beboten habe,plötzlich gestrichen waren.
      Wenn man klug ist,macht man es so,wie von dir beschrieben.Man nehme einen anderen Acc. oder sagt einem Freund ,er möge bieten.
      Das halte ich,wenn es wirklich einen Grund gibt,für durchaus legitim.In diversen Fällen kann´s sonst sehr teuer werden.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen - und wie man rechtzeitig da rauskommt

      Ich zitiere Dich jetzt auch mal.

      forenuser schrieb:

      Unter dem Absatz "Gebote streichen" steht jedenfalls nichts. Nur ganz unten, schon fast aus dem Blickfeld und unter dem Punkt "Artikel verkaufen" steht: "Das vorzeitige Beenden eines Angebotes ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne einen berechtigten Grund machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig."

      Klar klingt das irgendwie nach ein bisschen den Formulierungen der Abofallenabzocker. Aber wie soll ebay das denn anders formulieren? Der Punkt ist doch, dass sich sogar der schadensersatzpflichtig macht, der "ordnungsgemäß" wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums abbricht.

      Nehmen wir also mal an, VK stellt einen Eifön 3 ein und bemerkt zur Laufzeit, dass es sich um einen Schniedelfön handelt. Sieht halt identlisch aus, merkt man nur an der Seriennummer und die war schwer zu finden. Dann hat er einen klassischen Irrtum, der ihn nach ebay-AGB zum Abbruch berechtigt.

      Und nun kommt der Haken an den AGB. Klar kann in dem Moment der VK gemäß ebay-AGB abbrechen. Damit hat er den bestehenden Vertrag auch ggfls ordnungsgemäß angefochten, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Das Problem lieg aber in dem UMmstand, dass der Höchstbieter bis zur Anfechtung auf die Gültigkeit der Erklärung vertrauen durfte.

      Das heisst, der Verkäufer hat in dem Moment zwar keinen Vertrag, weil er ihn nach §119 BGB wirksam angefochten hat, aber er sitzt auf der Schadensersatzpflicht des §122 Abs. 1 BGB auf. Denn davon dass der Höchstbieter "den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)." (Abs. 2) kann hier wirklich nicht ausgegangen werden, wenn selbst der Verkäufer, der den Artikel ja in der Hand hatte, einem Irrtum nach §119 BGB unterliegen konnte.

      Was heisst dieser Absatz 2 denn nun genau? Seine Bedeutung findet sich in den ebay-AGB ebenfalls wieder. Und zwar in §10 Nr 7:
      Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind.
      Der dort vorhandene Link führt zu pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

      Auf dieser Seite findet sich folgende Erklärung:
      Ein Gebot darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn

      • (...)

      • sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.

      Dies bildet aus Käufersicht genau den Absatz 2 ab. Hat sich der VK hinsichtlich einer Eigenschaft des Artikels geirrt kann er, auch wenn bereits Gebote für den Artikel vorliegen, die Beschreibung ergänzen. Ein solcher Zusatz erscheint dann unten unter der Artikelbeschreibung und wird oben durch einen Hinweis vemerkt, dass der Artikel zur Laufzeit überarbeitet wurde.

      Der Höchstbieter kann also in dem Fall schadlos sein Höchstgebot zurücknehmen. Er kann, er muss aber nicht. Jedenfalls sieht er sich in diesem Moment mit einem geänderten Vertragstext konfrontiert. Zieht er das Höchstgebot dann nicht zurück gibt es dafür zwei Erklärungen. Entweder will er weiterhin auch zu den geänderten Vertragsbedingungen an seinem abgegebenen Höchstgebot festhalten, obwohl die Beschreibung geändert wurde oder er hat ganz einfach nicht bemerkt, dass die Beschreibung geändert wurde.

      Ein Festhalten am Höchstgebot zu den geänderten Vertragsbedingungen (weil z.B,. der Hund en Eifön zerkaut hat oder es nun doch ein Schniedelfön ist) ist für den Verkäufer jedenfalls unkritisch. Er liefert, was er verkauft hat.

      Hat sich der Käufer einfach nur nicht informiert, dass der Gegenstand des Vertrags geändert wurde, hat der Verkäufer einen Umstand nach §119 Abs. 2. Der Käufer kannte die Änderung nicht, obwohl er sie kennen musste - sie ist schliesslich öffentlich einsehbar. Wer als Verkäufer hier noch ganz sicher gehen will, schreibt den Höchstbieter an und macht ihn (unverzüglich, siehe §119 Abs. 1) darauf aufmerksam, dass die Artikelbeschreibung ergänzt wurde und er sein Höchstgebot zurückziehen kann.

      Hier liegt zum einen ein großes Risiko für alle Abbrecher, die bisher mit ihren Käufern das Glück hatten, dass diese zwar geklagt haben aber nicht auf die Idee gekommen sind, dass der Verkäufer ja hätte ergänzen können statt zu beenden.


      Allerdings ist genau das eine der beiden Möglichkeiten, aus einem versehentlich zerstörten Artikel ebay-AGB-konform ohne größere Probleme rauszukommen.

