Thread zum Thema Nacherfüllung

    • Herzlichen Glückwunsch! Du hast diesen Thread für den TE fast unbrauchbar gemacht. Wenn du das auch noch in anderen Themen machen solltest, wirst du dich mit einem Ausschluss aus dem Forum anfreunden müssen. Meinungsfreiheit ja, aber nicht auf Kosten der Ratsuchenden!

      hooder schrieb:

      liegt hier sogar der Starftatbestand der arglistig Käufertäuschung vor.

      Argliste Täuschung ist nur kein Starftatbestand, findet sich vielmehr im BGB!

      hooder schrieb:

      Sind Sachmängel vorhanden und lehnt der VK eine Nachbesserung ab, kann sofort vom Kaufvertrag zurück getreten werden.

      Sehr gut, du hast den entscheidenden Punkt nun endlich erkannt. Habe ich im Zitat fett markiert. Dann können wir wieder zum Thema zurückkehren?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @Admins :)

      Ist es möglich, die Beiträge von hooder und sämtliche darauf folgenden Antworten in einen neuen thread zu verschieben?

      Bei mir steht noch die Antwort von hooder offen, wie Anwälte in Deutschland Recht sprechen, aber ich möchte den thread nicht weiter zerschießen und daher wäre es schön, wenn ihr das mal hier rausnehmt.

      Anmerkung der Admins: geschehen
    • Vielen lieben Dank @Admins :)

      @hooder

      Bitte beantworte mir doch meine Frage falls du reinschaust.

      Des weiteren erschließt sich mir dieser nachfolgende Satz (Posting #19) nicht:

      .... liegt hier sogar der Starftatbestand der arglistig Käufertäuschung vor.Dies bemächtigt den Käufer vom sofortigen Kaufvertragsrücktritt

      Könnte es lauten?? .... liegt hier sogar der Straftatbestand der arglistigen Käufertäuschung vor. Dies bemächtigt den Käufer zum sofortigen Kaufvertragsrücktritt??

      Mit den Farben habe ich es nicht so, weil meine Postings viel zu unwichtig sind, als ich einzelene Teile daraus in einer anderen Farbe schreiben würde. Daher habe ich deinen Satz wieder auf "Normalfarbe" gesestzt.
    • Nach nochmaliger Anwaltsrücksprache kann ich folgendes zur eigentlichen Sachlage Angeben:

      Wie gesagt, und nochmals, da einige das nicht richtige lesen, und immer wieder gewerbliche Händler mit ins Boot nehmen !
      Von Privat zu Privat

      Annahme-1- Artikel wird sachmängelfrei übergeben:
      - Privater Käufer erwirbt Artikel von einem privaten Verkäufer (Verbraucher §13)
      - Artikel wurde genauestens durch Text und Bild und mit bestem Wissen und Gewissen, beschrieben
      - Verkäufer hat Beweisvideo am Versandtag angefertigt und hat auch einen Zeugen
      - Der VK hat durch schriftliche Angabe auf seiner Auktionsseite die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen
      - (K) Käufer bezahlt Artikel
      - (VK) erhält die Ware
      Kaufabwicklung ist damit abgeschlossen

      Nun behauptet der Käufer, der Artikel habe einen Defekt, und möchte eine Nachbesserung am Artikel haben.
      Durch den wirksamen Gewährleistungsausschluss und dem Nachweis, dass der Artikel vor Auslieferung 100%
      ok war, hat der K nun keine Handhabe, und Foprderungen auf eine Nachbesserung. Auch nicht auf einen
      Kaufvertragsrücktritt. So auch heute wieder, wie gestern die anwaltliche Darlegung.

      Um eine Nachbesserung zu erwirken müsste der K dem VK ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels
      beweisen, um eine Nachbesserung (der VK muss dieser zustimmen) bzw. einen Kaufvertragsrücktritt
      einleiten zu können. Und da die Nachbesserung ein Teil der Gewährleistung ist, diese wirksam vom VK
      ausgeschlossen wurde, greift diese hier zu 100% nicht.




      Annahme-2- Artikel beinhaltet Sachmängel:
      - Privater Käufer erwirbt Artikel von einem privaten Verkäufer (Verbraucher §13)
      - Artikel wurde durch Text und Bild beschrieben, jedoch waren die Angaben zum Artikel nicht vollständig.
      Es lag also ein Mangel an Informationen vor, die den Artikel nicht so beschrieben wie er tatsächlich beim
      Käufer dann ankam. Der Käufer konnte das vor dem Kauf nicht erkennen, da er ja den Artikel nicht vor
      liegen hatte.
      - Verkäufer hat diesmal nichts vorliegen, damit er beweisen konnte, dass Angaben vom K nicht stimmen
      - Trotzdem hat der VK hat durch schriftliche Angabe auf seiner Auktionsseite die Gewährleistung wirksam
      ausgeschlossen.
      - (K) Käufer bezahlt Artikel
      - (VK) erhält die Ware
      Kaufabwicklung ist damit abgeschlossen

      Der K erhält den Artikel durch die DHL als versicherte Sendung zugestellt. Das Paket war nicht beschädigt,
      und auch der Artikel hatte keinen Transportschaden erlitten.
      Jetzt, nachdem der K den Artikel näher betrachtete, sah dieser, dass ein wesentliches Anbauteil am Artikel
      fehlte, und forderte den VK zum Kaufvertragsrücktritt auf. Dieser verwies auf seinen Gewährleistungssausschluss
      und meinte alles sei damit getan und erledigt. Weit gefehlt !
      Da bei dem verkauften und nicht ausreichend beschriebenem Artikel offensichtlich ein Sachmangel vorliegt,
      den der VK in seiner Auktionsbeschreibung nicht mit angegeben hat, liegt hier sogar der Straftatbestand
      der arglistigen Käufertäuschung vor. Dies bemächtigt den Käufer vom sofortigen Kaufvertragsrücktritt, egal
      ob dieser zuvor vom VK ausgeschlossen wurde.


