Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • pandarul schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Gekauft wie gesehen, abgeholt ... lehn dich zurück!


      Entschuldige, hast du nicht eben noch nebenan behauptet, du hast Ahnung von Theorie und Praxis?

      google-Treffer 1:

      kanzleiundrecht.wordpress.com/…rtum-gekauft-wie-gesehen/

      "Gekauft wie gesehen" muß erstens ebenso vereinbart werden und zweitens gilt das natürlich nicht für Mängel, die der Käufer gar nicht finden kann (hier: weil er eine andere Erklärung geliefert bekommt).

      Eddi schrieb:

      jetzt bin ich noch mehr verwirrt - zurück lehnen oder nicht? Werde wohl doch zur Sicherheit einen Anwalt fragen müssen? Ich war auch der Auffassung, dass es der Starter ist. ER hat den Leuchtbalken auseinander genommen - wer sagt denn, dass ER nicht den Kurzschluss verursacht hat? Lt. seiner Aussage wäre gar kein Starter drin. Weiss ich wie gesagt nicht und wusste es auch nicht.

      Fakt war doch, die Beleuchtung ging nicht - angekündigt und vor Ort auch so akzeptiert und gekauft - oder?

      Genauso sehe ich das auch. Zurücklehnen
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • Eddi schrieb:

      jetzt bin ich noch mehr verwirrt - zurück lehnen oder nicht? Werde wohl doch zur Sicherheit einen Anwalt fragen müssen? Ich war auch der Auffassung, dass es der Starter ist. ER hat den Leuchtbalken auseinander genommen - wer sagt denn, dass ER nicht den Kurzschluss verursacht hat? Lt. seiner Aussage wäre gar kein Starter drin. Weiss ich wie gesagt nicht und wusste es auch nicht.

      Fakt war doch, die Beleuchtung ging nicht - angekündigt und vor Ort auch so akzeptiert und gekauft - oder?
      Eddi, zurücklehnen. Der Käufer als Kläger müßte beweisen, dass der Mangel, anders als von Dir dargestellt ( Leucht-Balken geht nicht ) nicht unter Deine Mängelaussage fällt. Er müßte zudem beweisen, dass er keinen weiteren Mangel, der bei der Übergabe noch nicht vorhanden war, durch seine Arbeiten am Leuchtbalken verursacht hat.
      Das ist bei technischen Geräten fast unmöglich.
      Er hätte zudem ( selbst wenn er gewinnen würde ) keinen Anspruch auf einen neuen Leuchtbalken, sondern "nur" auf einen der nicht geht. ( sonst wäre er besser gestellt worden )

      und da beißt sich die Katze in den berühmten Schwanz.....
    • Erstmal bist du nur dazu verpflichtet, eine funktionierende Beleuchtung (wahlweise mit kaputtem Starter!) nachzuliefern. Wenn du das ablehnst, kann der Käufer Rückabwicklung oder Minderung des Preises verlangen.

      Nochmal; der Knackpunkt ist der Beweis, daß der Defekt schon vorhanden war. Ich meine allerdings, daß die Chancen des Käufers durchaus nicht ganz schlecht sind, weil ja tatsächlich unstrittig ist, daß ein Defekt vorlag, und wenn gar kein Starter drin ist, ist auch unstrittig, daß der beim Verkauf vorhandene Defekt nicht der sein kann, der Vertragsbestandteil war.
    • ...und außerdem:

      Mault mich jetzt noch an, der Schrank wäre nur Presspappe und nichts wert - ja warum hat er die Presspappe denn gekauft??

      In der Anzeige lese ich: Kombination Buche

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • grafiksammler schrieb:

      Eddi, zurücklehnen. Der Käufer als Kläger müßte beweisen, dass der Mangel, anders als von Dir dargestellt ( Leucht-Balken geht nicht ) nicht unter Deine Mängelaussage fällt. Er müßte zudem beweisen, dass er keinen weiteren Mangel, der bei der Übergabe noch nicht vorhanden war, durch seine Arbeiten am Leuchtbalken verursacht hat.
      Das ist bei technischen Geräten fast unmöglich.
      Er hätte zudem ( selbst wenn er gewinnen würde ) keinen Anspruch auf einen neuen Leuchtbalken, sondern "nur" auf einen der nicht geht. ( sonst wäre er besser gestellt worden )


      Falsch, falsch und: falsch.

      @eule hat es schon gesagt, der Anspruch beschränkt sich auf eine Funzel, deren einziger Defekt ein kaputter Starter ist.

      Daß der annoncierte Mangel nicht vorhanden ist ist wie gesagt schon bewiesen (=das Ding hat nichtmal nen Starter, der kaputt sein könnte).

