Verschwiegener Mangel bei Motorrad

    • Sternchen schrieb:

      Eine Rechnung einer Werkstatt reicht im Rechtsstreit überhaupt nicht aus, da muss ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ran, und solange bleibt das Motorrad in dem Zustand in dem es jetzt ist



      Sternchen... für die Kosten eines Gutachters kriegste (je nach Modell) schon nen neuen Motor.... das wäre weit übertrieben. So teuer isset garnicht einen Schraubenrest entfernen zu lassen. Erst wenn dabei Schäden am Motor selbst entstehen, wirds teurer. Dann kann man sich u.U. eines Anwaltes bedienen....

      Und den Wortlaut des Kaufvertrages kennen wir ja so garnicht. Nur wie gesagt: ein aufgeklebter Schraubenkopf ist m.M. nach schon an der Betrugsgrenze
    • Weil ein Schaden erstmal von sachverständigen Personen festgestellt werden und entsprechend bewertet werden muss, wie im Falle eines Unfallschadens, Ausnahme das beide Seiten sich mit einer Werkstattrechnung oder KVA als Beleg zufrieden geben

      ich würde mich niemals mit einer Rechnung einer Werkstatt zufrieden geben um diese für eine Schadenabwicklung zu benutzen, ich weiss aus eigener Erfahrung wie da gekungelt und geklüngelt wird, kauf mal ein Auto bei Händler A und lass es von Händler B bewerten, oder noch besser von ATU, du wirst dich wundern

      Der TE könnte evtl ein Beweissicherungsgutachten erstellen lassen was er vor Gericht vorlegen könnte, aber die Gegenseite muss es nicht anerkennen

      @Monza: Aus diesem Grund würde ich ja auch nicht nach Anwalt oder Gericht schreien wie der TE sondern versuchen das ganze günstig zu beheben

      Und ein aufgeklebter Schraubenkopf ist kein Betrug sondern maximal arglistige Täuschung, aber das ist alles müßig, wenn man den scheinbar geringen Wert des Motors sieht

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sternchen ()

    • Was du so machen würdest, ist deine Sache. Ein Richter sieht das ggf anders.


      Das bringt mich jetzt aber zu den Teil, der vergessen wurde. So weit ich das verstanden habe, hat unser TE das bisher alles nur mündlich. Er hat die Schraube mündlich bemängelt und eine mündliche Absage unter fadenscheinigem Argument bekommen.

      Da gehört eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung her. Dazu gehört dann auch das Bild der abgebrochenen Schraube.
    • Mische mich mal kurz hier ein, da "Schäden" ja etwa 50 % meiner täglichen Arbeit ausmachen.

      Natürlich würde jeder Richter ohne jegliche Gutachten bei dieser zu erwartetenden Schadenhöhe eine Rechnung mit Fotos einer Vertragswerkstatt anerkennen.
      Schließlich gibt es nach deutschem Recht auch eine Schadenminderungspflicht und die Einschaltung eines Gutachters würde die Kosten der Reparatur deutlich übersteigen.

      Manchmal verstehe ich euch nicht.......
    • *alte_eule* schrieb:

      Da gehört eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung her. Dazu gehört dann auch das Bild der abgebrochenen Schraube.


      Ganz genau. Und wenn der Verkäufer daraufhin die Nachbesserung endgültig verweigert, kann man das auf eigene Faust reparieren lassen. Dazu braucht es kein Gutachten, daß und welcher Schaden da ist, ist doch gar nicht strittig, sondern nur, ob der bei einem gebrauchten Motorrad zu erwarten ist oder nicht.

      Sternchen schrieb:

      Und ein aufgeklebter Schraubenkopf ist kein Betrug sondern maximal arglistige Täuschung


      Ich möchte mal ganz kurz außer Acht lassen, ob der Verkäufer unter Mißachtung seiner kaufvertraglichen Verpflichtungen (mithin: rechtswidrig) in der Absicht, einen höheren Kaufpreis zu erzielen, das Vermögen des Käufers durch die Vorspiegelung der falschen Tatsachen vorsätzlich beschädigt hat, alle sechs Schrauben am Motor seien fest und i.O.

