Informationen für den Verkauf von "Ladenhütern" bei ebay

    • Informationen für den Verkauf von "Ladenhütern" bei ebay

      Hallo,

      als Projektarbeit im Rahmen meiner Ausbildung bin ich zur Zeit im Auftrag meines Arbeitgebers (Systemhaus) auf der Suche nach rechtlichen Informationen
      für den Verkauf von "Ladenhütern" bei ebay.
      Webseiten wie webscala.de das BGB und HGB haben mir schon sehr geholfen.

      Ausgangssituation:
      Wir haben eine Menge "Ladenhüter", Retouren, Teststellungen, etc . aus den Bereichen Hard- und Software, die sich i.d.R. schlecht im B2B Geschäft verkaufen lassen.

      geplantes ToDo:
      Meine Idee war jetzt, diese Artikel über ebay zu verkaufen und somit unsere Lagerbestände zu minimieren.

      Wenn alle Artikel als gebraucht deklariert werden, wie sieht es dann mit der rechtlichen Situation aus?

      - die Garantie entfällt bzw. wird unserseits ausgeschlossen (es sei denn es besteht noch Herstellergarantie)
      - Gewährleistung kann ich aufgrund der Gebrauchtartikel auf 12 Monate reduzieren
      - Rückgaberecht von 14 Tagen (inkl. 40,- €-Klausel) muss ausgewiesen werden

      Eine ausführliche und wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung vorausgesetzt, sind wir doch auf der sicheren Seite bzw. haben alles beachtet was es zu beachten gibt, oder?

      Wie sieht es aus wenn es sich um OVP Ware (Hardware, Software, etc.) handelt?
      Dann erhöht sich lediglich die Dauer der Gewährleistung für Privatkäufer auf 24 Monate, oder?

      Muss ich weitere Dinge beachten um eventuell auftretenden Reklamationen, etc. vorzubeugen? Müssen die AGB´s extra ebay angepasst werden oder reicht ein Hinweis in der Auktion?

      Ich hoffe auf Eure Hilfe, Links, etc!
      Vielen, vielen Dank dafür im voraus!!!

      Gruss

      Roedelino
    • Hallo,

      bin zwar kein ausgebildeter Jurist, aber mittlerweile kennt man so die grundlegenden Dinge des gewerblichen Ebay-Verkaufs.

      - die Garantie entfällt bzw. wird unserseits ausgeschlossen (es sei denn es besteht noch Herstellergarantie)

      Garantie braucht nicht ausgeschlossen zu werden, da es eine freiwillige Sache des Herstellers ist. Ich würde es ganz rauslassen, da ich denke, dass es bei Retouren recht schwierg wird die Garantie durchzusetzen. Ich glaube nicht, dass bei ein mehrfach verkauften Artikel die Garantie zigmal weitergegeben werden kann (kenne mich damit aber nicht so gut aus).

      - Gewährleistung kann ich aufgrund der Gebrauchtartikel auf 12 Monate reduzieren
      - Rückgaberecht von 14 Tagen (inkl. 40,- €-Klausel) muss ausgewiesen werden

      -ja
      -muss nicht aber kann

      Wie sieht es aus wenn es sich um OVP Ware (Hardware, Software, etc.) handelt?
      Dann erhöht sich lediglich die Dauer der Gewährleistung für Privatkäufer auf 24 Monate, oder?

      richtig


      auftretenden Reklamationen, etc. vorzubeugen? Müssen die AGB´s extra ebay angepasst werden

      Tja...um Reklamtationen vorzubeugen hilft eigentlich nur ordentliche Ware zu verkaufen und einen guten Service zu bieten.
      Im großen und ganzen kann man zu AGB und Bedingungen sagen, dass nur das zählt, was in der Auktion steht. Mich-Seite oder verlinkte AGB sind nicht gültig, da der Kunde nicht bestätigt hat, dass er sie zur Kenntnis genommen hat (auch wenn in der AB steht, dass man mit Abgabe des Gebots die Bedingungen zu Kenntnis genommen hat).

      Zu beachten wäre evtl. der Versand. Ratsam ist nur versichert zu versenden, da ihr als gewerblicher VK bis zur Ankunft beim Kunden haftet und nicht wie Private bis Übergabe an den Spediteur.

