Fragen zur Umsatzsteuer

    • Fragen zur Umsatzsteuer

      Hallo,

      ich bin zur Zeit Kleinunternehmer und habe nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Angeboten werden zur Zeit ausschließlich digitale Güter - eigene Produkte sowie als Händler für fremde Produkte. Die Abrechnung führen wir durch, d.h. wir erstellen eine entsprechende Gutschrift (umgekehrte Rechnung) und beachten dabei auch die Angabe, ob der Autor des Drittprodukts Umsatzsteuer ausweisen muss/darf.

      Da ich mich in den letzten Tagen näher mit der Umsatzsteuer beschäftigt habe, möchte ich gerne das System soweit vorbereiten, dass ich später sofort Umsatzsteuer ausweisen kann (Grundfunktionen dafür sind vorhanden, allerdings fehlt es zur Zeit an den Feinheiten). Daher habe sich für mich einige Fragen ergeben und würde mich freuen, wenn der eine oder andere mir meine Fragen beantworten kann. Sollten entsprechende Hintergrundinformationen fehlen, reiche ich diese gerne nach.

      Nochfolgend also meine Fragen (ich nenne in den Fragen die Hersteller der dritten Produkte "Autor" bzw. "Autoren"):
      • In welchen Fällen (auch auf internationale Autoren gesehen) kann ich auf ausgestellte Gutschriften für die Verkäufe eines Autors Vorsteuer ziehen?
      • In welchen Fällen darf ich auf die Leistungen eines Zahlungsdienstleisters Vorsteuer ziehen (wir nutzen Zahlungsdienstleister aus Deutschland, Österreich und PayPal)?
      • Wann sind Netto-Rechnungen auszustellen (auch auf internationale Verkäufe gesehen)?
      • Muss auf die von uns verlangte Verkaufsprovision Umsatzsteuer gerechnet werden?
      Im Bezug auf die letzte Frage gestaltet sich die Berechnung des Guthabenbetrags bisher so (auch in dieser Reihenfolge):
      • Netto-Verkaufspreis + Umsatzsteuer für den Autor (sofern dieser welche ausweisen darf; berechnet vom Netto-Verkaufspreis) - Netto-Verkaufsprovision - Brutto-Gebühren für den Zahlungsdienstleister (im Bezug auf meine zweite Frage: Wenn wir Vorsteuer ziehen dürfen, werden die Netto-Gebühren abgezogen)
      Die Festlegung der "Umsatzsteuer für den Autor" habe ich komplett in die Hände des Autors gelegt, d.h. dieser muss feststellen, ob er Umsatzsteuer für die bei uns getätigten Verkäufe ausweisen muss. Dürfen wir keine Vorsteuer ziehen, so berechnen wir die auszuzahlende Umsatzsteuer für den Autor mit auf unseren Verkaufspreis.

      Vielen Dank im Voraus!

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    • GneX schrieb:

      Angeboten werden zur Zeit ausschließlich digitale Güter

      Dem entnehme ich, dass Du die digitalen Güter (Software?) nicht in Form einer CD veräusserst, sondern als Download o.ä. bereit stellst? Dann ist das m.E. eine "sonstige Leistung", weil der Umsatz nicht an einen Gegenstand gebunden wird.

      Dann schau mal hier nach: steuerberater-muenchen24.de/Ak…are_-_was_ist_zu_beachten
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Achso, noch'n Nachtrag.

      Wie läuft das bei den Autoren der Drittsoftware ab? Hast Du mit denen einen Kommissionsvertrag oder bieten die selbständig an und werden damit direkt Vertragspartner des Käufers und Du bietest dazu nur die Infrastruktur?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Danke für den Link - so kompliziert hatte ich mir das allerdings nicht vorgestellt. Es handelt sich ausschließlich um im Internet zur Verfügung gestellte Downloads.

