Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Jetzt kommst du mit dem Computersiegel :lach:
      So hilflos?


      Sag mal sprechen wir irgendwie dieselbe Sprache?

      Ich habe doch nun explizit geschrieben, daß das das thematisch einzig ähnliche ist, was aber für den hier diskutierten Fall (wörtlich!) "nichts" hergibt?

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Tatsache ist, hier wurde am Produkt rumgefummelt evt. Schäden hat der K zu vertreten!


      Quelle?

      Für vor dem Basteln vorhandene Sachmängel haftet selbstverständlich der Verkäufer.
    • Der TE ist die Quelle dafür, daß der Käufer den Schaden an der Lampe zu vertreten hat?

      Ich muß ein Posting überlesen haben.

      Nochmal: Das er gebastelt hat, ist klar. Wie professionell, wissen wir nicht, tut aber eigentlich auch nichts zur Sache.

      Warum genau hat er deshalb die beschädigte Beleuchtung zu vertreten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • OT

      karakorum666 schrieb:

      Denkt euch bitte bis auf den untersten Kasten alle weg!
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    • Mich interessiert es immernoch wie es mit der Verschlechterung der Leuchte steht.

      Ich hatte nie ein Aquarium und an Elektronik sollte man mich auch nicht ranlassen.

      Aber: Vorher hatte der Käufer nur eine irgendwie defekte Lampe. Wie weit wäre diese reparaturfähig gewesen wenn es ein Fachmann gemacht hätte?
      Oder hätte es gleich ein neues Teil gebraucht?

      Denn ist dies nicht auch entscheidend darüber wie (einigt man sich über eine Rückgabe) zurückerstattet werden muss?
      Faktisch muss ja das zurückerstattet werden was man bekommen hat.
      Die Lampe kann man wohl aber als nun 'Untergegangen' bezeichnen.
      Dies ist auch beim Käufer passiert.

      Forenuser hat es ja schon angesprochen wie das Teil geklebt ist.

      Reparatur ist eins (siehe diese PC Siegel) wenn ich nämlich Fachgemäß aufmache und repariere kann man mir nichts vorwerfen. M.m. wenn ich jedoch das Gehäuße zerbreche um wo dran zu kommen, kann ich dem Verkäufer doch dann nicht vorwerfen er hat das nun auch noch zu vertreten?
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral
    • oyvey,

      Die Lampe/Abdeckung war vorher schon untergegangen und nicht mehr zu reparieren. FU hat es erklärt.

      Da geht es um Elektrik und Sicherheit im Feuchtraum. Sie ist fest verklebt, damit sie nicht einmal den Hauch von Feuchtigkeit ziehen kann. Da geht kein Elektriker mit Verstand dran, wenn er nicht die Verantwortung/volle Haftung übernehmen will, wenn deswegen das Haus abfackelt.
      Also hätte die Lampe samt Abdeckung ohnehin kpl. ersetzt werden müssen.
    • Eigentlich ist es ganz einfach - nicht der Starter ist kaputt, weil keiner vorhanden, sondern wohl das EVG. Sowas kann auch normalerweise nur ein Fachmann tauschen und kostet NEU um die 50 Euro.
      So, hab den Anwalt erreicht - also meinen! Der sagt es wäre ein bisschen Grauzone und er würde gar nichts machen und abwarten, was aber das Risiko birgt, dass der wirklich zum Anwalt geht. Der Anwalt sagt, der Käufer hätte seine Prüfpflicht verletzt, weil wenn man eine offen deklarierte defekte Sache kauft, dann prüft man vor Ort, ob dieser Defekt so vorliegt. Hat er nicht gemacht. Ob der Anwalt des Käufers das anders sieht und mir schreibt kann niemand wissen.

      Mein Anwalt sagt, ich soll ihm das wegen der verletzten Prüfpflicht sagen. Dumm ist in der Tat, dass ich keinerlei Gewährleistung ausgeschlossen hatte in der Anzeige. Ferner könnte ich dem Käufer anbieten, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger ist als der Kaufpreis für ALLES, weil das sonst in keiner Relation stünde, wenn er alles behält. Oder aber ich nehme ALLES zurück und er kriegt seine 80 Euro wieder und ich verkaufe es neu - anders und sicher formuliert.

