Newsletter Internetrecht Rostock: Paypal Einbehalt

    • Newsletter Internetrecht Rostock: Paypal Einbehalt

      Hier der aktuelle Newsletter von Internetrecht Rostock vom 08.03.2013
      Überschriftenhervorhebung wieder hergestellt, leicht gekürzt (Dritt- und Eigenwerbung entfernt wg. 10000-Zeichengrenze), Link zur Quelle im Beitrag.


      Newsletterausgabe: 03/2013 Rostock, den 08.03.2013

      Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, liebe Kollegen,
      wieder einmal gibt es von internetrecht-rostock.de wichtige Informationen zum Internetrecht. Zudem möchten wir Ihre Erfahrungen zu Sicherheitseinbehalten (Reserven) bei PayPal erfahren.

      Sicherheitseinbehalte bei PayPal - wir prüfen eine behördliche Klärung
      An dem Zahlungsdiensteanbieter PayPal geht gerade für eBay-Händler oftmals kein Weg vorbei. Aus Erfahrungsberichten vieler Mandanten wissen wir, dass PayPal zum Teil den Käuferschutz auf die Händler abgewälzt. Dies erfolgt dergestalt, dass Sicherheitseinbehalte (PayPal spricht hier von Reserven) einbehalten werden, die dann nach einer bestimmten Zeit wieder ausgezahlt werden. Dies können entweder prozentuale Beträge von jeder Zahlung sein oder ein fixer Betrag.

      Da eBay ohne PayPal kaum möglich ist, bekommen Händler, bei denen PayPal eine Sicherheitsreserve einfordert, erhebliche Liquiditätsprobleme, da durch die prozentualen Einbehalte ein Veräußerungsgewinn zunächst einmal nicht zur Verfügung steht. Bei eBay ohnehin zum Teil geringen Gewinnmarge kann ein Sicherheitseinbehalt von 90 Tagen in Höhe von 5% der Zahlung existenzbedrohend sein. Die rechtliche Grundlage für die PayPal-Reserve findet sich in den PayPal-AGB wieder. Besonders transparent sind die Regelungen nach unserem Eindruck nicht.

      Sicherheitseinbehalte rechtlich zulässig?

      Da viele Internethändler, insbesondere bei eBay von den PayPal-Einbehalten betroffen sind, beabsichtigen wir eine nähere rechtliche Prüfung. Eine zivilrechtliche Musterklage, die es im deutschen Recht in dieser Form ohnehin nicht gibt, hätte hierbei wenig Sinn, da PayPal mutmaßlich eine höchstrichterliche Rechtsprechung vermeiden wird, zudem würde sich aus einem Einzelurteil unter Umständen kein unmittelbarer Vorteil für andere PayPal-Nutzer ergeben.

      Wir haben daher eine behördliche Überprüfung entweder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen oder durch das Bundeskartellamt angedacht und stehen im Kontakt zu entsprechend spezialisierten Kollegen.

      Gemeinsam gegen intransparente PayPal-Reserven - mit Ihrer Unterstützung
      Für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines möglichen Verfahrens gegen PayPal ist es nach unserem Eindruck wichtig, dass wir einen Überblick darüber erhalten, wie viele Händler in welcher Form durch die Sicherheitseinbehalte bei PayPal betroffen sind.

      Sollten Sie als Internethändler somit Erfahrungen mit PayPal-Reserven gemacht haben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns diese mitteilen würden. Wir haben auf unserer Internetseite hierzu weitergehende Informationen sowie einen Fragenkatalog zusammengestellt. Je mehr Händler sich beteiligen, desto höher ist die Chance, ggf. ein entsprechendes Verfahren erfolgreich in die Wege zu leiten.

      Sie können uns Ihre Informationen gern per Email senden oder mit uns bei Facebook oder Google diskutieren.

      Uns ist sehr wohl bewusst, dass ein PayPal-Konto für gewerbliche Händler, gerade bei eBay, lebenswichtig ist. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir sämtliche Informationen, die wir per Email erhalten, selbstverständlich vertraulich behandeln werden. Nähere Informationen finden Sie in unserem Beitrag.

      Unterstützen Sie uns mit Ihren Erfahrungen!
      news.internetrecht-rostock.de/?A=603

      Werbung mit Bewertungen auf dem Bewertungsportal eKomi noch möglich?
      Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 entschieden, dass die Bewerbung mit Bewertungen des Bewertungsportals eKomi irreführend sein können, wenn nicht sämtliche Bewertungen dargestellt werden. Hintergrund sind auf dem ersten Blick spezielle Fragen des Heilmittelwerberechtes, die sich nach unserer Auffassung jedoch problemlos auch allgemein auf das Wettbewerbsrecht übertragen lassen. eKomi hatte es zumindestens in der Vergangenheit Nutzern erschwert, neutrale oder negative Bewertungen abzugeben. Vor der Veröffentlichung stand ein Schlichtungsverfahren.

      Wenn somit jedoch nicht sämtliche Bewertungen veröffentlicht werden, ist eine Bewerbung mit verbleibenden überwiegend positiven Bewertungen wettbewerbsrechtlich unzulässig.

