Nachweis des Wareneinkaufs bei Barzahlung bei Abholung

    • Nachweis des Wareneinkaufs bei Barzahlung bei Abholung

      Hallo,



      ich suche Händler, die über Ebay Ware einkaufen, und bei denen

      der Ebay-Ausdruck als Eigenbeleg zum Nachweis

      der Bar-Ausgaben bei der Steuererklärung anerkannt worden sind.



      Ich unterliege einer Steuerprüfung und habe Probleme, meinem Finanzamt

      meinen Wareneinkauf, den ich per Bareinkauf getätigt habe nachzuweisen.

      Ich habe aber folgende Daten für jeden Wareneinkauf festgehalten:


      Verkäuferdaten:
      Name, Str. Ort, Telefon, Email
      Ebay-Daten:
      Auktions-Nr, Accountname des Verkäufers, Auktions-Datum
      Daten der Ware selbst:
      Verkaufspreis, umfangreiche Daten der Ware selbst

      Diese Daten aufzubewahren, nennen die Steuerprüfer einen Eigenbeleg anfertigen,
      das habe ich nun jetzt erst gelernt,
      ich dachte ich habe mit dem Ebay-Kauf einen Kaufvertrag in den Händen
      und habe somit automatisch eine gütlige Rechnung ?


      leider habe ich mir die Bezahlung der Ware nicht per Unterschrift quittieren lassen,

      da ich der Meinung war, das ein Ebay-Kauf quasi den Status eines Kaufvertrages hat und somit meine Ebay-Daten ausreichen würden.



      Suche daher Händler, die damit schon Erfahrung haben in Bezug auf Finanzämter

      Da sich meine Steuerprüfung über 5 Jahre erstreckt und dies meinen Ebay-Shop von Beginn an betrifft,
      ist die Frage, inwieweit mein Finanzamt meinen Ebay-Wareneinkauf akzeptiert (akzeptieren muss)
      von existentieller Bedeutung, anonsten bricht mit die Betriebsprüfung das Genick.
      Ich bin Ebay-Powerseller.

      Danke für jeden Tip/Idee der mir hier hilft meinen Wareneinkauf einem Richter nachzuweisen.

      Kann ich vom Finanzamt verlangen, das sie Stichproben bei den Verkäufern vornehmen und mit diesen Kontakt aufnehmen ?
      Wäre eine Gegenüberstellung der Abhebungen vom Bankautomaten in Bezug auf meinen Einkauf hilfreich,
      das könnte dann plausibel erscheinen, wenn die zeitliche Abfolge der Abhebungen plausibel mit den Einkäufen bei Ebay
      zusammenpassen, der Richter könnte dann nur noch sagen, ich hätte das Geld verjubelt und die Ware nicht abgeholt '?

      Ich recherchiere das Thema schon länger, aber irgendwie kann mir niemand dazu etwas konkretes sagen,

      evt. kann man von Ebay selbst auch ableiten, das ich die Ware gekauft habe ?
      da ich ja ständigem Nichtabholen der Ware ja Transaktionsabbrüche haben müsste,
      bzw. ich würde rote Bewertungen des Käufers bekommen (früher war das noch möglich)
      bzw. ich würde von Ebay ja Erinnerungsemails bekommen, bzw. bei mehrmaligen Nichtkaufen einer Auktion werde ich doch soweit
      ich weiss sanktioniert ? das müsste doch auch ein Beweis sein, das ich die Ware zur Zufriedenheit des Käufers abgeholt habe

      Mein Prüfer hat auch noch das Argument, das es sein könnte, das ich vor Ort noch sehr oft den Preis runtergehandelt hätte

      Ich bin echt am verzweifeln

      Leider sind die Beträge um die es hier geht so hoch, das ich Insolvenz anmelden kann, falls ich meinen Wareneinkauf nicht nachweisen kann

      aber ich habe zu jedem Verkauf bzw. Lagerbestand die entsprechenden Einkaufsdaten von Ebay (wie ich sie weiter oben in meinem Text genannt habe)

      Ich habe für den Verkauf einen Account und für den Einkauf 3 Accounts eingesetzt und die KÄufe somit getrennt,
      mein Steuerprüfer und auch die Ebay-Hotline meinen, Ebay kann die Daten der Verkausfaccounts nicht über Jahre rückwirkend herausgeben.
      Was aber nur beweisen würde, das meine Verkaufsdaten stimmen.
      Aber dann würde noch das Problem bestehen bleiben, den Bargeldfluss an den Verkäufer nachzuweisen,
      ich hätte mir eine Quittung mit Unterschrift geben lassen sollen meint mein Steuerprüfer !