      Bleibt also jetzt der Anruf beim Käufer und wenn der wie erwartet wieder wie eine Spratzkerze hochgeht sagen: Bringen Sie es mir und Sie kriegen Ihre 80 Euro oder behalten Sie alles und Sie kriegen 40 EUro zurück, was in etwa die Kosten für eine neue EVG wären.

      Amen....
    • *alte_eule* schrieb:

      oyvey,

      Die Lampe/Abdeckung war vorher schon untergegangen und nicht mehr zu reparieren. FU hat es erklärt.

      Da geht es um Elektrik und Sicherheit im Feuchtraum. Sie ist fest verklebt, damit sie nicht einmal den Hauch von Feuchtigkeit ziehen kann. Da geht kein Elektriker mit Verstand dran, wenn er nicht die Verantwortung/volle Haftung übernehmen will, wenn deswegen das Haus abfackelt.
      Also hätte die Lampe samt Abdeckung ohnehin kpl. ersetzt werden müssen.

      Deswegen frage ich ja. Weil ich eben (Obwohl in dem alter das Pandarul meinte müsste sowas wissen) mich eben gar nicht mit diesen Röhren auskenne. Ich wüsste auch nicht was ein Starter ist und wo der liegt. Deswegen fragte ich.
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
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    • Eddi schrieb:

      Eigentlich ist es ganz einfach - nicht der Starter ist kaputt, weil keiner vorhanden, sondern wohl das EVG. Sowas kann auch normalerweise nur ein Fachmann tauschen und kostet NEU um die 50 Euro.
      So, hab den Anwalt erreicht - also meinen! Der sagt es wäre ein bisschen Grauzone und er würde gar nichts machen und abwarten, was aber das Risiko birgt, dass der wirklich zum Anwalt geht. Der Anwalt sagt, der Käufer hätte seine Prüfpflicht verletzt, weil wenn man eine offen deklarierte defekte Sache kauft, dann prüft man vor Ort, ob dieser Defekt so vorliegt. Hat er nicht gemacht. Ob der Anwalt des Käufers das anders sieht und mir schreibt kann niemand wissen.

      Mein Anwalt sagt, ich soll ihm das wegen der verletzten Prüfpflicht sagen. Dumm ist in der Tat, dass ich keinerlei Gewährleistung ausgeschlossen hatte in der Anzeige. Ferner könnte ich dem Käufer anbieten, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger ist als der Kaufpreis für ALLES, weil das sonst in keiner Relation stünde, wenn er alles behält. Oder aber ich nehme ALLES zurück und er kriegt seine 80 Euro wieder und ich verkaufe es neu - anders und sicher formuliert.

      Bleibt also jetzt der Anruf beim Käufer und wenn der wie erwartet wieder wie eine Spratzkerze hochgeht sagen: Bringen Sie es mir und Sie kriegen Ihre 80 Euro oder behalten Sie alles und Sie kriegen 40 EUro zurück, was in etwa die Kosten für eine neue EVG wären.

      Amen....

      Danke für die Rückmeldung und entschuldige bitte, daß es gestern hier etwas aus dem Ruder gelaufen ist!
      In die Richtung ging ja auch mein Rat.
      Ich würde dem K allerdings keinen Preisnachlaß gewähren sondern komplett Rückabwickeln.
      Er bringt dir das Teil/die Teile und du gibst ihm die 80 Öcken.

      Oder, wie schon geschrieben, aussitzen (meine eheste Variante).

      Denke aber bei deinem Anwalt bist du gut aufgehoben.
      MFG

      Für oyvey:
      de.wikipedia.org/wiki/Leuchtstofflampe#Starter
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!

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    • geiz_ist_ungeil schrieb:


      Ich würde dem K allerdings keinen Preisnachlaß gewähren

      ich auch nicht.
      sonst hast du das ganze set dem für 40EUR verkauft!

      ob der zum anwalt geht, wirst du ja merken. die anwaltskosten sind auch erstmal des käufers eigenes vergnügen, erst wenns vor gericht ginge und du da verlieren würdest, müsstest du die übernehmen. ein anwalt kostet aber auch nicht 1,50 die stunde - könnte also sein, daß das deinem käufer zu teuer ist und er lieber dieses wasauchimmer ersetzt am aquarium.