      Die Regelungen für den Verkauf der Software sind in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten; einen gesonderten Vertrag gibt es nicht. Wir treten als Händler auf, d.h. Vertragspartner des Endkunden sind wir.
    • Wenn ich das also richtig verstehe, muss ich ...
      • ... bei einem privaten Kunden innerhalb der EU deutsche Umsatzsteuer ausweisen,
      • ... bei einem privaten Kunden aus dem Ausland keine Umsatzsteuer ausweisen (muss ich mich für jedes nicht-EU-Land extra dort registrieren lassen oder kann man die Steurschuld umkehren?),
      • ... bei einem Firmenkunden keine Umsatzsteuer ausweisen, aber auf das "Reverse Charge"-Verfahren hinweisen,
      • ... bei einem Rechnungsbetrag >= von 12.500 Euro eine Meldung an die Bundesbank machen, sofern es sich um ein Auslandsgeschäft handelt (EU einbezogen?).
    • Offen gestanden würdest Du dich leichter tun, wenn Du einen Datenträger mit Standardsoftware liefern würdest. ;)

      Da sag ich mal dazu: Standardsoftware ist es immer, wenn sie nicht für einen speziellen Kunden entsprechend seiner Bedürfnisse und Vorgaben erstellt wurde. Und Datenträger ist auch eine Diskette. Ich hab noch 'ne Schachtel 5 1/4"-Floppies hier wenn Dir das weiterhilft. :D


      Mal noch der Link zum Ort der sonstigen Leistung: §3a UStG

      GneX schrieb:

      ... bei einem privaten Kunden innerhalb der EU deutsche Umsatzsteuer ausweisen,

      Ja. Der Umsatz entsteht ja bei dir. (§3a Abs. 1) Ist der Fall, bei dem Leistungs- und Erfüllungsort auseinanderfallen.

      GneX schrieb:

      ... bei einem privaten Kunden aus dem Ausland keine Umsatzsteuer ausweisen
      Richtig. Der Leistungsort ist bei ihm. (§3a Abs. 4) Ob Du da nach Satz 1 eine Nr 1 oder eine Nr 13 bist kommt drauf an, ob Du eine Lizenz verkaufst oder eine Software.

      GneX schrieb:

      (muss ich mich für jedes nicht-EU-Land extra dort registrieren lassen oder kann man die Steurschuld umkehren?),
      Ich würde meinen, registireren lassen. Ausnahme siehe oben: Du lieferst einen physischen Datenträger. Aber hier gibt es Leute, die sich mit Steuerrecht etwas besser auskennen als ich, ich lass mich also gerne verbessern.


      GneX schrieb:

      ... bei einem Firmenkunden keine Umsatzsteuer ausweisen, aber auf das "Reverse Charge"-Verfahren hinweisen,

      Nicht so ganz. Stichwort: USt-ID. ;) Ohne die bekommt er eine Brutto-Rechnung, er könnte ja ein Verbraucher sein.


      GneX schrieb:

      bei einem Rechnungsbetrag >= von 12.500 Euro eine Meldung an die Bundesbank machen, sofern es sich um ein Auslandsgeschäft handelt (EU einbezogen?).

      Sieht so aus. EU ist wohl einbezogen. Aber mal ehrlich: wenn Du andauernd Rechnungsbeträge über 12500 Euro hast, dann dürfte sich ein Steuerberater echt lohnen. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Vielen Dank für eure Rückmeldungen - die bringen mich schon ein gutes Stück weiter!

      Die wirkliche Identität eines Firmenkunden festzustellen, ist mit der Prüfung über die Schnittstelle der EU recht einfach, reicht dem Staat aber wohl nicht - der möchte gerne eine amtliche Bestätigung, die mühsam manuell beantragt werden muss. Letztendlich könnte man dann seine Angebote ausschließlich an private Kunden richten oder ich müsste beim Bundeszentralamt für Steuern mal nachfragen, ob diese Bestätigung auch maschinell angefordert werden kann.

