Keine Gewährleistung - Ebay-Händler haften trotzdem

    • Keine Gewährleistung - Ebay-Händler haften trotzdem

      In der heutigen Ausgabe der Welt Kompakt ist ein Bericht über ein veröffentlichtes Urteil des BGH, indem ein Verkäufer trotz Ausschuß der Gewährleistung haftet.

      Hierbei wurde ein Motorboot verkauft das als "Schönes Wanderboot.... für länger Entdeckungstouren..." angeboten wurde. Jedoch war das Boot aufgrund eines Pilzbefalles nicht seetauglich.

      Das BHG sah in der Beschreibung eine Zusicherung das das Boot seetauglich sei.

      Daraus kann man ableiten das ein Ausschluß der Gewährleistung nicht auf die Artikelbeschreibung anzuwenden ist wenn sich hierdruch eine zugesicherte Eigenschaft ergibt.

      BGH Urteil vom 19.12.2012 VIII ZR 96/12

      und hier das Urteil:

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…6&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
      Die Wahrheit? Die Wahrheit ist relativ – „take one that works“ --> Shark

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    • stragami schrieb:

      In der heutigen Ausgabe der Welt Kompakt ist ein Bericht über ein veröffentlichtes Urteil des BGH, indem ein Verkäufer trotz Ausschuß der Gewährleistung haftet.

      Hierbei wurde ein Motorboot verkauft das als "Schönes Wanderboot.... für länger Entdeckungstouren..." angeboten wurde. Jedoch war das Boot aufgrund eines Pilzbefalles nicht seetauglich.

      Das BHG sah in der Beschreibung eine Zusicherung das das Boot seetauglich sei.

      Daraus kann man ableiten das ein Ausschluß der Gewährleistung nicht auf die Artikelbeschreibung anzuwenden ist wenn sich hierdruch eine zugesicherte Eigenschaft ergibt.



      das ist aber nichts neues.
      hat der artikel nicht die zugesicherten eigenschaften, liegt ein sachmangel vor (oder mehrere) und da kann man sich auch als privater vk den gewährleistungsausschluss in die 5 buchstaben schieben.

      hat auch seinen guten grund: sonst könnte nämlich jeder machen bzw. verkaufen, was er will.
      du könntest opas vergoldete uhr als "echt gold" verticken und dem käufer - wenn er es denn merkt - einfach ne lange nase drehen, weil die gewährleistung ausgeschlossen wurde.
      solchem treiben soll ein riegel vorgeschoben werden.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • stragami schrieb:

      Daraus kann man ableiten das ein Ausschluß der Gewährleistung nicht auf die Artikelbeschreibung anzuwenden ist wenn sich hierdruch eine zugesicherte Eigenschaft ergibt.
      Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

      Nur einige Vollpfosten von ebay PVK meinen immer noch mit "keine Garantie (meinen tun sie Gewährleistung)" und "Privatverkauf" kann jeder Schrott verkauft werden ohne dass das Konsequenzen für sie haben kann.

      Neuester Trend den ich bei ebay immer öfter beobachte: überhaupt keine Artikelbeschreibung mehr.
      Nur mehr: Modell- oder Typen-Nr. etc., keine Aussage über Funktionfähigkeit oder optischem Zustand, nichts, ausser vielleicht einem (wie üblich meist hundsmiserablen) Foto.
      Da ist die nächste Generation "Schlaumeier" unterwegs die wohl meinen wo es keine "zugesicherten Eigenschaften" gibt, gibt es auch nichts was man einfordern könnte (so nach dem Motto: "hab ich behauptet dass das Gerät funktioniert, nein hab ich nicht, also....).
      Vergessen tun sie dabei wenn sie bei ebay "gebraucht" markieren in ihrem Angebot folgender Text erscheint: "Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig......." und dies verbindlicher Teil der Artikelbeschreibung ist.
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Klaro, mal wieder der BGH...

      Aus dem Urteil ein Zitat der AB:

      Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen …
      Klar kann man. Boot auf Trailer und losreisen. Und Wanderboot? Ja, man kann vom Bug bis zum Heck wandern. Und wieder zurück. ODer von Steuerbord nach Backbord. Davon, dass das Ding schwimmfähig ist, hat der VK ja nix geschrieben.

      Aber mal kurz ernsthaft: angesichts der Threadüberschrift frage ich mich, ob ich gerade ein anderes Urteil lese, als das, das da verlinkt ist.

      Das Amtsgericht hat die Klage, die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kajütbootes (...und so weiter...) abgewiesen.
      Na schön. Hatte ich ja eben gesagt: davon dass das Ding schwimmen muss steht nirgends was. Durchfaulen und absaufen ist durchaus auch eine Eigenschaft für die sich Boote in der Regel eignen. Oder so ähnlich. :lach:

      Das Berufungsgericht hat die Beklagten (also die Verkäufer) unter Abänderung dieses Urteils zur Zahlung von 2.510 € Zug um Zug gegen Übergabe des Boots und des Trailers sowie zur Zahlung weiterer 1.821,17 € - jeweils nebst Zinsen - und außerdem zum Ersatz aller weiteren Schäden verurteilt.