      Ich gebe als Steuererklärung EÜR ab und mache IST-Besteuerung, ich bin Einzelunternehmer

      Danke für jeden Tip ! Ein Musterurteil in dieser Richtung wäre natürlich super !

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • du hast ne steuerprüfung am hals und keinen steuerberater, der vorher deine kompletten unterlagen gesichtet hat und dich berät?
      heißt das, du machst, wie du meinst?
      du solltest wirklich umgehend (also gleich morgen) einen steuerberater bzw. wirtschaftsprüfer aufsuchen, der sich das ganze ansieht.
      der kann dir dann auch sämtliche fragen beantworten und dem prüfer auf die finger hauen, falls der einwandfreie unterlagen nicht anerkennen will.

      da ich der Meinung war, das ein Ebay-Kauf quasi den Status eines Kaufvertrages hat und somit meine Ebay-Daten ausreichen würden.

      käufe auf der ebay-seite sind normale kaufverträge.

      von existentieller Bedeutung, anonsten bricht mit die Betriebsprüfung das Genick.

      deshalb suchst du dir umgehend einen steuerberater in deiner nähe und siehst zu, daß du für morgen bei einem einen termin bekommst.
      das wird nicht ganz einfach werden, weil viele gerade die jahresabschlüsse und steuererklärungen machen.

      zusammenpassen, der Richter könnte dann nur noch sagen, ich hätte das Geld verjubelt und die Ware nicht abgeholt '?

      das könnten sie dann auch den gastwirten bzw. händlern unterstellen, die auf dem wochenmarkt sachen kaufen bzw. verkaufen...
      da gibts auch keine unterschrift auf die rechnung.

      Ich recherchiere das Thema schon länger, aber irgendwie kann mir niemand dazu etwas konrketes sagen

      du mußt schon die richtigen leute fragen.


      evt. kann man von Ebay selbst auch ableiten, das ich die Ware gekauft habe ?
      da ich ja ständigem Nichtabholen der Ware ja Transaktionsabbrüche haben müsste,
      bzw. ich würde rote Bewertungen des Käufers bekommen (früher war das noch möglich)
      bzw. ich würde von Ebay ja Erinnerungsemails bekommen, bzw. bei mehrmaligen Nichtkaufen einer Auktion werde ich doch soweit
      ich weiss sanktioniert ? das müsste doch auch ein Beweis sein, das ich die Ware zur Zufriedenheit des Käufers abgeholt habe


      was kaufst du denn so an warenmengen?
      wenn du ware einkaufst, dann wirst du die ja auch wieder verkaufen bzw. die bearbeiten und dann verkaufen.
      das die ware nicht vom himmel gefallen ist, sollte sich der prüfer auch denken können.

      Mein Prüfer hat auch noch das Argument, das es sein könnte, das ich vor Ort noch sehr oft den Preis runtergehandelt hätte"

      der deutet nix anderes als versuchten bzw. vollendeten betrug an - in der hinsicht "wareneinkauf für 10EUR eintragen, aber in wirklichkeit nur 5EUR bezahlt haben"... also das du so versucht haben könntest, deine steuern zu drücken.
      wenn der schon so anfängt, dann solltest du wirklich schnell einen steuerberater einschalten. die kosten dafür kannst du in der steuererklärung geltend machen, das wird dann bei der nächsten ESt berücksichtigt. du solltest also nicht unbedingt den billigsten steuerberater nehmen, denn das hat einen grund, wenn der günstiger als alle andere ist.
      steuerberater kennen die prüfer meist schon und wissen, wie sie mit dem jeweiligen umgehen müssen... umgekehrt kenn die prüfer die steuerberater auch und wissen, wer seriös ist und wer nicht so ganz.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Was für Ware hast du über ebay angekauft bzw. mit welcher Ware handelst du und wie verkaufst du die Ware ?
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Hallo
      danke für die ersten Antworten,
      zum Thema Steuerberater:
      ich habe schon öfters Kontakt mit Steuerberatern diesbezüglich gehabt,
      leider waren diese alle nicht kompetent und sind beim Thema Ebay und Onlineauktionshaus ins "schwimmen" gekommen,
      anscheinend sind hier die Steuerberater nicht so oft mit diesem Problem was meinem entspricht konfrontiert.
      Ich bin schon länger am Suchen nach einem Steuerberater, der sich mit dem Thema gut auskennt, bisher erfoglos.
      Mit einem "normalen" Steuerberater ist mir nicht gedient - dieser stochert hier genauso im Nebel wie ich,
      was den Ausgang eines Rechtsstreits beim Finanzgericht angeht.
      Hier könnte ich im Prinzip zum jetzigen Zeitpunkt schon einen Steueranwalt gebrauchen,
      da mir vorsätzliche Steuerhinterziehung bereits unterstellt worden ist - tolle Sache ! eine Anzeige diesbezüglich wurde mir bereits anhängig gemacht !
      Im Prinzip brauche ich einen Anwalt, der so etwas schon mal bearbeitet / gehört / oder auf ein Musterurteil zugreifen kann
      ich suche so einen Anwalt schon bundesweit