      Einen kleinen Einschub genehmige ich mir mal noch, weil es immer wieder heisst, man könne ja nichts dafür, wenn ein Artikel z.B. vom Hund gefressen wird. Der zivilrechtliche Schadensersatz ist in den wenigsten Fällen an ein aktives Verschulden gekoppelt. Ein Beispiel: Wenn ich beim Bolzen den Fußball in das Wohnzimmerfenster meines Nachbarn donnere, dann bin ich natürlich für die Scherben schadensersatzpflichtig. Auch wenn der Treffer gar keine Absicht war. Nicht anders ist es mit einem Gegenstand, den ich bereits verkauft habe (der also einem anderen gehört) und auf den ich "nur" nicht genügend aufgepasst habe. Anders gesagt: die Schwelle der für eine Schadensersatzforderung notwendigen Fahrlässigkeit ist hier sehr nieder anzusetzen.

      So, zurück zur Ergänzung der Artikelbeschreibung.

      Ergänzt der Verkäufer die Artikelbeschreibung zum Beispiel in der Art, dass der Artikel beschädigt wurde und macht Angaben über Art und Umfang der Beschädigung, haben Käufer und Verkäufer immer noch einen Vertrag. Zu den Konditionen, wie sie dastehen. Ein Punkt ist in den ebay-AGB nämlich nicht explizit geregelt: dass der Vertrag zu den Bedingungen zustandekommt, zu denen der Artikel eingestellt wurde. Grundsätzlich zwar schon, aber im Fall einer berechtigten Änderung regeln die ebay-AGB ebenfalls, dass der Käufer nicht unzumutbar an einen geänderten Vertrag gebunden sein soll. Deshalb kann er sein Gebot zurückziehen. Der mit Abgabe des Höchstgebotes geschlossene Vertrag ist ja bis zum Ende nur schwebend wirksam, die notwendigkeit einer Änderung des zunächst erklärten Willens ergibt sich aber ebenfalls aus dem Umstand der unmöglichkeit, hier soll (§275 BGB) der Verkäufer ebenfalls nicht an einen nicht mehr von ihm zu erfüllenden Vertrag gebunden sein, daher hat er die Möglichkeit der Änderung. (Ja, ich weiss, das ist nun sehr theoretisch und um die Ecke gedacht, wenn man kein Jurist ist ;) )

      Halten wir daher in Kürze fest, was bei einem beschädgten Artikel und einer Änderung passiert
      1.) Höchstbieter bietet
      2.) Verkäufer beschädigt Artikel
      3.) Verkäufer ändert Beschreibung
      3a.) Verkäufer weist den Höchstbieter auf die Änderung hin. Nicht notwendig, aber zu empfehlen.
      4.) Käufer kann Gebot zurückziehen
      5.) Hält der Höchstbieter am Gebot fest akzeptiert er damit die geänderten Vertragsbestimmungen. Insbesondere nach 3a.)
      6.) Der Verkäufer kann den beschädigten Artikel zum Höchstgebot liefern.


      Nun kann es aber auch sein, dass der Verkäöufer aus irgendeinem Grund die Artikelbeschreibung nicht ergänzen kann. Dafür kann es mehrer Gründe geben.

      1.) Das Angebot läuft noch weniger als 12 Stunden. (Da bin ich mir im Moment unsicher, aber nehmen wir es mal an)
      2.) Das Angebot ist bereits beendet
      3.) Der Verkäufer hat den Artikel anderweitig verkauft. (Das ist dann kein technischer Grund, das zu ergänzen wäre ganz einfach eine Dummheit)

      Tja, was macht man da?

      Ganz einfache Antwort: Gar nix!
      8| 8| 8| 8|

      Die Punkte 1.) und 2.) sind so ziemlich deckungsgleich. Nehmen wir also wieder an, der Verkäufer hat den Eifön so hingelegt, dass der Hund das Teil mit einem Kauknochen verwechselt hat. Ok, das Ding ist kaputt oder zumindest unappetitlich beschädigt. Der Verkäufer kann nun versuchen, dem Käufer zu erklären, was ihm passiert ist.

      Ein vernünftiger Käufer wird dann sagen: ok, such ich mir anderswo eines. Ein Depp wird sagen: ist mir egal, liefere, was Du mir verkauft hast. Der vernünftige Käufer ist wieder unkritisch. Er wird vielleicht sogar netterweise die Rückabwicklung bestätigen, so dass man die Provision von ebay zurückbekommt.

      Kritischer ist der Depp. Aber auch der ist unproblematisch. Der schuldet einem nämlich den Kaufpreis für den Eifön. Man kann also nun ohne weiteres sagen: ok, ich brauche etwas Zeit für die Ersatzbeschaffung und besorge eines, das bekommst Du dann. Gegen Vorkasse wie vereinbart, also zahl mal bitte. Von der Zahlung dann mit wenig bis gar keinem Aufwand einen Ersatz beschaffen zu können ist bei einer normal ausgelaufenen Auktion ziemlich wahrscheinlich. Man macht also für den Depp nur das, was der vernünftige Käufer selber getan hätte.

