Neue Abmahngefahr: Mal wieder das LG Köln / Pixelio

    • Neue Abmahngefahr: Mal wieder das LG Köln / Pixelio

      Das LG Köln hat mal wieder Recht gesprochen....recht viel Unfug um genau zu sein.

      Verwendet ihr Bilder der Stockfoto page Pixelio solltet Ihr das Genau lesen:

      Was bedeutet das Urteil für Website-Betreiber?


      Die Folgen des Urteils sind so weitreichend, dass Niklas Plutte, Anwalt der abgemahnten Seitenbetreiberin, es als "Drama" bezeichnet.
      Tatsächlich gibt das LG Köln selbst vor, welch aufwändige Maßnahmen
      Webmaster künftig ergreifen sollten: "[...] hätte der Nutzer in diesem
      Fall entweder technische
      Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und
      Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden
      oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es
      [...] auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem
      durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist."



      Dieser an sich schon beinahe absurd hohe Arbeitsaufwand, den das
      Landgericht mit dieser Anweisung vorgibt, wird durch die Verwendung des
      Wortes "gänzlich" auf eine extrem wackelige rechtliche Basis gestellt:
      Wie soll es einem Webseiten-Betreiber möglich sein, Rechtsklicks zur
      separaten Darstellung des Bildes "gänzlich" zu unterbinden oder
      Suchmaschinen "gänzlich" auszusperren? Es gibt Browser-Plugins, die
      Skripte wie das zur Verhinderung eines Rechtsklicks unterdrücken und
      auch unsichtbare Ebenen/Layer über einer Bilddatei verhindern
      keinesfalls rechtssicher, dass die Datei nicht noch alleine dargestellt
      werden kann. Im Zweifelsfalle steht der direkte Link zum Bild ja im
      Seitenquelltext. Außerdem ist nicht garantiert, dass alle Suchmaschinen
      die Anweisungen in der robots.txt korrekt beachten.



      Dementsprechend bleibt als einziger Ausweg noch die zweite vom Gericht
      vorgeschlagene Verfahrensweise: Das Einfügen des Copyright-Hinweises in
      das Bild selbst. Ein simpler Schriftzug auf dem Motiv wird durch die
      Lizenzbedingungen von Pixelio allerdings untersagt. Erlaubt sind
      lediglich: "Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung,
      Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-,
      Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am
      Bildmaterial verbleibt beim Urheber."


      chip.de/news/LG-Koeln-Copyrigh…bmahn-Falle_66923908.html
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oyvey () aus folgendem Grund: Wie immer die liebe Rechtschreibung

    • Dementsprechend bleibt als einziger Ausweg noch die zweite vom Gericht vorgeschlagene Verfahrensweise: Das Einfügen des Copyright-Hinweises in das Bild selbst. Ein simpler Schriftzug auf dem Motiv wird durch die Lizenzbedingungen von Pixelio allerdings untersagt. Erlaubt sind lediglich: "Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber."



      4. Kann der Bildquellnachweis ins Bild gesetzt werden?
      Ja,der Bildquellnachweis kann in das Bild gesetzt werden. In Abhängigkeit vom Motiv ist dabei auf die Lesbarkeit der Bildquelle zu achten (z.B. Schriftfarbe).
      Quelle: hilfe.pixelio.de/index.php?act…el&cat=8&id=49&artlang=de



      Es als einen "absurd hohe Arbeitsaufwand" zu bezeichnen, eine Quellenangabe in ein Bild zu setzen, ist reichlich übertrieben. So etwas ist innerhalb einer Minute erledigt.
    • testing* schrieb:

      Dementsprechend bleibt als einziger Ausweg noch die zweite vom Gericht vorgeschlagene Verfahrensweise: Das Einfügen des Copyright-Hinweises in das Bild selbst. Ein simpler Schriftzug auf dem Motiv wird durch die Lizenzbedingungen von Pixelio allerdings untersagt. Erlaubt sind lediglich: "Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber."



      4. Kann der Bildquellnachweis ins Bild gesetzt werden?
      Ja,der Bildquellnachweis kann in das Bild gesetzt werden. In Abhängigkeit vom Motiv ist dabei auf die Lesbarkeit der Bildquelle zu achten (z.B. Schriftfarbe).
      Quelle: hilfe.pixelio.de/index.php?act…el&cat=8&id=49&artlang=de



      Es als einen "absurd hohe Arbeitsaufwand" zu bezeichnen, eine Quellenangabe in ein Bild zu setzen, ist reichlich übertrieben. So etwas ist innerhalb einer Minute erledigt.

      Gut anders.

