Musste meine iPhone Auktion vorzeitig beenden - nun will der Höchstbietende Schadensersatz - ebay-Accounts haklukkert + meckfessel

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Willenserklärung ist Willenserklärung, ob ich die nun laut Ebay abgeben darf oder nicht. TE bietet Handy an, XYZ sagt ja. Hat er allerdings auf verbotenem Gebiet gemacht, das ist der Knackpunkt.

      Und wenn er das auf verbotenem Gebiet gemacht hat, kann er es, wenn er endgültig vom Handel ausgeschlossen ist, nur mittels einer falschen Identität bzw. evtl. mittels einer anderen Person gemacht haben.

      Ersteren Fall hatten wir oben erörtert und bei zweiterem müßte eben diese andere Person fordern und nicht der, der hinter dieser Person steht.
      :whistling: Dies ist nur meine unmaßgebliche Meinung. Kann man teilen, muß man aber nicht. Gibts gratis! Ohne Kosten für Verpackung und Versand. :rolleyes:
    • #119

      Die 100 € sind doch gerade der Hinweis darauf, dass er sich wünscht, dass du einfach bezahlst. Wäre er sich seiner Sache absolut sicher, würde er doch (falls er über einen halbwegs ordentlichen IQ verfügt, welcher deutlich über dem einer Tube Senf liegt) den nachweisbaren Realschaden einfordern.
      Sein Anwalt, genau wie deiner wenn du denn einen beauftragst, kostet ihn so knapp 36 € für ein Forderungsschreiben mit Begründung.

      Natürlich kostet ein verlorenes Gerichtsverfahren ein vielfaches mehr, aber soweit seid ihr ja noch lange nicht.

      Wenn ich dich einfach "lupfen" wollte, würde ich auch einen Betrag anfordern, der innerhalb einer gewissen Schmerzgrenze liegt, welche gerade so noch zu stemmen ist.
      Er bekommt sein Geld, du bekommst deine Ruhe und es entstehen keine weiteren Kosten. Dies ist der Ratschlag von @sternchen, welcher in keiner Weise berücksichtigt ob die Forderung tatsächlich gegeben ist.

      Natürlich kann man das so händeln und trägt gleichzeitig dazu bei, dass das Geschäftsmodell weiter funzt.

      Warte jetzt einfach mal den Datensatz ab, schicke ihn an @eule und wenn er morgen nicht da ist, frägst du erneut an.

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    • Ich weiß, daß das jetzt nicht sehr produktiv ist, aber ich würde vorschlagen, daß im Notfall Fienchens Mann die 100 Euro bezahlt (natürlich erst, wenn die Identität des Käufers feststeht und der noch mit dieser Summe zufrieden ist).

      Letztendlich hat er sie mit seinem eigenmächtigen Verkauf des Handys ohne jegliche Information an seine Gattin erst in diese Situation gebracht und dann sollte er auch bitte dafür geradestehen. Fände ich nur fair. :rolleyes:
    • So, erst mal an Fienchen

      Wenn du mit Anna Maier den Vertrag gehabt hättest und nett erklärt hättest, hätte sie wahrscheinlich tatsächlich direkt Verständnis gehabt.
      Jeder kennt sich selbst und weiß, genau so ein Fehler hätte ihm wahrscheinlich auch passieren können. Da man mit jemandem so umgeht, wie man selbst gern behandelt werden würde, drückt man da ein Auge zu. Nennt sich Anstand.
      Aber Anna Maier hätte - wie du auch - wahrscheinlich nicht einmal gewusst, dass es überhaupt einen Vertrag geben könnte und dich deshalb nicht kontaktiert.

      Wäre dir das mit mir passiert, hätte ich mir deine Daten über eBay geholt, dich genauso angeschrieben, dass wir ja einen Vertrag haben und mich schon mal bedankt.
      Diese ausgedehnte Schrecksekunde bei dir einschließlich der Tatsache, dass du - wie jetzt auch - versuchst dich kundig zu machen, ist die bessere Lehrstunde als alle freundlichen Erklärungen im Vorfeld. Und natürlich hätte ich auch fünfe gerade sein lassen, sofern ich nicht den Eindruck hätte, du belügst mich gerade nach Strich und Faden.
    • Wenn überhaupt eine Zahlung erfolgen sollte, dann sollte diese unter Vorbehalt der Rückforderung ausgeführt werden um bei weiteren zukünftigen Infos was in der Hand zu haben.
      Das Problem: Der Käufer wird sich auf eine Zahlung unter Vorbehalt nicht einlassen, es sei denn, er weiß, dass er nicht pfändbar ist (auf Dauer).

      Daher müsste vorher eine Mail vorliegen, welche vom Käufer bestätigt, dass mit einer Zahlung in Höhe von 100,00 € von seiner Seite aus alle Rechte und Pflichten abgegolten sind. Hierzu bedürfte es einer sorgfältigen Formulierung seitens der TE, welche den Käufer in die Falle tappen lässt, die er selbst so gerne aufstellt.
    • Mirabella,

      vergleiche es mit den berechtigten Gründen zum Auktionsabbruch. An anderer Stelle wurde schon mal festgestellt, es gibt eigentlich keinen tatsächlich gesetzlich vorgesehenen Grund für einen Auktionsabbruch. Die AGB von eBay mit den einzeln aufgeführten Punkten greifen auch da in die Verträge der einzelnen Parteien ein, obwohl eBay selbst kein Vertragspartner ist.

      Außerdem wurde schon angesprochen, du hast einen Vertrag mit der hinter dem Account stehenden Person. Macht kaum jemand, aber bei einem Selbstabholer könntest du dir ja auch den Ausweis zeigen lassen, damit du nicht dem Falschen übereignest. Tust du das nicht, hast du plötzlich noch einen offenen Vertrag mit Schadenersatzanspruch an der Backe, wenn der tatsächliche Käufer vor der Tür steht.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ich gebe testing insofern recht, dass der Vertragspartner existieren sollte. Ist ja logisch. Was genau hat das aber mit den Ebay-AGB zu tun?
      Die eBay-AGB verbieten es, einem neuen Account anzumelden oder einen anderen zu verwenden, wenn man gesperrt ist, denn die Sperre gilt für die Person, also für alle Accounts dieser Person.
      "neu anmelden, geht ab einem gewissen Punkt (zumindest mit echten Daten) nicht mehr", wie Kerstin in 105 Schrieb, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass falsche Daten zur Anmeldung neuer Accounts von Personen, die eigentlich gesperrt sind, verwendet werden, nicht gerade klein ist.
      Ob Fienchen hier an ein eigentlich gesperrtes Mitglied geraten ist und ob dieses Mitglied falsche Daten hinterlegt hat, muss allerdings noch abgewartet werden.
      Und vor der Gewissheit, mit wem sie es denn überhaupt zutun hat, sollte sie gar nichts machen (weder etwas bezahlen noch weiter kommunizieren), wie ihr ja auch schon mehrfach geraten wurde.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ich gebe testing insofern recht, dass der Vertragspartner existieren sollte. Ist ja logisch. Was genau hat das aber mit den Ebay-AGB zu tun?

      Ich werfe mal die Nichtigkeit nach §125 Satz 2 BGB in den Ring. Das rechtsgeschäftliche Formerfordernis zum Abschluss des Vertrages nach §§10,11 ebay-AGB ist bei einem gesperrten Käufer aufgrund der Ausschlussklauseln §2 ebay-AGB nicht gegeben. Reicht das, oder soll ich noch mit §§241,242, 823 BGB um die Ecke kommen? ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      nach §125 Satz 2 BGB in den Ring. Das rechtsgeschäftliche Formerfordernis zum Abschluss des Vertrages nach §§10,11 ebay-AGB ist bei einem gesperrten Käufer aufgrund der Ausschlussklauseln §2 ebay-AGB nicht gegeben. Reicht das, oder soll ich noch mit §§241,242, 823 BGB

      Service:

      §125 Satz 2 BGB

      ebay-AGB

      § 241 BGB

      § 242 BGB


      § 823 BGB
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • Jetzt wirds aber langsam wirklich abenteuerlich mit der Argumentation, das mag immer noch eine Chance darstellen, aber als rechtssicher würde ich das immer noch nicht hinstellen.

      Kaiolito schrieb:

      Es entstehen ja bei eBay mit einem Gebot aus diesem Grund keine wirksamen Kaufverträge, sondern schwebend wirksame Kaufverträge die zu wirksamen Kaufverträgen werden, wenn die Bestimmungen der AGB eingehalten werden oder zu unwirksamen Kaufverträgen, wenn berechtigte Einsprüche lt. AGB vorliegen.
      Wie erklärst du es dann das man bei Ebay rechtsgültige Verträge über Gegenstände deren Handel bei Ebay untersagt ist schließen kann ?

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    • #136

      Ganz einfach..... wenn beide Vertragspartner dem schwebendem Kaufvertrag nicht widersprechen, ihn beiderseits erfüllen, kann es kein Problem geben. Warum auch?