      Nun mag der Verkäufer einwenden: ja, dann hab ich doch aber für meinen Eifön gar kein Geld bekommen... Klar hat er nicht. Die Zahlung geht für den Ersatz drauf. Er hat aber auch beim vernünftigen Käufer kein Geld bekommen. Und er hätte auch kein Geld bekommen, wenn er den Eifön nicht angeboten und der Hund das Ding trotzdem zerkaut hätte. Bleibt sich also alles gleich: Eifön kaputt = kein Geld. Geld gibt es nur, wenn der Hund den Eifön nicht zerkaut. Der Rest ist eventuell ein Fall für die Privathaftpflicht oder die Hausrat- oder Handyversicherung.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen - und wie man trotzdem da rauskommt

      So - ich habe als 3.) den Verkäufer der den Artikel anderweitig verkauft hat, mit in die Liste aufgenommen. Weil der den eigentlichen Adressatenkreis dieses Themas darstellt. Denn der macht sich ja bekanntermaßen schadensersatzpflichtig.

      Was soll nun also jemand machen, der sein Apple iPhone S3 vorzeitig ausserhalb von ebay verkauft hat und einen Höchstbieter in der Auktion hat? Einen Marcus Kahn aus Wuppertal oder sonst einen zum Beispiel aus Würzburg?

      Antwort wie oben: Gar nix!

      Durchlaufen lassen. Bis zum Schluss. Du bist schadensersatzpflichtig und der Käufer hat Dich schneller am Wickel, wie Du glubbsch sagen kannst.

      Also kann das einzige Interesse sein, dass der Schadensersatz so gering ausfällt wie möglich. Passiert ist der Unfall schon.

      Der Schadensersatz ergibt sich aber aus der Differenz zu dem, was Dir der Käufer für das nicht zu liefernde Gerät zahlen muss und dem, was er für eine (auch nur theoretische) Ersatzbeschaffung typischerweise zahlen müsste.

      Wenn der eifön aber bis zum Schluss durchläuft, kann man davon ausgehen, dass er sowieso in eine Höhe läuft, die für ein Gerät dieser Art üblich ist. damit sind wir wieder beim Depp aus Nr 1.) und Nr.2) : Vorkasse und dann besorgt man sehr kurzfristig ein entsprechendes Ersatzgerät.

      Was man unter keinen Umständen machen darf, wenn man einen Artikel bereits anderweitig verkauft hat: das Angebot vorzeitig beenden, egal ob man die Gebote streicht oder nicht.

      Einfach durchlaufen lassen. Der Rest ergibt sich dann.


      Zurück zum allgemeinen Teil: Wenn eine der Lösungen lautet, das Angebot einfach durchlaufen zu lassen, wieso gibt es dann auf ebay überhaupt die Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig zu beenden?

      Das ist 'ne gute Frage. Nur eine Antwort habe ich keine darauf. Diese Möglichkeit ist vollkommen überflüssig.

      Denn es gibt genau zwei Möglichkeiten.

      1.) Der Verkäufer ist aus rechtlichen Gründen berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden. Siehe BGH, Kamera-Urteil. Das heisst aber, er ist sowieso nicht verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Egal ob er vorzeitig beenden kann oder nicht.

      2.) Der Verkäufer ist nicht berechtigt das Angebot vorzeitig zu beenden. Das heisst aber, dass er in jedem Fall verpflichtet ist, entweder den Vertrag zu erfüllen oder Schadensersatz zu leisten. Egal ob er vorzeitig beenden kann oder nicht.

      Das Fazit kann daher nur lauten: ein Angebot niemals, egal aus welchen Gründen, vorzeitig beenden. Selbst eine geklaute Kamera kann man in der AB ergänzen. Einloggen muss man sich für den Abbruch ebenso wie für die Ergänzung.

      Das einzige, was mich dabei mal noch interessieren würde: was macht der Abbruchgeier, wenn die Ergänzung lautet: "Den Eifön hab ich inzwischen anderweitig verkauft, statt dessen gibt es hier einen Schniedelfön ohne Fön bei dem der Schniedel fehlt". Er kann ja aufgrund einer derartigen Änderung der AB jederzeit sein Höchstgebot zurückziehen. Schadlos und absolut entsprechend den ebay-AGB.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • angenommen, man stellt ne rolex rein und merkt später, die beschreibung ist komplett falsch.
      es sind aber nur noch 5min übrig, in denen man das bearbeiten könnte und man weiß, daß das keinesfalls reicht.
      wie ist das, wenn man dann die falsche beschreibung mit der korrekten beschreibung für einen anderen artikel überschreibt, die man schon fertig im tubolister hat?
      hier ist doch dieses urteil, wo einer schadensersatz bekam, weil einer seine uhrenauktion vorzeitig ohne gebote beendet hatte und der interessent somit nicht mehr bieten konnte.
      könnte das auch hier passieren, wenn ein interessent einen screenshot der beschreibung gemacht hat und anhand dessen beweisen kann, daß die artikelnr. identisch ist, aber die beschreibung getauscht wurde, so daß man deshalb nicht mehr auf die rolex bieten konnte?

