Bezahlung von Anwaltskosten / Nebenstrang zu Massenabmahnungen

    • Bezahlung von Anwaltskosten / Nebenstrang zu Massenabmahnungen

      Damit es nicht im Hauptthread zu OT führt, mache ich hier weiter.



      mijanne2007 schrieb:

      pandarul schrieb:

      @mijanne:

      Niemand verbietet, daß ein Anwalt auf Rechnung abmahnt. Richtig ist aber, daß The Archive AG diese Rechnungen auch alle bezahlen muß, unabhängig davon, ob die abgemahnten zahlen oder nicht.



      Aber sie müßten doch einen Nachweis führen können, dass sie das auch bezahlen können????



      Natürlich müsste der Mandant das bezahlen können.
      Nur da sind wir bei der Bonitätsprüfung. Niemand verpflichtet einen Lieferanden - und nichts anderes wäre ein Anwalt hier - diese auch durchzuführen.
    • Hier findet sich einiges dazu:

      internetrecht-rostock.de/abmahnkosten.htm



      Zum einen macht sie gerade Massenabmahnern klar, dass die Kosten den eigenen Mandanten in Rechnung gestellt werden müssen, bevor diese geltend gemacht werden können. Die Inrechnungstellung des abmahnenden Anwaltes gegenüber dem Abmahner in der geltend gemachten Höhe muss erfolgen, da anderenfalls ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht. Da bei Massenabmahnern in der Regel zu vermuten ist, dass diese die durch sie umfangreich verursachten Rechtsanwaltskosten gar nicht selbst begleichen, stellt dies einen interessanten Ansatz dar, um Kostenerstattungsansprüchen von Massenabmahnern zu begegnen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)

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    • Damas,
      da ist m.E. wohl die Gebührenordnung vor.


      Mijanne,

      Eine Massenabmahnung ist ein Auftrag. Dafür gibt es eine Rechnung. So weit sind wir uns einig?

      Der Rechtsanwalt ist der Auftragsnehmer. Da sollten auch keine Diskrepanzen bestehen.

      WEr verpflichtet einen Auftragsnehmer denn, die Zahlungsfähigkeit seines Auftraggebers zu prüfen? Niemand. Das wird er i.d.R. aus eigenem Interesse machen, damit er nicht auf seinen Forderungen sitzen bleibt. Aber müssen, muss er nicht.
    • abmahnwahn-dreipage.de/forum/v….php?f=17&t=15&start=1380


      OLG Hamburg: Nur tatsächlich gezahlte und abgerechnete Abmahnkosten müssen auch erstattet werden – wie werden Filesharingabmahnungen eigentlich abgerechnet ?
      internetrecht-rostock.de/abmahnkosten.htm
      OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.11.2008, Az. 5 U 254/07
      "Die Klägerin besitzt aus den gleichen Gründen weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 9 UWG, 249 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB. Bei beiden Anspruchsgrundlagen wird in ähnlicher Weise wie bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vorausgesetzt, dass dem Anspruchsinhaber die Kosten nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sind"


      Gewerblicher Betrug bei Massenabmahnungen durch Zusammenwirken von Auftraggeber und Rechtsanwalt
      anwalt.de/rechtstipps/gewerbli…-rechtsanwalt_004147.html
      "Nach einer offenbar bisher stets unbeachteten Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 (Az.: 29 U 3143/06), steht aber bereits seit Jahren fest, dass der Rechtsanwalt nur dann auf die Zahlung der vollen Geschäftsgebühr bestehen kann, wenn diese Gebühr mit dem Auftraggeber auch tatsächlich vereinbart und von diesem in voller Höhe bezahlt wurde. Bei der Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber kann dagegen nur der tatsächliche Aufwand des Rechtsanwalts verlangt werden."

