Geschäftsmodell mit eBay als Warenquelle?

    • @vanvog

      Nur mal zu Klarstellung:
      Ganz sicher weiß z. B. Eule, Löschbert und andere einschließlich mir, wie man sowas händeln könnte, wenn man denn wollte. Aber dies ist ein öffentliches Forum und da wirst du jetzt doch nicht zwingend eine Antwort erwarten? Bei einer Steuerprüfung fällst du auf die Nase, alleine schon, weil du weder die Rhetorik noch das Verständnis für den Gesamtzusammenhang eines Löschberts hast, der selbstverständlich (und da bin ich mir ganz sicher) aus jeder Steuerprüfung ohne Beanstandung heraus geht.

      Dann trinken die noch gemeinsam einen Kaffee, geben sich die Hand und alles ist gut.
    • Vielleicht nochmal anders:

      Natürlich wäre es möglich, dass der Betriebsinhaber den Wert seines Inventars höher schätzt, als bisher in den "Büchern" angegeben und hieraus würde Gewinn entstehen, der steuerpflichtig ist. Habe in meinem Berufsleben zwar noch nie jemanden kennen gelernt, der sowas macht, aber möglich ist es, da ein Buchgewinn innerhalb der G+V Rechnung oder EÜR steuerpflichtig würde.

      Die Erfahrung sagt, dass die Steuerpflicht eigentlich erst entsteht, wenn der/die Artikel tatsächlich veräußert werden und Gewinn und/oder Verlust tatsächlich anfallen.
      Im Zweifelsfall (da ja Schätzungen erlaubt sind), wird ein Warenbestand höchstens gleichwert, im Normalfall aber niedriger bewertet. Schließlich kommt ja auch "Schwund" hinzu.

      Aber OK, wenn jemand seinen Warenbestand höher bewertet (geschätzt), dann würde eine Steuerpflicht entstehen.
    • @Kaiolito

      So eine Steuerprüfung findet auf einer rechtlichen Grundlage statt oder nicht, ich muss die Zusammenhänge nicht kennen und kein Rhetoriker sein, solange meine Buchhaltung sauber ist und ich genügend Rücklagen für einen guten Fachanwalt gebildet habe. Alles andere ist Ilitärer Quatsch. Löschbert das Wasser reichen werde ich sowieso nie können, heißt das jetzt ich sollte mich nicht gewerblich betätigen?

      Aber deiner Aussage entnehme ich schon, dass es genau so funktioniert, jetzt muss ich mir nur noch das Fachwissen dazu aneignen.

      In dem Bereich, wo ich das vorhabe, sind gute Gewinnmöglichkeiten durch Postenaufkauf/Einzelverkauf drin, ich werde mich da dran machen sobald ich wieder darf.

      Hier hat mal ein User vorgeschlagen, meinen derzeitigen "Warenbestand" von Privat von jemanden in zum Pauschalpreis "aufzukaufen", ist so etwas zu empfehlen?
    • @vanvog

      Was bedeutet, eine Steuerprüfung findet auf einer rechtlichen Grundlage statt?

      Eine Steuerprüfung heißt im allgemeinen, dass aus drei Jahren, welche meist geprüft werden, Unterlagen zur Einsicht gefordert werden. Hierbei ist es grundsätzlich erforderlich, auch bei "sauberen" Buchführungsunterlagen zu jedem Beleg eine Erklärung parat zu haben, welche in sich schlüssig ist.
      Hierzu ist natürlich eine "saubere" Buchfühung von nöten, aber eben auch die Rhetorik, um den zweifellos anfallenden "Fangfragen" zu entgehen, welche stets dokumentiert (im Normalfall direkt auf dem Laptop mitgeschrieben werden) werden.

