Fragen zur Umsatzsteuer

    • ... und wenn ich es mir recht überlege, ist es doch egal, ob ich die Verkaufsgebühr vom EInkaufspreis des Autors abziehe oder darauf Umsatzsteuer berechne, denn letztendlich ist die fällige Umsatzsteuer entweder im Verkaufspreis für den Kunden enthalten oder der Autor muss diese an mich zahlen > Ich führe sie also so oder so ab.
    • GneX schrieb:

      Die von mir verlangte Provision wird gleich vom Guthabenbetrag abgezogen. Zusätzlich ist eine Rechnung erforderlich?


      Ja.

      Und rein buchhaltungstechnisch würde ich mit der Provisionsabrechnung verfahren als handelte es sich um Kommissionsware.
      Du teilst dem Autor mit, wieviel du verkauft hast, und er stellt die Rechnung aus. Dann kann es dir nämlich völlig egal sein, wie er auf den vereinbarten Bruttobetrag kommt und ob er da einen Fehler macht.

      Ab Stichtag X hast du ohnehin eine kpl. umgestellte Buchführung, weil einfache Buchführung nur für Kleinunternehmer zulässig ist.
    • @GeneX

      Unternehmer die in Deutschland tätig sind und keine Umsätze außerhalb Deutschlands tätigen haben nicht zwingend eine Umsatzsteuer-ID!
      Viele Einzelunternehmen erklären ihre Umsatzsteuer unter ihrer persönlichen Steuernummer und führen diese auch unter dieser Nr. ab.

      Bei diesen Unternehmen steht einfach die Steuernummer und das zuständige Finanzamt auf der jeweiligen Rechnung.

      Kleinunternehmer haben eben einen Rechnungsbetrag auf der RE ohne, dass es sich um einen Nettobetrag handelt, zu welchem die USt. hinzu gerechnet wird und dann den Bruttobetrag ergibt. Nichtkleinunternehmer weisen grundsätzlich den Nettobetrag aus, rechnen die derzeit gültige USt. hinzu, errechnen den Bruttobetrag, weisen meist die Steuerlast und den Steuersatz extra nochmals unten auf der RE aus und geben eben (falls vorhanden) die Umsatzsteuer-ID oder eben (wie vorgenannt) ihre Steuernummer und das zuständige FA an.
    • #21

      @GneX

      Genau aus diesem Grund hat dich Eule gefragt, warum du möglicherweise die Kleinunternehmerregelung aufgeben möchtest. Diese hat schließlich, gerade was die Verwaltung und den Buchführungsaufwand angeht, einige Vorteile.
      Der Schritt zur Aufgabe der Kleinunternehmerregelung hängt natürlich zum einen von den steuerlichen Regeln ab (Nettoentgeld zuzügl. der darauf entfallenden Steuern im abgelaufenen Jahr 17.500 € nicht überstiegen haben und um lfd. Jahr 50.000 nicht übersteigen werden), aber auch vom Klientel, welches zu bedienst und welcher Aufwand dir selbst entsteht (um Vorsteuer zu ziehen/mit der Umsatzsteuerlast zu verrechnen).

      Viele Unternehmen kaufen lieber mit ausgewiesener USt., da die RE zum einen leichter zu verbuchen sind (das Kto. Umsatzsteuerfrei wird wenig aufgerufen und gerade dieses Kto. wird bei Steuerprüfungen sehr gerne geprüft um eine Kontrollmitteilung an das FA des Rechnungsstellers zu schicken) und zum anderen..... weil es optisch erstmal billiger aussieht, da das kaufende Unternehmen Nettopreise vergleicht.
    • Ich möchte es aber möglichst einfach für den Autor machen, denn ich stehe hier in direkter Konkurrenz mit einem anderen Unternehmen (dies Unternehmen rechnet ebenfalls nur mit einer Gutschrift ab und stellt keine Rechnung aus).

      Die einfache Buchführung ist auch für im Handelsregister eingetragene Kaufleute oder Unternehmen zulässig, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten (das so genannte Steuervereinfachungsgesetz hat es möglich gemacht).

      Da ich an irgendeiner Möglichkeit die unternehmerische Tätigkeit (auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug) feststellen muss, setze ich die Umsatzsteuer-ID einfach dann Voraus, wenn Umsatzsteuer auszuweisen ist. Da diese kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden kann, sehe ich da keine große Hürde.
    • #27

      Bin jetzt darauf gekommen, was Eule mit einfacher Buchführung meinte.
      Und natürlich ist diese in der Form nur für Freiberufler und Kleinunternehmer zulässig.

      Du und ich meinten eben "einfache Buchführung" durch die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung.
      Hier werden nur verschiedene Aufwands- und Ertragskonten (incl. AfA-Konten) angelegt, die Form ist freier, natürlich muss auch hier das Ergebnis stimmen.

      ... oder eben die doppelte Buchführung mit Bilanz, G+V Rechnung, sämtliche Einzelkonten, Bankkonten, Privatentnahmen, Privateinlagen, Rückstellungen, Vermögen und Verbindlichkeiten.
    • #28

      So hatte ich das jetzt schon verstanden, GneX.
      Das Problem liegt natürlich auch darin, dass Buchführung ein recht komplexes Thema ist und da ich selbst häufiger mit entsprechender Software arbeite und auch dabei helfe zu buchen und zu erklären, wäre es am besten, du würdest dir entsprechende Buchführungssoftware (darf auch ruhig eine ältere Version sein) mal besorgen und eine fiktive Firma anlegen.
      Für deinen Fall würde zum Beispiel bei Lexware nicht ein Kontenrahmen passen und du müsstest jede Menge Konten selbst anlegen.
      Die Firma und das Anlegen des Kontorahmens und der Unterkonten (damit jedes Konto auch das macht was es tatsächlich tun soll) ist schon ein erheblicher Aufwand. Steht aber der Rahmen, dann geht das schon einfacher, man kann mal ein paar Probebuchungen vornehmen und schauen welche Konten jeweils angesprochen wurden und ob die Konten richtig angelegt sind.
    • Aktuell nutze ich nur eine einfache Buchaltung, weil mir die doppelte Buchhaltung einfach zu kompliziert ist - im Hinblick auf die Zukunft wäre es vielleicht nicht verkehrt, auf die doppelte Buchführung umzusteigen. Dazu müsste ich mir aber einen Kontenrahmen ausarbeiten (lassen) - wie du bereits angemerkt hast - und mich wirklich intensiv damit beschäftigen.

      Ansonsten vielen Dank an euch! :)

      Im Prinzip alle der Fragen konntet ihr mir beantworten; das System ist soweit auch schon angepasst. Einzig die Problematik mit der Verkaufsgebühr werde ich nochmal von einem Fachanwalt klären lassen.
    • Ich habe da eine entsprechende Antwort erhalten:
      Ihre Provision ergibt sich letztlich als Differenzbetrag aus dem Verkaufspreis der sonstigen Leistung an den Endkunden und dem Einkaufspreis der sonstigen Leistung an die Autoren. Da Sie für die sonstige Leistung an den Endkunden bereits Umsatzsteuer abführen (sofern die Umsätze umsatz-steuerbar sind) und für die die Vorleistungen Vorsteuer geltend machen, brauchen Sie für die Verkaufsprovision nicht gesondert Umsatzsteuer berechnen und abführen.
      Das heißt also: Ich mindere den Einkaufspreis.
    • Der Vollständigkeit halber hier die komplette Antwort auf meine Fragen:
      Wie Ich Ihrer Schilderung entnehme werden Sie von den Autoren beauftragt auf deren Rechnung aber im eigenen Namen für Endabnehmer (Unternehmer, Privatpersonen) eine sonstige Leistung auf elektronischem Wege (= Digitale Produkte) zu erbringen. Somit liegt eine sog. Leistungsverkaufskommission vor (§ 3 Abs. 11 Umatzsteuegesetz (UStG), Abschnitt 3.15 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteueranwendungserlass (UstAE)). Dabei erbringen gleichzeitig die Autoren für Sie und Sie für die Endverbraucher die sonstige Leistung. Sie sind daher sowohl Leistungsempfänger als auch Leistender.

      Die Möglichkeit zum Vorsteueabzug der Umsatzsteuer, die Ihnen die Autoren berechnen, hängt grundsätzlich von der Art Ihrer Ausgangsumsätze ab. Führen Sie die sonstige Leistung für Unternehmer oder Privatpersonen aus, die in Deutschland ansässig sind, so ist diese Leistung zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig.

      Führen Sie hingenen die sonstige Leistungen für Unternehmer durch, die in der EU oder einem Drittland ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Betriebsitz dieser Unternehmer im Ausland ausgeführt und ist somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (§ 3 a Abs. 2 UStG). Ferner geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf diese Unternehmer als Leistungsempfänger über (§ 13 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs 5 UStG).

      Führen Sie die sonstige Leistungen für Privatpersonen durch, die in einem Drittland ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Wohnsitz dieser Privatpersonen im Ausland ausgeführt und ist somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (§ 3 a Abs. 4 Nr. 13 UStG).

      Führen Sie die sonstige Leistungen für Privatpersonen durch, die in einem EU-Staat ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Betriebsitz Ihres Unternehmens in Deutschland ausgeführt und ist somit in Deutschland zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig (§ 3 a Abs. 1 und Abs. 5 UStG)

      Da die im Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig wären, können Sie für diese sonstigen Leistungen ebenso wie für die sonstigen Leistungen die Sie tatsächlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer, die Ihnen die Autoren für die Vorleistung berechnen, als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4. Abs. 2 Nr. 2 UStG).

      Bei den Vorleistungen, die Sie von den im Ausland ansässigen Unternehmen, erhalten, ist zu beachten, dass die Umsatzsteuerpflicht für diese Leistungen auf Sie als Leistungsenpfänger übergeht. Sie haben somit In Deutschland die Umsatzsteuer für diese Leistungen zu ermitteln und abzuführen, können diese
      aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

      Die sonstigen Leistungen, die die Zahldienstleister erbringen, sind in der Regel in Deutschland umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 8 UStG). Daher ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Ausnahmsweise können die Zahldienstleister aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 1 UStG).
      Dann müssen die Zahldienstleister aber in Ihren Abrechnungen Umsatzsteuer ausweisen, die Sie als Vorsteuer geltend machen können.

      Ihre Provision ergibt sich letztlich als Differenzbetrag aus dem Verkaufspreis der sonstigen Leistung an den Endkunden und dem Einkaufspreis der sonstigen Leistung an die Autoren. Da Sie für die sonstige Leistung an den Endkunden bereits Umsatzsteuer abführen (sofern die Umsätze umsatz-steuerbar sind) und für die die Vorleistungen Vorsteuer geltend machen, brauchen Sie für die Verkaufsprovision nicht gesondert Umsatzsteuer berechnen und abführen.