LG Bamberg: Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten

    • LG Bamberg: Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten

      Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten

      Das LG Bamberg hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein
      Online-Händler in seinem eBay-Account lediglich eine Anschrift und eine
      E-Mail-Adresse angegeben hatte. Eine Telefonnummer wurde nicht
      hinterlegt. Ein Kommunikationsweg, auf welchem innerhalb von 60 Minuten
      Anfragen von Verbrauchern beantwortet werden können, wurde nicht
      gegeben. Dies reichte dem Gericht nicht aus.
      Vollständiger Artikel:
      versandhandelsrecht.de/interne…erhalb-von-60-minuten.php
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • Ich finde da bleibt viel raum für Spekulationen offen.
      Wie der Artikel schon sagt: "Wann gelten diese 60min.? An Werktagen oder auch am We? Welche Geschäftszeiten gelten dabei?
      Da im Internet ja keine Öffnungszeiten bekannt sind, wäre es schon wie ich finde unzumutbar von einem Händler zu verlangen, das er z.b. um 02:00Uhr nachts inerhalb von 60 Minuten Antwortet.
      Generell glaube ich ist das schwerlich machbar. Ich denke da an die ein Mann Unternehmen. Erhält der Händler dort viele Anfragen, hat er den ganzen Tag nichts anderes mehr zu tun, alls schnell zu antworten.

      Oder missverstehe ich das Urteil, insoweit dass damit nur gemeint ist, dass inerhalb von 60 Minuten theoretisch geantwortet werden könnte?
    • insoweit dass damit nur gemeint ist, dass inerhalb von 60 Minuten theoretisch geantwortet werden könnte?


      Jepp!
      Kein Gericht würde in D. an einem Sonntag oder Feiertag eine derartige Erreichbarkeit einfordern können und wollen. Hier sind die üblichen (durchschnittlichen/allgemeingültigen) Geschäftszeiten als Grundlage genommen worden. Im Onlinehandel mag das durchaus von 7 Uhr bis 20 Uhr (nur von mir angenommen) sein und dies von Montag bis Samstag.
    • @kaiolito: Ok dann habe ich dies am Ende ja doch richtig verstanden.

      Da muss ich sagen, dass ich das Urteil, als Ok empfinde. Ein Einzelhändler mit Geschäft, ist für seine Kunden ja auch während seiner Geschäftszeiten ereichbar.
      Das sollte dann natürlich auch für die Kollegen im Onlinehandel gelten.
    • Das Urteil geistert schon eine Weile rum und lässt zusätzlich mehr Fragen offen als es beantwortet. Insbesondere hab ich natürlich auch mal probiert, wie das mit Telefonnummer ist.

      Ich kann euch versichern, das LG Bamberg ist Sonntag morgens gegen 2 Uhr selbst unter der im Impressum angegebenen Telefonnummer nicht in der Lage, innerhalb von 60 Minuten auf eine Anfrage zu reagieren. Im Gegenteil: die gehen nicht mal elektrisch an den Apparat. Und das obwohl auch die keine Verkaufsstelle i.S.d. Ladenschlussgesetzes haben und daher rund um die Uhr erreichbar sein dürfen.

      Eine der Fragen, die das Urteil aufwirft ist aber eher: wie qualifiziert muss denn so eine Antwort eigentlich sein? Reicht eine allgemeine Mail mit einer Art FAQ und dem Hinweis, dass eingehendere Antworten später erfolgen? Textbausteingenerator à la ebay? Was passiert telefonisch, wenn der Verbraucher Samstags um 23 Uhr anruft? Reicht da ein Anrufbeantworter? Meiner Erfahrung nach sind das nämlich auch allgemeine Geschäftszeiten - ich kaufe da noch locker meine Pizza fürs Wochenende ein und flirte ein bisschen mit der netten Maus die bei Rewe an der Kasse sitzt. Allerdings kann ich zu der Zeit definitiv nicht ans Telefon gehen.

