Reingefallen bei Louis Vuitton Tasche - Angela Cremer Düsseldorf

    • Prinzipiell drei Jahre plus den Rest des Jahres in dem der Anspruch entstand. Hast du dein Geld bereits 2013 zurückgefordert, dann ists in knapp zwei Wochen vorbei. Aber wie immer gilt, keine Regel ohne Ausnahmen. Z.b. ein nicht ermittelbarer/unbekannter Schuldner, bestimmte Anstrengungen die Forderung durchzusetzen etc. :S

      Aber ganz realistisch betrachtet hat die Fr. Cremer garantiert keine Schreiben/Mails aufbewahrt, um im Zweifel zu beweisen das irgendeines ihrer Opfer bereits 2013 und nicht erst 2014 Geld zurückgefordert hat :)
    • Ich habe gerade gesucht. Der erste Mahnbescheid ist von Februar 2015.
      Dann ist bestimmt noch nix verjährt ;) und der nächste geht raus wenn die Adresse bekannt ist.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Der Mahnbescheid konnte erfolgreich zugestellt werden. :)
      Der Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht ist jetzt auch da.
      Werde nachher den zuständigen Gerichtsvollzieher anrufen um diesen umfangreichen Vollstreckungsauftrag auch ja richtig auszufüllen.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Noch eine Frage
      was kann ich denn machen wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid nicht vollstrecken kann weil die Schuldnerin an der gemeldeten Adresse nicht anzutreffen ist.
      Sie ist dort gemeldet aber nicht erreichbar und die genaue Adresse ist angeblich nicht bekannt.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • ich leite mal einen Tipp weiter, den mir ein Vögelchen gezwitschert hat ;)
      gesetze-im-internet.de/zpo/__755.html

      und

      https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/aufenthaltsermittlung-durch-den-gerichtsvollzieher-381133 schrieb:

      Der Zweck des § 755 ZPO besteht darin, die Vollstreckung im konkreten Einzelfall zu erleichtern, indem unnötige Vollstreckungsversuche und die damit verbundenen Kosten möglichst vermieden werden. Falls der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner unter der Adresse, die der Gläubiger mitgeteilt hat, nicht mehr wohnt, soll der Gerichtsvollzieher selbst die neue Anschrift unmittelbar ermitteln können, ohne dass es einer zeitraubenden erneuten Einschaltung des Gläubigers bedarf, der dann die neue Anschrift selbst beschaffen müsste.


      Penny schrieb:

      Werde nachher den zuständigen Gerichtsvollzieher anrufen um diesen umfangreichen Vollstreckungsauftrag auch ja richtig auszufüllen.
      vielleicht solltest du noch mal telefonieren?

      https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/aufenthaltsermittlung-durch-den-gerichtsvollzieher-381133#identifier_10_81133 schrieb:

      Der Gläubiger muss einen konkreten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher richten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §754 ZPO. Dieser spricht von einem “Vollstreckungsauftrag”. Die Auslegung wird gestützt durch 802a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift verlangt in Satz 2 eine präzise und detaillierte Beschreibung des Vollstreckungsweges und damit der konkret gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen. Ein pauschaler Antrag, der auf “Zwangsvollstreckung” oder “geeignete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung” gerichtet ist, ist nicht ausreichend für die Beauftragung zur Aufenthaltsermittlung im Sinne von § 755 ZPO8
      ?(
    • Genauer gesagt, ruft man am besten auf dem AG an und fragt nach der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die sollten Auskunft erteilen.
      Ansonsten gibt es wohl bei den Gerichtsvollziehern "Sprechstunden" bei der man sich auch über ihre Arbeitsabläufe informieren kann.
    • Danke dir Tiger wenn ich das richtig verstehe muss der GV die aktuelle Adresse ermitteln.
      Hat er auch die Möglichkeit das Konto zu pfänden?
      Nennt man das so?

      Dann ruf ich nächste Woche an.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Unter der bekannten Adresse ist sie gemeldet aber nicht anzutreffen, angeblich ist die Adresse unter der sie erreichbar ist nicht bekannt.
      Das Gericht hat auch keine andere Adresse.
      Der Gerichtsvollzieher hatte somit keine Möglichkeit den Vollstreckungsbescheid zu "übergeben".

