Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • *alte_eule* schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      Man könnte sie ja vllt. in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, was ja nun durch die unsachgemäße Öffnung nicht mehr möglich ist.


      Ich möchte an dieser Stelle nochmal feststellen, das Ding war lt. FU nicht fachgerecht zu reparieren. ...

      Um es zu präzisieren.

      Der Balken besteht aus einer Kunststoffwanne auf die mit einem Spezialkleber ein Deckel draufgeklebt wird. Kleben ist im Prinzip der falsche Ausdruck, denn der Kleber verschweißt die Kunststoffteile regelrecht. Wer Tangit kennt, weiß wovon ich rede. Solche Verbindungen kann man nicht mehr öffnen, so dass man sie nacher wieder erneut sauber verkleben kann. Wurde das Gehäuse (der Balken) einmal geöffnet, ist es hinüber. Beim Öffnen merkt jeder Laie sofort, das er das nicht mehr vernünftig verschließen kann, wenn ihm beim Versuch die Ecken rausbrechen usw. Macht er trotzdem weiter, ist das sein Problem, wenn er nachher den Balken so nutzen möchte.
    • noch ne Idee...

      was ist denn, wenn der die Anzeige gar nicht gespeichert hat? Ich könnte ihn ja bitten, sie mir per Email zu senden, weil ich den Text nicht mehr weiss und mein Anwalt den genau wissen muss, um was dazu zu sagen. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der so gewieft ist und da noch ran kommt so wie Ihr. Konnte ich ja noch nicht mal. Aber diese Verlinkung von dem anderen Anzeigenmarkt - die ist ja drin und ich kann da nichts löschen?
    • pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      So ist das Leben.
      Ich bin Realist und mache nichts, nur du willst es nicht begreifen.
      Versuch es doch einfach mal. Schraub an irgendwas rum und versuch es dann Umzutauschen oder Nachbessern zu lassen.
      Bin gespannt wie du mit deinen §§ dann ankommst.
      Jeder Händler wird dich mit einem Lächeln ablaufen lassen.


      Ok, du wolltest also nur mal eben rumgerüchten. Dann wissen wir ja Bescheid, wie ernst deine Aussagen zu nehmen sind. Danke dafür.

      wo lebst du eigentlich
      Ich würde mich wirklich freuen, wenn wir uns vor Gericht sehen würden. Vor allem auf dein Gesicht danach, wenn ich dich zerpflückt habe.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • grafiksammler schrieb:

      Siehst Du, dann hätte einem sachkundigen Käufer sofort auffallen müssen, dass der Verkäufer Blödsinn reden könnte, da der Leuchtbalken nicht unbedingt mit einem Starter ausgerüstet sein muß - weil es den z.B. seit ca 10 Jahren nicht mehr gibt. Also mußte er nachschauen - alles andere war grobfahrlässig.


      Nee, natürlich gibt es sowas noch! Nur kann es sein, daß ein Mensch jüngeren Baujahrs mit sowas tatsächlich noch nicht in Kontakt kam, weil heute die elektronischen Vorschaltgeräte üblicher sind dank diverser Vorteile. Außerdem wird das Aquarium ja auch ein gewisses Alter haben.

      Fakt bleibt aber, daß man doch wohl davon ausgehen darf, daß der Besitzer sein Geraffel gut genug kennt, um ihm zu glauben, wenn er einen Defekt benennt, daß das ursächliche Teil auch dran ist. Immerhin ist ein Starter ein Teil, daß von Laien gewechselt wird (ich sags ja, nicht komplizierter als ne Glühbrine).

      *alte_eule* schrieb:

      Bei Übergabe Totalschaden.


      Ja, mein ich doch. Wenn das stimmt, was @forenuser da sagt, und ich wüßte jedenfalls nicht, was dagegen spräche, dann hat sich durch das Aufsägen genau nix geändert.

      Eddi schrieb:

      Für mich ist es nur auch doof das so jetzt zurück zu nehmen


      Herrgottnochmal!

      Der Käufer hat kein Recht auf Rücknahme.

      Er hat ein Recht auf eine heile Lampe und nun greif morgen zum Telefon und entschuldige dich dafür, daß das alles blöd gelaufen ist, und frag, wie ihr das möglichst gütlich aus der Welt schaffen wollt.
    • aber es bleibt doch nichts anderes übrig als die komplette Rücknahme, wenn der darauf besteht, dass ich einen neuen Balken liefere, was ich nicht machen werde, weil der 100 Euro kostet. Hat er ja schon gegoogelt.

      Welche Möglichkeit hab ich denn noch, wenn er keinen Rabatt oder den Preis für neue EVGs akzeptiert?
    • forenuser schrieb:

      *alte_eule* schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      Man könnte sie ja vllt. in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, was ja nun durch die unsachgemäße Öffnung nicht mehr möglich ist.


      Ich möchte an dieser Stelle nochmal feststellen, das Ding war lt. FU nicht fachgerecht zu reparieren. ...

      Um es zu präzisieren.

      Der Balken besteht aus einer Kunststoffwanne auf die mit einem Spezialkleber ein Deckel draufgeklebt wird. Kleben ist im Prinzip der falsche Ausdruck, denn der Kleber verschweißt die Kunststoffteile regelrecht. Wer Tangit kennt, weiß wovon ich rede. Solche Verbindungen kann man nicht mehr öffnen, so dass man sie nacher wieder erneut sauber verkleben kann. Wurde das Gehäuse (der Balken) einmal geöffnet, ist es hinüber. Beim Öffnen merkt jeder Laie sofort, das er das nicht mehr vernünftig verschließen kann, wenn ihm beim Versuch die Ecken rausbrechen usw. Macht er trotzdem weiter, ist das sein Problem, wenn er nachher den Balken so nutzen möchte.

      stimmt
      Hab einen von mir aber sauber aufsägen lassen und danach hat ihn der Elektriker wieder sauber mit irgendwas verklebt.
      Ist auch kaum zu sehen, man muss wissen dass er offen war.

      Sag aber dazu, dass es sich meist nicht lohnt, die Reparaturkosten überschreiten meist den Neupreis. Bin mit dem Elektriker befreundet und
      er tüftelt gern ;)
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • Nein, Panda, der Käufer hat kein Recht auf Rücknahme. Das ist zwar absolut richtig, aber ich halte jetzt mal 2 Punkte dagegen, die ggf. aus Sicht unserer VK dafür sprechen können, genau diese Lösung (zähneknirschend) zu akzeptieren.
      Verkaufspreis kpl. 80, Beschaffung einer intakten Abdeckung/Leuchte 100 Euro. Da zahlt sie drauf.
    • Zitat Eddi:

      "aber es bleibt doch nichts anderes
      übrig als die komplette Rücknahme, wenn der darauf besteht, dass ich einen
      neuen Balken liefere, was ich nicht machen werde, weil der 100 Euro kostet. Hat
      er ja schon gegoogelt.



      Welche Möglichkeit hab ich denn noch, wenn er keinen Rabatt oder den Preis für
      neue EVGs akzeptiert?"


      Dein Käufer hat kein Recht auf einen neuen Balken im Sinne von Neu - OVP



      Er hätte m.Ea. allenfalls ein Anrecht auf einen Preisnachlaß im Verhältnis des Balkens
      ( ca 100 Euro ) zum Gesampreis neu des gesamten Objektes. Den kenne ich nicht.

      Wenn der z.B. 1000 Euro ist, dann also im Verhältnis 1:10 sprich: 80 Euro hast
      Du erzielt, davon 10% sind 8 Euro. Bei 500 Euro Gesamtneupreis wären es 16
      Euro, bei 1500 Euro Gesamtneupreis wäre das Verhältins bei 80 Euro
      Gesamtverkaufspreis noch 5,33 Euro ( bitte mal nachrechnen, der Abend ist schon sehr alt )



      Das würde ich an Deiner Stelle um des lieben Frieden willens anbieten (
      schriftlich )



      Geht er nicht darauf ein, sollte er klagen dürfen. Amtsrichter sind nicht
      scharf auf ein Urteil sondern möchten vergleichen. Würde ein Vergleich ähnlich
      ausfallen wie ich ihn abgeleitet habe, würde der Käufer wohl auf allen Kosten
      sitzenbleiben, wenn Du ihn so vor Klageerhebung angeboten hast.

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    • Eddi, hier ist Schabbes :) Noch eine mit "guten Ratschlägen".
      Ich habe hier fast alles nun gelesen, gehe darauf aber nicht direkt ein.

      Du hast meiner Meinung nach nur einen kleinen dummen Fehler gemacht. Du hast einen Fehler angegeben, der es dann tatsächlich gar nicht war.
      Bei einfach "defekt" wärest Du jetzt fein raus. Du hast aber "selbst" gedacht, leider falsch. Shit happens.

      Und nun hast Du den Dreck im Schachterl. Ich bin keine Juristin. Ich kann Dir in keiner Weise "rechtssicher" Auskunft darüber geben, wie ein Prozess für Dich ausgehen würde.

      Aber ich lese: Du findest 80 Euro, auch ohne funktionierende Lampe, schon für recht günstig. In so fern: Dann wäre es doch eine gute Idee das Zeug zurück zu nehmen und dann noch mal einen neuen Anlauf zum Verkauf zu machen. Wenn sich der Käufer darauf einlässt. Vielleicht ist er ja sogar bereit, dir die Sachen zurück zu bringen, wenn er die 80 Euro zurück bekommt.
      So, wie ich Deine Schilderungen lese, ist die Chance aber eher klein. Hast Du Bekannte oder Verwandte, die es für Dich abholen würden?
      Tatsächlich weiß ich auch nicht, ob bei Selbstabholung ein Käufer die Ware bei Rückabwicklung auch selbst zurückbringen "muss". Vielleicht weiß das hier jemand anders.

      Die zweite Möglichkeit wäre die mit der Minderung. Als Angebot. Wenn Du Glück hast, gibt es dann eine Einigung.

      Als letztes hast Du schon darüber nachgedacht, dem Käufer "das ganze" zu lassen. Auch eine Option als Angebot. Dann hast Du zwar 80 Euro verloren, aber Deine Ruhe. Wenn der darauf eingeht. Das würde mich zwar persönlich auch wurmen, aber es ist eine Option.

      Leider gibt es die "verrücktesten" Urteile, "verrückt" nach "gesundem Menschenverstand. Fast ohne Schuld, ohne Argwohn und bestimmt gar ohne böse Absichten kann man als Privatmensch in die seltsamsten juristischen Dinge geraten, die zwar unwahrscheinlich klingen, aber sich als üble Realität herausstellen können.

      "Gefühlt", nur von mir: Ich persönlich hätte es mit "aussitzen" probiert. Mal schauen, ob der ernst macht und dann, wenn der ernst macht, dann würde ich nicht dem auch hier gegebenem Ratschlag folgen, dass es überflüssig sei, einen Anwalt zu befragen.

      Und noch ein "Rat", aus dem Bauch: Denke dran, dass dieser "Fall" nicht Deine Existenz bedroht. Manchmal zahlt man Lehrgeld, auch wenn es "ungerecht" wirkt.

      LG
      Ju
    • flugwapsch62 schrieb:

      Hab einen von mir aber sauber aufsägen lassen und danach hat ihn der Elektriker wieder sauber mit irgendwas verklebt.

      Wenn man weiß wie, dann kann das einer machen, der Ahnung davon hat. Es steht aber in keiner realtion zu dem Aufwand wie Du hiermit auch bestätigst.

      flugwapsch62 schrieb:

      Sag aber dazu, dass es sich meist nicht lohnt, die Reparaturkosten überschreiten meist den Neupreis.
      Ja, ich bin trockener Aquarianer und kenne mich auch beruflich damit aus.

      Die ersten zwei defekten Leuchtbalken hab ich auch noch selbst repariert. Danach hab ich alle fachgerecht entsorgt. Für eine andere Person würde ich diese Balken aber auch aus einem anderen Grund niemals reparieren.

      Wenn ich so etwas repariere, dann muss ich danach auch für die Sicherheit gerade stehen. Fakelt wegen dem reparierten Balken anschließend ein Haus ab, bin ich als Elektriker der Dumme, falls ich nicht entsprechende Prüfprotokolle nachweisen kann. Nur wer will die Kosten für eine Schutzklassenprüfung (Wasserdichtigkeit) übernehmen? Das kommt ja dann auch noch hinzu?

