Am 3. Februar fällt das LG Aurich unter dem Az. 2 O 565/13 ein in meinen Augen höchst fragwürdiges Urteil. Hier geht es zum Volltext: openjur.de/u/674956.html
Wie so häufig in letzter Zeit ging es um einen vorzeitigen Auktionsabbruch bei ebay. Verkauft wurde ein Schlepper, der Höchsbietende bei Abbruch der Auktion klagte auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht kannte zwar das richtungsweisende BGH-Urteil von 2011, zog es aber nicht entscheiden zur Urteilsbegründung hinzu:
Das Gericht sieht dagegen die AGB-Klausel von ebay, wonach zunächst einmal ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem bei Auktionsabbruch entsteht, als unwirksam an:
RA Christian Solmecke meint hierzu:
wbs-law.de/e-commerce/vorzeiti…-schadensersatz-zu-50488/
Wie so häufig in letzter Zeit ging es um einen vorzeitigen Auktionsabbruch bei ebay. Verkauft wurde ein Schlepper, der Höchsbietende bei Abbruch der Auktion klagte auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht kannte zwar das richtungsweisende BGH-Urteil von 2011, zog es aber nicht entscheiden zur Urteilsbegründung hinzu:
Die für die Auslegung der Willenserklärung heranzuziehenden ebay-AGB lassen einen Auktionsabbruch allerdings nur dann sanktionslos zu, wenn der Verkäufer „gesetzlich“ dazu berechtigt war, dass Angebot zurückzunehmen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Unmöglichkeit eintritt, weil dem Verkäufer der Artikel zwischenzeitlich entwendet worden ist (so in BGH, VIII ZR 305/10, 08.06.2011). Der Verkäufer ist ebenfalls zu einem Auktionsabbruch gesetzlich berechtigt, wenn er einem Irrtum im Sinne der §§ 119 ff. BGB unterliegt. Er unterliegt dann aber der Pflicht zur unverzüglichen Anfechtungserklärung und einer eventuellen Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB.
Das Gericht sieht dagegen die AGB-Klausel von ebay, wonach zunächst einmal ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem bei Auktionsabbruch entsteht, als unwirksam an:
Ist der Verkäufer allerdings nicht wegen Unmöglichkeit oder Anfechtung dazu berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen, so bestimmen die ebay-AGB, dort in § 10 Nr. 1, als Rechtsfolge des Auktionsabbruchs einen Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruches der Auktion Höchstbietenden zu dessen Gebotshöhe.
Diese Regelung in den ebay-AGB hält das Gericht für ungeeignet, eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien zu begründen:
Die Regelung in § 10 Nr. 1 der ebay AGB stellt, soweit sie einen Vertragsschluss statuiert zwischen dem Anbietenden, der eine Auktion, ohne „gesetzlich berechtigt“ zu sein, abbricht, und dem zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches Höchstbietenden, sowohl einen Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB als auch eine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Bei den ebay-AGB handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die ebay als Verwender jedem Auktionsteilnehmer stellt und die Vertragsbestandteil jeweils zwischen ebay und dem potentiellen Verkäufer und ebay und dem potentiellen Käufer werden.
Die Bestimmung, wonach bei Auktionsabbruch ohne gesetzlichen Grund ein Kaufvertrag mit dem zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietenden entstehe, fingiert eine vom wahren und erkennbaren Willen des Verkäufers abweichende Willenserklärung, resultierend aus dem Auktionsabbruch, ohne dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt wird, seinem abweichenden Willen wirksam Ausdruck zu verleihen und dadurch die Fiktionswirkung zu vermeiden. Die Fiktionswirkung ist vielmehr zwingend Eine solche Klausel ist gem. § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
Die Klausel verstößt ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
RA Christian Solmecke meint hierzu:
Diese Entscheidung des Landgerichtes Aurich steht meiner Ansicht nach nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang, wonach der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion nur in engen Ausnahmefällen – wie etwa einem Diebstahl es Artikels – zulässig ist.
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„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.