AG Alzey, Urteil vom 26.6.2013, Az. 28 C 165/12 zum Rechtsmissbrauch von Geboten bei vorzeitig abgebrochenen Auktionen

    • AG Alzey, Urteil vom 26.6.2013, Az. 28 C 165/12 zum Rechtsmissbrauch von Geboten bei vorzeitig abgebrochenen Auktionen

      Die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke macht uns vor, wie sich ein Verkäufer gegen Schadensersatzforderungen wehren kann, die aufgrund einer vorzeitig abgebrochenen Auktion gerichtlich geltend gemacht worden sind. Dem Beklagten ist es gelungen nachzuweisen, dass der Bieter keinen Rechtsbindungswillen besaß, entsprechend also rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte.

      Keine Haftung bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Bieters

      Das Amtsgericht Alzey hat in einem von unserer Kanzlei auf Beklagtenseite geführten Verfahren entschieden, dass dem Käufer einer abgebrochenen eBay-Auktion bei rechtsmissbräuchlichem Bieterverhalten kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zusteht (Urteil v. 26.6.2013, Az. 28 C 165/12). Handelt der Käufer bei Abgabe seiner Gebote ohne ehrliches Kaufinteresse komme kein Kaufvertrag zustande. Ein auf Irrtümer gerichtetes Bietverhalten sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

      Quelle und ausführlicher Bericht: wbs-law.de/e-commerce/abgebroc…auf-schadensersatz-42620/

      In den letzten Monaten haben sich Fälle inflationär gehäuft, in denen Bieter ein regelrechtes Geschäftsmodell aus ihrem Bietverhalten entwickelt haben. Dieses Urteil veranschaulicht nochmals, was bereits in diversen Threads bei Auktionshilfe als Ratschlag mitgegeben wurde: In der Regel ist der Nachweis der Rechtsmissbräuchlichkeit der einzige Ausweg aus dem selbst verschuldeten Dilemma des Verkäufers:

      Die wichtigsten Themen, für die das Urteil von Interesse sein könnte:

      superocean - lidolocarno - viacantonale - vantage-racing - chronometre - Rechtsmissbrauch nach vorzeitigem Auktionsabbruch?
      Rotzoll - dem Bieter in die Falle getappt
      Schon wieder Schadensersatzforderungen nach vorzeitigen Auktionsabbrüchen?
      monatlich tausende Einzel-Gebote eines Bieters auf sämtliche neue iphones zwecks Geltendmachung vom Schadensersatz wg. vorzeitig abgebrochener Auktionen
      Schadensersatzforderungen durch dr.medicus - edward.seymour - friedrich.august. Abhilfe? Kein Problem

      Ob sich bei diesem Kläger einer der in den Threads Thematisierten verbirgt, erscheint noch unklar. Die in dem Urteil genannte Auktion ist allerdings noch abrufbar:

      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Ein auf Irrtümer gerichtetes Bietverhalten


      Das ist eine sehr gute Formulierung, denn sie geht nicht nur auf Anzahl ("nur" rund 100) und Höhe der Gebote - hier immerhin 200 Euro und nicht etwa 1,53 - ein. In diese Bewertung ist eingeflossen, wie oft Schadenersatz geltend gemacht wird ("Der Kläger befindet sich in ähnlich gelagerten parallelen Rechtsstreitigkeiten...", "...erhob mehreren Verkäufern gegenüber Klage...").

      Auch die Formulierungen sind hart, aber gerechtfertigt. "Treuwidrig", "zielgerichtetes Streben nach Gewinn", "systematisch", "ausnutzen".

      Ob er es nun war oder nicht, das beschreibt das Vorgehen von *** *** ziemlich gut. (edit vom Verfasser, da Blödsinn)

      Einerseits - wer ist schon dieses AG. Andererseits ist jetzt eine Kanzlei bekannt, die sich erfolgreich mit dem Thema befaßt hat.

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    • ohrwürmchen schrieb:


      Ein sehr erfreuliches Urteil.