      Stell dir die Webpages vor die Bilder in Layouts einfügen.
      Sieht mit Wasserzeichen etc. einfach Mist aus.

      Kein Problem wenn der Fotograf die EXIF Daten hinterlegt.

      Das hatte der in dem Fall aber nicht getan.

      Pixelio's AGB hatte er anerkannt als er das Bild eingestellt hat.
      Dann nachträglich geklagt.
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral
    • Die Entscheidung des LG Köln schlägt hohe wellen, denn damit wäre ein Großteil aller Internetseiten abmahngefährdet. Erschreckend ist nicht nur der in kürzester Zeit erneut zu Tage getretene fehlende Sachverstand des LG Köln in Fragen des Internets, sondern dass durch viele Juristen auch dargelegt wird, dass es in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist.

      Thomas Stadler führt dazu aus:

      Das Urteil des Landgerichts Köln führt demgegenüber zwingend dazu, dass man die Urheberbenennung auf dem Bild selbst anbringen muss. Die von den Nutzungsbedingungen alternativ und gleichwertig vorgesehene Nennung am Seitenende wäre nach der Entscheidung des Landgerichts nie ausreichend, da diese Form der Nennung bei der stets möglichen Direkteingabe des Pfades der Bilddatei für den Betrachter nie sichtbar wird. Das Landgericht Köln hat also zwei, nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich gleichwertige Möglichkeiten der Benennung, auf eine einzige reduziert und die zweite Möglichkeit gleichzeitig als unzureichend qualifiziert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nutzungsbedingungen und greift letztlich auch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten ein.

      internet-law.de/2014/02/abmahnfalle-pixelio-bilder.html

      Markus Kompa:

      Am Montag nun wurde jedoch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2014 bekannt, das eine bislang für Unsinn gehaltene Lizenzbenennung auf Dateiebene verlangt. So bestätigten die Kölner Landrichter eine zuvor von ihnen erlassene einstweilige Verfügung, die einem Nutzer, der auf seiner Website den eitlen Urheber nach allen Regeln der Kunst geehrt hatte, dieses zusätzlich auch auf Dateiebene aufgab. So halten es die Kölschen Richter ernsthaft für zumutbar, dass ein Nutzer ein solch „freies“ Foto mit einem hierauf sichtbaren Vermerk verhunzt, was ein Laie mit entsprechender Software doch wohl hinbekäme. Diese Rechtsansicht ist vor allem deshalb erstaunlich, weil der Abgemahnte eine Stellungnahme von Pixelio vorlegte, dass dies nicht erforderlich sei.

      heise.de/tp/blogs/6/155792

      Der den Abgemahnten vertretende Anwalt: ra-plutte.de/2014/02/lg-koeln-…k-in-bild-url-auffuehren/

      Dieses Urteil ist ein Drama. Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert. Angesichts dessen, dass diese Auffassung – zumindest aus meiner Sicht – keine Stütze in Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen findet, sind die (Abmahn-) Folgen kaum abzusehen.

      Link zum Volltext des Urteils (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13): ra-plutte.de/wp-content/upload…0.01.2014-14-O-427-13.pdf

      Mit welcher geradezu fahrlässig fehlenden Sorgfalt derartige Entscheidungen getroffen werden, offenbaren folgende Überlegungen bzw. Tatsachen:

      1. Wenn nun das Bild selbst zwingend mit einem Urheberrechtsvermerk versehen werden muss, dann kann dies je nach Nutzungsrecht wiederum eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil das Werk verändert wurde. Da beißt sich die Katze in den Schwanz und die Kölner Kammer schickt die Nutzer in die nächste Abmahnfalle.

      2. Noch absurder erscheint die Tatsache, dass das LG Köln seine Bilder selbst nicht korrekt gekennzeichnet und jetzt in einer Nacht- und Nebelaktion teilweise überarbeitet hat. Hier ein Beispiel, das auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angepasst wurde:



      Köln könnte man auch in Schilda umbenennen. So einen Murks kann man nur mit Humor nehmen und damit kommen wir schon zu den positiven Aspekten des Ganzen: Es handelt sich nur um eine einstweilige Verfügung. Wenn die Kammer in einem Hauptsacheverfahren aus dem Tiefschlaf erwachen sollte, dann sollte sich ein solches Urteil nicht wiederholen. Und da ich davon überzeugt bin, dass an Kölner Gerichten nicht nur Dilettanten arbeiten, dürfte der Spuk spätestens am OLG vorbei sein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das LG Köln hat seine Seite nun endlich der eigenen Rechtsprechung angepasst: lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php

      Im Gegensatz zum obigen Screenshot ist nun der Urhebervermerk in das Bild eingearbeitet. Da will ich mal hoffen, dass der Horizont der ehrenwerten Richter so weit gereicht hat, sich zu vergewissern, dass sie ein Nutzungsrecht besitzen, das die Bearbeitung der Bilder in dieser Form erlauben. So oder so könnte man das LG Köln abmahnen, denn die Rechtsverletzung wird durch die nachträgliche Anpassung an die eigene fragwürdige Rechtsprechung ja nicht ungeschehen gemacht. Und Wiederholungsgefahr dürfte auch gegeben sein.

