@Kaiolito
die Steuerprüfung (Schätzung) ist noch im Gange,
lt. der mündlichen Aussage eines Anwalts kann ich nach der Zustellung noch Einspruch erheben und eine Nachbuchung vornehmen,
die dann wiederum geprüft werden müsste - hier könnte ich evt. noch ein paar Quittungen mit Unterschrift bekommen.
Ich rechechiere das Thema schon länger - die Reaktionen von Steuerberatern oder auch Verkäufern wie auch Anwälten,
war meist dahingehend, das sie zwar den Spruch aufsagten: Keine Buchung ohne Beleg ! - aber nach längerem Einsteigen in das Thema erkennen mussten, das ich hier mit meinen Ebay-Kaufverträgen einen speziellen Fall habe - aber keiner konnte mir die Erfolgsaussichten nennen,
da es evt. sowas vor den Finanzgerichten noch nicht gab -ich suche auch schon in Urteilsdatenbanken nach ähnlichen Fällen
es gibt noch die Argumentationskette - das ich für die Einkäufe Barabhebungen gemacht habe an Bankautomaten,
diese sind in meinen Kontoauszügen ersichtlich -
eine zeitliche Gegenüberstellung der Abhebungen und der Einkäufe in Ebay kann ich erstellen.
Inwieweit das für das Finanzgericht zählt kann man abschätzen
wenn man sich Urteile wie diese hier durchliest:
Ich versuche in Urteilen Argumentationsketten für bestimmte Sachverhalte zu finden,
herauszufinden wie das Finanzgericht "denkt"
Ab Passus 33 bis 37 wird ein ähnlicher Fall geschildert, und man kann hier die Gegenargumente des Finanzgerichtes sehen
wenn es um Barabhebungen geht und wenn diese als NAchweis für Bareinkäufe dienen können sollten:
gesetze-bayern.de/jportal/port…ramfromHL=true#focuspoint
sieht also nicht sehr rosig aus
die Steuerprüfung (Schätzung) ist noch im Gange,
lt. der mündlichen Aussage eines Anwalts kann ich nach der Zustellung noch Einspruch erheben und eine Nachbuchung vornehmen,
die dann wiederum geprüft werden müsste - hier könnte ich evt. noch ein paar Quittungen mit Unterschrift bekommen.
Ich rechechiere das Thema schon länger - die Reaktionen von Steuerberatern oder auch Verkäufern wie auch Anwälten,
war meist dahingehend, das sie zwar den Spruch aufsagten: Keine Buchung ohne Beleg ! - aber nach längerem Einsteigen in das Thema erkennen mussten, das ich hier mit meinen Ebay-Kaufverträgen einen speziellen Fall habe - aber keiner konnte mir die Erfolgsaussichten nennen,
da es evt. sowas vor den Finanzgerichten noch nicht gab -ich suche auch schon in Urteilsdatenbanken nach ähnlichen Fällen
es gibt noch die Argumentationskette - das ich für die Einkäufe Barabhebungen gemacht habe an Bankautomaten,
diese sind in meinen Kontoauszügen ersichtlich -
eine zeitliche Gegenüberstellung der Abhebungen und der Einkäufe in Ebay kann ich erstellen.
Inwieweit das für das Finanzgericht zählt kann man abschätzen
wenn man sich Urteile wie diese hier durchliest:
Ich versuche in Urteilen Argumentationsketten für bestimmte Sachverhalte zu finden,
herauszufinden wie das Finanzgericht "denkt"
Ab Passus 33 bis 37 wird ein ähnlicher Fall geschildert, und man kann hier die Gegenargumente des Finanzgerichtes sehen
wenn es um Barabhebungen geht und wenn diese als NAchweis für Bareinkäufe dienen können sollten:
gesetze-bayern.de/jportal/port…ramfromHL=true#focuspoint
sieht also nicht sehr rosig aus
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