Schützin schrieb:
...
Laut eBay-AGB kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag aber ausschliesslich mit dem bei eBay hinterlegten Accountinhaber zustande.
Irgendwelche persönlichen Absprachen des Accountinhabers mit einem Dritten haben darauf keinen Einfluss. Und auch, wenn im Impressum, das in den Angeboten veröffentlicht wird, irgendwas anderes steht, Vertragspartner der Käufer bei eBay ist und bleibt immer der bei eBay hinterlegte Accountinhaber.
Dieser haftet gegenüber den Käufern für die Verkäufe, die über seinen Account laufen.
Da möchte ich mal widersprechen.
Welchen Umfang die Haftung tatsächlich hat, hat der BGH in diesem Urteil (VIII ZR 289/09) festgestellt:
juris.bundesgerichtshof.de/cgi…1&nr=56120&pos=1&anz=1005
Ganz besonders interessant ist hier der Punkt c).
BGH VIII ZR 289/09 vom 11.05.2011
c) Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formular-
klausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter
Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haf-
tung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
Schützin schrieb:
...
Bevor hier also tatsächlich irgendjemand auf die Wahnsinsidee kommt, auf das mehr als schwachsinnige Angebot von illyrian87 einzugehen und seinen Account "verkaufen" oder "vermieten" will, sollte derjenige sich im Klaren darüber sein, daß er sich im Zweifelsfalle in Teufelsküche und im schlimmsten Fall um die gesamte Existenz bringen kann damit.
eBay interessiert es nicht, ob irgendwer unterschrieben hat, daß er die Gebühren bezahlen wird. Wenn die Gebühren nicht bezahlt werden, wird eBay sich diese Gebühren mit Inkasso, Zins und Zinseszins erstmal vom Accountinhaber holen.
Und wenn die Ware nicht geliefert wird oder defekt ist oder was auch immer, werden sich die Käufer an den Accountinhaber wenden und diesen anzeigen, verklagen oder haftbar machen für alles, was bei einem gewerblichen Account schiefgehen kann.
Auf hier möchte ich wieder widersprechen.
Für so etwas gibt es das Rechtsinstitut der Abtretung (§398 BGB), mit der man ohne Probleme sämtliche Ansprüche und Forderungen abtreten kann.
Schützin schrieb:
...
Zuerst haftet aber immer der Accountinhaber persönlich gegenüber allen, die mit seinem Account irgendeinen Vertrtag haben.
...
Siehe BGH-Urteil.
Der einzige fragliche Punkt in einer solchen Konstellation ist der, ob der Käufer in dem Bewußtsein die Ware von einem anderen zu bekommen, dann den Kaufvertrag eingegangen wäre, also seine Willensbildung beeinflusst hätte.
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