      und was ist, wenn man die beschreibung kompett ändert, sendet und eine sekunde später bietet einer, der aber eigentlich auf die rolex bieten wollte und nicht auf das mickymausheft?
      die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.
      der bieter kann sein gebot zwar zurückziehen, aber könnte der außerdem noch irgendwas tun?
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • So mag ein halbwegs Rechtskundiger und eher abgeklärter Mensch vorgehen.Kann man aber keinesfalls von jedem erwarten.
      Was ist,wenn der Eiphön als neu,dann aber doch nicht,entsprechend rausgenommen wird.
      Der K hat Anspruch auf ein neues Ei.Differenz ohne Steuer kann er einklagen.Gibt ,soweit ich das in Erinnerung habe,ein entsprechendes Urteil.
      Äh,ging,glaube ich, um eine Uhr.War vor kurzem veröffentlicht worden.
      Es liegt wohl auch an den jeweiligen Richtern,wie deren Auffassung ist.
      Bei Abbruch,weshalb auch immer,gilt natürlich,den /die Bieter umgehend zu informieren.
      Dient der eigenen Sicherheit und dem Beweis,dass der evtl. klagende K darüber informiert war.
      Wobei ich hier von Angeboten ausgehe,die zu Recht - soweit man das ohne Urteil sagen kann - abgebrochen wurden.Ich meine nicht die VK,die mal schnell ein Angebot eines Ichsofortkaufewollewasduhabe K annehmen.Rate ich nur von ab.
      Falls man sich absichern will,kann man den/die Interessierten noch mit hübschen Bilderchen versehen.Bei Diebstahl mit Kopie der Anzeige oder den Hund,bevorzugerweise einen Pittibulli,dient gleichzeitig als Abschreckung,zukommen lassen.

      Grundsätzlich gilt aber der vernünftige Umgsang miteinander,der leider nicht immer gegeben ,was anhand der Tatsache zu sehen ist,dass es mehr Anwälte als Psychologen gibt.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • riverside schrieb:

      angenommen, man stellt ne rolex rein und merkt später, die beschreibung ist komplett falsch.
      es sind aber nur noch 5min übrig, in denen man das bearbeiten könnte und man weiß, daß das keinesfalls reicht.

      Steht doch da. Einfach laufen lassen. ;)

      riverside schrieb:

      wie ist das, wenn man dann die falsche beschreibung mit der korrekten beschreibung für einen anderen artikel überschreibt, die man schon fertig im tubolister hat?

      Kannst Du nicht, wenn das Angebot schon beboten ist. Auch nicht über den Lister. Du kannst dann nur ergänzen. Ist das Angebot nciht beboten - je nu, dann kannst Du natürlich beenden. Musst aber nicht, denn dann kannst Du das ja ändern.

      riverside schrieb:

      hier ist doch dieses urteil, wo einer schadensersatz bekam, weil einer seine uhrenauktion vorzeitig ohne gebote beendet hatte und der interessent somit nicht mehr bieten konnte.

      Das Urteil ist hier irgendwo verlinkt. Der VK hat damals vorzeitig ohne Gebote beendet und dann während der offiziellen Restlaufzeit eine Anfrage beantwortet, ob er den Artikel verkaufen würde. Das hat er bestätigt, dann die Rolex aber doch nicht mehr verkaufen wollen. So kam es zu dem Urteil mit einem Vertrag auf ebay ohne abgegebenes Gebot.

      riverside schrieb:

      und was ist, wenn man die beschreibung kompett ändert, sendet und eine sekunde später bietet einer, der aber eigentlich auf die rolex bieten wollte und nicht auf das mickymausheft?
      die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.

      Da haben wir einen lustigen Sonderfall. Der Käufr hat dann nämlich auf das Mickymausheft geboten. Bei der Änderung steht das Datum und die Uhrzeit ebenso drin wie über der Ergänzung und in der Gebotsliste. In dem Fall würde ich aber meinen, dass hier der Käufer einen Erklärungsirrtum geltend machen kann, wenn er nachweist, dass der Komplettaustausch der AB und sein Gebot direkt hintereinander erfolgt sind. Ist aber meines Wissens noch nie vorgekommen und sind wir mal ehrlich: bewusst vom Verkäufer provozieren lässt sich das ja nicht. Der weiss ja nicht, wann einer auf den Artikel bietet, dem er die AB sozusagen unterm Hintern wegziehen kann. In so fern ist da die Frage nach dem Schadensersatz durch den Käufer eher von akademischem Interesse.

      riverside schrieb:

      die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.
      der bieter kann sein gebot zwar zurückziehen, aber könnte der außerdem noch irgendwas tun?
      Ich biete selten über ebay, aber ich meine, dass man nach der Gebotsabgabe direkt wieder zur AB zurückkommt. Dann kann der Käufer also direkt nochmal prüfen, ob genau das passiert ist was Du da eben angesprochen hast. Er kann das Gebot zurückziehen (also unverzüglich die erklärung anfechten) aber ansonsten dürften seine Möglichkeiten recht begrenzt sein.

      ohrwürmchen schrieb:

      Was ist,wenn der Eiphön als neu,dann aber doch nicht,entsprechend rausgenommen wird.

      Nochmal: Rausnehmen = Nein!

      Ich klammere jetzt mal bewusst aus, ob der "Irrtum" ob das Gerät neu oder gebraucht ist, tatsächlich einen Inhaltsirrtum darstellt, denn das weiss man ja normalerweise. Gehen wir aber mal davon aus, dem wäre so.

      Bei Deinem Beispiel ergänzt man das Angebot entsprechend: "Sorry, Gerät ist doch nicht neu, hab ich zwar erst gestern gekauft, laut IMEI wurde das Teil aber bereits 1911 in der k.u.k. Futuristenfabrik hergestellt" und mailt den Höchstbieter an, dass sich die AB geändert hat. Er könne sein Gebot zurückziehen, wenn er nicht daran festhalten will.

