Pandora schrieb:
Und würde einem Abbruchjäger per se kein Schadensersatz zustehen, dann wohl auch aus anderen "Maschen" nicht.
Hä? Warum sollte einem Abbruchjäger kein Schadenersatz in Fällen zustehen, wenn er keinen Abbruch jagt? Wir leben hier in einem Rechtsstaat! Da kriegen die widerwärtigsten Leute Schadenersatz für Rechtsverletzungen zugesprochen, die ihnen tatsächlich (!) widerfahren sind, und das ist auch gut so.
Nochmal - das von dir genannte zweite Urteil hat überhaupt nichts mit dem Abbrechen von Auktionen zu tun. Und es gab auch keine Behauptungen, der Typ hat nachweislich mehr als den Marktwert geboten. Das ist keine Abbruchspekulation und auch nicht ein unerkannter Einzelfall einer solchen; wenn Spekulanten regelmäßig mehr als den Marktwert bieten würden, müßten sie bei 90% ihrer "Auktionen" draufzahlen und hätten kein Geschäftsmodell.
Pandora schrieb:
Das "nicht mitbieten" oder das sich trotz Wissens um die neue Auktion erst nach einem halben Jahr melden ?
Sag mal, wie wäre es, wenn du die Urteile, von denen du sprichst, mal eigenständig lesen würdest? Die landgerichtlichen Feststellungen hat der BGH doch zusammengefaßt, so u.a.:
(Rn. 11)Zwar begründe die einem "Abbruchjäger" eigene Absicht allein noch keinen Rechtsmissbrauch. Im gegebenen Fall komme jedoch hinzu, dass die Kläerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Gebot zu wiederholen, nachdem der Beklagte das Motorrad zum zweiten Mal zum Verkauf bei eBay eingestellt habe. Der Zeuge H. habe bestätigt, davon Kenntnis erlangt zu haben. Durch einen Neuerwerb hätte die Klägerin der - naheliegenden - Wahrscheinlichkeit entgegengewirkt, dass der Beklagte das Motorrad einem Dritten übereigne.
Bereits das nicht erneute Mitbieten ist ein Indiz für Rechtsmißbrauch, weil damit die Übereignung an einen anderen und somit die Unmöglichkeit der Leistung aktiv befördert wird. Klaro?
Das halbe Jahr kommt in gänzlich anderem Zusammenhang vor; das Landgericht hat den Einwand, es sei Ware und nicht Geld gefordert worden, nicht gelten lassen, weil die Ware zu dem Zeitpunkt längst weg war:
Vielmehr habe sie - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - bis zur gerichtlichen Inanspruchnahme mehr als ein halbes Jahr gewartet.
Ich wage mich jetzt mal weit hinaus und verlange eine Transferleistung von dir. Ersetze "mehr als ein halbes Jahr" durch "mehr als zwei Wochen" und beurteile, ob das was an der Konstellation (=die Ware ist längst weg) ändert.
Außerdem steht da was von gerichtlicher Inanspruchnahme, wer nachrechnen will, findet ein ca. 2 Monate früher liegendes Datum für einen Anwaltsbrief und damit eine Zeitspanne von ca. 5 Monaten (Ende Januar - Anfang Juli). Ob die Ware davor bereits davor per Nachrichtensystem, E-Mail oder schriftlich gefordert wurde, geht nicht hervor. So oder so, bei dem Satz geht es erkennbar nicht ums nicht melden, sondern darum, wann das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde: das Einklagen der Ware im Antrag ist eine reine Schutzbehauptung gewesen. Vom Rechtsmißbrauch war das LG, s.o., aber bereits vorher überzeugt.
Manchmal wünschte ich - nimms mir nicht übel -, daß mehr Poster hier zu konzentrierter und zusammenhängender Lektüre fähig wären.