      meine Waren sind Autoteile, verkauft werden diese wieder über Ebay
      ich habe die Einkaufsaccounts vom Verkaufsaccount getrennt, da sonst meine Kunden im Shop sehen könnten in der Bewertung, zu welchem Preis ich meine Ware eingekauft habe

      was ich bräuchte wäre ein erfahrener Anwalt, der weiss, wie ich meine Ebay-Daten (Eigenbelege) so darlegen kann, das es ein Richter akzeptiert als Rechnung und nicht in Frage stellt - in anderen Foren wurde mir geraten, ich solle die Ebay-Emails als Beweis mit dazuziehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • Zu jedem Kaufvertrag lässt sich die Abrechnung der eBay-Gebühren (aus der geht doch auch der Kaufpreis hervor?) belegen. Somit müsste auch ein Eigenbeleg (Ausdruck der Kaufauktion im Zusammenhang mit der Abrechnung der eBay-Gebühr) zur steuerlichen Geltendmachung ausreichend sein.
      Die Aussage des Steuerprüfers, dass du den Kaufpreis bei Barabholung gedrückt haben könntest ist wohl ein Witz, da liegt die Beweispflicht wohl beim FA.
      Hast du die Wegekosten jeweils geltend gemacht via Fahrtenbuch?
      Wenn du das nicht gemacht hast, dann würde ich dem Steuerprüfer das mal mitteilen.

      Dein Problem dürfte sein, dass in deinem Gewerbe natürlich jede Menge "geschönt" wird und somit der Steuerprüfer grundsätzlich auch davon ausgeht, dass du auch "schönst".

      Es ist viel Aufwand die Belege nun zu den eBay-Rechnungen zuzusortieren, hättest du natürlich von Anfang an machen sollen. Außerdem ist es natürlich als Geschäftsmann zweckmäßig zu jeder Ausgabe eine unterschriebene Quittung zu haben.

      Die Steuerprüfung wurde dir sicher angekündigt, sonst wäre ja nicht der Steuerprüfer sondern die Steuerfahndung da.

      Manchmal wäre es gut, nicht in einem öffentlichen Forum wo das FA auch mitlesen kann, die Fragen dann zu stellen, wenn sich die Fragen stellen und nicht erst dann, wenn du schon Besuch hattest........
    • @Kaiolito

      die EbayGEbühren geben tatsächlich Aufschluss über die eingehaltenen Kaufverträge,
      aber das bezieht sich auf die Verkaufsprovision -
      also schlagen sich meine Bar-Einkäufe über Ebay in der Verkaufsprovision des Verkäufers wieder,
      die Gebühren betreffen also nicht meine eigenen Ebay-Gebühren, die ich beim Ersteigern der Ware habe.
      Daher komme ich über die Gebühren nicht weiter.
      Evt. eben nur über die nichtvorhandenen Transaktionsabbrüche,
      der Verkäufer wäre ja sehr daran interessiert, die Transaktion bei einem Nichtabholen abzubrechen,
      sonst würde er ja auf der Verkaufsprovision sitzen bleiben,
      inwieweit ich jetzt nachweisen kann, das es keine Transaktionsabbrüche gab für meine erklärten Wareneingänge
      weiss ich leider nicht - das dürfte soweit rückwirkend nicht mehr nachzuvollziehen sein.
      Eines ist aber sicher: regelmässige Transaktionsabbrüche in Ebay führt zum Ausschluss von Ebay,
      da Ebay hier vermutet, das man dem Verkäufer die Verkaufsprovision zukommen lassen möchte,
      ein Account mit vielen Bewertungen wäre so nicht möglich - der wäre in wenigen Wochen Geschichte.
      Also ist die Sache mit den fehlenden Transaktionsabbrüchen schon mal auch ein Argument für das Abholen und Bezahlen.