      Lässt der das Gebot dann stehen, dann hat er das Problem, dass er aufgrund der Kenntnis der Änderung in die zuerst formulierte AB nicht mehr vertrauen durfte, nicht der Verkäufer. Der Verkäufer ist nach §119 Abs. 2 BGB aus dem Schadensersatz raus. Er muss aber trotzdem liefern was da ist.

      Nur abbrechen muss er nicht.

      ohrwürmchen schrieb:

      Wobei ich hier von Angeboten ausgehe,die zu Recht - soweit man das ohne Urteil sagen kann - abgebrochen wurden.

      Von anderen reden wir eigentlich auch nicht. Dass ich den

      ohrwürmchen schrieb:

      Angebot eines Ichsofortkaufewollewasduhabe K annehmen
      mit reingenommen habe, liegt daran, das genau für diese Klientel die einzige AGB-konforme Möglichkeit wirklich darin besteht, den Artikel weiterlaufen zu lassen. Den Vertrag müssen sie erfüllen, egal wie. Da ist es dann doch am besten, sie haben vom Käufer einen realistischen Kaufpreis für den sie Ersatz beschaffen können anstatt eines unterirdischen Höchstgebotes aus einem Abbruch.

      Ich rechne Dir das mal durch:
      Alternative 1: Abbruch
      eifön kostet normal um die 400 Euro
      VK verkauft eifön für 400 euro an ebay vorbei
      VK streicht Gebote bei 100 Euro
      Höchstbieter will eifön
      VK sagt: hab ich nicht
      Höchstbieter sagt: ok, dann kriege ich 400 von Dir und Du 100 von mir. Krieg ich noch 300 von Dir.
      Unteralternativen: VK zahlt oder VK zahlt nach vollstreckbarem Endurteil.

      Alternative 2: kein Abruch
      eifön kostet normal um die 400 Euro
      VK verkauft eifön für 400 euro an ebay vorbei
      VK lässt weiterlaufen
      Höchstbieter will eifön für Endgebot von 400 Euro
      VK sagt: hab ich nicht
      Höchstbieter sagt: ok, dann kriege ich 400 von Dir und Du 400 von mir.
      -> Nullsummenspiel...

      Alternative 3: kein Abruch
      eifön kostet normal um die 400 Euro
      VK verkauft eifön für 400 euro an ebay vorbei
      VK lässt weiterlaufen
      Höchstbieter will eifön für Endgebot von 400 Euro
      VK sagt: Hab ich nicht, aber zahl mal Vorkasse - dann besorg ich noch eins
      Höchstbieter zahlt 400 an VK
      VK zahlt 400 an eifönverkäufer2
      VK liefert eifön an Höchstbieter
      -> wo isse Problem?


      Alternative 4: kein Abruch
      eifön kostet normal um die 400 Euro
      VK verkauft eifön für 400 euro an ebay vorbei
      VK lässt weiterlaufen
      Höchstbieter will eifön für Endgebot von 400 Euro
      VK sagt: Hab ich nicht, aber zahl mal Vorkasse - dann besorg ich noch eins
      Höchstbieter zahlt nicht
      VK sagt: Tja, keine Arme, keine Kekse...
      -> wo isse Problem?
      Unteralternative wegen Unsicherheitseinrede des Käufers: VK besorgt erst mal ein entsprechendes Gerät und liefert. Das Geld dazu hat er ja aus dem Verkauf ausserhalb ebays. Zahlt der Käufer dann nicht, hat der Verkäufer alle rechtlichen Druckmittel auf seiner Seite.


      ohrwürmchen schrieb:

      Grundsätzlich gilt aber der vernünftige Umgsang miteinander,der leider nicht immer gegeben ,was anhand der Tatsache zu sehen ist,dass es mehr Anwälte als Psychologen gibt.

      Stimmt auffallend. Wobei ich mir hinsichtlich der Anzahl der Psychologen nicht wirklich sicher bin. Hast Du die mitgezählt, die selber in der Geschlossenen sitzen?

      Wenn Du Dir aber die vier Alternativen oben anschaust, dann wirst Du feststellen, dass die einzige Alternative, bei der es zu echten Problemen mit einem unvernünftigen Käufer kommen kann, diejenige ist, bei der der Verkäufer vorzeitig beendet hat. In den anderen Fällen kann der VK sich zwar vielleicht eine rote einfangen, aber das wars dann auch schon.

      ohrwürmchen schrieb:

      So mag ein halbwegs Rechtskundiger und eher abgeklärter Mensch vorgehen.Kann man aber keinesfalls von jedem erwarten.

      Was meinst Du, weshalb ich das hier geschrieben habe? Weil ich das weiss, andere aber nicht. Jetzt können sie's nachlesen und wen sie sich für die Details nciht intressieren sogar in zwei kurzen Sätzen:

      Ein ebay-Angebot vorzeitig zu beenden ist absoluter Blödsinn und die Funktion bei ebay absolut überflüssig.

      Wer liefern muss, der muss liefern, egal ob er abbricht oder nicht. Wer nicht liefern muss, der muss nicht liefern, egal ob er abricht oder nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • riverside schrieb:

      hier ist doch dieses urteil, wo einer schadensersatz bekam, weil einer seine uhrenauktion vorzeitig ohne gebote beendet hatte und der interessent somit nicht mehr bieten konnte.