      Bitte definiere mir also jemand: "allgemeine Geschäftszeiten". Die des örtlichen Einzelhandels? Montags bis Samstags von 7 bis 24 Uhr? Oder eher die des örtlichen Innenstadteinzelhandels von 10:30 bis 18:00 Uhr? Oder doch eher entsprechend der Sprechzeiten der Stadtverwaltung (Gewerbeaufsichtsamt)? Montags bis Freitags von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Donnerstag mittags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:30? Die hier maximal erlaubten? Montags 0 Uhr bis Samstags 24 Uhr? (bundeslandesuneinheitlich dann abweichende Regelungen) Die in der EU maximal erlaubten? Also vom 1. Januar 0:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr? Oder die Zeiten, zu denen ein Bamberger Landgerichts-Richter im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist? Also Sonntags 24:00 Uhr bis Montags 0:00 Uhr?

      Bitte definiere mir jemand diesen merkwürdigen Begriff "allgemeine Geschäftszeiten".
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ein absolut dämliches Urteil.
      Um einer weiteren Verurteilung zu entgehen muß man wohl seine Geschäftszeiten angeben.Erreichbar von bis.Verm. kommen dann irgendwelche Abmahnanwälte und sagen,das ist zu wenig.24 Std. am Tag bitteschön.
      Nimmt man noch das EuGh-Urteil dazu,Angebe der Telli nicht vorgeschrieben,,jetzt sorum,dürfte es diverse Abmahnungen geben,in welchen auf dieses Urteil Bezug genommen wird.
      Richter sollten vor Urteilsverkündung das Hirn einschalten.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • ohrwürmchen schrieb:

      Richter sollten vor Urteilsverkündung das Hirn einschalten.

      Hirn einschalten? Tun sie doch. Die Uhrzeiten kannst Du meinem Vorposting entnehmen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • ic frag mich eigentlich nur was bringt mir das urteil als verbraucher.
      wenn ich nen händler kontaktiere und der sich auf meine anfrage nicht in einer für mich angemessenen zeit meldet ok kein thema such ich mir nen anderen händler wo ich kaufe und gut is.
    • ohrwürmchen schrieb:

      Um einer weiteren Verurteilung zu entgehen muß man wohl seine Geschäftszeiten angeben.Erreichbar von bis.Verm. kommen dann irgendwelche Abmahnanwälte und sagen,das ist zu wenig.24 Std. am Tag bitteschön.
      Das gilt aber nur für Onlineshops24.de, also wo 24 draufsteht muß auch 24 drin sein. Selber Schuld wer sich so einen doofen Shop24namen gibt.

      Ich denke, die meisten kommen aus der Nummer raus, indem so ein Automailer sich für den Eingang der Email bedankt und die Beantwortung innerhalb einer zumutbaren Frist in Aussicht stellt. Das ist die übliche Vorgehensweise und der Absender hat zumindest die Gewißheit, daß er seine Nachricht an den richtigen Laden abgeschickt hat und keinen Vertippsler in der Adresse hatte.

      Auch bei einem Erstkontakt reicht normalerweise ein Zwischenbescheid, auch bei einem konkretes Anliegen, einer Nachfrage oder einen Supportfall. Die 60-Minuten-Grenze für eine vollwertige Antwort ist unrealistisch, deswegen kommt da der Automailer ins Spiel. Wer den nicht hat muß seinen Praktikanten dafür mißbrauchen. 24 Stunden Antwortzeit halte ich aber normalerweise für zumutbar. Aber dann muß die Antwort kommen und zwar nicht von einem Textbausteingenerator.
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      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.
    • Für einen Mehrpersonenbetrieb mag dies ja u.U.gehen.Wie aber bitte soll ein 1- Mann - Betreib das handhaben?
      Ob Werkstatt,Laden,Shop Kleingewerbler oder sonst was.Gibt genügend Geschäfte,die nicht von 8 - 20 Uhr geöffnet haben.
      Da bleibt dir tatsächlich nur, einen Zeitrahmen anzugeben.
      Deshalb ist dieses Urteil vollkommen unüberlegt,realitätsfern und selten dämlich.Man muß es quasi so auslegen,dass ein jeder,der in irgendeiner Form gewerblich handelt,rund um die Uhr zu erreichen zu sein hat.Nächtliche Anrufe eingeschlossen auf die ich gern verzichten kann.
      Okay,kommt darauf an,wer weshalb anruft.
      Ich kann nur hoffen,dass dieses Urteil schläunigst aufgehoben wird.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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