      MIch ärgert es, das mein Einkauf in Frage gestellt wird, obwohl ich alle Daten habe,
      die Behörde im Prinzip Stichproben machen könnte, und verschieden Verkäufer anschreiben könnte,
      mir fehlt alleinig die Unteschrift, aber ich denke mal, das der Bezug zu Ebay und dem Ebay-Kaufvertrag
      eine fehlende Unterschrift aufwiegt, zumal der Wareneinkauf in vielen Fällen auf diese Art nachgewiesen werden kann.
      Woher sollte ich denn die ganzen Daten von hunderten Einkäufen hernehmen -aus den Fingern saugen ?
      Namen, Adressen, Ebay-Nummern - alles erfinden ?
      gerade das hatte ich so abwegig gehalten, das ich auf eine Quittung mit Unterschrift eben beim Abholen verzichtet habe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • Grundsätzlich ist deine Argumentation schlüssig und würde sich natürlich durch ein Fahrtenbuch oder Fahrkarten via öffentliche Verkehrsmittel zusätzlich belegen lassen.

      Hast du deinen Einkäufen nie Kosten zusätzlich gegengesetzt (Fahrtkosten)???

      Es kann doch nicht sein, dass du als Powerseller Ware einkaufst, hinfährst, zwar bar bezahlst, aber diese Kosten niemals in deiner Einnahmeüberschussrechnung erwähnt/berücksichtigt hast??

      Gibt es ein Fahrtenbuch, gibt es einen Nachweis für den Kauf!
      Dieses Fahrtenbuch könnte natürlich auch über eine Exeldatei erstellt sein.

      Nach wie vor halte ich die Aussage, dass du den Kaufpreis jeweils runtergehandelt haben könntest, als eine nicht beweisbare Spekulation des Steuerprüfers die einer gerichtlichen Prüfung oder einem Widerspruch gegen den Steuerbescheid nicht standhalten würde.
    • Dieses Fahrtenbuch könnte natürlich auch über eine Exeldatei erstellt sein.


      Nein, niemals ein Fahrtenbuch mit Excel oder einem anderen Programm erstellen. Diese Daten sind nachträglich änderbar und werden daher vom FA nicht anerkannt bzw. nur in Ausnahmen anerkannt. Es gibt spezielle Programme, wo man Daten nachträglich nicht mehr ändern kann. Diese Programme sind geprüft und zertifiziert. Diese werden von den FA´s anerkannt.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Jutta52 schrieb:

      Woher sollte ich denn die ganzen Daten von hunderten Einkäufen hernehmen -aus den Fingern saugen ?
      Namen, Adressen, Ebay-Nummern -


      Du hast ja noch deine Bewertungen zum Abgleich, wenn ich auch bezweifel, dass du da zu 100 % fündig wirst. Dort wird ja die Abwicklung direkt oder indirekt bestätigt.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • @manni

      Klar können die Daten in der Exeldatei verändert werden, aber nur bis zur Abgabe der Steuererklärung und damit bis zur Übertragung der Datei oder per Papierausdruck.
      Mache das seit über 15 Jahren so und hatte trotz dreier Steuerprüfungen noch nie Probleme damit.
      Alles stets ohne Beanstandung!
    • @stubentiger

      Leider tragen die Bewertungen auch nur einen kleinen Teil zur "Glaubhaftmachung" bei, da jeder Geschäftsvorgang in der Steuererklärung eben belegt und mit entsprechendem Nachweis hinterlegt werden muss.

      Natürlich könnten Bewertungen hierfür herangezogen werden, genau wie Barabhebungen am Tag des Kaufes, der Beleg fehlt dennoch und wenn das FA nicht glauben will, dann wird es so richtig schwer.