      Die Reperatur kostet dann mehr als das 10-fache von dem, was ein ET kostet.

      Upps, vergesst das Posting! Hab mich zum OT verleiten lassen ;)
    • forenuser schrieb:

      karakorum666 schrieb:

      muss dann der K die Beschaffenheit des Unterschrankes kennen?

      @karakorum
      Da sit dir etwas aufgefallen, an dem Du dich jetzt festbeißt. Darum geht es hier aber nicht.

      Abgesehen davon. Selbst der Hersteller Eheim bzw. Müller unf Pfleger erwähnt mit keinem Wort, dass es "nur" furniert ist. Willst du dem jetzt auch das vorhalten? Ach ja, es wird auch keine Buche sein sonder Nussbaum. Was machen wir denn jetzt damit?

      eheim.com/de_DE/produkte/aquar…-180_nussbaum#accessories

      Btw. da ist die Anlage mit schwarzen Balken und Abdeckplatten abgebildet. Kann also sein, dass es sich um eine Sondermodell handelte!?
      Und warum nicht? Der K hat doch die Beschaffenheit und Qualität bemängelt. Die einen nennen es "maulen", die anderen "Reklamation".

      Im übrigen weiß ich deinen Humor zu schätzen - aber nur wenn er nicht auf Kosten eines klaren Blickes geht.
      In der von dir verlinkten Original-AB lese ich:


      Der Unterschrank ist solide gearbeitet, praktisch aufgeteilt, und
      die Türen schließen weich und erschütterungsfrei.

      Sie müssen nur noch das Dekor auswählen: Nussbaum oder
      Wenge.

      - Redaktion: unnötige Zitate entfernt -

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Himmel, was war das jetzt? :cursing:

      Denkt euch bitte bis auf den untersten Kasten alle weg! :wallbash

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von karakorum666 ()

    • flugwapsch62 schrieb:

      pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      So ist das Leben.
      Ich bin Realist und mache nichts, nur du willst es nicht begreifen.
      Versuch es doch einfach mal. Schraub an irgendwas rum und versuch es dann Umzutauschen oder Nachbessern zu lassen.
      Bin gespannt wie du mit deinen §§ dann ankommst.
      Jeder Händler wird dich mit einem Lächeln ablaufen lassen.


      Ok, du wolltest also nur mal eben rumgerüchten. Dann wissen wir ja Bescheid, wie ernst deine Aussagen zu nehmen sind. Danke dafür.

      wo lebst du eigentlich
      Ich würde mich wirklich freuen, wenn wir uns vor Gericht sehen würden. Vor allem auf dein Gesicht danach, wenn ich dich zerpflückt habe.

      Es geht hier um Revierverhalten!
      Sollte dieser Fall vor Gericht gehn ... Polen wäre offen.
      Der K hätte mE überhaupt keine Cance!
      Ein sog. Starter ist nicht zu übersehen (Inaugenscheinnahme). Fummelt er dann noch an der Lampe rum. Selbst blöd? Allerdings hat er die ja mit einem nicht gänzlich beschriebenen Defekt gekauft?
      Der Starter? Ein nicht ganz schwer zu erkenendes Teil!
      Fazit:
      Der K hätte durchaus erkennen dürfen wenn nicht müssen, in einfachem Augenschein, daß der Kaufgegenstand nicht dem entspricht was er eigentlich wollte!
      Eigenmächtige Reperaturversuche gehen eindeutig zu seinen Lasten.

      Vor Gericht wäre ich auch gerne der Beklagte!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Eigenmächtige Reperaturversuche gehen eindeutig zu seinen Lasten.


      Quelle?

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Ein sog. Starter ist nicht zu übersehen


      Wenn man nach einem sucht, ja. Wenn man aber einen als defekt benannt bekommt, warum sollte man dann danach suchen, wo doch klar ist, daß das Teil dran ist (sonst könnte es ja nicht defekt sein)?

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Vor Gericht wäre ich auch gerne der Beklagte!


      Was ihr so alles gerne vor Gericht wärt.