      OT:

      Eddi schrieb:

      wie eine Spratzkerze hochgeht

      ?(
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • der Starter wars nicht, sondern das EVG. Wenn ich ihm eine Nachbesserung dahingehend anbiete, die Differenz zwischen Starter und EVG zu erstatten, müsste ich doch meine Pflichten erfüllt haben. Das wären höchstens 40 Euro.
      Vermutlich wird er das nicht wollen - er will ja alles nicht mehr. Zur Rückgabe von allem hat er kein Recht. Nimmt er mein Angebot nicht an, sein Pech (oder?). Die andere Option wäre, ich biete ihm an (aus Kulanz) alles zurück zu nehmen, wenn er es frei Haus liefert und er bekommt seine 80 Euro zurück.

      Irgendwie kann man es drehen wie man will. Sollte das wirklich vor Gericht gehen? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Aber man weiss es nicht. Ja und dann müsste er noch gewinnen.
      Was er auf jeden Fall wohl machen wird, vom Anwalt was "nettes" aufsetzen lassen, weil er hat ja eine Rechtschutzversicherung (ich nicht). Auf ein Anwaltschreiben müsste ich mit Anwalt reagieren - ergo der kostet mich dann schon Geld. Da bin doch ruckzuck über den 80 Euro und hab nur Ärger am Hals.
    • Hatten wir schon mal, oder? Versuch macht kluch. Ohne Angebot über die Differenzsumme für das defekte Teil, wirst du nie erfahren, wie er reagiert.

      Wie textsicher bist du in Sachen Formulierung? Jeder Anwalt ist auch nur so gut, wie sein Mandant ihn informiert. Mandanten neigen dazu, auch mal sehr geschönt zu referieren.
      Ein Anwaltsschreiben kann man ggf. auch selbst so auseinander nehmen, auf dass er sich nicht wieder meldet, weil ihm klar ist, dass er (sein Mandant) auf ganzer Linie verloren hat.
    • Ich rufe ihn heute abend an - wenn er mir nicht zuvor kommt....

      Werde ihm das Angebot machen und wenn er nicht will, sag ich Pech für ihn.

      Bin eigentlich schon sehr redegewandt und auch brauchbar für gute Formulierungen. Notfalls könnt Ihr mir ja helfen :)
    • Eddi schrieb:

      Ich rufe ihn heute abend an - wenn er mir nicht zuvor kommt....

      Werde ihm das Angebot machen und wenn er nicht will, sag ich Pech für ihn.

      Bin eigentlich schon sehr redegewandt und auch brauchbar für gute Formulierungen. Notfalls könnt Ihr mir ja helfen :)

      Mach das, bin aber immer noch der Meinung einfach aussitzen.

      Rechtschutzversicherungen sind eigen.
      Die zahlen äußerst selten wenn man einen Streit vom Zaume bricht, der hätte anders geklärt worden sein.

      Eventuell beruhigt dich das auch ein wenig
      akademie.de/wissen/beratungshi…in-kostenlose-rechtshilfe
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • Eddi schrieb:

      Der Anwalt sagt, der Käufer hätte seine Prüfpflicht verletzt, weil wenn man eine offen deklarierte defekte Sache kauft, dann prüft man vor Ort, ob dieser Defekt so vorliegt.


      Du hast allerdings vergessen deinem Anwalt zu sagen, daß es nichts zu prüfen gab, weil du einen konkreten Defekt benannt hattest, dessen Vorhandensein jede weitere Prüfung ausschließt (weil die Lampe nicht mehr angeht). Immerhin ist der Prüfstein für eine Pflichtverletzung des Käufers Fahrlässigkeit.bEr konnte aber auf deine Aussage vertrauen, daß das Ding einen defekten Starter hat und du keinen zum Tauschen hast, womit die restliche Funktionstüchtigkeit vor Ort nicht beurteilt werden konnte. Das ist nicht fahrlässig, sondern Lebensrealität.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      In die Richtung ging ja auch mein Rat.