      Derweil hat die Beklagte iWare GmbH Berufung angekündigt: heise.de/newsticker/meldung/Be…angekuendigt-2107053.html
      Gut so, denn so ein fehlerbehafteter Schwachsinn darf nicht rechtskräftige Rechtsprechung werden, nicht in Deutschland aber auch nicht in einer anderen Bananenrepublik. ;)
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Man fragt sich, warum Richter so etwas machen – weil sie es können! Es drohen ja keine Konsequenzen außer
      dass in einem 2. Verfahren höheren Ortes anders entschieden wird. Ich weiß nicht, ob heimlich Statistiken an
      Gerichten angefertigt werden, welcher Richter zu oft Scheiße baut und dass man den dann auf eine Stelle
      abschiebt versetzt, wo er weniger Mist bauen kann. Das Problem insgesamt mit Juristen ist, dass sie viel zu viel
      Macht in Deutschland haben und diese auch knallhart für sich nutzen. Man schaue sich nur die Häufung von
      Anwälten im Bundestag, überhaupt in der Politik an. Dieser Machtanhäufung haben wir es doch zu verdanken,
      dass sich die Juristen ihre ABM bescherten, z.B. in Form von wahnwitzigen Abmahnungsmöglichkeiten, wie sie in
      kaum einem anderen Land existieren.
    • Heike ist schuld

      Hinweise, Blumesträuße und Weihnachtsgratifikationen bitte an die WebmeisterIn mit großem "I":

      Impressum

      Herausgeber:
      Der Präsident des Landgerichts
      Helmut Zerbes
      Luxemburger Straße 101
      50939 Köln

      Telefon: 0221 477-0
      Fax: 0221 477-3333
      E-Mail: poststelle@lg-koeln.nrw.de

      E-Mail an den Webmaster:
      heike.tomaschewski@lg-koeln.nrw.de

      Kritik und Anregungen zu unseren Internetseiten können Sie uns übermitteln. Dieser Übermittlungsweg dient ausschließlich dazu, Mitteilungen an die redaktionelle Betreuung dieser Website zu übersenden.


      Oder gleich Beschwerde an den den Präsi Onkel Helmut.

      lg-koeln.nrw.de/impressum/index.php
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Walter Reinhold ()

    • biguhu schrieb:

      Das LG Köln hat seine Seite nun endlich der eigenen Rechtsprechung angepasst: lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php

      Im Gegensatz zum obigen Screenshot ist nun der Urhebervermerk in das Bild eingearbeitet. Da will ich mal hoffen, dass der Horizont der ehrenwerten Richter so weit gereicht hat, sich zu vergewissern, dass sie ein Nutzungsrecht besitzen, das die Bearbeitung der Bilder in dieser Form erlauben.

      Offensichtlich hat man sich am LG Köln kundig gemacht und den Hinweis, dass eine Anbringung des Autors innerhalb des Bildes ebenfalls rechtswidrig sein kann, begriffen. Das Bild, das ursprünglich mit einem nebenstehenden Urhebervermerk versehen war und dann im blinden Aktionismus so angepasst wurde, dass es der eigenen verquerten Rechtsprechung entsprach, ist nun ganz verschwunden (wie übrigens noch einige andere Abbildung). Ob man sich dabei von Auktionshilfe oder einer anderen kompetenten Seite überzeugen ließ, lass ich mal dahingestellt sein. ;) Jedenfalls zeugt dieses höchst bemerkenswerte Nachspiel davon, wie wenig Sachverstand das LG Köln bei seiner Urteilsfindung und Erstellung der eigenen Website zu bieten hat. Nein, solch Jurisdiktion kann man nicht ernst nehmen...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich glaube die begreifen es jetzt erst.

      Bald sind alle Webpages wieder Bilder frei weil keiner weis was er noch darf.

      Wie ein Spiel beim Fussball zerpfiffen werden kann, wird das Internet von den ewig gestrigen zugeblockt.
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral