Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten
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Vollständiger Artikel:Das LG Bamberg hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein
Online-Händler in seinem eBay-Account lediglich eine Anschrift und eine
E-Mail-Adresse angegeben hatte. Eine Telefonnummer wurde nicht
hinterlegt. Ein Kommunikationsweg, auf welchem innerhalb von 60 Minuten
Anfragen von Verbrauchern beantwortet werden können, wurde nicht
gegeben. Dies reichte dem Gericht nicht aus.
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"Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
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