      Erst der berechtigte Widerspruch einer der Vertragsparteien kann dazu führen, dass ein Kaufvertrag (aus welchen Gründen auch immer) gar nicht vorhanden war und somit die Transaktion (nach Vollzug) rückabzuwickeln ist oder eben gar nicht Zustande kommt.
    • Ach und eines noch.

      eBay teilt sehr wohl den Bietern bei Streichung/Löschung eines "verbotenen" Angebotes mit, dass eine Löschung vollzogen worden ist und kein Kaufvertrag entstanden ist. Warum wohl?

      Was die beiden Vertragsparteien intern nicht zwingend daran hindern muss, den Kauf außerhalb von eBay dennoch zu vollziehen.
    • Wenn Ebay ein Angebot löscht, dann kommt kein Kaufvertrag zustande, so steht es auch in den Ebay-AGB und das haut auch niemand bestritten, aber das ist nicht das geschilderte Szenario und da gibt es min ein Urteil in dem sich der Verkäufer auch vergeblich versucht vom Angebot zu lösen. (werde ich dann wohl raussuchen müssen)
    • Erstmal @topolino.

      Dein Einwand ist berechtigt, dieses "keine Ware die man nicht hat" ist eine arg verkürzte Darstellung, die davon ausgeht, daß man Ware, die man erst noch besorgen muß, eben nicht unverzüglich übereignen kann. Bei eBay steht aber nix anderes als das, was du zitiert hast.

      Fienchen05 schrieb:

      Der Artikel war, als ich ihn eingestellt habe noch verfügbar. Mein Mann verkaufte ihn während der Auktion (also er wusste nicht das der Artikel zu diesem Zeitpunkt schon bei ebay drin war und ich dachte nicht daran, dass er ihn auch anderweitig verkaufen würde).


      Ok, das habe ich dann falsch verstanden, womit dieser Teil der Diskussion auch schon wieder beendet wäre. @kaiolito hat ja das Argument entsprechend fortgeführt, warum das nix ändert.

      @Krennz:

      Du wirst dich damit anfreunden müssen, daß Hilfe und Austausch bei AH öffentlich sind und PNs allenfalls an die Redaktion gehen (z.B. was Daten anbelangt, die man öffentlich nicht posten möchte) und nicht etwa an dich.

      @Sternchen:

      In diesem Fall besteht eine große Wahrscheinlichkeit, daß es Roos mit Fakedaten ist. Ich sehe keinen Grund, Geld zu zahlen, schon gar nicht vorschnell! Roos hat von seinem Echtaccount und Klagen seit er gesperrt wurde auf Falschdaten und das Anbieten von wenig schmerzhaften Vergleichen umgesattelt, nämlich weil er ganz genau weiß, daß er gar keine Verträge mehr schließen kann bei eBay und vor Gericht böse auf die Nase fallen würde.

      @Löschbert:

      Danke.

      Ich versuche es mal in einfachen Worten:

      Der Nutzungsvertrag mit eBay (die AGB) regelt den Vertragsschluß zwischen eBay-Mitgliedern. Durch die Anerkennung des Nutzungsvertrages wird man zu einem solchen. Wenn eBay eine endgültige Sperre ausspricht, wird der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person mitgeteilt, daß sie dauerhaft vom Handel ausgeschlossen wird und das für alle noch existierenden und für alle zukünftigen Accounts gilt. eBay beendet die Mitgliedschaft und kündigt den Nutzungsvertrag, die diesbezügliche Willenserklärung ist eindeutig.

      Verträge bei eBay können aber nur zwischen Mitgliedern zu den Bedingungen ihrer Nutzungsverträge entstehen. Wie sollte jemand sich auf einen Vertragsschluß bei eBay berufen, der weder Mitglied ist, noch einen Nutzungsvertrag hat, in dem stünde, wie ein solcher Vertragsschluß abläuft? Nur weil er es geschafft hat, rechtswidrig einen Fakeaccount anzumelden?

      Und selbst wenn es nicht als alleiniges Argument durchgehen würde, ist es der letzte Baustein in der Rechtsmißbrauch-Argumentation.

      Pandora schrieb:

      Wie erklärst du es dann das man bei Ebay rechtsgültige Verträge über Gegenstände deren Handel bei Ebay untersagt ist schließen kann ?


      Na weil beide beteiligte eBay-Mitglieder sind und einen Nutzungsvertrag haben. Der Vertragsschluß (!) über derlei Waren ist übrigens auch nicht eingeschränkt, man darf sie nur nicht anbieten. Schafft man es doch, steht aber weder was darüber, daß der Käufer nicht bieten darf, noch, daß in solchen Fällen kein Vertrag zustande kommt.

      Ihr vergleicht gerade Äpfel mit Gurken.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()