      Und wenn das alles "quatsch" ist, dann haben wir uns sicher nichts mehr zu sagen und ich wünsche dir viel Spaß.
      Mein selbstständiges Leben ist deutlich zu kurz um dir ein paar Dinge mitzuteilen, welche extenziell sind......... wenn das eben alles "quatsch" ist.
    • #47

      Woher sind die 90 Schrauben?
      Gehen wir davon aus, dass sie nicht kreditfinanziert sind, dann handelt es sich dennoch um einen Wareneinkauf oder eine Privateinlage.
      Beides wäre nicht steuerpflichtig, da sich die gegenseitigen Konten aufheben und keine Auswirkung auf die G+V oder EÜR haben würden.
    • vanvog hatte mitgeteilt das er die steuerliche Handhabung des Kleinunternehmers wählen will
      -
      KU wählen i.d.R. die Versteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG >> Einnahmen-Überschuß-Rechung -
      Gewinnermittler nach "4-3" brauchen keine Inventur durchzuführen

      klaus-bartram.de/bilanz5.html


      wobei auch KU`s Aufzeichnungen über den Warenein- UND ausgang zu führen haben ("einfache Buchführungspflicht")
      -
      der entsprechende Nachweis über den Einkauf/Verkauf ist zu dokumentieren
      (Rechnung/Quittung/Zahlungsnachweis > Barzahlung/Bankzahlung)!

      kleinunternehmerportal.de/home…fur-kleinunternehmer.html

      wenn der KU diesen Sonderposten - bestehend aus 1 Auto + 9 Schraubenschlüssel -
      zum Gesamtpreis von Euro xxx kauft, stellt sich erst einmal
      die Frage nach der steuerlichen Bewertung dieser Einzelposten....

      wenn auf der Rechnung keine Aufschlüsselung erfolgt ist (wovon auszugehen ist) fehlt die Basis für die Bewertung der Waren....
    • Kaiolito schrieb:


      Und wenn das alles "quatsch" ist, dann haben wir uns sicher nichts mehr zu sagen und ich wünsche dir viel Spaß.
      Mein selbstständiges Leben ist deutlich zu kurz um dir ein paar Dinge mitzuteilen, welche extenziell sind......... wenn das eben alles "quatsch" ist.


      Ich habe es begründet, es war auch nichts persönliches. Deine Tipps weiß ich zu schätzen. So wie Du es formuliert hast, hätte man den Eindruck haben können, Du bist der Meinung, ich bekomme es garantiert nicht hin, weil ich nicht Löschbert oder sonstwer bin.

      Und es geht ausschließlich um die Kleinunternehmer-Regelung, als Nebengewerbe (17.500€ ?) keine GmbH.

      Nun deutet cody wohl an, AB ausdrucken und Kontoauszug sind fürs FA nicht ausreichend.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von vanvog ()

    • Kaiolito schrieb:

      #47

      Woher sind die 90 Schrauben?
      Gehen wir davon aus, dass sie nicht kreditfinanziert sind, dann handelt es sich dennoch um einen Wareneinkauf oder eine Privateinlage.
      Beides wäre nicht steuerpflichtig, da sich die gegenseitigen Konten aufheben und keine Auswirkung auf die G+V oder EÜR haben würden.
      sehe ich komplett anders - der Wareneinkauf wirkt sich innerhalb der EÜR des KU gewinnmindernd aus

      die Zahlung wird bei Bar- bzw. Banküberweisung direkt innerhalb des Kassenbuchs bzw. der Kontoauszüge als Betriebsausgabe erfasst
      -
      bei einer Zahlung "via Privat" ebenfalls....
    • vanvog schrieb:

      Und es geht ausschließlich um die Kleinunternehmer-Regelung, als Nebengewerbe (17.500€ ?) keine GmbH.

