Ich glaube, bisher ist der Text des $ 313 BGB noch nicht hier abgebildet gewesen. Ich möchte das hiermit nachholen:
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie
diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags
verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche
Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als
falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil
nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag
zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie
diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags
verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche
Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als
falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil
nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag
zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.