Hartmut Wahl - Sicherstellung von Vermögen

    • Hartmut Wahl - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme des Landgericht Stuttgart. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.


      Landgericht Stuttgart Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 13 KLs 166 Js 79193/06 12.07.2013


      Landgericht Stuttgart

      13 KLs 166 Js 79193/06

      Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstraße 145, 70190 Stuttgart, Aktenzeichen 166 Js 79193/06, gegen Hartmut Wahl wegen gewerbsmäßigen Betrugs wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Stuttgart in Höhe von 328.503,83 Euro vom 01.08.2008 gegen Hartmut Wahl Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Auf die Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Bundesanzeiger, Bereich Gerichtlicher Teil, am 2. November 2012 wird Bezug genommen.

      Mit Urteil vom 19. März 2013, rechtskräftig seit dem 27. März 2013, Az. 13 KLs 166 JS 79193/06, traf die 13. Strafkammer, Landgericht Stuttgart, unter anderem folgende Feststellungen:


      Im Zeitraum von Februar 2005 bis September 2008 bot der Angeklagte zum einen über seine Firma Wahl und Partner GmbH in 603 Fällen und zum anderen über seine Firma Phalanx AG in 104 Fällen von Fellbach und Waiblingen aus Anlegern, regelmäßig unter Zuhilfenahme von Vermittlern und Prospekten, sogenannte partiarische Darlehensverträge mit seinen beiden Unternehmen unter wahrheitswidriger Vorspiegelung einer lukrativen und sicheren Anlage an; Geschäftsgegenstand beider Unternehmen war, insbesondere alte Gründerzeithäuser in Chemnitz und Plauen aufzukaufen, zu sanieren und gewinnbringend zu verkaufen. Auf diese Weise beteiligten sich insgesamt 707 Geschädigte mit einem Gesamtbetrag von 8.849.389 Euro an diesen beiden Gesellschaften. Dabei wusste der Angeklagte, dass aufgrund der desolaten und sich stetig weiter verschärfenden finanziellen Lage beider Unternehmen die konkrete Gefahr bestand, dass er die Gelder, die er auf der Grundlage dieser Darlehensverträge einsammelte, nicht würde zurückzahlen können. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass der bei Hingabe der Anlagergelder entstandene Gegenanspruch wirtschaftlich wertlos war. Die Höhe der insgesamt durch den Angeklagten betrügerisch erlangten Gelder, also des verursachten Schadens, beträgt 8.849.389 Euro.

      Es wurde weiter festgestellt, dass Angeklagten Harmut Wahl aus der abgeurteilten Straftat wegen Betrugs in 603 tateinheitlichen Fällen 330.000 EUR erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil in dieser Höhe Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

      Zugleich erging folgender Beschluss:


      Der mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 – 29 Gs 1376/08 – angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Hartmut Wahl wird für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Arrestsumme auf 330.000 EUR festgesetzt ist.
      (...)
      Es wird festgestellt, dass zugunsten der Geschädigten vier Grundschulden des Hartmut Wahl i. H. v. je 100.000 EUR, eingetragen im Wohnungseigentums-Grundbuch von Waiblingen, Blatt 22582, Abt. III laufende Nr. 3–6, lastend auf BV Nr. 1, sichergestellt wurden.

      Die Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die dreijährige Frist begann mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 111i III Satz 2 StPO am 27. März 2013. Nach Ablauf der Frist tritt ein Auffangrechtserwerb des Staates ein, soweit kein Ausschlusstatbestand entgegensteht; insoweit wird auf die detaillierte Regelung des § 111i Abs. 5 StPO verwiesen.

      Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

      Für weitere Informationen mögen sich geschädigte Kunden bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 RVA AR 208/08 schriftlich in Verbindung setzen.



      gez. Faiß
      (Faiß)
      Vors. Richter am LG




      Quelle: bundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"