So betrügen sie sicherererer - Kauf in Hongkong

    • es war zwar OT aber interessant


      mz-web.de/politik/kriminalitae…en,20642162,19596928.html



      von 2004, hat sich seitdem etwas geändert?



      Das Zollkriminalamt darf auch zur Verhütung von Straftaten nicht ohne weiteres Briefe öffnen und Telefone abhören. Die gängige Praxis des Zolls - beispielsweise bei der Verfolgung von Waffenhändlern - ist seit Jahren verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Erst vor wenigen Tagen hatten die Karlsruher Richter auch das Abhören von Wohnungen, den so genannten Großen Lauschangriff, deutlich eingeschränkt.KARLSRUHE/DPA. Das Zollkriminalamt darf auch zur Verhütung von Straftaten nicht ohne weiteres Briefe öffnen und Telefone abhören. Die gängige Praxis des Zolls - beispielsweise bei der Verfolgung von Waffenhändlern - ist seit Jahren verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Erst vor wenigen Tagen hatten die Karlsruher Richter auch das Abhören von Wohnungen, den so genannten Großen Lauschangriff, deutlich eingeschränkt. (Aktenzeichen: 1 BvF 3/92 - Beschluss vom 3. März 2004)
      Das derzeitige Vorgehen des Zollkriminalamts bei der Überwachung von Post und Telefonen verletze die Grundrechte, hieß es. Unklare Regelungen müsse der Gesetzgeber bis Jahresende ändern. Dann treten maßgebliche Vorschriften ohnehin außer Kraft. So lange könnten die geltenden Regelungen noch geduldet werden, hieß es. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes gewährleiste die freie Entfaltung der Persönlichkeit und schütze damit Zugleich die Würde des Menschen. Ermächtigungen zum Engriff in solche Grundrechte bedürften einer klaren gesetzlichen Regelung, hieß es.
      Seit 1992 war dem Zoll auf Anordnung das Öffnen von Postsendungen und das Abhören von Telefongesprächen erlaubt. Der Zoll sollte Verstöße gegen das Außenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontroll- Gesetz wie Waffenschmuggel besser verfolgen können. Die später noch erweiterten Befugnisse seien zu unklar geregelt und verstießen gegen das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Gegen die Regelung hatte die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geklagt. Der Gesetzgeber müsse regeln, inwieweit der Zoll Erkenntnisse an andere Behörden weitergeben darf, wie sie bei einer Weitergabe gekennzeichnet werden und wann die Daten vernichtet werden müssen.
      Vor gut einer Woche hatte das Karlsruher Gericht Regelungen beim Abhören in Wohnungen mit ähnlichen Einwänden für verfassungswidrig erklärt. Das Abhören in Wohnungen bleibt zwar nach wie vor erlaubt, es müsse aber strengsten Regeln unterliegen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Moin!

      Soooo OT ist die Diskussion garnicht... hängt sie doch unmittelbar mit Paypal zusammen. Wenn man sich in den Nutzungsbedingungen den §9 durchliest, kommt man durchaus zu dem Schluss, dass die Nutzung von PP in solchen Fällen als "verbotene Aktivität" gewertet werden kann.

      cms.paypal.com/de/cgi-bin/?cmd…D=ua/UserAgreement_full#9. Restricted Activities

      die Punkte b, g, e, l und weitergefasst auch noch ggf. n

      Der Fall wurde lt. EP an Ebay-Käuferschutz übergeben, die entscheiden lt. der "Hilfe" nach den Paypal-Bedingungen. Hier könnte ein Hase im Pfeffer liegen - nicht hier allerdings, da eine Teilzahlung erfolgte. Aber bei anderen Fällen durchaus.

      HIER wäre (immer noch, ich hatte schonmal gefragt) nachzuhaken, wie ein Käuferschutzfall eröffnet wird. Wird da die Zahlungszusammenfassung (also der Gesamtbetrag) eingegeben MIT oder OHNE die einzelnen, zusammengefassten Auktionen und Beträge.

      Da liegt m.E. nach die/eine Fehlerquelle.... darauf deutet ja der Betrag für EINE Auktion hin. Berücksichtigt worden ist ein Verkauf, die anderen nicht. Da wäre interessant wie das Käuferschutzformular ausgefüllt aussieht...