      Nehmen wir mal kurz einen Juristen. Ist zwar nur ein Zeitungsartikel, aber ne bessere Quelle habe ich gerade nicht, weil nämlich niemand sich mit einer so absurden Behauptung, daß die Sachmangelhaftung durch ein Verhalten des Käufers erlöschen könne, jemals vor Gericht wagen würde.

      kanzlei-am-steinmarkt.de/cms_n…resse/2010/09.01.2010.pdf

      Und was meint der Dr. da?

      Dem Käufer wird manchmal entgegengehalten, dass wegen einer versuchten Eigenreparatur Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Dies ist häufig bei Elektronikartikeln der Fall, bei denen mit der Begründung, dass das Gerät schon einmal geöffnet worden ist, rundweg Mängelrechte abgelehnt werden.

      Dabei wird davon ausgegangen, dass der Mangel erst durch den Eigenreparaturversuch verursacht wurde. Dies kann sein, muss aber nicht so sein.

      Deshalb ist es allein eine Frage des Einzelfalls, ob dem Käufer (Verbraucher) Mängelansprüche zustehen oder nicht. Durch die bloße Tatsache, dass eine Eigenreparatur versucht beziehungsweise ein Gerät geöffnet wurde, ändern sich die Gewährleistungsansprüche, die kraft Gesetz bestehen, nicht.


      Ah ja, es ist also eine reine Beweislastfrage des Einzelfalls. Wo hab ich das noch gleich gelesen? Richtig. (edit)

      So, und wie liegt die Sache hier? Genau, hier ist bereits klar, daß der reklamierte Mangel vor Gefahrenübergang (und damit auch vor dem Reparaturversuch) bestand.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Es geht hier um Revierverhalten!


      Nein, es geht darum daß du Blödsinn von dir gibts.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich kann dir nicht beweisen, daß kein Vorbehalt bzgl. der Geltendmachung eines Sachmangels um Gesetz enthalten ist. Du mußt es schon selbst komplett lesen, eine nicht existente Passage kann ich dir nicht herzitieren.

      Ich kann dir momentan nur mit der Einschätzung eines promovierten Juristen dienen. Immerhin.

      Es gibt dazu m.E. außer dem Urteil des BGH (nach altem Kaufrecht) zu der Frage, ob man trotzt explizit vertraglich vereinbartem Gewährleistungsverlust bei Öffnung seinen Computer ohne Gewährleistungsverlust öffnen darf (ja, selbstverständlich darf man das) nix, weil wie gesagt niemand so verrückt ist, mit einer derart abgefahrenen Argumentation ernsthaft vor Gericht zu gehen. Und das Urteil wurde anhand das AGBG gefällt und hat nichts, was man für das hier "strittige" Problem heranziehen könnte. Außer allenfalls das Indiz, daß "aufmachen" nicht mal dann die Gewährleistung einschränkt, wenn es explizit verboten ist.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Glücklicherweise hat mein "Blödsinn" einen rechtlichen HG.


      Und warum weigerst du dich dann, einen Beleg beizubringen? Müßte ja ein leichtes sein.

      Ich habe übrigens niemals behauptet, daß "fehlgeschlagene Bastelarbeiten an einem defekten Artikel zu Umtausch/Rücknameanspruch o.ä. berechtigen". Wenn du derartige Verständnisprobleme beim Lesen einfacher Texte hast, ist mir allerdings mittlerweile klar, warum du nicht in der Lage bist, den vorliegenden Sachverhalt zu erfassen.

      Ich habe gesagt, daß die Bastelei des Käufers an der Kaufsache nicht seine Rechte aus der Sachmangelhaftung berührt, sofern er belegen kann, daß ein solcher Mangel bei Gefahrenübergang vorhanden war.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Jetzt kommst du mit dem Computersiegel :lach:
      So hilflos?
      Es sind so ziemlich alle möglichen Versiegelungen auf dem (rechtlichen) Bauch gelandet!
      Auch die von Computern und die sind nicht aus Tesa ;)

      Was das mit dem vorliegenden Fall ansatzweise zu tun hat wird dein Geheimis bleiben!
      Tatsache ist, hier wurde am Produkt rumgefummelt evt. Schäden hat der K zu vertreten!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!