Mangel auf Bild im Text nicht erwähnt

    • Mangel auf Bild im Text nicht erwähnt

      Hallo zusammen,


      es geht im speziellen um folgende Auktion:


      Ich habe die Leuchte ersteigert, bei Erhalt nun aber festgestellt das
      sie einen Riss hat. Dies war in der Beschreibung nicht erwähnt, man
      kann es nur leicht auf dem Bild erkennen. Der Verkäufer beruft sich auf
      folgenden Gesetzestext: > Wurde eine Eigenschaft (zum Beispiel ein
      Defekt) im Angebot bereits dem Käufer bekannt gemacht (durch Text oder
      BILD), so gilt sie nicht mehr als Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern
      als vereinbarte Eigenschaft.


      Ist es rechtens so, da der Riss leicht auf dem Bild zu erkennen ist und man das hätte sehen müssen?
    • Tut mir leid, ich seh auf den beiden Bildern keinen Riß.

      M.Ea. ist das ein tricky Verkäufer, der so versucht, seinen Artikel vorsätzlich, für den unbefangenen Interessenten mit einem nicht aufgeklärten Mangel behaftet, an den Mann zu bringen.
      Wenn ich auf eine Mängelbeschreibung im Text verzichte, muß der Mangel für jeden ersichtlich im Foto zu sehen sein.

      Bedanke Dich doch für sein Eingeständnis, dass er von dem Mangel gewußt hat und vorsätzlich Fotos eingestellt hat, auf denen ein unbefangener Interessent den Riß nicht erkennt und Du der Meinung bist, dass die Fotos den Mangel nicht zweifelsfrei zeigen. Daher wirst Du Strafanzeige wg. Betrugs stellen - wenn er nicht sofort einlenkt.
      Übrigens: auch zivilrechtlich ist nur der Verkäufer für die korrekte Einstellung der Auktion verantwortlich. Nachfragen muß niemand.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • grafiksammler schrieb:

      Daher wirst Du Strafanzeige wg. Betrugs stellen - wenn er nicht sofort einlenkt.

      Aber sonst geht´s noch?

      Naja, zur Sache: Mir scheint, Du hast eher schlechte Karten. Prinzipiell bist Du im Recht, Du kannst Dich auf eine unzureichende Beschreibung berufen, da der Mangel weder beschrieben noch klar ersichtlich war(ich selber hätte den Riss vermutlich auch nicht gesehen, erst, als ich danach suchte....)

      Aber mit "im Recht sein" isses so ne Sache. Würdest Du tatsächlich deswegen anwaltlich gegen den VK vorgehen? Anders wird es wohl nix werden.

      Daher: Entweder den Rechtsweg beschreiten, mit allen Konsequenzen - oder - Rot bewerten und die Sache abhaken
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • drapondur:
      § 263
      Betrug


      (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
      anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
      durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum
      erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
      mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.
      Den Vorsatz hat der Verkäufer bereits eingeräumt. Womit hast Du ein Problem?
    • grafiksammler schrieb:


      Den Vorsatz hat der Verkäufer bereits eingeräumt. Womit hast Du ein Problem?


      Ganz so einfach darfst Du es dir nicht machen, der Riss bzw. eine Beschädigung an der entsprechenden Stelle ist auf dem Bild sichtbar.

      Für Außenstehende ist es eindeutig, dass der Verkäufer hier bewusst auf ein Detailbild bzw. eine entsprechende Erwähnung in der Beschreibung verzichtet hat, insofern gebe ich dir Recht, aber ist er seiner Pflicht nachgekommen, die Beschädigung sichtbar zu machen? Ich finde schon, tendenziell jedenfalls eher ja. Wie würde das Gericht in so einem Fall entscheiden, ich weiß es nicht. Aber ganz so eindeutig wie Du, sehe ich die Sache nicht.
    • vanvog:

      Ein Mangel, der nur per Foto zur Kenntnis gebracht wird, muß so eindeutig sichtbar gemacht werden, dass er beim unbefangenen Anschauen ohne Suchen und Fahnden, ohne Zuhilfenahme von Lupe oder Vergrößerungsglass sichtbar ist.