      Erfreulich für wen? Käufer, die kein Schnäppchen mehr werden machen können, weil sich jetzt jeder Verkäufer auf das Urteil berufen wird, mit der Behauptung man sei ein professioneller Schnäppchenjäger mit mehreren Zweitaccounts ohne echtes Kaufinteresse? Denn das Höchstgebot war durchaus angemessen und die Schnäppchenjagt-Strategie legitim, hier wird der Käufer auch noch dafür bestraft, dass er den Rechtsweg bestreitet um an die ihm zustehende Ware zu kommen? Wie wurde das fehlende Kaufinteresse begründet?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von vanvog ()

    • vanvog schrieb:

      ohrwürmchen schrieb:


      Ein sehr erfreuliches Urteil.


      Erfreulich für wen? Käufer, die kein Schnäppchen mehr werden machen können, weil sich jetzt jeder Verkäufer auf das Urteil berufen wird, mit der Behauptung man sei ein professioneller Schnäppchenjäger mit mehreren Zweitaccounts ohne echtes Kaufinteresse? Denn das Höchstgebot war durchaus angemessen und die Schnäppchenjagt-Strategie legitim, hier wird der Käufer auch noch dafür bestraft, dass er den Rechtsweg bestreitet um an die ihm zustehende Ware zu kommen? Wie wurde das fehlende Kaufinteresse begründet?

      DU bist spätestens jetzt bei mir und anderen "untendurch". Was ich dir gerne sagen würde verbietet mir die Etikette :rolleyes:

      Ich möchte die Auktionsabbrecher allerdings warnen, sich auf diesem Urteil "auszuruhen".
      Sollte eine Serie aber erkennbar sein, dürfte es das Beste sein, sich an die o.g. Anwaltskanzlei zu wenden!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:


      DU bist spätestens jetzt bei mir und anderen "untendurch". Was ich dir gerne sagen würde verbietet mir die Etikette :rolleyes:


      Weil ich meine Meinung geäußert habe, dass ich der Begründung des Gerichts nicht folgen kann? Und Du sprichst für die anderen weil Du der Meinung bist jeder denkt nach dem Motto "meine Meinung ist besser als Deine Meinung" oder wie?

      Müssten nicht die Gesamtumstände des einzelnen Kaufts berücksichtigt werden? Wie fair ist es den anderen V gegenüber, die sich an den Kaufvertrag gehalten haben?
    • vanvog schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:


      DU bist spätestens jetzt bei mir und anderen "untendurch". Was ich dir gerne sagen würde verbietet mir die Etikette :rolleyes:


      Weil ich meine Meinung geäußert habe, dass ich der Begründung des Gerichts nicht folgen kann? Und Du sprichst für die anderen weil Du der Meinung bist jeder denkt nach dem Motto "meine Meinung ist besser als Deine Meinung" oder wie?

      Müssten nicht die Gesamtumstände des einzelnen Kaufts berücksichtigt werden? Wie fair ist es den anderen V gegenüber, die sich an den Kaufvertrag gehalten haben?


      du verstehst den unterschied nicht, wie mir scheint.
      wer normal bei ebay kauft und plötzlich einen vorzeitigen abbruch in die mailbox gestopft kriegt, der kann seine ansprüche geltend machen. wer allerdings wie bescheuert auf alles bietet, weil er sich abbrüche erhofft, um dann klage einreichen zu können, der kriegt ein paar hinter die ohren, wenn der fehlende rechtsbindungswillen nachgewiesen werden kann.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

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    • @ Vanvog.
      Lies dir die von Biguhu o.a. Freds durch.Zudem das Urteil,aber genau bitte.