      War übrigens eine Cartier, keine Rolex. Hab es kurz rausgesucht: Kaufrecht: ebay-Auktion vorzeitig beendet - Vertrag mit Nichtbieter. AG Duisburg, Urteil vom 25.03.2004, Az. 27 C 4288/03
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Beim Bieten öffnet sich ein Fensterlein>Betrag eingeben,>bestätigen anklicken,>schliessen anklicken.>Danach steht das Angebot nach wie vor da.
      Wer da nicht vorher sein Rädchen dreht,sondern erst später am Rad,dem ist nicht zu helfen.
      Stellt man fest,upps,issichanders, dann Gebot zurückziehen.Sowas würde ich dann sogar noch melden.Grenzt an Betrug,zumindest bewusste Irreführend.

      riverside schrieb:

      und was ist, wenn man die beschreibung kompett ändert, sendet und eine sekunde später bietet einer, der aber eigentlich auf die rolex bieten wollte und nicht auf das mickymausheft?
      die artikelbeschreibung aktualisiert sich ja nur, wenn man das selbst tut.

      Fälle, in denen die AB während oder nach Ablauf geändert wurde,gab´s aber schon.Also vorsichtshalber speichern.

      Tja, keine Arme, keine Kekse... Den kenne ich auch noch. :D

      Wer liefern muss, der muss liefern, egal ob er abbricht oder nicht. Wer
      nicht liefern muss, der muss nicht liefern, egal ob er abricht oder
      nicht.


      Wenn der Hahn kräht auf dem Mist
      ändert sichs´s Wetter oder auch nicht.

      Um es anders auszudrücken :Ruhe bewahren,eine Nacht drüber schlafen,wen fragen,der Erahrungen hat oder diese finden kann.
      Nach durchlesen deines P´s dürfte eigentlich bei jedem Betroffenen Gelassenheit einkehren.
      Oder :Keine Suppe wird so heiß gekocht wie sie gegessen wird.Oder so.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!
    • Holla die Waldfee! Da ward ihr die Nacht ja richtig fleißig!

      @Löschbert
      Deine Ausführung ist mal wieder glasklar. Sicher könnte nun ein VK hier rein kommen und sich das reinziehen, bevor er seine Auktion abbricht. Nur glaubst Du daran? Ich nicht! Der geht ja noch nicht einmal auf die Grundsatzseite von eBay. Und wenn, dann wäre er dort nach dem studieren der Vorraussetzungen auch nicht schlauer.

      Wenn, dann würde ihm das hier helfen. Aber darum geht es eigentlich doch gar nicht. Es ist zwar gut, dass das mal deutlichst aufgezeigt wurde! "Leute brecht auf keinen Fall einen Auktion ab!" aber der kasus knacktus ist doch der, das eBay diese Funktion anbietet. Eine Funktion, von der nicht nur wir beide sagen, dass sie überflüssig ist.

      Sicherlich kann der VK sich vorher informieren. Aber die meisten tun dieses eben nicht und brechen einfach ab, weil es diese Funktion einfach gibt. Die klicken nur auf "Gebote streichen" danach suchen die sich einen halbwegs plausiebelen Grund aus (ob der stimmt oder nicht sei mal dahin gestellt) und brechen dann die Aktion ab. Der Ärger ist somit vorprogrammiert!

      Deine Ausführung macht mir noch deutlicher, das eBay da durch eine bessere Formulierung gar nicht verschlimmbessern muss.

      Ebay muss die Funktion abbschalten!

      Sollange eBay diese Funktion in Verbindung mit dem mehr als irreführenden Grundsatz weiterhin anbietet, laufen sie Gefahr, dass irgendwann der erste VK erkennt, dass er seinen dadurch entstandenen Schaden eBay gegenüber geltend machen könnte.

      Du schreibst mit anderen Worten: "Unwissenheit schütz nicht vor Strafe!" Ebay ist was das betrifft garantiert nicht unwissend.

      Ich finde, auch das sollte mal deutlich hervorgehoben werden. Denn darum geht es hier eigentlich auch.
    • Sind wir ehrlich, die Funktion wird nur angeboten um ein möglichst breites Publikum zum Einstellen zu bewegen und dies natürlich aus rein gewinnsüchtiger Motivation.

      Ebay weis, dass neue Kunden als Verkäufer nur dann zu gewinnen sind, wenn das System einfach ist und im Zweifelsfall eine "optische" Hintertüre" hat. Kein "Neuinternetter" würde sich sonst jemals auf die Einstellung einer Auktion einlassen. Es wird grundsätzlich suggiert, dass egal was passiert, etwas rückgängig zu machen ist. Die Warnmeldung liest doch keiner mehr, nachdem ihm das Angebot gemacht wird bzw. zur Verfügung gestellt wird, eine Auktion abzubrechen.......

      "Was soll da schon passieren????" "Wenn eBay das anbietet bzw. erlaubt, wird das schon richtig sein....."

      Würden wir, die wir schon lange bei eBay und in Foren unterwegs sind, dies nicht genauso denken, als Neulinge???
      Spreche jetzt nur für mich, aber ich bin sicher, dass ich, aus welchem Grund auch immer, blind die Funktion nutzen würde!
      Das selbe gilt doch für Gebotsrücknahmen, die nur aus einem Grund angeboten werden:
      >Sei sicher und biete, wenn dir ein Fehler passiert kannst du noch immer zurückziehen.......... also biete einfach>
      Dass damit das ganze System zum Betrug einläd interessiert keinen, zumindest nicht die, die was daran ändern könnten.....wenn sie denn wollten.........
    • Darüber, ob man diese Funktion überhaupt braucht, lässt sich streiten.
      Aber es schlagen oder schlugen nicht ohne Grund jede Menge Leute in den Foren auf, die eben diese Funktionen suchen.
      Das Argument, sie würden überhaupt nicht erst einstellen, wenn es die nicht gäbe, kann ich entsprechend so nicht stehen lassen.

      Auch bei Artikeleinstellung wird deutlich darauf hingewiesen, dass man damit den verbindlichen Verkaufswillen erklärt.

      Ja Hallo? Was ist denn bitte verbindlich? Ein Wort, über das man einfach hinweg sehen kann, weil doch die ganze Welt unverbindlich ist?
      Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?

      Und dann soll ein Unternehmen sich statt an das Recht zum Schutz der Kunden an die Moral halten, wo die Kunden schon keine kennen?

      Sorry...
    • @Eule

      Wenn du mein Posting ganz genau liest, dann bezieht es sich darauf, dass Neumitglieder, welche mit dem I-Net wenig bis gar nicht vertraut sind, eben Angst haben, etwas falsch zu machen. Daher bietet eBay diese Funktion an um zu suggerieren, dass es völlig problemlos ist, etwas " zurück zu nehmen", etwas zu "ändern"..........

      Verbindlich ist gar nichts, wenn ich ein Gebot zurück nehmen kann, Gebote anderer löschen kann und mein eigenes Angebot zurück ziehen kann.......
      zumindest optisch erstmal und lässt eben Spielraum...... ob nun rechtens oder nicht.....

      ........... und von einem Großunternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung kann ich schon erwarten, dass es sich an Recht und auch an moralische Werte hält.



      Noch zu den Leuten die in den Foren aufschlugen um eben diese Funktion zu finden.....
      Woher wissen wir denn, dass diese die Funktion gerade nicht für unrechte Zwecke verwenden wollten. Klar haben wir die möglichen Gründe für den Abbruch der Auktion genannt, mitgteilt wie Gebote zu löschen sind und auch sonst umfangreiche Infos erteilt. Aber wir wissen niemals ob diese Infos nicht auch missbraucht wurden, weil ein Angebot an eBay vorbei oder sonst was zufällig über den Weg liefen........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • forenuser schrieb:

      Sollange eBay diese Funktion in Verbindung mit dem mehr als irreführenden Grundsatz weiterhin anbietet, laufen sie Gefahr, dass irgendwann der erste VK erkennt, dass er seinen dadurch entstandenen Schaden eBay gegenüber geltend machen könnte.


      Yup. Ebendieses. Was meinst Du, weshalb ich das so schön in epischer Breite über zwei Postings ausgeführt habe?

      Sicher nicht wegen des Verkäufers, der das hier liest und womöglich gar nichts davon kapiert (was ich durchaus verstehen kann) sondern wegen des Verkäufers, der sich das hier ausdruckt und mit zu seinem Anwalt nimmt... Ich habe das primär für die Juristen geschrieben, die sich dann einer solchen Sache annehmen müssen.

      Zumal ich nun ergänzend und hervorgehoben, rot, fett und groß feststelle:

      Es ist vollkommen unerheblich, welchen Grund man beim vorzeitigen Abbruch der Auktion angibt.

      Im Angebot steht immer "...weil der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht".



      Das hat sich ebay in jedem Fall zurechnen zu lassen.


      ohrwürmchen schrieb:

      Beim Bieten öffnet sich ein Fensterlein>Betrag eingeben,>bestätigen anklicken,>schliessen anklicken.>Danach steht das Angebot nach wie vor da.

      Schon rein technisch: nö. Zumindest das angezeigte Höchstgebot im äusseren Frame sollte sich dann geändert haben. Das Problem könnte aber daran liegen, dass das aus dem Browsercache geladen wird. Daher hast Du recht: F5 ist dein Freund....

      ohrwürmchen schrieb:

      Stellt man fest,upps,issichanders, dann Gebot zurückziehen.Sowas würde ich dann sogar noch melden.Grenzt an Betrug,zumindest bewusste Irreführend.

      Wenn Du in dem Moment feststellst, dass sich zwischen Gebotsabgabe und erneuter Anzeige der Seite das Angebot geändert hat, ist das aus dem genannten Grund Zufall. Der VK müsste sonst den genauen Zeitpunkt kennen, zu dem Du dein Gebot abgibst. Vorsatz wirst Du da nur sehr schwer nachweisen können. Es sei denn, ihr habt gerade miteinander telefoniert und genau das ausprobiert. ;)

      Wenn man eine AB überarbeitet solange keine Gebote drauf sind und inzwischen bietet einer kann man das übrigens nicht mehr zurückspeichern. Macht ebay nicht mit. Hatte ich schon gelegentlich, wenn ich noch einen Tippfehler korrigieren wollte. Eine solche Änderung muss daher vor der Gebotsabgabe des ersten Bieters beendet sein. Sonst bleibt nur die Ergänzung der AB.