      Selbst arglistige Täuschung ist überhaupt nicht nötig, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Die folgt direkt aus §434 BGB i.V.m. §§437ff BGB, und um dem gleich mal entgegenzutreten, auch der im Fahrzeugbereich übliche Gewährleistungsausschluß steht dem nicht entgegen, sofern es sich um einen Mangel handelt, den der Verkäufer kannte oder kennen mußte. Letzteres hat dieser bereits eingeräumt. Und sofern im Kaufvertrag nichts gegenteiliges steht, kann der Käufer jenseits der Frage, ob der Mangel verschwiegen wurde und ob das arglistig passierte, einen Motor verlangen, der "eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist", also mithin fest und ordnungsgemäß verschraubt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Der TE kann es mal versuchen mit einer Mängelrüge, man kann nie sagen ob der Verkäufer darauf eingeht oder nicht.

      Wenn er damit keinen Erfolg hatte und nicht weiter Zeit und Geld investieren möchte dann meinen Vorschlag:

      Hab die Geschichte kurz mit jemanden besprochen der sich erstens mit Motorräder auskennt und zweitens im Metallhandwerk arbeitet.

      Seiner Meinung nach: "nichts machen", der Motorblock hält auch mit nur 5 Schrauben am Rahmen.

      Die Schraube selber ist aus Stahl, das Gehäuse aus Alu, wenn man jetzt anfängt die Schraube rauszubohren bzw. fräsen und man dann abrutscht sucht es sich seinen Weg eher durch das Alu (als durch die Stahlschraube), dadurch wird das Gehäuse eher beschädigt und es muss dann auch noch ein nächstgrößeres Schrauben-Gewinde genommen werden.

      Wenn TE das doch zu unsicher sein sollte dann kann er sich von einer Fachwerkstatt beraten lassen und mit denen die kostengünstigste Alternative erörtern, evtl. sagen die auch wenns optisch nicht stört...so lassen wie es ist.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schumiline ()

    • schumiline schrieb:

      Seiner Meinung nach: "nichts machen", der Motorblock hält auch mit nur 5 Schrauben am Rahmen.

      Na, wenn der TÜV nix dagegen hat ... :huh:

      @Neogenesis2012: vielleicht könnten wir ja mal doch noch ein (scharfes und gut ausgeleuchtetes) Foto des Schadens sehen?

      Wenn die Schraube trotz der ganzen Bedenken relativ einfach rauszubekommen ist, dann würde ich den VK in Ruhe lassen. Falls der Reparaturaufwand allerdings größer sein sollte, würde ich auf einer Sachmängelbeseitigung oder Kaufpreisminderung bestehen.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Für den Fall, dass der richtige Ablauf in der Diskussion für den TE untergegangen ist:

      als 1. eine Mängelrüge aufmachen (Fotos mitsenden) und dem VK eine Frist stellen. 2. Für den fruchtlosen Fristablauf gleich ankündigen, dass dann die Reparatur von einer Fachwerkstatt zu seinen Lasten durchgeführt wird und 3. der Betrag plus evt. weitere Aufwändungen notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
    • in meinen augen lohnt der aufwand einer mängelrüge nicht.
      das macht jeder halbwegs versierte schlosser oder schmied in der mittagspause für nen heiermann bar auf die kralle.
      SOLLTEN natürlich größere probleme (riss, gewindeschaden im alublock, gewindereparatur (aufbohren, gewindeschneiden, reaparaturhülse einsetzen) dazu kommen, ist klar das dann der aufwand lohnt. denn dann kann es teurer werden (20-50€).
    • ebay-troll schrieb:

      in meinen augen lohnt der aufwand einer mängelrüge nicht.
      das macht jeder halbwegs versierte schlosser oder schmied in der mittagspause für nen heiermann bar auf die kralle.
      SOLLTEN natürlich größere probleme (riss, gewindeschaden im alublock, gewindereparatur (aufbohren, gewindeschneiden, reaparaturhülse einsetzen) dazu kommen, ist klar das dann der aufwand lohnt. denn dann kann es teurer werden (20-50€).


      Meine Rede, aber heute wo jeder RSV versichert ist wird wegen Kleinigkeiten zum Anwalt gerannt, oder handelt es sich um eine Harley für >20000 Euro
    • ebay-troll schrieb:

      SOLLTEN natürlich größere probleme (riss, gewindeschaden im alublock, gewindereparatur (aufbohren, gewindeschneiden, reaparaturhülse einsetzen) dazu kommen, ist klar das dann der aufwand lohnt. denn dann kann es teurer werden (20-50€).

      und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Hat TE zuvor keine Mängelrüge aufgemacht, ist es nach Begin des Reparaturversuchs zuspät - egal welcher "Folgeschaden" auftritt.
      Denn: zunächst hat der VK das Recht und die Pflicht, die Reparatur vorzunehmen. Erst wenn der endgültig (!) ablehnt, darf der TE jemand anderen beauftragen.