      Aha. Also das Berufungsgericht hat dem Käufer dann Recht gegeben.

      Der BGH meint dann:

      Die Revision hat Erfolg.

      Die Revision der Beklagten - sprich der Verkäufer.

      Und wieso das nun? Eigentlich nicht mal wegen der konkludent durch die Begriffe "für Entdeckungstouren geeignet" und "Wanderboot" (was vom Gericht auf Wasserwanderungen bezogen wurde) sondern deshalb:

      Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht gleichwohl eine Fristsetzung der Kläger zur Nacherfüllung für entbehrlich gehalten hat, weil es die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 326 Abs. 5 BGB für gegeben erachtet hat.

      Das Urteil sagt also eigentlich was ganz anderes aus: Selbst wenn der Käufer eigentlich einen Sachmangel rügt, kann er sein Recht auf einen eventuellen Vertragsrücktritt dadurch gefährden, dass er dem Verkäufer keine Möglichkeit dazu gibt, den (unveränderten) Schaden selber bei sich in Augenschein zu nehmen. Selbst wenn objektiv betrachtet der Sachmangel zu einem wirtschaftlichen Totalschaden der Sache führt, kann dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung nicht abgesprochen werden, O-Ton Urteil: "selbst wenn sie kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann".

      Also egal wie kaputt ein Teil eigentlich ist und was in der AB drinsteht, wenn der Käufer dem Verkäufer die Sache nicht zur Überprüfung des Schadens und der Nachbesserung zur Verfügung stellt - und zwar beim Verkäufer - kann der Käufer sich seinen Vertragsrücktritt so ziemlich in die Haare schmieren.

      stragami schrieb:

      In der heutigen Ausgabe der Welt Kompakt
      Ich liiieeebe das merkbefreite Geseiere diverser inkompetenter Schmierblätterschluderer, die irgendwas in Buchstabenform kotzen, von dem sie keine Ahnung haben.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.

    • Das ist keine Pferdepisse kein Jim Beam. :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Mir ging es darum nochmals zu zeigen das eine Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, wenn in der AB eine bestimmte Funktion zugesichert ist oder sich daraus auch nur ableiten lässt.

      In diesem Falle wurde das Boot von einem Erben verkauft, unterstellen wir mal, das der VK keine Ahnung von Booten hat - Er schaut es sich an und sagt alles ok. Sieht aus wie ein Boot ist ein Motor dran, wird wohl ein Motorboot sein. Da er wohl auch keine Löcher innen gesehen hat denkt er sich gut das Ding wird wohl sogar schwimmen können (so wie man das bei einem Boot erwartet).

      Er hat also den Verkaufsgegenstand so verkauft wie er ihn wahrgehommen hat - Welcher VK (der keine Ahnung hat) hätte sich die Mühe gemacht die Beplankung zu entfernen? Konnte er das überhaupt ohne das er einen Schaden verursacht hätte? Oder welcher VK hätte auch nur daran gedacht das unter der Beplankung überhaupt ein Schimmelbefall sein könnte?

      So einfach läuft ein Verkäufer in die Falle und wird dann lang und rund gemacht. Ich bin davon Überzeugt das 99% das auch so gemacht hätten.

      Ich hätte wahrscheinlich noch reingeschrieben das das Boot vor einem Gebot besichtige werden sollte aber ob das geholfen hätte?
      Mittlerweile muss man schon fast einen Rechtsverdreher damit beauftragen - als Privatman/Frau sicher vekaufen zu können - ich habe den Eindruck das wird immer schlimmer...
      Die Wahrheit? Die Wahrheit ist relativ – „take one that works“ --> Shark
    • dieselente schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Das ist keine Pferdepisse kein Jim Beam. :D


      War ja auch keine zugesicherte Eigenschaft :P

      Hab es ja auch nur erwähnt. :P :P

      stragami schrieb:

      Mir ging es darum nochmals zu zeigen das eine Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, wenn in der AB eine bestimmte Funktion zugesichert ist oder sich daraus auch nur ableiten lässt.

      Und mir, dass man trotz eigentlich klarem Sachmangel und fehlendem Gewährleistungsausschluss als Käufer trotzdem auf die Nase fallen kann, wenn man dem Verkäufer nicht die ihm zustehenden Rechte einräumt.

      Das Urteil hebt ja gerade darauf ab, dass die Eigenschaft "für ausgedehnte Touren" eine zugesicherte Eigenschaft darstellt, die nicht gegeben war. Ableiten musste man da wenig. In so weit ist das ziemlich trivial und hätte eigentlich eine Ersatzpflicht des Verkäufers begründen können.

      stragami schrieb:

      Er schaut es sich an und sagt alles ok. Sieht aus wie ein Boot ist ein Motor dran, wird wohl ein Motorboot sein.

