LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) - Vorzeitiger Abruch einer ebay-Auktion

    • LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) - Vorzeitiger Abruch einer ebay-Auktion

      Erneut erging ein Urteil zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion. Das Landgericht Bochum war mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) der Überzeugung, dass ein vorzeitiger Abbruch nicht zum Vertragsschluss führt, wenn der Verkäufer einen Mangel an der Ware entdeckt, den er nicht zu vertreten hat. Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB.

      Urteil im Volltext

      § 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)
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      Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653)
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      Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      wenn der Verkäufer einen Mangel an der Ware entdeckt, den er nicht zu vertreten hat
      Naja, das lese ich schon länger aus dem BGH-Urteil raus. Wobei allerdings der Kläger hier offenbar schon erstinstanzlich versäumt hat, zu argumentieren, dass die Artikelbeschreibung vom Verkäufer hätte ergänzt werden können und er danach wegen der Ergänzung seinerseits nicht mehr an sein Gebot gebunden gewesen wäre und es hätte zurückziehen können. Vielleicht hätte sein Anwalt vorher jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. (Zugegeben, ich hab kürzlich auch mal mit der Rechtsabteilung von ebay über die Verkaufsagenten-AGB diskutiert und wenn schon ebay nicht mal mehr weiss, welche Nutzungsbedingungen auf der Plattform überhaupt existieren...)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wobei allerdings der Kläger hier offenbar schon erstinstanzlich versäumt
      hat, zu argumentieren, dass die Artikelbeschreibung vom Verkäufer hätte
      ergänzt werden können und er danach wegen der Ergänzung seinerseits
      nicht mehr an sein Gebot gebunden gewesen wäre und es hätte zurückziehen
      können.
      Darauf zielt das Gericht mM ab. Ausserdem bezieht es sich auf die AGB von ibäh, die einen Abbruch ja ausdrücklich zulässt und auch Gründe hierfür aufführt.

      Daneben ist für mich der Hinweis interessant, dass derjenige, der an einer Auktion teilnimmt damit die AGB anerkennt und damit rechnen muss, dass die Auktion unter Vorbehalt (gesetzliche Gründe, von ibäh genannte Gründe) stattfindet. Es wird mir ja nirgendwo verboten die Sache bis zum Abschluss der Auktion selbst zu nutzen und die Nutzung birgt immer die Gefahr, dass Schäden und Fehler auftreten können, oder das Objekt zerstört oder gestohlen wird.

      Damit wären dann Superocean und "das*ist" etliche Argumente aus den Händen geschlagen.

      Die Sichtweise des LG Bochum und der anderen Gerichte kann man auch mM auf die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material bei Auktionen beziehen. Hier ist dann ein "gesetzlicher Grund" zum Abbruch der Auktion gegeben. Bei Nutzung des Materials nach einer "Abmahnung" worunter ich auch den Hinweis eines ibäh-Mitglieds verstehe, wird es für mich unvertretbar die Auktion weiterhin aufrecht zu erhalten. Ich breche sie daher ab und stelle sie mit ungeschütztem Material neu ein. Gehe allerdings hin und mache mir von allem Hardcopys und teile dem Bieter mit, dass ich die Auktion aus "gesetzlichen " Gründen abgebrochen habe und er die Ware unter der Auktion xyz neu ersteigern kann. Ausserdem bitte ich ibäh die ursprüngliche Auktion aus eben diesen Gründen zu löschen.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

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    • Krennz schrieb:

      Es wird mir ja nirgendwo verboten die Sache bis zum Abschluss der Auktion selbst zu nutzen und die Nutzung birgt immer die Gefahr, dass Schäden und Fehler auftreten können, oder das Objekt zerstört oder gestohlen wird.

      Nutzung auf eigene Gefahr würde ich mal sagen - und möglichst unterlassen.
      Bei Diebstahl ist das ein Thema, bei Nutzung und Beschädigung durch den VK eine ganz anderes.
      Darum hebt das Urteil ja auch auf
      wenn der Verkäufer einen Mangel an der Ware entdeckt, den er nicht zu vertreten hat
      ab.
    • Ok, wenn ich das Handy auf den Boden knalle, oder mit dem Auto einen Unfall baue habe ich die Haftung. Wenn aber durch den weiteren Gebrauch ein Teil kaputt geht, wie in dem Falle vom LG Bochum die Servopumpe, hätte das auch dem Käufer passieren können. Ich wär dann auch in der Haftung. Deshalb bleibt mir der Weg des Abbruchs, wenn sich die Sache, quasi von selbst, verschlechtert, was ja auch das Gericht bejaht.

      @immorb bei Netzwelt zeigt die Möglichkeit auf dem Bieter die Anfechtung meiner Auktion wegen Irrtum nach § 119 BGB zu erklären und die Auktion abzubrechen. Damit wäre ich aus der Haftung und entgehe auch weitergehenden Forderungen.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Krennz schrieb:

      @immorb bei Netzwelt zeigt die Möglichkeit auf dem Bieter die Anfechtung meiner Auktion wegen Irrtum nach § 119 BGB zu erklären und die Auktion abzubrechen. Damit wäre ich aus der Haftung und entgehe auch weitergehenden Forderungen.

      Es ist müßig, sich über irgendetwas zu unterhalten, was irgendwer, irgendwo in irgendeinem Zusammenhang von sich gab. Gemeint ist hier wohl ein Eigenschaftsirrtum. Die Anfechtung eines solchen kommt aber nur in Betracht, wenn die Ware bereist beim Einstellen den Defekt hatte. Wenn also die Ware durch weitere Nutzung einen Defekt erleidet, ist die Anfechtung eh vom Tisch.

      Gehen wir aber von dem Fall aus, dass der Defekt schon vorher existierte, aber zunächst nicht erkannt wurde, könnte das hier zum Problem werden:

      Kann sich der Verkäufer im Wege der Anfechtung der Sachmängelhaftung entziehen, darf auch er nicht nach § 119 II anfechten. Ihm steht jedoch ein Anfechtungsrecht zu, wenn sich der Eigenschaftsirrtum nicht auf einen Sachmangel bezieht oder wenn sicher ist, daß der Käufer keine Mängelansprüche geltend machen wird.

      jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1790

      Eine Anfechtung nach §119 BGB dürfte also in den meisten Fällen nicht zum Erfolg führen, wie auch immer dieser immorb das gemeint haben könnte. Du kannst ihn ja hierher zur Diskussion einladen.
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    • Hier ein anderes Urteil:

      Das LG Detmold hat in der Frage entschieden, welche Konsequenzen
      eine vorzeitig beendete Internetauktion für den Anbieter haben kann.

      Streitgegenstand war ein Wohnwagen, der vom Beklagten über die
      Plattform eBay per Auktion zum Verkauf angeboten wurde. Nach nur einem
      Tag beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Das aktuelle
      Höchstgebot lag zu dieser Zeit bei 56,00 Euro. Der Verkäufer weigerte
      sich, den Wohnwagen zu diesem Preis an den Bieter herauszugeben.
      Das
      Gericht stellte jedoch fest, dass von Seiten des Verkäufers kein
      berechtigter Grund für eine Angebotsrücknahme vorlag. Als
      Vertragsgrundlage wurden die AGB der Verkaufsplattform eBay
      herangezogen. Mit Abbruch der Auktion wurde somit der Kaufvertrag mit
      dem Höchstbietenden geschlossen.

      Eine gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
      Dass im vorliegenden Fall ein besonderes starkes Missverhältnis zwischen
      dem Preis und der Leistung bestand, reichte nicht für die Annahme der
      Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes aus. Hier hätten weitere
      Umstände wie beispielsweise eine intellektuelle Schwäche des Verkäufers
      oder eine sittenwidrige Gesinnung des Käufers vorliegen müssen. Das
      Gericht stellte im Urteil heraus, dass der beiderseitige Wunsch, ein
      besonders gutes Geschäft zu machen, zum Wesen einer Auktion gehöre. Die
      Verbindlichkeit des Vertrages hänge nicht davon ab, ob für die
      eingestellte Leistung ein „angemessener“ Preis erzielt wurde. Des
      Weiteren hätte sich der Anbieter beispielsweise durch die Angabe eines
      Mindestangebotes absichern können.
      LG Detmold, Urteil vom 22.2.2012, Az.: 10 S 163/11

      Der Link zu 123 Recht: 123recht.net/article.asp?a=135165
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von ohrwürmchen ()