      Aus dem dazugehörigen Urteil
      "3. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete Stundensatzhonorar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig."
      medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=470



      Eule, es geht mir darum, dass spätestens vor Gericht der Abmahner seine Zahlungsfähigkeit beweisen müßte.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Dazu noch folgendes, was damas Frage angeht:

      telemedicus.info/urteile/Wettb…aeuchliche-Abmahnung.html

      LG Berlin: Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

      LG Berlin, Beschluss v. 30.04.2009, Az. 96 O 60/09, Link: tlmd.in/u/785
      Leitsätze der Redaktion

      1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Abmahnung ein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Macht der Abmahnende Gebühren geltend, die ihm aufgrund einer niedrigeren pauschalen Honorarvereinbarung gar nicht entstehen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet werden.

      2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.
      LANDGERICHT BERLIN

      Beschluss

      Aktenzeichen: 96 O 60/09

      Verkündet am: 30.04.2009
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Mijanne,

      im Moment kann ich keinen unmittelbaren Widerspruch in deinen Verlinkungen erkennen.

      Bei beiden Anspruchsgrundlagen wird in ähnlicher Weise wie bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vorausgesetzt, dass dem Anspruchsinhaber die Kosten nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sind"


      Ich unterstelle, die Kosten sind für den Einzelfall entstanden.

      1000 Abmahnungen (Liste anbei) à x Euro.
    • Ich stelle als juristischer Laie mal eine andere Frage in den Raum:

      Im vorliegenden Fall wurden von U+C Schadenersatzforderungen von m.W. 15,50 EUR je Fall angesetzt.
      Wie auch immer diese zustandegekommen sein mögen, lasse ich mal außen vor.

      Wenn man dann noch die aktuell im Raum stehende Zahl von 20.000 Abmahnungen heranzieht, könnte als (vermutlich) für den vorgeblichen Mandanten, der dies ja nach eigenen Verlautbarungen gar nicht losgetreten haben will, kostengünstigere Variante die "Schadensberechnung" basierend auf 20.000 × 15,50 = 310.000 Euro erfolgt sein.

      kostenrechner.anwalt-suchservi…ner/anwalt/berechnen.html

      Anwaltskosten insgesamt
      Streitwert 310.000 Euro
      Außergerichtliche Tätigkeiten 3.880,47 Euro
      Vertretung im Mahnverfahren 0,00 Euro
      Vertretung im Klageverfahren 0,00 Euro
      Anwaltskosten insgesamt 3.880,47 Euro
      Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten
      Streitwert 310.000 Euro

      0,55 Beratungsgebühr 1.371,15 Euro
      1,30 Geschäftsgebühr 3.240,90 Euro
      ./. 0,55 Beratungsgebühr -1.371,15 Euro
      Auslagenpauschale 20,00 Euro
      19% Umsatzsteuer 619,57 Euro
      Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 3.880,47 Euro

      (Hierbei unberücksichtigt die Auftragsübernahme von RA Sebastian und die von diesem durchgeführten Auskunftsverfahren)

      Hingegen wir den Filmchenguckern je Einzelfall deutlich mehr in Rechnung gestellt.


      Frage daher an die Fachleute: Wäre das eine mögliche Option? Die 3,9k€ dürfte die Rechteinhaberin ja wohl haben ...
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • Das ist alles schön und gut!

      Welcher Anwalt ist offensichtlich soooo blöd, dass er erst seinem Mandanten mehr oder weniger kostenfrei im Vorfeld vertritt, um dann im Erfolgsfall den Geldstrom auf einem eigenen Konto aufzunehmen. Lässt sich das nachweisen, kann der RA sich ein neues Betätigungsfeld suchen. Es mag ein paar Anfänger geben, die man da schon erwischt.