      Die Registrierung in einem Drittland ist natürlich sehr aufwendig; ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass sich die Firmen, die ich so kenne und mit digital zur Verfügung gestellter Software handeln, mit der ganzen Problematik genau beschäftigt haben.

      In der Tat komme ich an die Rechnungsbeträge wohl nicht dran, aber ich weiß das System lieber darauf vorbereitet und dank der Schnittstelle der Bundesbank sollte das auch problemlos automatisch gehen. :D

      -----

      Wenn ich diese Punkte auf meine übrigen Fragen anwende, so müsste ich auf unsere Verkaufsprovision nur dann Umsatzsteuer ausweisen, wenn es sich um einen Unternehmer in Deutschland handelt. Im Falle eines Unternehmers in der EU weise ich auf das "Reverse Charge"-Verfahren hin; bei Unternehmern im Ausland erfolgt kein Hinweis. Anders könnte man natürlich auch so argumentieren, dass man durch die Verkaufsprovision den Einkaufspreis mindert und somit die Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis anfällt. Die Berechnung würde dann wohl so aussehen:
      • Netto-Verkaufspreis - Netto-Verkaufsprovision + Umsatzsteuer für den Autor (sofern dieser welche ausweisen darf; berechnet vom Netto-Verkaufspreis) - Brutto-Gebühren für den Zahlungsdienstleister (im Bezug auf meine zweite Frage: Wenn wir Vorsteuer ziehen dürfen, werden die Netto-Gebühren abgezogen)
      Im Bezug auf die von uns ausgestellten Gutschriften müsste ich diese also genau so, wie eine Rechnung ausstellen: Wenn ein Autor aus Deutschland eine Gutschrift bekommt, so darf ich Vorsteuer ziehen; bei EU-Autoren folgt ein Hinweis auf das "Reverse Charge"-Verfahren und wir müssen die Umsatzsteuer zahlen, können uns diese aber gleich wieder als Vorsteuer geltend machen; bei ausländischen Autoren erfolgt keine Ausweisung der Umsatzsteuer. Auch hier müsste dann eine Meldung an die Bundesbank getätigt werden.
    • Nehmen wir mal meine eigene Software außen vor und betrachten nur den Händlerbereich: Streng genommen sieht das rechtlich so aus: Wir kaufen die Software beim Autor ein und verkaufen Sie gleich wieder an den Endkunden. Für diesen Verkauf wird eine Provision fällig, welche wir dem Autor berechnen.

      Die Frage ist nun: Wie berechnet man die Provision am einfachsten? Getrennt oder sieht man diese als Minderung des Einkaufspreises an?

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    • Der Kontenrahmen hat ein eigenes Konto für Provisionen. Diese werden getrennt gebucht.
      Optimal wäre auch das Anlegen eines eigenen Unterkontos für jeden Empfänger.

      Macht auch Sinn. Bei einer Steuerprüfung werden stichprobenartig einzelne Provisionsempfänger rausgegriffen und bei denen dann in der entsprechenden Steuererklärung/Buchhaltung geprüft, ob diese Zahlungen als Einnahme auftauchen.
    • Grundregel in der Buchhaltung:

      Jede Buchung ein Beleg.

      Da reicht kein Vermerk. Provisionen sind ein eigener Posten. Sie sind vergleichbar mit Löhnen, nur dass hier erfolgs-/verkaufsbezogen abgerechnet wird, und du nicht den Rattenschwanz mit Sozialversicherungen usw. hast.
    • Okay, soweit klar. Also gehe ich wie folgt vor:

      Der Autor verifiziert sich bei uns, unter Angabe seiner Umsatzsteuer-ID (zwingend, wenn kein Kleinunternehmer) oder Steuernummer, als Unternehmer (schriftliche Bestätigung). Das System ermittelt anhand des Landes die Umsatzsteuerschuld:
      • Unternehmer aus Deutschland ohne Kleinunternehmerregelung mit 19%
      • Unternehmer aus Deutschland mit Kleinunternehmerregelung mit 0%
      • Unternehmer aus der EU mit 0% und Hinweis auf "Reverse Charge"-Verfahren (dieser Hinweis würde in der von uns erstellten Gutschrift auftauchen; d.h. wir sind Umsatzsteuerschuldner)
      • Unternehmer aus dem Ausland mit 0% und ohne Hinweis auf "Reverse Charge"-Verfahren
      In diesem Zuge würde sich für uns ergeben, dass
      • wir im aktuelle Fall (wir sind Kleinunternehmer) keine Vorsteuer ziehen dürfen und somit im oben genannten Fall 1) und 3) die zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis anrechnen, um diese nicht aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen,
      • wir im Falle keines Kleinunternehmers Vorsteuer auf die ausgestellten Gutschriften ziehen dürfen und somit in keinen der oben genannten Fälle Umsatzsteuer zahlen müssten (im dritten Fall müssen wir zahlen, ziehen diese aber gleich wieder als Vorsteuer).
      Zusätzlich würden wir eine Rechnung über unsere Provision ausstellen und ggf. Umsatzsteuer berechnen, wenn wir sie ausweisen dürfen und es sich um einen Unternehmer innerhalb Deutschlands handelt (bei Unternehmen innerhalb der EU ein Hinweis auf das "Reverse Charge"-Verfahren).
      Ich frage so konkret, weil ich das System anhand der Angaben programmieren bzw. anpassen muss und der Ablauf automatisiert ist.

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    • GneX schrieb:

      Okay; d.h. ich müsste dafür eine entsprechende Rechnung ausstellen oder reicht die Erläuterung in der Gutschrift?
      Nicht zwingend! Macht auch bei einer gewissen Menge keinen Sinn und ist viel zu aufwendig.
      Wenn du den Tipp von Eule mit den Unterkonten zum Provisionskonto beherzigst, dann ist keine Ausgangsrechnung für jede Provisionszahlung erforderlich.
      Es würde z. B. für jeden, der die Provisionen erhalten hat, eine Jahresaufstellung für seine Buchführung ausreichen.
      Diese Aufstellung (Summen-/Saldenliste des Unterkontos) berücksichtigt Datum der Zahlung, das betreffende Objekt und im Zweifelsfall die Zusammensetzung der Provisionszahlung.


      Ich persönlich reiche zu meiner EÜR den Jahreskontoauszug von vielen tausend Provisionszahlungen auf Sparten (bei dir dann entsprechende Auftäge) beim FA rein ohne jemals hierfür einen Beleg erhalten zu haben. Natürlich kann ich diese auf Anforderung als Summen-/Saldenliste bezogen auf jeden Monat auch bekommen.

      Mein Vertragspartner stellt also für die Provisionszahlung keine Rechnung aus, bucht diese über mein Agenturkonto mit Datum, Vertragsnummer und Höhe der Provision in der Sollseite (Aufwandskonto Provisionsaufwand Agt. XX/XXXX/XXX) und auf der Habenseite (aktives Bestandskonto Bank). Wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest und Umsatzsteuerpflichtig bzw. Vorsteuerabzugsberechtigt bist, dann kommt da bei der Buchung natürlich noch das Vorsteuerkonto auf der Sollseite hinzu.

      Wenn du Umsatzsteuer ausweisen musst, dann ist natürlich keine
      Sammelrechnung (via Summen- und Saldenliste) möglich, sondern es muss zwingend
      eine RE erstellt werden, da dir ja auch nicht bekannt ist, in welchem
      Turnus dein Vertragspartner selbst seine Umsatzsteuervoranmeldungen
      abgibt und ob er Soll- oder Istbesteuerung gewählt hat.

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    • Unternehmer aus Deutschland mit Kleinunternehmerregelung mit 0%

      Berichtige mich bitte, wenn ich das jetzt falsch verstanden habe.