      @ GIU.Natürlich ist dieses Urteil kein Freifahrtschein für Abbrecher.Mal eben außerhalb verkaufen usw. Da gilt nach wie vor,es besteht ein Vertrag.
      Den Abbruchjägern wird es aber dadurch erschwert,ihre Schadensersatzforderungen resp. die Art. zu erhalten.
      Das lässt einen doch etwas durchatmen und gibt denen,die - ich sag mal - ehrlich abgebrochen haben,eine gewisse Hoffnung,nicht abgezockt zu werden.
      Doch wie heißt es doch : Es kommt darauf an.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • @vanvog:
      Na dann sage ich mal, dass ich hier ebenfalls mit giu einhergehe in seiner Meinung.
      Hast du dich mit dem Thema auch nur 5 Minuten beschäftigt? Ich denke nein. Sonst hättest du nicht einen solchen Stammtischparolen artigen Post abgesetzt. Lies dir mal die von uhu verlinkten Threads durch. Da hast du dann einen sehr guten Anhaltspunkt, was an dem vorgehen deiner sogenanten "Schnäppchenjäger" dran ist.
      Dann lies dir das Urteil nochmal durch und den Artikel der Kanzlei durch. Spätestens dann solltest du auch verstehen können wieso das AG so geurteilt hat wie hier geschehen.

      By the way: Es ist nun nicht das erste mal, dass du dich zu einem Thema äußerst, von dem du offenbar wenig bis keine Ahnung hast und dann eben solche abstrussen Posts entstehen, die verständlicher weise auf wenig gegenliebe stossen. Du musst dir bitte mal eines klar machen: In gewisser weise, sind wir hier auch eine Art Fachforum. Die Stammuser hier sind Leute die sich intensiver mit den hier besprochenen Themen beschäftigen. Da eckt man recht schnell mit pauschalposts wie eben deinem an, wenn man sein wissen offenbar nur von bischen querlesen und hören/sagen hat. Deine Meinung darfst du gerne kund tun. Nur musst du damit rechnen, dass diese eben nicht geteilt wird.
    • VORSICHT :!:

      Es ist ein noch nicht rechtskräftiges Einzelurteil, welches zu dem nicht zwingend von anderen Richtern bei gleicher Argumentation genau so übernommen werden muss.

      Die Rechtsunsicherheit, wenn man die überhaupt so nennen darf, dürfte durch dieses Urteil nicht beseitigt worden sein. Es könnte (das "leider" verkneife ich mir mal) den "hab-an-den-Nachbarn-verkauft-Abbrechern" u.U. helfen, die bekanntschaft mit einem "ich-spekuliere-als-pseudogewerblicher-Bieter auf-den-Abbruch-der-Auktion" (isapbadada oder noch kürzer C&A ähm K&R) machen mussten. Verlassen kann sich aber kein Abbrecher auf dieses Urteil. Auch dann nicht die, bei denen der Bieter ein K&R war. War es kein K&R, dann ist das Urteil eh nicht zitierbar.
    • @ FU.
      Das,was ich geschrieben habe.
      Wer davon betroffen ist,sollte sich die Aktivitäten des "Käufers" ansehen.Es besteht dann u.U. die Chance,gut dabei herauszukommen.
      Letztendlich,wenn es denn vor Gericht geht,entscheidet aber der Richter.Dies Urteil kann aber ,besonders dann,wenn es rechtskräftig ist,herangezogen werden und hilfreich sein.KANN ,aber muß nicht.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • Ich bedanke mich bei einem User für die sehr wertvolle Vorarbeit, die mit ein wenig eigener Recherche dann doch zum Ziel führte:

      Bei dem Bieter dürfte es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich um bonafide*buyer handeln, der als Kürzel mit o**** von ebay angezeigt wird. Es ist unser Edgar! Den Beweis dürfte dieses Post liefern: auktionshilfe.info/index.php?thread//&postID=84249#post84249

      Hier bitte allgemeine Diskussion zu dem Urteil, in dem verlinkten Thread, in dem ich gleich einen Hinweis setze, gerne zu Edgar.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ohrwürmchen schrieb:

      KANN ,aber muß nicht.