      Dennoch fällt es mir schwer zu glauben, dass das FA hier ohne jeden Anfangsverdacht solche Äußerungen tätigt...... vielmehr muss da einiges in der Buchführung und damit in den Steuererklärungen der letzten Jahr "unschlüssig" gewesen sein.
    • und für die Zukunft könntest du dir

      in Mein eBay: Übersicht Ihrer Käufe jeweils max. 60 Tage rückwirkend anzeigen lassen

      Artikelbezeichnung, Art.nr ____ Preis ___ und ___ ARTIKELBILD
      Verkäufername _____ _____ +Versandkosten
      Ihr Maximalgebot: EUR x,00
      Kaufdatum:
      Sendungsnummer: --

      und ausdrucken.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • @stubentiger

      Du verstehst das offensichtlich nicht.
      Als Gewerbetreibender hat man gegenüber dem FA eine Belegpflicht, die viel weiter geht, als einen Portobeleg (die früher ausgestellt wurden nur mit einem Stempel und handschriftlich den Betrag) oder eine Quittung, die den Namen des Zahlers und Empfängers nicht klar darstellt.

      Um Kosten seiner Einkommensteuerlast entgegenzusetzen (als Ausgaben) muss zwangsläufig ein entsprechender Beleg her, der den Maßstäben des FA genügt (Stempel, Steuernummer oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung, Namen, Adressen, Zahlbetrag (mit oder ohne UsT.) Datum und Unterschrift.

      Das Problem liegt darin, dass das FA diese Belege nur bei Prüfung sehen möchte und diese ansonsten anstandslos erstmal anerkannt werden, vorlegen können muss man sie dennoch und wenn das bei Prüfung nicht möglich ist, werden einfach die Ausgaben gestrichen, das Einkommen erhöht sich dadurch und es wird eine Steuernachzahlung fällig.
      Wenn das auf mehere Jahre zutrifft, dann hat man richtig Ärger an der Backe und wenn man dann nicht zumindest "glaubhaft" machen kann, kostet das richtig Geld.
      Die Aussage der TE, dass dies nicht jeder "Feld-, Wald und Wiesensteuerberater" bearbeiten hätte können, erschließt sich mir nicht.
      Für diese Dinge sind keinerlei Kenntnisse im Onlinehandel erforderlich, aber die Steuerberatung kostet halt Geld.
      Jeder Steuerberater hätte auf die Quittungspflicht und die erforderlichen Daten auf der Quittung hingewiesen.
    • Alles stets ohne Beanstandung!


      Da bist du eine große Ausnahme. Im Regelfall werden Excel Tabellen nicht anerkannt. Meine Finanzämter ( habe ja die große Ehre gleich mehrere zu haben ) erkennen Excel Tabellen nicht an. Bei einer Betriebsprüfung gibt es Streichorgien.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Jutta52 schrieb:

      Hallo
      danke für die ersten Antworten,
      zum Thema Steuerberater:
      ich habe schon öfters Kontakt mit Steuerberatern diesbezüglich gehabt,
      leider waren diese alle nicht kompetent und sind beim Thema Ebay und Onlineauktionshaus ins "schwimmen" gekommen,
      anscheinend sind hier die Steuerberater nicht so oft mit diesem Problem was meinem entspricht konfrontiert.

      es gibt ne menge gewerbliche bei ebay und für den handel über ebay gelten auch keine anderen gesetze.
      an dem §14ff UStG scheitert kein steuerberater... das ist echt basis des grundlagenwissens.
      klingt für mich nach ner dummen ausrede... so, als hätten diese steuerberater keine lust, sich damit zu befassen.
      dein mandat würde vermutlich einige arbeit machen, aber gleichzeitig nicht viel einbringen - wenig lukrative (aber arbeitsintensivere) mandanten werden dann gern abgewimmelt.
      du brauchst aber unbedingt hilfe, also lass dich nicht abwimmeln!
      hier im forum sind auch einige gewerbliche unterwegs, evtl. können die dir einen steuerberater in deiner region empfehlen.

      Ich bin schon länger am Suchen nach einem Steuerberater, der sich mit dem Thema gut auskennt, bisher erfoglos.
      Mit einem "normalen" Steuerberater ist mir nicht gedient - dieser stochert hier genauso im Nebel wie ich

      es geht "nur" darum, wie die belege aussehen müssen, damit das FA sie akzeptiert.
      das steht hier:

      gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
      bzw. hier:
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      beides dasselbe, ich finde das bei dejure.org bloß einfacher zu lesen ;)
      erfüllen deine rechnungen diese kriterien aus §14ff UStG?

      hier findest du downloads für muster von rechnungen:
      ofd.niedersachsen.de/portal/li…icle_id=67823&_psmand=110
      wenn du ganz sicher gehen willst, das die muster dem §14ff UStG entsprechen, kannst du das muster damit abgleichen.

      was den Ausgang eines Rechtsstreits beim Finanzgericht angeht.
      Hier könnte ich im Prinzip zum jetzigen Zeitpunkt schon einen Steueranwalt gebrauchen,
      da mir vorsätzliche Steuerhinterziehung bereits unterstellt worden ist - tolle Sache ! eine Anzeige diesbezüglich wurde mir bereits anhängig gemacht !
      Im Prinzip brauche ich einen Anwalt, der so etwas schon mal bearbeitet / gehört / oder auf ein Musterurteil zugreifen kann
      ich suche so einen Anwalt schon bundesweit

      ein urteil nutzt dir nicht viel, weil in der BRD gesetzesorientiert entschieden wird und nicht fallorientiert wie in den USA. wenn einer ein urteil vor gericht 1 für sich entscheiden konnte, muß das bei gericht 2 im gleichen fall keineswegs so sein.
      wenn es schon eine anzeige gibt, dann brauchst du einen anwalt für steuerstrafrecht. steuerrecht und steuerstrafrecht ist nicht dasselbe, letzteres befasst sich mit den strafen, die einem blühen, wenn man sich nicht an die steuergesetze gehalten hat.
      etwas älter, aber evtl. hilft dir das trotzdem weiter:
      wiwo.de/finanzen/steuern-recht…erstrafrecht/5560430.html

      die anzeige ist aber noch nicht alles, es kann noch dicker kommen.
      ich hoffe für dich, das du dir keine gewerbeuntersagung nach §35 GewO einfängst:
      dejure.org/gesetze/GewO/35.html

      meine Waren sind Autoteile, verkauft werden diese wieder über Ebay
      ich habe die Einkaufsaccounts vom Verkaufsaccount getrennt, da sonst meine Kunden im Shop sehen könnten in der Bewertung, zu welchem Preis ich meine Ware eingekauft habe

      schon klar, aber wenn du natürlich zb 4 neue reifen verkaufst, dann mußt du die vorher eingekauft haben...
      die kann keiner mal eben abends vorm fernseher häkeln.

      aktuell sieht es so aus, als würde eine ziemliche zahllast auf dich zukommen. du solltest unbedingt versucht, dafür dann eine stundung durchzukriegen:
      de.wikipedia.org/wiki/Stundung
      was ich bräuchte wäre ein erfahrener Anwalt, der weiss, wie ich meine Ebay-Daten (Eigenbelege) so darlegen kann, das es ein Richter akzeptiert als Rechnung und nicht in Frage stellt - in anderen Foren wurde mir geraten, ich solle die Ebay-Emails als Beweis mit dazuziehen.

      sicherheitshalber hier auch noch mal (doppelt hält besser):
      gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
      bzw. hier:
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      da steht alles drin und danach gucken die prüfer. dafür brauchst du keinen superanwalt oder supersteuerberater.

      das hab ich auch noch gefunden - ob dir das nun weiterhilft, weiß ich nicht, ich poste den link trotzdem mal:
      Steuerrecht: eBay Rechnung Finanzamt

      und:
      es gibt seit längerem die option "archiv" bei ebay.
      die findest du in der "übersicht über meine käufe"-ansicht, wenn du oben links (ziemlich dicht über dem zuletzt gekauften artikel) den haken bei "archiv" machst.
      du mußt dann das jahr auswählen + solltest deine einkäufe komplett angezeigt bekommen.
      da werden die käufe der letzten 3 jahre aufgelistet. das kann man nicht faken - evtl. solltest du diese "einkaufslisten" mal dem prüfer zeigen.
      du hast dann die auktionen und die kannst du anhand der ebay-artikelnr. den bewertungen einwandfrei zuordnen. das ist zwar nicht irre viel, aber immerhin schon mal etwas.