      Das ist hier wohl eindeutig nicht der Fall. Genau aus diesem Grund wurden die Fotos so geschossen, dass der unbefangene Interessent eben nicht darauf kommt, dass sich ein Mangel darauf verbirgt.

      Daher bleibe ich dabei, eine Strafanzeige wäre für mich das Mittel der Wahl, wenn sich der Verkäufer ziert.
    • Lt Bild könnte der Riss auch eine tiefe Schramme sein. Die Schramme würde die Funktion nicht beeiträchtigen und wäre kein Reklamationsgrund.
      Ein Riss zieht Wasser. Vom TüV gesichtet bedeutet der Wartezeit auf die Plakette.

      Das Ding taugt nur noch für Dekozwecke! Das muss der VK so nicht gewusst haben, aber den Riss selbst kannte er und hätte ihn angeben müssen.
      Das nicht zu tun, ist Vorsatz.
    • ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch, in welchem Gesetz steht dieser Satz??

      MrPink191 schrieb:

      Wurde eine Eigenschaft (zum Beispiel ein
      Defekt) im Angebot bereits dem Käufer bekannt gemacht (durch Text oder
      BILD), so gilt sie nicht mehr als Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern
      als vereinbarte Eigenschaft.


      und im Angebot gibt es keinen Ausschluss von irgend etwas

      (Such-)Bild:

      [Blockierte Grafik: http://i.imagebanana.com/img/8gg1hsl4/T2eC16RHJHkFFlobKRBRyIpYD6Sw60_58.JPG]
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★
    • [Blockierte Grafik: http://i.imagebanana.com/img/8gg1hsl4/T2eC16RHJHkFFlobKRBRyIpYD6Sw60_58.JPG]

      wo ist denn jetzt dieser riss?
      ich bin offenbar zu dusselig, um den zu finden bzw. finde zuviele möglichkeiten...

      der verkäufer soll das geld erstatten, das teil zurücknehmen und mit korrekter beschreibung neu reinstellen.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von riverside ()

    • Artikelzustand:
      Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Rücknahmeartikel. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.

      Artikelbeschreibung:
      Zum Verkauf steht eine Rückleuchte vom Audi A6 Typ C6/4F Limousine

      Passend ist sie für die rechte Seite, sprich Beifahrerseite, für die Baujahre 04 bis 08. Sie war in meinem A6 bis vor 2 Jahren verbaut bis ich auf Leuchten aus dem Zubehör umgerüstet habe. Somit komplett was Leuchtmittel etc. angeht. Anschliessen und fertig. Das Gegenstück für die Fahrerseite biete ich in einer anderen Auktion an!

      Originalteilenr. ist 4F5 945 096, bitte vorab vergleichen da kein Umtausch wegen Privatverkauf!

      -----

      Der VK sollte sich mal durch eine fachkundige Person rechtlich beraten lassen. Diese wird ihm schon mitteilen, daß er mit seiner Meinung ziemlich alleine ist. Spätestens die nette Richterin wird ihn dann darüber aufklären.

      Der K hat nun folgende Möglichkeiten: §437 BGB
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • grafiksammler schrieb:

      Tut mir leid, ich seh auf den beiden Bildern keinen Riß.
      Also nachdem ich das Bild auf etwa 200% vergrößert habe...

      scharfmacher schrieb:

      kann kann man tatsächlich den Riss erkennen
      ...nur dass das kein Riss ist sondern einfach nur ein Kratzer, der durch den Kontakt mit dem Plastik des anderen Rücklichts im Kellerregal des VK beim rauskramen da reingekommen ist. Einen Riss sehe ich da immer noch nicht. Hast Du mal eine Aufnahme von innen, damit man auch sieht, dass das Ding durchgeht? Am besten von der Seite her.

      Was ich damit eigentlich sagen will: diese Linie kann vieles sein, sogar eine Reflexion von der Innenseite des Lampenkörpers. Von einem Riss muss man aber deshalb noch lange nicht ausgehen. Das gehört entweder sauber als solcher fotografiert oder es gehört in die AB. Oder besser noch: beides.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.