      Aufgrund der Unterstellung des Bootes im Norddeutschen schätze ich, der Käufer hat eher gesagt: "ok dascha maln Bod, da issn Moder dran, denn wird das scha maln Moderbod sein..." Auf Rückfrage des norddeutschen BGH: "Un wat is nu mit Din Moderbod?" kam dann eben die Antwort: "Dat is vermodert..." :D
      (SCNR)


      stragami schrieb:

      So einfach läuft ein Verkäufer in die Falle und wird dann lang und rund gemacht.

      Nochmal, falls Dir das entgangen ist: in diesem Fall wurde der Käufer lang und rund gemacht, danach geplättet und aufgewickelt und in diesem wenig beneidenswerten aber platzsparenden Zustand sitzt er nun auf 'nem Moderbod mit Stauraum für zwei Erwachsene und ein Kind, die damit wandern gehen können, weil unten am Kiel die Hinterpaddeln der Insassen ausfahrbar sind. Also so eher 'ne Kreuzung aus Boot, Flugzeug und Holzhose.


      stragami schrieb:

      Ich bin davon Überzeugt das 99% das auch so gemacht hätten.

      Ich bin eher davon überzeugt, dass 99% geschrieben hätten: Wegen das neue EG-riecht kann ich dem gewehrleisten nicht garantieren tun wollen müssen und ist einem gebrauchten standt gegen kaufdu.

      Das restliche Prozent hätte eventuell ähnlich unverständlich geschrieben:
      Dies ist ein Privatverkauf eines gebrauchten Gegenstandes
      unter Ausschluss der Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung nach §§307ff BGB. Kein Umtausch, keine Rücknahme.


      Und der eine, der so doof war, weder das eine noch das andere zu schreiben, hatte das Glück, dass sich der Käufer durch seine unüberlegte Handlungsweise selber in den Arsxx gekniffen hat.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Viel interessanter als die Tatsache, dass ein Gewährleistungsausschluss bei zugesicherten Eigenschaften der Ware nicht greift, finde ich nun einen der amtlichen Leitsätze des BGH:

      a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

      kanzlei.biz/nc/urteile/19-12-2012-bgh-viii-zr-96-12.html

      Dies ist in Hinblick der vielfach hier und andernorts zu lesenden Verweigerungen von Käufern, die mangelhafte Ware zu Begutachtung zurückzuschicken, beachtenswert. Häufig liest man dann: Ich gebe doch nicht das Beweisstück aus der Hand. Der BGH sieht den Käufer aber offensichtlich in der Pflicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Dies ist in Hinblick der vielfach hier und andernorts zu lesenden Verweigerungen von Käufern, die mangelhafte Ware zu Begutachtung zurückzuschicken, beachtenswert.

      Da siehst Du, wie unfit ich gestern noch war. Ich hab das zwar im letzten Satz noch angeschnitten, aber wieso der Käufer sich hier selber gekniffen hat, habe ich vergessen zu erläutern. Hätte er das Boot nach Berlin zurückgekarrt, wäre er mit dem Anspruch auf Wandlung eventuell durchgekommen, jedenfalls hätte er die Kosten ersetzt bekommen, die für die Fahrt von Usedom nach Berlin erforderlich gewesen wären. Vorausgesetzt, er wäre nicht auf dem aktuellen Wohnmobil-Urteil des BGH aufgelaufen. Es ist nämlich keinesfalls so, dass der Gewährleistungsausschluss bei jeder zugesicherten Eigenschaft versagt bzw ein Fehlen derselben auch tatsächlich zur Rückabwicklung berechtigt. Aber bei dem angenommenen Zustand des Bootes sehe ich da wenig Probleme.


      biguhu schrieb:

      Der BGH sieht den Käufer aber offensichtlich in der Pflicht.

      Nö, nicht der BGH. Der setzt da nur um, was im §439 BGB steht: Der Verkäufer hat bei Sachmangel das Recht dem Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abzuhelfen. (Wobei Ersatzlieferung hier wohl wegen Unmöglichkeit ausscheidet) Der BGH hat hier allerdings auch gleich eindeutig erklärt wo der Erfüllungsort für diese Nachbesserung ist: beim Verkäufer, wie es ja eigentlich auch vernünftig ist und ausserdem in §439 Abs. 2 sowieso implizit drinsteht, sonst müsste der Verkäufer ja nicht ausdrücklich Transportkosten tragen.

      Achso, wenn wir schon beim Thema sind: wende das mal eins zu eins auf die Paypal-Käuferschutzrichtlinie wegen eines abweichenden Artikels an.
      Rückabwicklung nach 440 ist nämlich erst der Sonderfall und die Minderung ist der Sonderfall vom Sonderfall. Eigentlich könnten in dem Fall beide, Käufer und Verkäufer auf Paypal eindreschen. Der Verkäufer, weil Paypal die Wandlung vor die Nachbesserung setzt und der Käufer, weil Paypal meint er muss die Kosten für den Versand zum Verkäufer tragen. Aber Paypal hat von deutschem Recht sowieso ungefähr so viel Ahnung wie die Kuh vom fliegen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.