      Wenn der Käufer jetzt Beweis erhebt, zwei Schrauben gelöst, keinen Starter gefunden und wieder zugemacht zu haben, ist er auch schon fertig.
    • biguhu schrieb:

      @giu und flugwapsch

      Ich befüchte, ihr seid da beide auf dem Holzweg (panda hat es bereits angedeutet). Eine Sachmangelhaftung fällt nur aus, wenn der Käufer beim Kauf den Mangel kannte oder kennen musste (wie es so schön im Juristendeutsch heißt). Eddi sagt aber selbst, die Beleuchtung sei vor Ort nicht aufgeschraubt worden und das ist auch nicht die Pflicht des Käufers. Eddi kannte den Grund des Defektes nicht, konnte ihn also auch nicht an den Käufer weiter geben. Leider hat sie aber in der Anzeige von einer defekte Sicherung geschrieben. Wenn sie das nicht beim Kauf revidiert hat, dann haftet sie auch.

      Das ist nicht so.
      Sie ist kein Fachmann und hat auch neue Röhren gekauft. Da dies nicht half ist sie von eine defekten Sicherung ausgegangen.
      Für einen Laien ein nachvollziehbarer Weg.
      Wer sagt denn dass der Käufer durch unsachgemäßes Schrauben der Lampe nicht den Rest gegeben hat.

      Eddi schrieb:

      Bin ich also doch Rücknahme verpflichtet?

      nein, bist du nicht.
      Der Käufer kann es dir nicht in dem Zustand zurückgeben wie er es bekommen hat.
      nochmal:
      Wer sagt denn dass der Käufer durch unsachgemäßes Schrauben der Lampe nicht den Rest gegeben hat.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • mich beunruhigt zugegeben jetzt auch, dass wohl kein Starter drin ist - dann muss ja VORHER ein Kurzschluss stattgefunden haben, weil sie ja nicht mehr ging und nicht im Nachhinein bei ihm. Hm....

      Also ich hab noch ein Becken 100x40 mit einer INTAKTEN Abdeckung - allerdings nicht in Buche, sondern in schwarz. Könnte ich die ihm dafür anbieten? Und wenn er die nicht will sein Pech?
    • flugwapsch62 schrieb:

      Das ist nicht so.
      Sie ist kein Fachmann und hat auch neue Röhren gekauft. Da dies nicht half ist sie von eine defekten Sicherung ausgegangen.
      Für einen Laien ein nachvollziehbarer Weg.


      Ok, dann bringe doch bitte einen Beleg dafür bei, daß für die Frage, ob ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln zu übergeben ist, von Belang ist, ob man Laie oder Fachmann ist.

      flugwapsch62 schrieb:

      Wer sagt denn dass der Käufer durch unsachgemäßes Schrauben der Lampe nicht den Rest gegeben hat.


      Der Käufer und seine Zeugen.
    • Eddi schrieb:

      Also ich hab noch ein Becken 100x40 mit einer INTAKTEN Abdeckung - allerdings nicht in Buche, sondern in schwarz. Könnte ich die ihm dafür anbieten? Und wenn er die nicht will sein Pech?


      Du mußt schon das liefern was er gekauft hat. Wie isses denn, läßt sich das Innenleben umbauen? Also so, daß sein Teil so aussieht wie vorher, aber funktioniert?

      Das würde dann als Nachbesserung ausreichen. Ein schwarzes Teil, wo er doch Holz haben wollte, aber nicht.
    • karakorum666 schrieb:

      ...und außerdem:

      Mault mich jetzt noch an, der Schrank wäre nur Presspappe und nichts wert - ja warum hat er die Presspappe denn gekauft??

      In der Anzeige lese ich: Kombination Buche

      In jedem Möbelhaus bekommste Buche, Esche, Eiche.....
      In jedem Baumarkt bekommste Paneelen Buche, Esche, Eiche....

      Damit ist das Dekor gemeint. Von einem Echtholzschrank lese ich nichts.

      Im übrigen 80,- und dann Echtholz erwarten :lach:
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • pandarul schrieb:

      Erstmal bist du nur dazu verpflichtet, eine funktionierende Beleuchtung (wahlweise mit kaputtem Starter!) nachzuliefern. Wenn du das ablehnst, kann der Käufer Rückabwicklung oder Minderung des Preises verlangen.

      Nochmal; der Knackpunkt ist der Beweis, daß der Defekt schon vorhanden war. Ich meine allerdings, daß die Chancen des Käufers durchaus nicht ganz schlecht sind, weil ja tatsächlich unstrittig ist, daß ein Defekt vorlag, und wenn gar kein Starter drin ist, ist auch unstrittig, daß der beim Verkauf vorhandene Defekt nicht der sein kann, der Vertragsbestandteil war.

      Nein, ist er nicht!
      Was konstruierst du gerade? TE hat den Starter ausgebaut?
      Lies dir bitte mal die VK-Anzeige durch!