      Nun deutet cody wohl an, AB ausdrucken und Kontoauszug sind fürs FA nicht ausreichend.
      Du hast den Text falsch aufgefasst:

      wenn Du als KU den Artikel bei einem privaten Verkäufer gekauft hast, lässt Du einfach die Ebay-Nachricht über Deinen Kauf
      ausdrucken (Bankdaten des VK`s via C & V einfügen) - führst die Überweisung durch und hast den Kontoauszug (inkl. Ausdruck) als Nachweis
      fürs Finanzamt vorliegen...

      wenn Du bei einem Gewerblichen VK eingekauft hast wird Dir die Rechnung entweder vorab übersandt oder der Lieferung beigelegt -
      diese packst Du nach Warenerhalt dann zu Deinem Kontoauszug (auf dem die Überweisung aufgeführt ist) und hast den Vorgang komplett.

      die Kontoauszüge des KU-Geschäftskontos natürlich fortlaufend führen......
      so haste auch direkt den Überblick über Deine geschäftlichen Transaktionen...
    • Kaiolito schrieb:

      Nur eines hierzu @cody:

      Die Kleinunternehmerregelung schließt grundsätzlich ein blianzieren nicht aus.
      Hätte in #49 die EÜR rauslassen müssen, das ist richtig.
      ein KU müsste schon mit doppeltem-Finanzamtspuder gepudert sein wenn sie/er freiwillig zur Bilanzierung wechselt.

      Erst wenn entsprechende Umsatz-/Gewinngrenzen überschritten worden sind ist die Bilanzierung zwingend vorgeschrieben.

      Die Vereinfachungsregelungen sind gerade für den KU sinnvoll -
      es gibt keinen logischen Grund warum (der KU) auf diese Vereinfachungsregelung verzichten sollte......

      insbesondere beim Start in die Selbständigkeit ist die KU-Regelung ein idealer Einstieg für klein(ere) Unternehmer(n)....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cody7888a ()

    • Hat hier irgend jemand gesagt, dass Bilanzierung für Kleinunternehmer vorgeschrieben ist, @cody?.

      Um die Krediwürdigkeit eines Unternehmens (auch Kleinunternehmer) zu erhöhen, kann es durchaus förderlich sein, zu bilanzieren. Selbst wenn du das anders siehst, man muss nicht zwingend "gepudert" sein um mit einem recht einfachen Programm von z. B. lexware eine doppelte Buchführung selbst zu erstellen, welche vor dem FA locker standhält und auch noch gleichzeitig "Gestaltungsmöglichkeiten" bietet, welche ich hier nicht näher ausführen möchte/werde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito -

      Du schmeißt die Sacherverhalte durcheinander:

      Ein User, der überlegt welche Unternehmensform er wählen soll/kann und sich dann letztendlich für den Status des Klein-Unternehmers entscheidet,
      hat die EÜR zu erstellen -
      gerade wenn ein Unternehmen neu gegründet wird (ggf. neben einem "Hauptjob" aufgebaut werden soll) bietet sich diese Unternehmensform an -
      eben, weil der KU vereinfachten Vorschriften unterliegt -
      im Gegensatz zur doppelten Buchführung die erhebliche Fachkenntnisse voraussetzt und - im Gegensatz zur vereinfachten Buchführung-
      zeitintensiv ist.

      Wenn ein KU die Buchhaltung über ein Programm - z.B. Lexware Buchhalter- erstellt muss bei der Einrichtung des Mandanten angegeben werden, ob die Klein-Unternehmer-Regelung in Anspruch genommen wird -
      damit erstellt das Programm automatisch eine EÜR - selbst wenn die Kasse / Bankbelege in Form der doppelten Buchhaltung verarbeitet werden.

      wobei Deine Angaben in #49 eh nicht stimmen:

      wenn die gekauften Waren nicht über das Geschäftskonto / Firmen-Kasse bezahlt worden sind hat der KU ein sog. Privateinlage gemacht -
      die Buchung wäre Wareneinkauf / Privateinlagen - brutto für netto -

      der Wareneinkauf wirkt sich somit in voller Höhe gewinnmindernd in der EÜR aus -
      das Konto "Privateinlagen" wird im Kontennachweis zur EÜR als "Nachweis" aufgeführt.

      Zeig` mir den KU der direkt ab Betriebseröffnung bilanziert........