      Du meinst, wenn sich ein Autor mit der Kleinunternehmerregelung identifiziert, du aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, würden in D. Null % USt. anfallen?
      Das ist so natürlich nicht richtig. Bei Verzichtes deinerseits auf die Kleinunternehmerregelung muss du innerhalb von D. stets die USt. ausweisen und dein Autor den vollen Betrag der Einnahme (also incl. der USt.) als steuerpflichtige Einnahme verbuchen, während du den Vorsteuerabzug nutzen kannst.


      ........... oder meine starke Grippe vernebelt gerade meine Gedanken.......
    • Moment: Die Provision bekomme ich für den Verkauf der Software eines Autors, nicht der Autor - Hintergrund ist, dass ich die Software zum Preis vom Autor verkaufe und daher keinen Gewinn machen würde.

      Bei der Aussage "Unternehmer aus Deutschland mit Kleinunternehmerregelung mit 0%" ist dies aus Sicht des AUtors zu sehen, nicht mein eigener Status, denn der Autor müsste mir theoretisch eine Rechnung für die von ihm über mich verkauften Produkte ausstellen. Um dies zu vereinfachen, erstelle ich für den Autor eine Gutschrift, also eine umgekehrte Rechnung und in dieser muss ja eigentlich nur dann Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn der Autor in seiner an mich gestellten Rechnung auch Umsatzsteuer ausweisen würde - oder sehe ich das falsch?

      Im Prinzip ist der Ablauf mit einem normalen Händler zu vergleichen, der Produkte verkauft. Der bekommt von seinem Lieferanten auch eine Rechnung über die vom Händler eingekauften Ware.
    • Nein, nicht so ganz. Im Grunde geht es mir darum, dass von mir entwickelte System auf alle Eventualitäten vorbereitet zu haben, um später einfach nur noch sagen zu müssen, dass ab sofort Umsatzsteuer ausgestellt wird. Da es mit ausländischen Autoren noch nicht eindeutig geklärt ist, nehme ich diese vorerst aus - also gibt es nur für Autoren aus Deutschland und der EU die Möglichkeit, Software über mich zu verkaufen. Dies habe ich nun wie folgt programmiert:
      1. Unternehmer bestätigt, dass er Unternehmer ist (Privatpersonen wird der Verkauf nicht ermöglicht)
        • Ist der Unternehmer in Deutschland ansässig, so muss er angeben, ob er Umsatzsteuer ausweisen darf (Umsatzsteuer-ID ist verpflichtend) oder die Kleinunternehmerregelung anwendet (Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer müssen angegeben werden)
        • Ist der Unternehmer innerhalb der EU ansässig, so bedarf es keiner
          gesonderten Angabe zur Umsatzsteuer, da hier das "Reverse
          Charge"-Verfahren greift

      [*]Die Umsatzsteuerberechnung erfolgt wie folgt:
      • Ich bin Kleinunternehmer
        • Der Autor ist kein Kleinunternehmer in Deutschland
          Die an den Autor zu zahlende Umsatzsteuer wird auf meinen Verkaufspreis angerechnet, um nicht auf der zu zahlenden Umsatzsteuer sitzen zu bleiben

        • Der Autor ist Kleinunternehmer in Deutschland
          Es wird keine Umsatzsteuer an den Autor gezahlt

        • Der Autor sitzt innerhalb der EU
          Die von mir zu zahlende Umsatzsteuer ("Reverse Charge"-Verfahren) wird auf meinen Verkaufspreis angerechnet, um nicht auf der zu zahlenden Umsatzsteuer sitzen zu bleiben

      • Ich bin kein Kleinunternehmer
        • In diesem Fall darf ich wohl die Vorsteuer geltend machen (wenn der Autor kein Kleinunternehmer ist) > Die Umsatzsteuer wird nicht auf meinen Verkaufspreis angerechnet
      Sehe ich das bis hierher richtig oder habe ich mich irgendwo verstrickt?[*]
      -----[*]
      Die von mir verlangte Provision wird gleich vom Guthabenbetrag abgezogen. Zusätzlich ist eine Rechnung erforderlich?

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