      Hat jemand von euch eine Idee wie der Bescheid zugestellt werden kann?
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/185# schrieb:

      § 185 ZPO – Öffentliche Zustellung


      Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

      1.

      der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
      Frag beim Gerichtsvollzieher deines Vetrauens, der kann das am besten - glaube ich ;)
    • Penny schrieb:

      Gerade kam ein Schreiben vom Jugendgericht Düsseldorf.
      Sie wurde am 14.10.15 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
      Lässt sich irgendwie herauskriegen, wie lange die Bewährungszeit war/ist zu dem Urteil von 2015?
      Falls die Bewährung noch läuft, sollte es einen Bewährungshelfer geben, bei dem die Tante sich regelmäßig zu melden hat. Evtl weiß der, wo sie steckt.

      Nur mal zum besseren Verständnis:
      Wenn sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid an der angegebenen Adresse zugestellt werden konnte: Wer bitte wohnt denn da?
      Es muss dann ja eine Wohnung dort geben, an deren Briefkasten der Name Cremer klebt. Wohnt in dieser Wohnung jemand, der lediglich die Post für Angela Cremer annimmt? Falls ja, muss der doch wissen, wohin er die Post weiterleitet. Oder holt Angela Cremer die ab oder was?
      Oder ist Angela Cremer die Mieterin, die aber nie zuhause ist, wenn der Gerichtsvollzieher kommt? Dann könnte der Vermieter evtl Auskunft geben, von wo die Miete kommt. Falls die Überweisungen von einem Bankkonto der Angela Cremer kommen, wäre die betreffende IBAN eine Information, mit der der Gerichtsvollzieher etwas anfangen könnte ( Kontopfändung).
      Oder hat Angela Cremer an der Adresse früher mal gewohnt, ist aber mittlerweile unbekannt verzogen, ohne sich ab- bzw umzumelden?
      Möglicherweise kassiert die ja auch irgendwelche Sozialgelder unter Angabe dieser Adresse, an der sie tatsächlich garnicht zu wohnen scheint. Über derartige Informationen freuen sich dann die zuständigen Ämter...

      Ich würde mich mal auf dem nächstgelegenen Einwohnermeldeamt oder einfach der nächsten Polizeiwache informieren, wie die Gesetzeslage ist, ob es erlaubt ist, sich irgendwo anzumelden, wo man tatsächlich garnicht wohnt, um die eigentliche Wohnadresse zu verschleiern.
      Vielleicht kann man aus der Nichtauffindbarkeit der Schuldnerin ja einen Verstoß gegen das Meldegesetz und damit einen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen machen, den Du bei der Polizei anzeigen kannst (Beweis: Das entsprechende Schreiben des Gerichtsvollziehers), damit die mal wieder den tatsächlichen Aufenthaltsort der Dame ermitteln...
    • Schützin schrieb:

      Falls die Bewährung noch läuft, sollte es einen Bewährungshelfer geben, bei dem die Tante sich regelmäßig zu melden hat. Evtl weiß der, wo sie steckt.
      Die gibt es, gibt aber keine Auskunft: Datenschutz.

      Schützin schrieb:

      Wenn sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid an der angegebenen Adresse zugestellt werden konnte: Wer bitte wohnt denn da?
      Der Mahnbescheid wurde zugetellt der Vollstreckungsbescheid nicht, da dort nur gemeldet, Aufenthaltsort angeblich nicht bekannt.
      Die Mutter des Freundes wohnt dort.

      Beim Gericht ist auch nur diese Adresse bekannt.

      Schützin schrieb:

      Ich würde mich mal auf dem nächstgelegenen Einwohnermeldeamt informieren, wie die Gesetzeslage ist, ob es erlaubt ist, sich irgendwo anzumelden, wo man tatsächlich garnicht wohnt, um die eigentliche Wohnadresse zu verschleiern.
      Laut Gerichtsvollzieher ist das erlaubt. Es reicht eine Meldeadresse aus.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Dann wohnt die gute Angela vermutlich in Wirklichkeit bei ihrem Freund, also dem Sohn der Frau, die an der Meldeanschrift wohnt. Ich fürchte, selbst wenn man die Anschrift dieses Sohnes / Freundes herausbekäme und Angela Cremer dort anträfe, gäbe es dort vor Ort nichts zu pfänden. Denn offiziell gehört Angela Cremer in der Wohnung wahrscheinlich nur eine Handvoll Klamotten und eine Zahnbürste, alles andere ist Eigentum des Mieters der Wohnung.
      Interessant wäre da noch die Frage, wer von den beteiligten 3 Personen Hartz4 und sonstige Sozialleistungen kassiert. Möglicherweise bekommen sowohl Angela als auch ihr Freund entsprechende Gelder, ohne dabei anzugeben, daß sie einen gemeinsamen Haushalt führen an der Adresse, an der offiziell nur der Freund gemeldet ist.
      Mich würde nichtmal wundern, wenn die auch noch ein gemeinsames Kind hätten, dessen Vater offiziell "unbekannt" ist, damit der Staat den Unterhalt zahlt...
    • Penny schrieb:

      Schützin schrieb:

      Falls die Bewährung noch läuft, sollte es einen Bewährungshelfer geben, bei dem die Tante sich regelmäßig zu melden hat. Evtl weiß der, wo sie steckt.
      Die gibt es, gibt aber keine Auskunft: Datenschutz.
      Eventuell kan der GV im Zuge der Amtshilfe den Aufenthaltsort der Dame erfahren.
      Wäre zumindest einen Versuch wert.
      Der Beitrag wurde zu 100% aus recycelten Elektronen erstellt. Wer Schrebfeihler oder Dreckfuhler findet, darf sie behalten.
      Und wer meine Omma beleidigt, muss sie mitnehmen.
    • lto.de/recht/nachrichten/n/mel…scheinigung-meldepflicht/

      LTO.de - Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz schrieb:

      Am 1. November, diesen Sonntag, tritt das bereits 2013 beschlossene neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
      ...Zu den Änderungen gehört unter anderem auch, dass Bürger ihren Einzug wieder vom Vermieter bestätigen lassen müssen - mit der sog. Einzugsbestätigung. Eine solche Regelung war 2002 abgeschafft worden. Danach kam es laut Bundesinnenministerium aber vermehrt zu "Scheinanmeldungen". Das heißt, Menschen hätten sich unter einer Anschrift gemeldet, ohne dort wirklich zu wohnen - mit dem Ziel, die Adressdaten für Straftaten zu nutzen, etwa bei Betrugsfällen rund um Kontoeröffnungen oder Internetkäufe. Das soll nun erschwert werden.
      Das hört sich doch eigentlich so an, als sei es eben grade nicht erlaubt, sich irgendwo anzumelden, wo man garnicht wohnt...
      Aber darüber hinaus: Angela Cremer ist an der angegebenen Adresse gemeldet. Offenar mit Wissen und Duldung der Hauptmieterin der Wohnung (ich gehe jetzt mal davon aus, daß diese "Mutter des Freundes" nicht die Eigentümerin der betreffenden Immobilie, sondern selbst nur Mieterin ist.)
      Diese Hauptmieterin der Wohnung hat angeblich keine Ahnung, wo sich ihre Untermieterin tatsächlich aufhält bzw, wo deren Lebensmittelpunkt und damit tatsächlicher Wohnsitz ist.
      Trotzdem ist an der (falschen) Meldeanschrift aber amtliche Post für Angela Cremer zustellbar ?!
      Sorry, aber das stinkt doch zum Himmel !
      Wenn die Hauptmieterin der Wohnung keine Ahnung hat, wo Angela Cremer steckt, was bitte hat sie denn dann mit dem Mahnbescheid gemacht? Und was mit dem Vollstreckungsbescheid? Letzterer muss ja auch an der angegebenen Adresse zugestellt worden sein. Wäre der unzustellbar zurückgekommen, hättest Du den Gerichtsvollzieher ja garnicht beauftragen können zu vollstrecken. Also entweder liegen diese beiden Schreiben des Amtsgerichtes immernoch ungeöffnet (!!) in der Wohnung, in der Angela Cremer zwar gemeldet aber nicht aufzufinden ist. Dann stellt sich noch die Frage, wieso die Hauptmieterin diese Schreiben nicht als "unzustellbar" zurückgehen ließ.
      Oder sie hat sie an Angela Cremer weitergeleitet und weiß also durchaus, wo diese sich aufhält.

      Was genau gibt denn diese Frau gegenüber den Behörden an?
      Hat Angela Cremer in der betreffenden Wohnung zumindest ein Zimmer, auch wenn sie sich dort schon ewig nicht mehr hat blicken lassen? Falls ja: Hat der Gerichtsvollzieher dieses Zimmer gesehen und festgestellt, daß dort nichts zu pfänden ist? Dann könntest Du beantragen, daß Angela Cremer eine EV, also eine eidesstattliche Versicherung abgibt, daß sie nichts besitzt

      Anwaltskanzlei Brandt schrieb:

      Der Gerichtsvollzieher kann gleich im Anschluss an eine erfolglose Pfändung eine EV einfordern. Es kann natürlich auch ein separater Termin festgesetzt werden.
      ...
      Achtung:
      Bei Abgabe der EV sind Sie zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Fahrlässige oder falsche Angaben sind strafbar.
      Sollten Sie die Abgabe der EV verweigern oder den benannten Termin versäumen, kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden.
      (Hervorhebungen von mir)
      Also entweder ist die Meldeanschrift gültig als ladefähige Anschrift der Angela Cremer. Dann kann der Gerichtsvollzieher, nachdem er festgestellt hat, daß es dort kein pfändungsfähiges Eigentum der Schuldnerin gibt, an diese Adresse eine offizielle Aufforderung zur Abgabe der EV zustellen mit einem konkreten Termin, wann Angela Cremer zu diesem Zweck auf seiner Dienststelle zu erscheinen hat. Erscheint sie nicht, macht sie sich strafbar und verstößt damit eindeutig gegen ihre Bewährung !