      Habt ihr schonmal daran gedacht Überraschungspakete anzubieten. Diese bietet ihr nur zum Verkauf an Wiederverkäufer an und könnt euch den ganzen Kram von oben sparen, da B2B-Handel. Sollte allerdings eine Privatperson es kaufen, kann es euch dann auch egal sein.
      Ob es sich lohnt ist erstmal schwierig abzuschätzen. Es kommt halt auf die Waren an, die ihr habt. Aber solche Paket können ganz gut laufen, wenn nicht nur absoluter Schrott drin ist. Muß man einfach mal ausprobieren.

      Ansonsten steht dem Verkauf von Ladenhütern über Ebay nichts im Wege. Diesen Absatzweg nutzten mittlerweile viele Firmen. Ich habt sicherlich schon mal einen Blick auf die EDV-Kategorien geworfen und habt auch festgestellt das z.T. nicht die besten Preise in diesem Bereich erzielt werden. Aber wenn ihr etwas absolut loswerden wollt, dann wird Ebay sicherlich der schnellste Weg sein.
      Gruß
      Eric
    • Hallo Eric,

      vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

      Habt ihr schonmal daran gedacht Überraschungspakete anzubieten. Diese bietet ihr nur zum Verkauf an Wiederverkäufer an und könnt euch den ganzen Kram von oben sparen, da B2B-Handel. Sollte allerdings eine Privatperson es kaufen, kann es euch dann auch egal sein.


      Das ist sehr interessant!
      Bedeutet das, dass ich "Gebrauchtartikel" unter Auschluß jeglicher Garantie UND Gewährleistung UND Widerrufs- bzw. Rückgaberecht an Wiederverkäufer verkaufen kann?
      Und wenn dann eine Privatperson den Zuschlag erhält, kann ich Gewährleistung, Wiederuf, etc. ausschließen?
      Auf welcher Rechtssprechung basiert denn Deine Aussage? (§ ?)
      Ich habe dazu leider nichts gefunden... ;)

      Eine weitere Frage habe ich noch:
      Mal angenommen ich verkaufe einen gebrauchten Drucker inkl. Tintenpatronen an eine Privatperson. Die Privatperson druckt munter die Patronen leer und besteht innerhalb der Frist auf sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Kann ich ihm die Tintenpatronen in Rechnung stellen? Darf er das überhaupt machen?

      Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht scheint da noch eine Grauzone zu bieten, oder?
      VIELEN DANK für die Antwort im voraus!!!

      Gruss

      Roedelino
    • Hallo,
      leider kann ich es spontan auch nicht mehr finden. Was ich gefunden habe ist das hier click
      Dort geht es zwar um Shops, aber bei Ebay dürfte das gleiche gelten.
      Die Frage die rechtlich geprüft werden müßte ist, ob du dich vergewissern mußt, ob es sich auch wirklich um ein Unternehmen handelt oder ob die Aussage ausreichend ist, dass du nur an Wiederverkäufer verkaufst.

      Im Grunde ist es aber nicht anderes, wenn du bei der Metro deine Privatkäufe tätigst. Dort wirst du auch als Unternehmer behandelt und kannst kein Verbraucherrecht anwenden.

      Mal angenommen ich verkaufe einen gebrauchten Drucker inkl. Tintenpatronen an eine Privatperson. Die Privatperson druckt munter die Patronen leer und besteht innerhalb der Frist auf sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Kann ich ihm die Tintenpatronen in Rechnung stellen? Darf er das überhaupt machen?


      Du solltest in die AB bei der Widerrufsbelehrung mit aufnehmen, dass bei Gebrauch und Verschlechterung der Ware Ersatz zu leisten ist bzw. eine Wertminderung eingetreten ist.
      schau mal hier oder google ein bisschen.
      Gruß
      Eric

      PS: Dies ist keine verbindliche Rechtsaussage, sondern nur meine persönliche Meineung. Alle Angaben ohne Gewähr :D
    • Artikel als "defekt" verkaufen, Gewährleistung umgehen?

      Hallo Eric,

      vielen Dank für Deine ausführliche Hilfe.
      Ich habe nur noch eine abschließende Frage:

      Besteht denn die Möglichkeit als Händler Gebrauchtartikel zu verkaufen, die ausdrücklich als "defekt" deklariert sind,
      und dadurch die Pflichten im Gebrauchsgüterverkauf (wie Gewährleistung, Wiederruf, ...) zu umgehen?

      siehe § 442 Abs. 1 BGB

      Vielen Dank für Deine Antwort!

      Gruss

      Roedelino

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Bernd1000 ()