      So sieht es aus. Dank der Recherche von @Uhu haben wir auch schon den Nachweis

      biguhu schrieb:

      Bei dem Bieter dürfte es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich um bonafide*buyer handeln, der als Kürzel mit o**** von ebay angezeigt wird

      Kam mir doch der Bieter "o****" bekannt vor. Somit hat unser Paulus-Saulus nun zwei unterschiedliche Urteile eingefahren. Man muss aber auch sagen, dass der hier betroffene Abbrecher sicherlich nicht die massiven Fehler gemacht hat, wie unser Hansi in dem anderen Fall.
    • Ich vermute mal,dass dem Richter ebay und die vorhandenen Probs nicht ganz unbekannt sind.Das anders gelagerte Urteil ist ihm sicher auch bekannt.
      Nur hat er wohl weiter gedacht und sich mit dem Fall intensiver befasst.Durchaus sehr lobenswert.
      Ich betrachte es dennoch eher als einen Etappensieg.
      Wie im Kommentar zu lesen,sollte ebay hier endlich für klare Verhältnisse sorgen.Gebetsmühlenartig seit Bestehen der Schlange mit dem Apfel gefordert.
      Letztendlich kann man nur abwarten,was die Zukunft mit weiteren Urteilen bringen wird.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • ICh versuche mich immer von meinem eigenen Standpunkt etwas zu lösen. Ich kann dem Urteil auch nicht ganz folgen, womit ich nicht sagen will das ich es schlecht finde das es ein solches Urteil gibt.

      Aber denkt ihr denn nicht, das dieser Bieter durchaus auch gewillt war all diese "Handys" für jeweils seines Maximalgebotes von 200€ zu erwerben? Und kann man nicht davon ausgehen, das es durchaus eine Methode ist um dabei auf möglichst viele Auktionen zu bieten um Überhaupt eine zu erwischen wo der Preis dann mal durch welche Umstände auch immer niedrig bleibt.
      Ist das dann nicht schon ein vorhandener Rechtsbindungswille?

      Das ist was ich mir so zurechtlegte, wenn ich an das Urteil aus Vechta denke, das in einem anderen Thread liegt. Wo dem Richter das Bietverhalten und die Masche bekannt war und dennoch den Rechtsbindungswillen gegeben sah.
    • biguhu schrieb:

      Dem Beklagten ist es gelungen nachzuweisen, dass der Bieter keinen Rechtsbindungswillen besaß, entsprechend also rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte.

      moin,
      ich gebe ja nicht so viel auf ein urteil von einem AG
      wann welcher richter hier die grenze setzen würde ist ja seine auslegungssache
      der eine richter bei 10 geboten, der andere bei 20 der nächste erst bei 1000?
      das nächste AG gibt wieder dem bieter recht und dann?
      dann wird wieder ein neues urteil veröffentlich das das vorherige aufhebt?

      OT
      wenn ein "privater" k auf 1000 handys bietet "könnte" man ihm doch schon "gewerblichkeit" nachweisen? :O

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    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Ich möchte die Auktionsabbrecher allerdings warnen, sich auf diesem Urteil "auszuruhen".

      Dem kann ich mich nur anschliessen.

      riverside schrieb:

      der kriegt ein paar hinter die ohren, wenn der fehlende rechtsbindungswillen nachgewiesen werden kann.
      ...und das war angesichts dieses Urteils auch nicht verwunderlich. Ich hab mir das Ding genau durchgelesen und der Knackpunkt liegt an einer Stelle, an der vermutlich die wenigsten danach suchen werden. Andernortes wurde ja schon geschrieben "mal eben Marcus Kahn nachmachen" - nein, genau das ist nicht passiert, die Vorgehensweise des hier Klagenden weist einen elementaren Fehler auf. Aufgrund dieses Fehlers ist das Urteil so ausgefallen wie es ausgefallen ist, da ich auf diesen Punkt aber schon vielfach hingewiesen habe (sofern man es verstanden hat) werde ich mich dem entscheidenden Richter anschliessen und garantiert nun nicht klarschriftlich hier reinsetzen, wo dieser Fehler liegt. Es steht hier im Forum und es steht auch im Urteil. Sollen nachfolgende Kläger den Fehler ruhig weiter machen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.