      Phantasievoller wäre es doch:
      Ich habe eine Kanzlei. Außerdem bin ich noch im Aussichtsrat/Vorstand x und y und z. Zusätzlich bin ich verheiratet mit A und verschwägert mit B und mein Schwiegerpapa ist die Firma C. Dem nicht genug bin ich auch noch Mitglied eines ehrenhaften Hilfsorganisation, bin im Golfclub, finanziere ein Kinderhilfsprojekt und was sonst noch so alles.
      Wie finanziere ich die Einladung zum z.B. exklusiven Herrenabend in Prag, ohne dass es von einem meiner Konten/nahestehenden Konten abgebucht wird? Kostenpunkt 50.000 EUR?
      Wie wäre es mit einer schicken Yacht zum Sonderpreis für Schwiegerpapa
      oder das Unternehmen der Ehefrau bekommt einen ganz tollen Auftrag rein?
      .
      Und wir reden nicht über RA, die eine alte Frau vor dem Sozialgericht vertreten, damit ihr zu der Grundsicherung noch die vom Staat als zu hoch empfundene Miete einklagt, weil sie inzw. 80 ist und seit 40 Jahren in der Mietwhg. lebt und nun in einen Sozialwhg. umziehen soll. Die sich um alles kümmern, damit die alte Frau zu ihrem Recht kommt. Auch sowas soll es noch in der Anwaltschaft geben.
      .
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • @eule

      mijanne versucht mir schon die ganze Zeit klar zu machen, dass der RA vom Mandanten die Abmahnung finanziert bekommen muss.
      Und ich versuche schon die ganze Zeit heruaszubekommen, in welcher Form das Gericht den Nachweis akzeptiert, dass der Mandant seinen RA bezahlt hat.
      Da kommt dann bei mir wieder die Überlegeung der "Vertragsfreiheit" ins Spiel - darf ein RA seinen Mandanten mit einem Dokument davon freistellen oder darf der Schwiegerpapa C dem Mandanten das Geld vielelicht leihen, damit der RA, der zufälligerweise sein Schwiegersohn ist, das Geld vom Mandanten bezahlt bekommt?

      Und da ist dann die Frage im Raum: wer hatte eigentlich die Idee z.B. zu der Abmahnwelle? Wohl kaum ein Informatiker/Filmchenverkäufer. Dazu bedarf es sehr gründliches Wissen im §-Dschungel und das hat nun mal ein Jurist.
      .
      Ich stelle nicht in Zweifel mijanne, dass der Gesetzgeber mit einem entsprechenden § versucht hat eine Gewinnidee aus der Abmahnmöglichkeit zu unterbinden. Aber schafft er das auch?
      Und kein Thema! Es kann nicht Hinz und Kunz kommen, meine Ideen/Produkte/etc. nehmen und für sich gewinnbringend verkaufen - das gehört unterbunden.
      Aber irgendwie laufen da inzw. Sachen, die
      1. so nicht gedacht waren
      2. ich als Steuerzahler tragen muss.

      Wieso muss der Steuerzahler die ganzen Arbeitszeit von Richtern etc. für die Möglichkeit des RA von rund 20.000 Abmahnungen rauszufeuern bezahlen?
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Damas schrieb:

      mijanne versucht mir schon die ganze Zeit klar zu machen, dass der RA vom Mandanten die Abmahnung finanziert bekommen muss.



      Mijanne vertritt die These, dass eine Vor-Finanzierung stattfinden muss. Abmahnen darf also nur der, der auch das Geld für eine Abmahnung hat.

      Aber das bringt mich auf eine andere Argumentationsschiene. Das würde dann ja auch für eine Abmahnung gelten. Wer das Geld nicht vorlegen kann, darf ihrer Argumentation folgend nicht abmahnen - folglich nicht zu seinem Recht kommen.

      Tatsächlich ist es doch so, dass der Abmahner auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn er einem 'nackten Mann' in die Tasche greifen will.
      Der Anwalt wird zwar seine Rechnung direkt an ihn stellen und seine Forderung geltend machen. Tatsächlich bezahlt wird aber meist Tage bis Wochen später.
    • Auch verstehe ich nicht, warum die RA-Gebühren für eine Abmahnung gleichen Inhalts bei einem Abgemahnten genauso hoch ist, wie bei 20.000 Abgemahnten. Die gedankliche Leistung bleibt bei einem Abgemahnten oder 20.000 Abgemahnten doch gleich, nur der Drucker muss mehr arbeiten und die Tippse dann noch die Datei für die 20.000 Anschriften eingeben - nennt man Serienbrief.