      Oder Amtspost ist dort nicht zustellbar, dann handelt es sich nicht um eine gültige (ladungsfähige) Meldeanschrift und der Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht oder sonst eine amtliche Stelle sollte das umgehend dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen.
      In Deutschland besteht Meldepflicht, dh, ein deutscher Staatsbürger hat sich dort anzumelden, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat und regelmäßig anzutreffen ist.
      Eine Scheinanmeldung an einer Adresse, an der man nicht wohnt, nur um berechtigte Forderungen seiner Gläubiger zu unterlaufen, kann darf jedenfalls nicht dazu führen, daß besagte Gläubiger leer ausgehen, während Angela Cremer es sich inzwischen gutgehen lässt.

      Geh doch einfach mal zur Polizei mit dem Schreiben des Gerichtsvollziehers und erstatte Anzeige wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Meldegesetz. Mal sehen, was die Polizei dann dazu sagt
    • Schützin schrieb:

      Trotzdem ist an der (falschen) Meldeanschrift aber amtliche Post für Angela Cremer zustellbar ?!
      Sorry, aber das stinkt doch zum Himmel !
      Ja die Post wird dorthin geliefert und angeblich vom Sohn abgeholt, da der Wohnort nicht bekannt ist.
      Und das stinkt für mich auch ganz gewaltig.

      Schützin schrieb:

      Wenn die Hauptmieterin der Wohnung keine Ahnung hat, wo Angela Cremer steckt, was bitte hat sie denn dann mit dem Mahnbescheid gemacht? Und was mit dem Vollstreckungsbescheid? Letzterer muss ja auch an der angegebenen Adresse zugestellt worden sein
      Den Mahnbescheid weitergegeben, den Vollstreckungsbescheid bekam ich vom Gerichtsvollzieher wieder zurückgeschickt, da nicht zustellbar.

      Schützin schrieb:

      Also entweder ist die Meldeanschrift gültig als ladefähige Anschrift der Angela Cremer.
      Beim Amtsgericht ist auch diese Adresse gemeldet.

      Schützin schrieb:

      Dann kann der Gerichtsvollzieher, nachdem er festgestellt hat, daß es dort kein pfändungsfähiges Eigentum der Schuldnerin gibt, an diese Adresse eine offizielle Aufforderung zur Abgabe der EV zustellen mit einem konkreten Termin, wann Angela Cremer zu diesem Zweck auf seiner Dienststelle zu erscheinen hat. Erscheint sie nicht, macht sie sich strafbar und verstößt damit eindeutig gegen ihre Bewährung !
      Dann ruf ich den Gerichtsvollzieher nächste Woche noch einmal an, dass er sie zu einem Termin vorladen kann, davon war nie die Rede.
      Die Bewährung ist schon vorbei. Die ging vom 14.10.2015 für ein Jahr und sechs Monate.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Penny schrieb:

      Die Bewährung ist schon vorbei. Die ging vom 14.10.2015 für ein Jahr und sechs Monate.

      Das hat sich für mich mehr nach der ausgesetzten Haftstrafe angehört. Die Bewährungsdauer beträgt regelmäßig mindestens zwei, höchstens drei Jahre. Es gibt zwar die Möglichkeit, die Bewährungszeit auf bis zu ein Jahr zu verkürzen, aber nicht bei einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr. In diesem Fall läuft die Bewährungszeit daher mindestens noch bis zum 13.10.2017. Also Action.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert da hast du Recht, es steht Einheitsjugendstrafe ab dem 14.10.2015.
      Ich bin davon ausgegangen es endet nach Ablauf der Zeit auch die Bewährungszeit.
      Danke.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Penny schrieb:

      Ich bin davon ausgegangen es endet nach Ablauf der Zeit auch die Bewährungszeit.

      Ja, davon gehen viele aus. Am häufigsten die, die verurteilt wurden. Und hinterher wundern sie sich, wenn es beim vorigen Mal noch zur Jugendstrafe gereicht hat, wieso sie beim nächsten Mal plötzlich nach Erwachsenenstrafrecht als Bewährungsversager eingestuft werden.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.