      Woher sollte ich denn die ganzen Daten von hunderten Einkäufen hernehmen -aus den Fingern saugen ?
      Namen, Adressen, Ebay-Nummern - alles erfinden ?
      gerade das hatte ich so abwegig gehalten, das ich auf eine Quittung mit Unterschrift eben beim Abholen verzichtet habe

      wie gesagt: nutze die archiv-funktion!
      wenn du von gewerblichen gekauft hast, sollten der name, adresse usw. mit in der auktion stehen und die ebay-nr. stehen da auch immer mit drin.
      falls du von privaten gekauft hast:
      guck mal nach, ob du in der archivansicht auch noch "einzelheiten zum einkauf" aufrufen kannst, denn da steht zumindest die bankverbindung und ein name.
      bis vor kurzem wurden bei banken bankdaten UND name geprüft (also ob alle teile des datensatz übereinstimmen). mittlerweile wird der name nicht mehr geprüft, aber man kann wohl davon ausgehen, das die meisten bei ebay ihren richtigen namen bei den bankdaten reingetippt haben.

      wenn du dir bei der abholung keine rechnungskopien hast geben lassen mit allem drum und dran, könntest du ganz vielleicht persönlich zu deinen verkäufern fahren (zu den gewerblichen) und die fragen, ob sie dir von ihren rechnungen an dich kopien machen können... die werden irre begeistert sein, aber wenn du glück hast, machen die das vielleicht.

      PS:
      für die zukunft solltest du wirklich ein fahrtenbuch führen, tankquittungen sammeln usw.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • erstmal danke für alle Antworten,
      Fahrtenbuch habe ich keines geführt, da ich einen Firmenwagen (Transporter mit LKW Zulassung) eingesetzt habe,
      die Tankquittungen habe ich aufgehoben ,eingescannt summiert um von diesen die Umsatzsteuer zu ziehen und
      die Tank-Beträge in die Ausgaben zu nehmen

      @riverside
      nun ja - Da ich nicht einer Rechnungsstellung in dieser Form unterliege
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      wird es für den Steuerberater nicht so einfach,
      ich habe meine Ware von privat eingekauft, ein privater Verkäufer ist nicht verpflichtet mir eine Rechnung zu schreiben,
      jedoch hätte ich mir eine Quittung für meine Barzahlung geben lassen können.
      Was ich habe nennt man Eigenbeleg und meine Ebay-Aufzeichnungen gehen ja weit über einen normalen Eigenbeleg hinaus,
      da ich nicht nur Name, Datum und Preis des Verkäufers festgehalten, sondern dazu noch die Ebay-Daten habe.
      Da ein Ebay-Kauf ein Kaufvertrag darstellt und ein Nichterfüllen desselben Konsequenzen hat,
      die man im Account nachvollziehen kann, gehen diese Aufzeichnungen über einen normalen Eigenbeleg hinaus
      und stellen sozusagen ein Zwischending zwischen einer Quittung mit Unteschrift und einer richtigen Rechnung dar.
      Folgen eines Nichtabholens könnten sein: Transaktionsabbrüche, schlechte Bewertungen, Ebay-Sanktion des Accounts wenn dies öfter vorkommt.
      Somit hinterlässt das Nichterfüllen der Kaufverträge eine Spur im Account,
      das hier nichts auffälliges vorliegt, und das über Jahre spricht für die Abholung und Einhaltung der Kaufverträge.
      Genau weil ich hier bei Barzahlung von Privat keine Rechnung bekomme, und einen Eigenbeleg schreiben könnte,
      wird es für einen normalen Steuerprüfer nicht einfach, da hier die Spezialität dazukomt: Eigenbeleg + Ebay-Daten bedeutet dann was ?
      Das zu bewerten dürfte für einen Steuerberater nicht einfach sein, der weder mit regelmässig erstellten Eigenbelegen noch mit Ebay ,geschweige denn mit beiden zusammen etwas zu tun hatte, sondern nur Gesetzestexte heranzieht, die aber meinen Fall nicht genau treffen.
      Natürlich könnte er der Einfachheit halber annehmen, das ich eine Quittung bräuchte mit Unterschrift - wäre das aber nicht zu einfach und über den Kamm geschert ?
      In meinem Fall sieht die Sache doch etwas spezieller aus.
      Meine Problematik tritt z.B. in der Nicht-Online-Welt bei Händlern auf, die auf Flohmärkten und Wochenendmärkten in grossem Stil einkaufen,
      und die von den Verkäufern nichtmal eine Quittung bekommen, weil dies einfach nicht praktikabel ist, und in der Regel nicht praktiziert wird.
      Ich bin in diesen Tagen dabei, solche Händler ausfindig zu machen, bei denen hier Eigenbelege ausreichend sind.
      Wenn ich solche Händler finden könnte, hätte ich sogar mehr an Daten als diese Händler aufgezeichnet hätten,
      da in meinem Fall die Ebay-Daten dazukommen.
      Ein Eigenbeleg muss auf jeden Fall nicht den Ansprüchen einer Rechnung erfüllen wie in
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      beschrieben, soweit bin ich schon vorgedrungen