      ohrwürmchen schrieb:

      Fälle, in denen die AB während oder nach Ablauf geändert wurde,gab´s aber schon.Also vorsichtshalber speichern.
      Ohne Dokumentation auf ebay geht das nur, wenn die AB komplett als Grafik vom Fremdserver kommt, dann lässt sich ja das Bild austauschen. In dem Fall hast Du also recht. Und dann gehe ich auch von Vorsatz aus. Wobei ein solches Angebot ohnehin auf ebay nicht zulässig wäre. (Ja, ich weiss selber, wie ebay auf derartige Meldungen reagiert. Das Götz-Zitat wäre noch eine euphemistische Beschönigung)



      Kaiolito schrieb:

      Aber wir wissen niemals ob diese Infos nicht auch missbraucht wurden, weil ein Angebot an eBay vorbei oder sonst was zufällig über den Weg liefen........

      Doch, das wissen wir. Denn wie bereits dargestellt ist diese Funktion bei bebotenen Artikeln nur dann "notwendig", wenn sie gar nicht zulässig ist. In den Fällen, in denen sie tatsächlich zulässig ist braucht man sie nicht.

      Einzige Ausnahme: der Artikel ist noch gar nicht beboten und wird frühestens nach dem regulären Ende der Angebotslaufzeit einem anderen angeboten.

      Dann und nur dann kann man diese Funktion sinnvoll einsetzen.

      Das war ja eben die Falle bei der Cartier-Uhr. Das Gericht hat hier angenommen, dass die "reguläre Laufzeit des Angebotes" auch dann noch gegeben ist, wenn der Artikel selber vorzeitig beendet wurde. Steht so übrigens auch in den ebay-AGB - bzw es steht eben nicht anders drin. Einzig die Möglichkeit, das Angebot über die Gebotsabgabe über ebay anzunehmen war abgeschaltet - ausserhalb der Gebotsmöglichkeit von ebay hatte das Angebot weiterhin Bestand. Zwar war das nicht über die Bieten-Funktion passiert, aber dieser VK war so ungeschickt und hat das "Gebot" dennoch akzeptiert, indem er zur Laufzeit verkaufen wollte, was dann trotzdem zu einem Kaufvertrag zu den Konditionen des Angebots (Startpreis 1199 Euro) geführt hat.

      Das hier

      *alte_eule* schrieb:

      Ja Hallo? Was ist denn bitte verbindlich? Ein Wort, über das man einfach hinweg sehen kann, weil doch die ganze Welt unverbindlich ist?
      Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?

      erkenne ich übrigens auch ohne Smiley als blanke Ironie und Zustimmung zu dem, was Du selber auch gepostet hast.

      *alte_eule* schrieb:

      Und dann soll ein Unternehmen sich statt an das Recht zum Schutz der Kunden an die Moral halten, wo die Kunden schon keine kennen?
      und

      Kaiolito schrieb:

      von einem Großunternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung kann ich schon erwarten, dass es sich an Recht und auch an moralische Werte hält.

      Moral kenne ich aus juristischer Sicht nicht. Steht auch in keinem Gesetzbuch drin, das Rechtswirkung entfaltet. In der Bibel vielleicht, aber die erlaubt ja auch Polygamie, Beischlaf unter Verwandten und noch so'n paar Dinge, die das StGB gar nicht gerne sieht.

      Ich weiss aber eines ganz sicher:
      "Gesetze sind die kodifizierten Vorurteile der Gesellschaft"

      Um ein Angebot nicht vorzeitig zu beenden brauche ich keine Moral. Dazu reicht mir ein völlig moralfreier Blick in die ebay-AGB und die kodifizierte Vorurteilesammlung des BGB.



      *alte_eule* schrieb:

      Aber es schlagen oder schlugen nicht ohne Grund jede Menge Leute in den Foren auf, die eben diese Funktionen suchen.

      Die häufigsten Gründe dafür sind? Ich rate mal...

      1.) Habe Artikel kaputtgemacht
      2.) Habe Artikel verbummelt
      3.) Habe am Artikel jetzt einen Schaden bemerkt
      4.) Habe Artikel anderweitig verkauft

      Kennst Du noch andere, die da normalerweise genannt werden? Diese vier Gründe rechtfertigen jedenfalls keinen vorzeitigen Abbruch. Grund 3.) rechtfertigt eine Ergänzung der AB mit Mail an den Höchstbieter. Die anderen Gründe kann ich nur mit der alten Weisheit meines Opas beantworten: Ich stehl' mein Holz und zahl' die Straf'...

      Als rechtfertigende Gründe für einen Abbruch würde ich sehen:

      1.) Artikel wurde nachweislich gestohlen
      2.) Der Artikel ist beschädigt weil: Ich hatte kein Benzin mehr und 'n platten Reifen. Ich hatte nicht genug Geld für'n Taxi. Mein Smoking kam nicht aus der Reinigung. Ein alter Freund von auswärts kam zu Besuch. Jemand hat mein Auto geklaut. Da war ein Erdbeben. Eine schreckliche Flutwelle. Es war nicht meine Schuld, ich schwöre dir!! 8)

      Grund 2.) aber nur wegen Erdbeben und Flutwelle. Das ist dann höhere Gewalt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.