      Wieso darf der RA diese 1x erbrachte Leistung eigentlich 20.000 x abrechnen????
      Die Schöpfung hat nur 1x stattgefunden - die Vervielfältigung durch einen Drucker berechtigt m.M. nach nicht zum gleichen Gebührensatz!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • *alte_eule* schrieb:

      Damas schrieb:

      mijanne versucht mir schon die ganze Zeit klar zu machen, dass der RA vom Mandanten die Abmahnung finanziert bekommen muss.



      Mijanne vertritt die These, dass eine Vor-Finanzierung stattfinden muss. Abmahnen darf also nur der, der auch das Geld für eine Abmahnung hat.

      Aber das bringt mich auf eine andere Argumentationsschiene. Das würde dann ja auch für eine Abmahnung gelten. Wer das Geld nicht vorlegen kann, darf ihrer Argumentation folgend nicht abmahnen - folglich nicht zu seinem Recht kommen.

      Tatsächlich ist es doch so, dass der Abmahner auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn er einem 'nackten Mann' in die Tasche greifen will.
      Der Anwalt wird zwar seine Rechnung direkt an ihn stellen und seine Forderung geltend machen. Tatsächlich bezahlt wird aber meist Tage bis Wochen später.




      Wohl dumm gelaufen, wenn Du ein genialer aber leider trotzdem Hungerkünstler bist.
      Dir brauch bloss einer der ganz Großen Deinen sebtskomponierten Song/ Deinen Text/ was auch immer klauen ... Du hast keinen Cent und der andere schwimmt im Geld und fährt mit deinem Song/deinemText/Deiner Idee weitere Millionen ein.
      Wie wäre es mit Prozesskostenbeihilfe?
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • *alte_eule* schrieb:

      Damas,

      wir sind schon in einem Nebenstrang.
      Aber dafür haben Anwälte ihre Gebührenordnung. Das ist festgelegt.



      Stimmt. Stelle ich aber auch gleich noch in Frage, warum in der Gebührenordnung nix von WH und damit Gebührenminderung drin steht - gehört m.M. nach mit zu "Bezahlung von Anwaltskosten / Nebenstrang zu Massenabmahnungen"

      Das ist ein irres Geschäftsmodell und gehört m.M. nach aber sowas von zerschlagen, dass es sich nicht mehr lohnt nur ansatzweise an krumme Touren zu denken. Ich gönne jeden für die Leistung, die er erbringt, seine Bezahlung. Aber für wenig bis keine Leistung kann und darf nicht der gleiche Betrag in Rechnung gestellt werden. Das ist ein Unding!
      Einem Online-Händler, der 3 Bestellungen reinbekommt und 3 x Versandkosten berechnet obwohl er in einem Paket verschickt... dem wird die Hölle heiß gemacht, aber ein Jurist darf das oder wie?
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Damas ()

    • Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

      BRAGebO § 43 Mahnverfahren
      (1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt
      1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß
      des Mahnbescheids einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den
      Auftraggeber;
      2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs;
      3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den
      Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der
      Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß §
      703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist.
      (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr
      angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält.
      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32 sinngemäß.