      Letztlich ist die Bewerbung mit einem Bewertungsportal nur dann zulässig, wenn tatsächlich sämtliche Meinungen dargestellt werden. Dies hat natürlich nicht zur Folge, dass jede falsche oder verleumderische Bewertung als solche akzeptiert werden muss.

      Nach Informationen, die wir von unseren Mandanten erhalten, scheint eKomi die Bewertungspraxis geändert zu haben mit der Folge, dass auch negative Bewertungen in der Vergangenheit nunmehr dargestellt werden. Ob dies grundsätzlich für alle eKomi-Nutzer gilt, können wir an dieser Stelle nicht genau beurteilen, da bspw. ein großes Shopping-Portal noch weiterhin die alten eKomi-Nutzungsbedingungen verwendet.

      Shopbetreiber, die eKomi nutzen, sollten jedenfalls klären, dass auch die negativen Bewertungen in der Vergangenheit mit dargestellt werden. Anderenfalls kann es erhebliche wettbewerbsrechtliche Probleme geben.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=604

      Selbst wer viele Angebote hat, kann wegen einer falschen Grundpreisangabe abgemahnt werden.
      Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist eine fehlende oder falsche Grundpreisangabe auch dann wettbewerbswidrig, wenn dieser Fehler nur aufgrund eines Versehens erfolgt. Insbesondere entschuldigt es den Anbieter nicht, wenn er in großer Anzahl grundpreispflichtige Produkte anbietet. Dies hat natürlich rein statistisch gesehen eine erhöhte Fehleranfälligkeit zur Folge.

      Der Anbieter haftet immer für falsche oder fehlende Grundpreisangaben, so das OLG Köln. Dies zeigt, dass bei Grundpreisabmahnungen äußerste Vorsicht geboten ist.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=605

      Aktuelle Abmahnwelle: Fehlende Preisauszeichnung im Schaufenster
      Gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung ist in Schaufenstern eine Preisauszeichnung vorgeschrieben. Hier passieren oft Fehler bzw. es kann auch hier einmal passieren, dass eine Preisauszeichnung schlichtweg vergessen wird.

      Aktuell beobachten wir gerade eine Abmahnweller, in der ein Abmahner genau dies zielgerichtet abmahnt. Wenn Sie somit neben dem Internethandel noch ein Ladengeschäft haben, achten Sie auf eine korrekte Preisauszeichnung.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=500

      Rechtssicher verkaufen über eBay, Internetshop und Amazon
      Lassen auch Sie sich beraten und sichern Sie Ihren Verkauf über eBay, Ihren Internetshop oder über Amazon rechtlich ab. Sie erhalten von uns nicht nur alle notwendigen Rechtstexte, wir schauen uns Ihre Auftritte auch konkret an und überprüfen später die Umsetzung unserer Beratung. Selbstverständlich bieten wir einen preisgünstigen Update-Service an, nachdem Sie auch nach der Beratung Ihre Auftritte rechtlich aktuell halten können.

      Fordern Sie einfach ein kostenloses und unverbindliches Angebot an und übersenden Sie uns unseren Mandantenfragebogen.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=217

      Nochmals Grundpreis: Fehlender Grundpreis bei Amazon wird abgemahnt
      Die Abmahnwelle bei fehlenden oder falschen Grundpreisen bricht jetzt auch über Amazon herein. Bei Amazon ist es nicht zulässig, den Grundpreis, wie bei eBay in die Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, vielmehr hält Amazon entsprechende technische Einstellungen vor, die eine korrekte Grundpreisangabe gewährleisten. Händler, die Amazon-ASINs verwenden, müssen somit darauf achten, dass dort die Grundpreiseinstellung hinterlegt ist.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=607


      Lukrative Werbung mit hohen Hürden: Werbung mit Testergebnissen
      Testergebnisse von offiziellen Testinstituten, wie Stiftung Warentest oder Ökotest, sind, wenn diese ein gutes Ergebnis haben, sehr lukrativ. Vor die Bewerbung hat das Gesetz jedoch einen bunten Strauß an Rechtsprechung gesetzt, was alles bei einer Bewerbung mit Testergebnissen zu beachten ist. Häufig abgemahnt wird eine fehlende Quellenangabe, veraltete Testergebnisse, der Umstand, dass nicht exakt das getestete Produkt beworben wird sowie weitergehende Informationen der Testwerbung.

      Schneller als mancher Händler denkt, sitzt er in der Abmahnfalle. Dies kann bspw. dann passieren, wenn das Produktbild bereits ein Testlogo enthält. Auch die jeweiligen Testunternehmen haben noch ein Wörtchen mitzureden, da diese zum Teil exakte Vorgaben zur Testwerbung haben.

      Eine Zusammenstellung zur Rechtslage finden Sie unter
      news.internetrecht-rostock.de/?A=606

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      Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen
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      Impressum: internetrecht-rostock.de/Impressum.htm
      Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen GbR
      vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Langhoff, Dr. jur. Rolf Schaarschmidt und Johannes Richard

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      Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)
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      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

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