Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 75 Js 6/13 -- Ebay-Kleinanzeigen

    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 75 Js 6/13 -- Ebay-Kleinanzeigen

      Staatsanwaltschaft Essen

      75 Js 6/13

      Ermittlungsverfahren gegen


      • Karsten Höftmann, geb. am 24.03.1986 in Essen,
      • Alexander Riebler, geb. am 04.04.1990 in Karkaralinsk/Kasachstan,
      • Marcel Gladrow, geb. am 21.11.1972 in Essen,
      • Pawel Barabasz, geb. am 24.05.1980 in Pila/Polen,
      • Michael Hoppenberg, geb. 30.10.1975 in Essen,
      • Krystian Kwiatkowski, geb. am 27.09.1982 in Pulawy/Polen,
      • Karl-Heinz Schmidt, geb. am 10.07.1954 in Linz am Rhein,
      • Siegried Kranz, geb. am 21.02.1958 in Hindenburg und
      • Benjamin Kilichowski, geb. am 27.05.1988 in Köln

      wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges in mindestens 210 Fällen in der Zeit vom 18.02.2012 bis zum 08.01.2013 gem. §§ 263 Abs.1, Abs.3, 25 Abs.2, 53 StGB.

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs.3 und 4 der Strafprozessordnung.)

      Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Essen anhängigen Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 75 Js 6/13 ist folgender Sachverhalt:

      Der Beschuldigte Karsten Höftmann warb gegen Zahlung eines geringen Entgelts die Beschuldigten Marcel Gladrow, Sascha Hofacker, Pawel Barabasz und Michael Hoppenberg an, auf ihre Namen Konten zu eröffnen und die Kontounterlagen nebst Karte dem Beschuldigten Karsten Höftmann auszuhändigen, welcher die Kontodaten anschließend an den Beschuldigten Alexander Riebler weiterleitete.

      Der Beschuldigte Alexander Riebler bot unter den jeweiligen Namen der Beschuldigten Gladrow, Hoppenberg, Hofacker und Barabasz Waren, meist hochwertige Elektroartikel über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen an, ließ sich von den Käufern das Geld auf die von den Beschuldigten Gladrow, Hoppenberg, Hofacker und Barabasz eröffneten Konten überweisen, verschickte die Waren jedoch- wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.

      Der Beschuldigte Karsten Höftmann hob das Geld im weiteren Verlauf von den Konten ab, behielt einen Eigenanteil für sich und übergab den Großteil des Geldes an den Beschuldigten Alexander Riebler.

      In dem bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 75 Js 6/13 anhängigen Finanzermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2012 -44 Gs 3470/12-zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 6747,80 € in das Vermögen des Beschuldigten Pawel Barabasz angeordnet.

      Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2013 -44 Gs 777/13-wurde zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 3033,00 € in das Vermögen des Beschuldigten Michael Hoppenberg angeordnet.

      Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2013 -44 Gs 937/13-wurde zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 17.307,40 € in das Vermögen des Beschuldigten Sascha Hofacker angeordnet.

      Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.05.2013 -44 Gs 1725/13-wurde zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 40.000,00 € in das Vermögen des Beschuldigten Alexander Riebler angeordnet.

      In Vollziehung dieses Arrestes konnten für die Opfer dieser Straftaten bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

      a. Kontoinhaber Pawel Barabasz
      Deutsche Post AG Postbank Köln, 51222 Köln
      Kontonummer: 564616209
      Betrag: 2130,46 €

      b. Kontoinhaber Sascha Felix Hofacker
      Norisbank, Fasanenstr.86, 10623 Berlin
      Kontonummer: 0125104
      Betrag: 2845,50 €

      c. Kontoinhaber Michael Hoppenberg
      Sparkasse Essen, III. Hagen 43, 45127 Essen
      Kontonummer: 53522174
      Betrag: 2012,99 €

      Commerzbank Essen, Lindenallee 17, 45127 Essen
      Kontonummer: 344140900
      Betrag: 295,60 €

      d. Alexander Riebler
      Bargeldpfändung: 1500,00 €, hinterlegt beim Amtsgericht Essen, 2 HL 341/13

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus den Straftaten in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

      Die Geschädigten werden gebeten, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt zu wenden. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Essen Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeit zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

      Beachten Sie bitte die nachfolgenden „Wichtigen Hinweise für Geschädigte“.


      Wichtige Hinweise für Geschädigte

      Die Staatsanwaltschaft Essen führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gem. §§ 111 b ff StPO gesichert.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder/jede seine/ihre eventuellen Ersatzansprüchen selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k der Strafprozessordnung aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k der Strafprozessordnung- nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g der Strafprozessordnung) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h der Strafprozessordnung).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich:“ Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Groß, Staatsanwältin
      Quelle: Bundesanzeiger.de
    • Hallo, noch eine Fortsetzung dazu und wie unsere Justiz arbeitet. Bin auch auf diese Betrüger reingefallen. Habe in Essen Strafanzeige gestellt. Die Sache ging damals zur Staatsanwaltschaft nach Paderborn. Diese teilte mir nach einiger Zeit den Alexander Riebler als Straftäter mit, stellte ihr Verfahren aber ein, da in Essen wegen der gleichen Straftaten ein Prozeß stattfand. Können die wohl so machen. Zwischenzeitlich hatte ich einen Vollstreckungsbescheid gegen den Riebler erwirkt. Vor dem Hintergrund des obigen Schreibens reichte ich den Vollstreckungsbescheid über meinen Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen ein, um aus dem beschlagnahmten Geld vom Riebler etwas erstattet zu bekommen. Zu meinem Erstauenen lehnte die Staatsanwaltschaft Essen meinen Vollstreckungsbescheid ab, da ich im Strafverfahren in Essen nicht als Geschädigter aufgeführt war. Als Otto Normalverbraucher war ich mehr als erstaunt, dass mich die Staatsanwaltschaft Paderborn nicht in das Verfahren nach Essen eingebracht hat, ist wohl nicht so üblich. Mit der Einstellung des Verfahrens in Paderborn gingen anscheinend alle meine Ansprüche aus der Strafanzeige verloren?? Ich reichte bei der Staatsanwaltschaft Essen alle meine Unterlagen zu dem Vorgang ein, gab eine eidestattliche Erklärung ab, nichts nutzte. Obwohl aus meinen Unterlagen eindeutig ersichtlich behaupteten die einfach, dass ich meinen Vollstreckungsbescheid gegen Ribler eventuell wegen einer anderen Sache erhalten habe könnte??. Die Gründe im Beischeid waren aber eindeutig. Das verstehe einer??? Also seid auf der Hut, nicht nur bei ebay, auch vor der Justiz.