    • @ohrwürmchen

      Das Urteil ist bei Auktionshilfe schon mehrfach in anderen Threads erwähnt worden. Leider bietet es nichts Erhellendes mehr, denn so weit ich mich erinnern kann, wurde der Wohnwagen einfach an anderer Stelle verkauft. Dass ein Auktionsabbruch ohne Grundangabe zu einem Vertrag führt, der nicht angefochten werden kann, über diesen Stand der Dinge sind wir in unseren vielen Diskussionen zu dem Thema schon lange hinaus. Da bringt die Rechtsprechung auch nichts mehr Neues und das ist auch gut so. Derzeit stellt sich eher die Frage, welches berechtigte Gründe zum Auktionsabbruch sind. Dies ist nämlich auch nach BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10 nicht abschließend geklärt. Und so lange werden immer wieder Urteile mit neuen Facetten fallen.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Quatsch, das gehört schon dahin, ich wollte nur darauf hinweisen, dass das Urteil uns eigentlich einen Schritt zurückführt, als dass es weiter bringt. Die Rechtsprechung des LG Detmold ist schon seit einiger Zeit etabliert und daher als "trivial" einzustufen. Wollte dir damit nicht zu nahe treten.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Krennz schrieb:

      @immorb bei Netzwelt zeigt die Möglichkeit auf dem Bieter die Anfechtung meiner Auktion wegen Irrtum nach § 119 BGB zu erklären und die Auktion abzubrechen. Damit wäre ich aus der Haftung und entgehe auch weitergehenden Forderungen.

      Kurzfassung: Nö.

      Langfassung:

      Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

      Quelle §119 BGB.

      Das erste Problem dabei ist, dass diese Möglichkeit bei einem nachträglichen Defekt der (wie hier) Zentralverriegelung (nicht Servopumpe, siehe Urteil) nicht greifen kann, weil der Verkäufer nicht schon bei der Abgabe der Willenserklärung (Einstellen des Artikels) im Irrtum gewesen war. Da hat das Ding ja noch funktioniert. Der Eigenschaftsirrtum fällt dabei also schon mal raus. Inhaltsirrtum wird auch schwer, denn der VK wollte das Auto ja verkaufen.

      Das zweite Problem der Anfechtung nach §119 BGB steht in §122 BGB:

      Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

      §119 BGB zieht demnach auch wieder nur in dem im Urteil erwähnten Fall dass der Verkäufer den Irrtum nicht zu vertreten hat keine Schadensersatzpflicht nach sich. HAt sich der VK tatsächlich schon beim Einstellen geirrt, hätte diesen Irrtum aber selber erkennen können, dann ist er schon wieder schadensersatzpflichtig. Es sei denn der Irrtum ist so offensichtlich, dass der Käufer das selber hätte merken können (Klassiker: 1 Euro Sofortkauf statt 1 Euro Startgebot)


      Weshalb ich so gegen die Verallgemeinerung dieses Urteils bin ist auch schnell gesagt. Der Kläger hat ganz einfach versäumt, durch das Gericht prüfen zu lassen, ob dem Verkäufer nicht andere, mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten als der Auktionsabbruch um die Lieferung einer Sache mit Sachmangel zu vermeiden.

      Noch was: ebay hat inzwischen die Nutzungsbedingungen angepasst.

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Der Einschub "ohne Ihr Verschulden" stand vorher noch nicht drin.

      Und nochmal (weil ich das gerade auf dem Bildschirm habe) zum §119 BGB: das ist kein Grund, einfach mal so abzubrechen.

      Grund: Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
      Vorgehensweise:Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots. Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.


      "Sie haben beim Eingeben des Angebots (...) einen Fehler gemacht" -> Versuchen Sie (...) die Beschreibung des Artikels zu ergänzen."

      Ergänzen geht aber recht lange, nämlich in jedem Fall bis 12 Stunden vor Auktionsende, wenn noch keine Gebote vorliegen auch noch länger. Frag mal immorb, wie sich das mit seinem Abbruch aus §119 verträgt. Ich denke nämlich, dass das Ding so ziemlich daneben gehen dürfte. Richtig wäre dann, eine Ergänzung zu schreiben und den Höchstbieter darauf hinzuweisen, dass man was dazugesetzt hat. Erstens ist der danach nicht mehr an sein Gebot gebunden und darf es zurückziehen und zweitens fällt die Schadensersatzpflicht aus §122 ebenfalls weg, weil der Höchstbieter dann die Ergänzung kennen musste, wenn es zur Anfechtung durch den Verkäufer kommen will.


      Und nun stell Dir mal vor, diese Argumentation müsste vom Gericht auch mal bei einem zur Laufzeit auftretenden Mangel geprüft werden. Ich würde nicht darauf wetten, dass der Verkäufer dann so ein Urteil bekommt wie in Bochum geschehen. Da hat ganz einfach der Anwalt (und auch der Käufer und der Richter) keine Ahnung von dem, was bei ebay so alles auf den Seiten steht und der VK ganz einfach tierisch Massel gehabt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.