      Also, nur, wenn der Artikel vom VK sachmängelfrei und auch beweisbar dem K übergeben wurde, ist der
      angegebene Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Sind Sachmängel vorhanden und lehnt der V
      Nachbesserung ab, kann sofort vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Ohne Wenn und Aber !
      Eine Nahbesserung findet von privat zu privat zu 99% nie statt, weil die verkaufte Sache wenn sie einen
      Sachmangel hätte, den VK viel zu teuer käme, als die eines Kaufvertragsrücktritts. Anders ist es wenn
      man als Verbraucher (§13) bei einem gewerblichen Händler (§14) etwas sachmängelbehaftetes kauft,
      aber darum geht und ging es hier nicht in einem Satz!

      Und noch eines: Die Nacherfüllung ist ein Teil des Gewährleistungsrechts, die bei einem wirksamen
      Ausschluss, auch nicht gegeben ist. Insbesondere auch dann nicht, wenn es kein Sachmangel vor
      der Versand gab, und der VK keine Kenntnis von einem solchen hatte. Man müsste dem VK
      immer erst nachweisen können, dass er einen solchen arglistig verschwiegen hat. Bei privat zu
      privat wird es so gut wie gar nicht zu einer einvernehmlichen Nacherfüllung kommen, da dies
      der Verkäufer meistens verweigert, und dies die teuerste Variante der Problemlösung wäre.
      Zu 99% wird bei Problemen, die nachweisbar sind, der Kaufvertragsrücktritt in Betracht gezogen,
      und ist auch die schnellste und vornehmste Art, den Verkauf unbürokratisch rück abzuwickeln.
      Nacherfüllungsprozedere kommen beim Kauf bei gewerblichen Händlern (§14) zum Tragen, da dieser
      den Kaufvertragsrücktritt zuerst ablehnen wird, und auf Nachbesserung besteht, und diesem auch
      die Nachbesserung eines Mangels gesetzlich zugesprochen wird. Ist eigentlich auch schon seit
      Jahren bekannt! Bitte euren Anwalt fragen bevor ihr hier etwas anderes behauptet.
      LGe
    • Dies bemächtigt den Käufer vom sofortigen Kaufvertragsrücktritt, egal ob dieser zuvor vom VK ausgeschlossen wurde.

      In deutlich über 90 % aller privaten Kaufverträge wird nicht das Kaufvertragsrücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, sondern die Rücknahme des Artikels weil privater Verkäufer.
      Eigentlich habe ich noch nie eine Auktion gesehen, welche das Kaufvertragsrücktrittsrecht ausdrücklich ausschließt.
    • Oberlix schrieb:

      Wir wurden von hooder hingewiesen, dass er das Forum verlassen möchte und daher wird er hier auch keine offenen Fragen mehr beantworten.
      Ich sag nix, ...... ich könnt` zwar was sagen....ich könnt jetzt z.B....sagen wir..... "fass!" sagen .....aber....... nein, ich sag jetzt nicht "fass!".
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Also ich fass das mal eben zusammen.

      1.) Wenn der Käufer einen nachweislich und gerichtsfest beweisbar nicht vorhandenen Sachmangel trotzdem rügt, dann hat er keinen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung, Wandlung.

      Hmmm..... ja, doch, das leuchtet ein. Fast könnte man schon sagen: das ist trivial.


      hooder schrieb:

      Und da die Nachbesserung ein Teil der Gewährleistung ist, diese wirksam vom VK
      ausgeschlossen wurde, greift diese hier zu 100% nicht.

      Da bin ich nun versucht zu sagen: so ein schwachfugiges Lötzinn. Wenn der Artikel nachweislich keinen Sachmangel aufweist, ist die Frage, ob eben diese (n.b. gar nicht existenten) Sachmängel unter die Gewährleistungsansprüche fallen, derart trivial zu beantworten, dass ich mich fast schäme da was dazu zu schreiben. Aber ich kann ja mal um anwaltliche Beratung dazu ersuchen. In Abmahnkreisen. Vielleicht fällt der eine oder andere von denen dann tot um vor Lachen.


      2.) Wenn der Käufer einen nachweislich und gerichtsfest beweisbar vorhandenen aber vom Verkäufer verschwiegenen oder nicht entdeckten Sachmangel rügt, dann hat er Anspruch auf Nachbesserung, Minderung, Wandlung.

      Ufffffa.... das ist nun aber starker Tobak aus der Käuferschutzecke. Obwohl... irgendwie leuchtet mir das auch ein. Ich bin sogar fast versucht zu sagen, dass das ebenfalls trivial ist.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.