      "Wann" genau müssen die Kosten der Abmahnung vom Abmahner an de RA bezahlt sein?
      Vor/zum Zeitpunkt/nach der Abmahnung oder wenn es in den Prozeß um diese Abmahnung geht?
      .
      mijanne, ich habe mir den Text der Rostocker durchgelesen.... es wird von Auffälligkeiten und Pauschalbeträgen gesprochen....
      Ist es dann in Ordnung dem Abmahner von 20.000 Abzumahnenden z.B. 10.000 EUR als Pauschale in Rechnung zu stellen, aber jedem einzelnen Abgemahnten 1000 EUR?
      Wäre es da nicht folgerichtig den Pauschalbetrag von 10000: 20000 den Abgemahnten in Rechnung zu stellen? Das wäre bitter 8)
      .
      Das sind - zugegebenermaßen Gedankenspiele - die aber dringend notwendig sind, damit das $-Zeichen beim Begriff "Abmahnung" aus den Augen von ein paar windigen Juristen wieder verschwindet
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Zur Erstattung der Abmahnkosten gibt es ein Urteil des BGH:

      palawa.de/?p=861

      So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 19). (Anm.: Hervorhebung durch mich).

      Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Textberichterstattung in der XXXX-Zeitung der X. AG und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dementsprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

      Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • shopbetreiber-blog.de/2013/08/…nwalte-haften-personlich/

      die berühmten Regensburger Anwälte und die Vorgeschichte:

      Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
      Das Gericht stufte die Abmahnungen zu Recht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ein.
      “Ein Anspruch gemäß § 826 BGB erfordert eine vorsätzliche Schadenszufügung, die einerseits sittenwidrig sein muss, also gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und andererseits besonders verwerflich ist, wobei sich diese Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
      Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen unter § 826 BGB fallen kann, wenn dieser sich nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt.”
      In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die rechtsmissbräuchliche Abmahnungen einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB auslösen können. Dies zeigt sich auch im mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten neuen § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG, mit dem ein eigener Erstattungsanspruch geschaffen wurde. Mit diesem wurde die Entwicklung in der Rechtsprechung vom Gesetzgeber aufgenommen und umgesetzt.
      Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beklagte innerhalb kürzester Zeit im August 2012 ca. 1043 Abmahnungen durch die beauftragte Kanzlei hatte aussprechen lassen und dass sich die KVR Handelsgesellschaft mbH in einer “absoluten Start-up-Phase” befunden hatte und
      “zu keinem Zeitpunkt ernsthaft geplant war, dauerhaft Online-Handel zu betreiben und dass die KVR Handelsgesellschaft mbH nicht über eine ausreichende Kapitaldecke verfügte.”

      Haftung der abmahnenden Kanzlei
      Aber auch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hafte für die entstandenen Kosten.
      “Auch insoweit ergibt sich der zugesprochene Anspruch gem. § 826 BGB, da das Gericht den zu unterstellenden Sachverhalt für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB erachtet und von einer verwerflichen Gesinnung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) ausgehen muss.”
      Dieser sei bekannt gewesen, dass die KVR faktisch lediglich dazu aktiviert worden sei, ein Wettbewerbsverhältnis vorzutäuschen.
      “Das Gericht geht bei der Entscheidung nach § 138 III ZPO davon aus, dass den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Abmahntätigkeit für die KVR Handelsgesellschaft mbH bekannt war, dass letztere faktisch lediglich aktiviert wurde, um ein Wettbewerbsverhältnis zu einer möglichst großen Anzahl von Onlineshopbetreibern vorzutäuschen und eine Abmahnwelle durchzuführen, dass bekannt war, dass diese allenfalls minimale Umsätze generierte und dass auch bekannt war, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die KVR Handelsgesellschaft mbH tatsächlich langfristig zu betreiben.”
      Allein durch die Gebührenschuld von über 670.000,- € spreche angesichts der dünnen Kapitaldecke der KVR dafür, dass zwischen den Beteiligten eine anderweitige Absprache über die Gebühren getroffen worden sei.
      Die Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht könne keine anderweitige Entscheidung rechtfertigen, da insoweit § 138 Abs. 3 ZPO anzuwenden sei. Mangels ausdrücklicher Darlegung der Rechtsanwälte U + C müsse der Vortrag der Klägerin als zugestanden angesehen werden.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)