      Nein, ging er nicht. Dein Rat war "zurücklehnen", wahlweise weil der Mangel bekannt gewesen wäre (war er nicht), weil "gekauft wie gesehen´" vorgelegen hätte (was nicht der Fall war) oder weil der Käufer sich seiner gesetzlichen Rechte entledigt hätte (was gar nicht geht).

      @Eddi: Ein EVG kostet i.d.R. deutlich weniger als 50,-. Mein letztes lag bei 8, @forenuser hat dir ja welche rausgesucht, die um 20-25 lagen. Klar, bei ner Spezialanwendung nehmen die halt manchmal das doppelte. Dein Käufer hat aber auch nur Anspruch auf ein gebrauchtes. Also biete vielleicht nicht sofort die Hälfte des Kaufpreises an, psychologisch gesehen wird den Käufer darauf bestehen, daß du dein erstes Angebot nachbesserst, damit er "gefühlt" im Recht ist und sich sicher sein kann, daß du das auch eingesehen hast ("der hab ich aber was erzählt!").

      Noch mehr: Du mußt nicht auf ein Anwaltsschreiben mit Anwalt reagieren. Du mußt nichtmal vor Gericht einen Anwalt haben, was nicht heißt, daß es nicht ratsam ist. Aber eine Verpflichtung besteht nicht. Es entstehen dir auch Kosten jenseits der 80 Euro, wenn es "unentschieden" ausgeht, also am Ende ein Vergleich steht oder aber die Entscheidung lautet, daß du zur Rücknahme verurteilt wirst, der Verkäufer aber zu Schadensersatz (z.B. weil er das so unprofessionell aufgemacht hat, daß man das Aquarium jetzt auch nicht mehr unbeleuchtet benutzen kann, weil es häßlich aussieht). In so einem Fall hätte der Käufer zwar nix gekonnt, aber wie gesagt, den kostet das dank RSV erstmal nix (vielleicht hat er ne Selbstbeteiligung, aber dann wäre er bei 80 Euro eh nicht so elanvoll).

      flugwapsch62 schrieb:

      Die zahlen äußerst selten wenn man einen Streit vom Zaume bricht, der hätte anders geklärt worden sein.


      Die geben eine Deckungszusage abhängig von der Erfolgswahrscheinlichkeit, sonst nix. Ist ja auch logisch, wer im Recht ist oder nicht hat nichts damit zu tun, wer "angefangen" hat. Wir sind hier doch nicht auf dem Schulhof.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Interessanter Thread. Aber eines habe ich noch nicht verstanden:

      Angeboten war eine defekte Beleuchtung, bei der als Ursache irrtümlich ein nicht vorhandener Starter benannt wurde. Die Beleuchtung war also aus einem anderen Grund defekt, was quasi als Totalschaden zu werten war.

      Warum stünde jetzt dem Käufer eine intakte Beleuchtung zu, wie hier des öfteren erwähnt wurde?

      Nach meinem Verständnis würde der Käufer dadurch doch erheblich besser gestellt als es bei Übergabe eines korrekt beschriebenen Defekts der Fall gewesen wäre.

      Vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären. ;)
    • wauwiferkel schrieb:

      Warum stünde jetzt dem Käufer eine intakte Beleuchtung zu, wie hier des öfteren erwähnt wurde?


      Wurde doch gar nicht.

      Dem Käufer steht eine Beleuchtung zu, bei der nichts anderes als der Starter defekt ist.

      *alte_eule* schrieb:

      Ihm steht keine intakte Abdeckung zu sondern die Differenz zwischen dem, was ein neuer Starter kostet und dem, was ein EVG kostet.


      Darauf läuft es z.B. hinaus. Wobei der Starter ein Pfennigartikel ist.

      Aber auch eine alte (natürlich passende) Ersatzelektrik mit konventionellem (statt elektronischem) Vorschaltgerät und Starter (der dann defekt sein darf) würde zur Nacherfüllung reichen.

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