      Jaja, Theorie und Praxis. Beides spricht aber für Eddy!

      Nachtrag:
      Ich kenne deratige Lampen für Aquarien, Wapsch offenbar auch.
      Der "Starter" ist die Lampe selbst, ansonsten is der Deckel im Arsch.
      Aufschrauben? aber immer doch. Is ne größere Sache und der "Deckel" für die Tonne :wallbash
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von geiz_ist_ungeil ()

    • Der Leuchtbalken von dem verkauften Becken ist so aufgesetzt und die Klappen werden vorne und hinten eingeschoben/geklemmt. Die andere Abdeckung, die ich noch habe ist eine fest verbaute Standardabdeckung. Die könnte mit Buche Dekorfolie bekleben.... Aber ich befürchte, auf all das wird der sich nicht einlassen wollen.
    • pandarul schrieb:

      Ok, dann bringe doch bitte einen Beleg dafür bei, daß für die Frage, ob ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln zu übergeben ist, von Belang ist, ob man Laie oder Fachmann ist.

      Die Lampe ist defekt rausgegangen.

      pandarul schrieb:



      Der Käufer und seine Zeugen.

      aha, beides Elektriker (also Fachleute)
      und das konnten sie nicht bei Abholung feststellen

      @Panda
      deine Argumente würde ich gern mal vor Gericht zerpflücken
      Paraphierst du noch oder lebst du schon :lach:
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • flugwapsch62 schrieb:

      Sie ist kein Fachmann und hat auch neue Röhren gekauft. Da dies nicht half ist sie von eine defekten Sicherung ausgegangen.

      Wir müssen uns doch nicht ernsthaft darüber unterhalten, dass eine zugesicherte Eigenschaft (sei es nun Sicherung oder Starter defekt) zur Haftung führt, egal ob der VK Fachmann ist oder nicht. Ich halte es für sehr fragwürdig, dem TE auf diese Weise zu suggerieren, er hätte nichts zu befürchten. Ob der Käufer es letztlich auf sich nimmt, die Beweise anzutreten, steht vielleicht auf einem anderen Blatt, aber die Tatsache, dass der Starter gänzlich fehl, macht es ihm sicher einfacher.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Lies dir bitte mal die VK-Anzeige durch!


      Lies dir mal bitte das EP durch. Da steht nämlich, welchen Vertrag die beiden geschlossen haben. Es haben auch schon mehrere Leute die wesentliche Passage herzitiert.

      Der TE hat gar nix ausgebaut. Er hat nur als Mangel den defekten Starter benannt. Das Teil hat aber dummerweise gar keinen Starter!

      Daraus folgt, daß der TE den Mangel nicht korrekt benannt hat und deshalb für eine diesbezüglich mangelfreie Sache haftet.

      @Eddi:

      Nochmal, eine schwarze (aber heile) Abdeckung braucht den Käufer nicht zu akzeptieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • anstatt Euch jetzt zu streiten - HILFE - wer hat nun Recht? Würde ein Anwalt wegen so einem kleinen Streitwert von 80 Euro überhaupt was unternehmen? Was ist, wenn ich es drauf ankommen lasse und Post vom Anwalt (erst außergerichtlich) kriege - dann erst bezahlen - dafür aber mit schon beachtlichem Aufschlag? Ich weiss irgendwie gar nichts mehr.
    • Eddi schrieb:

      Der Leuchtbalken von dem verkauften Becken ist so aufgesetzt und die Klappen werden vorne und hinten eingeschoben/geklemmt. Die andere Abdeckung, die ich noch habe ist eine fest verbaute Standardabdeckung. Die könnte mit Buche Dekorfolie bekleben.... Aber ich befürchte, auf all das wird der sich nicht einlassen wollen.

      Lass es gut sein Eddi, da passiert nichts.
      Warte einfach ab. Die Lampe kann er dir auch nicht in dem Zustand zurückgeben wie du sie abgegeben hast.
      Das kannst du aber verlangen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • flugwapsch62 schrieb:

      aha, beides Elektriker (also Fachleute)
      und das konnten sie nicht bei Abholung feststellen

      @Panda
      deine Argumente würde ich gern mal vor Gericht zerpflücken
      Paraphierst du noch oder lebst du schon :lach:


      Du kannst dich gerne über mich lächerlich machen.

      Oder du nimmst einfach mal zur Kenntnis, daß bereits bewiesen ist, daß ein dem Käufer nicht benannter Defekt bei Gefahrenübergang vorhanden war. Daß keine weiteren dazugekommen sind belegt man durch Zeugen und dadurch, das Ding auf den Richtertisch zu legen.

      Ich bin immer wieder erstaunt, was für Selbstverständlichkeiten einige hier für diskussionswürdig halten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()