      Auch dürfte mit reinspielen, das ich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstelle,
      deren Aufzeichnungspflichten nicht so streng sind wie bein einerm Kaufmann mit Buchführungspflicht.
      Der Steuerprüfer unterstellt mir, indem er meinen Einkauf in Frage stellt Betrug und Steuerhinterziehung !
      Das ist meiner Meinung nach fragwürdig - er könnte ja hergehen und meine Verkäufer kontakten,
      und Stichproben nehmen, ob ich Recht habe ? Das er dies für hunderte von Verkäufer nicht machen will -
      ist das nicht sein Problem ?
      Wenn er diesen Verdacht hat, müsste er diesen in einem Gerichtsverfahren nicht beweisen ?
      Schade, das ich bisher kein Musterurteil finden konnte, das auf das Thema Eigenbeleg und Ebay in dieser Form eingeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • Hier eine Erläuterung des Unterschiedes Rechnung und Quittung
      antary.de/2011/10/20/rechnung-…ittung-bei-privatverkauf/

      als Ersatz für eine Quittung mit Unterschrift kann man auch einen Eigenbeleg selbst ausstellen
      (nur in welchen Fällen wird dies anerkannt - in welchem Umfang usw?)

      In meinem Fall gilt es zu prüfen,
      inwieweit ein Ebay-Kaufvertrag
      der irgendwo zwischen einer Quittung mit Unterschrift und einem Eigenbeleg ohne Unterschrift des Verkäufers
      einzuordnen ist anerkannt wird

      Das meine Ebay-Aufzeichnungen weit über einen Eigenbeleg ohne Unterschrift hinausgehen dürfte ohne Zweifel sein.

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    • @riverside

      ja die Archivfunktion habe ich gefunden, sie geht 3 Jahre zurück,
      die Daten habe ich aber alle selbst aufgezeichnet,
      neben der Ebay-Nr, Artikelbeschreibung, Account und Preis, Datum wie in der Archivfunktion abzurufen,
      habe ich die Verkäuferadresse, Tel-Nummer und Email des Verkäufers festgehalten für alle Einkäufe

      da ja die Daten sicher länger in Ebay gespeichert werden,
      könnte ein Anwalt sich noch weitere Jahre von Ebay holen,
      um somit meine Angaben von Ebay bestätigen zu lassen ?
      Kann Ebay solche Daten noch herausgeben und wer könnte dies beantragen ?

      Mein Steuerprüfer sagte mir vor einigen Wochen, das er die Ebay-Einkaufsdaten NICHT abrufen kann,
      sondern nur die EBAY Verkaufsdaten meines Accounts ?

      die Archiv-Funktion widerlegt aber diese Aussage ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • mir fällt gerade noch etwas interessantes ein,
      meine Beträge des Wareneinkaufes liegen sehr oft auch unter 150 Euro
      Hier gilt die Kleinstbeträge-Regelung was Rechnungen angeht.
      z.B. kann man Kassenbons aus dem Verbrauchermarkt, Baumarkt usw. direkt als Betriebsausgabe absetzen,
      wenn das Gerät was man kauft, für die Firma benötigt wird.
      Dazu muss man sich keine Rechnung ausstellen lassen.
      Es genügt also ein Kassenbon, mit Artikel, Preis, Datum und Name des Verkäufers , in diesem Fall der Firmenname
      Genauso verhält es sich bei Tankquittungen.

      Solche Kleinbeträge-Bons werden anerkannt und meine Eigenbelege von Ebay nicht ? ist völlig unlogisch

      die Steuerprüfer könnten die Steuerzahler, die solche Kassenbons als Rechnungen verwenden
      genauso verdächtigen, sie hätten die Bons aus dem Papierkorb gefischt.

      ich kann nicht glauben das meine Ebay-Daten nicht als Kaufverträge und Nachweis für einen Einkauf ausreichend sind

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()