Zahlungsfähigkeit einer Person feststellen

    • Nein, Neuschulden führen nicht automatisch zur Versagung der Restschuldbefreiung. Das sind in der Tat Stammtischparolen.

      Hier mal ein Link, zu einer kurzen Erklärung:

      Versagung der Restschuldbefreiung

      Versagung der Restschuldbefreiung Teil 2

      Versagung der Restschuldbefreiung Teil 3
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Gibt es ansonsten keine Auskunftsmöglichkeit? Weil alles obige kostet ja schon Geld.


      Klar gibt es diese, aber die kosten auch Geld und ob diese Auskünfte den aktuellen Stand widerspiegeln ist eine andere Sache. Daher solltest du so vorgehen, wie es hier schon beschrieben wurde.

      Ok - gehe
      a) am Montag direkt mal zu meinem AG und werde nachfragen, ob der Kollege etwas mit Insolvenz am Laufen hat

      b) wenn nein, dann einen Antrag stellen auf GV, PfüB (Pfändungs
      und Überweisungsbeschluss), Vermögensauskunft (EV)

      c) wenn ja - gehe ich dann wieder heim? Oder warte ich auf ... ?

      Danke euch allen für die weiteren Infos. RSB (Restschuldbefreiung) habe ich mittlerweile entschlüsselt. :)
    • Jetzt fehlt mir nur noch WHV (Wohlverhaltensphase?)


      Was willst du zur WHP genau wissen ?
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • riverside schrieb:

      ob dir das unmißverständlich genug ist, mußt du selbst wissen.


      Danke auch dir, aber die Links von @manni haben schon sehr schön und vor allem - wie der dort schreibende RA selbst sagt - abschließend erklärt, was genau während einer Insolvenz verlangt wird und welches Verhalten zum Versagen der Restschuldbefreiung führen kann, vor, während und nach der Verfahrenseröffnung, und welches nicht.
    • auktions-manni schrieb:

      Jetzt fehlt mir nur noch WHV (Wohlverhaltensphase?)


      Was willst du zur WHP genau wissen ?
      @ auktions-manni

      Danke dir für die Rückfrage. Hatte nur das Kürzel nicht verstanden. Ich hätte das eher WVPh abgekürzt :)

      Habe nun aber ein wenig nachgelesen und ich denke, dass ich das einigermaßen geblickt habe. In dieser Phase darf sich der Insolvente keine großen Dinger wie Straftaten oder Unterschlagungen, Täuschungen der Treuhänder etc mehr leisten, sonst wird ihm die RSB (Restschuldbefreiung) aberkannt?

      Ich werde die nächsten Tage / Wochen euch Rückmeldung geben, wie es gelaufen ist. Dann haben da alles was davon.
    • Dinger wie Straftaten oder Unterschlagungen, Täuschungen der Treuhänder etc mehr leisten, sonst wird ihm die RSB (Restschuldbefreiung) aberkannt?


      Er bekommt die RSB dann schon gar nicht. Allerdings passiert das nicht automatisch, sondern die Versagung der RSB muss von einem Antragsberechtigten ( Gläubiger der in der Tabelle steht ) beantragt und Glaubhaft gemacht werden. Ist die Vergütung des Treuhänders nicht gedeckt und die Verfahrenskosten werden nicht gestundet, kann auch der Treuhänder die Versagung der RSB beantragen §298 InsO
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Dinger wie Straftaten oder Unterschlagungen, Täuschungen der Treuhänder etc mehr leisten, sonst wird ihm die RSB (Restschuldbefreiung) aberkannt?


      Er bekommt die RSB dann schon gar nicht. Allerdings passiert das nicht automatisch, sondern die Versagung der RSB muss von einem Antragsberechtigten ( Gläubiger der in der Tabelle steht ) beantragt und Glaubhaft gemacht werden. Ist die Vergütung des Treuhänders nicht gedeckt und die Verfahrenskosten werden nicht gestundet, kann auch der Treuhänder die Versagung der RSB beantragen §298 InsO

      Bin mal gespannt, was für Auskunft ich morgen erhalte. Ich hoffe nur, dass der noch nicht in Insolv. ist. Danke für deine Erläuterung. So in etwa hatte ich es verstanden nur falsch ausgedrückt. Denn wenn der Insolv. ist, dann kann ich mich nicht einfach zu den vorhandenen Schuldnern dazustellen? Dann muss ich erst warten, bis die alle ihr Geld haben und wenn er dann noch etwas hat, dann darf ich?
    • PeterPan321 schrieb:


      Bin mal gespannt, was für Auskunft ich morgen erhalte. Ich hoffe nur, dass der noch nicht in Insolv. ist. Danke für deine Erläuterung. So in etwa hatte ich es verstanden nur falsch ausgedrückt. Denn wenn der Insolv. ist, dann kann ich mich nicht einfach zu den vorhandenen Schuldnern dazustellen? Dann muss ich erst warten, bis die alle ihr Geld haben und wenn er dann noch etwas hat, dann darf ich?


      Du musst warten bis das Verfahren abgeschlossen ist (sofern der überhaupt in einer InSO ist) und erst dann kannst du Vollstreckungsmaßnahmen einleiten die etwas bewirken sollen, wie gesagt aktuell bekommt der IV/TH alles pfändbare

      Lass jetzt zuerst den GV eine ZV vornehmen und sollte diese fruchtlos sein dann soll er das Vermögensverzeichnis ausfüllen lassen, mit diesem in der Hand kannst du schauen ob es lohnt weiter € zu investieren.

      Einen Pfüb zu beantragen bringt nichts außer Kosten für dich, zumal du die Kontoverbindung erst über den GV bekommst

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sternchen ()

    • Sternchen schrieb:

      PeterPan321 schrieb:


      Bin mal gespannt, was für Auskunft ich morgen erhalte. Ich hoffe nur, dass der noch nicht in Insolv. ist. Danke für deine Erläuterung. So in etwa hatte ich es verstanden nur falsch ausgedrückt. Denn wenn der Insolv. ist, dann kann ich mich nicht einfach zu den vorhandenen Schuldnern dazustellen? Dann muss ich erst warten, bis die alle ihr Geld haben und wenn er dann noch etwas hat, dann darf ich?


      Du musst warten bis das Verfahren abgeschlossen ist (sofern der überhaupt in einer InSO ist) und erst dann kannst du Vollstreckungsmaßnahmen einleiten die etwas bewirken sollen, wie gesagt aktuell bekommt der IV/TH alles pfändbare

      Lass jetzt zuerst den GV eine ZV vornehmen und sollte diese fruchtlos sein dann soll er das Vermögensverzeichnis ausfüllen lassen, mit diesem in der Hand kannst du schauen ob es lohnt weiter € zu investieren.

      Einen Pfüb zu beantragen bringt nichts außer Kosten für dich, zumal du die Kontoverbindung erst über den GV bekommst

      Die Kontoverbindung, zumindest eines Kontos, habe ich. Aber vermutlich hat er noch ein anderes Konto ... von daher hast du recht und der GV würde mir das dann mitteilen können. Dann lass ich den Pfüb erst mal weg. Danke!
    • pandarul schrieb:

      riverside schrieb:

      ob dir das unmißverständlich genug ist, mußt du selbst wissen.


      Danke auch dir, aber die Links von @manni haben schon sehr schön und vor allem - wie der dort schreibende RA selbst sagt - abschließend erklärt, was genau während einer Insolvenz verlangt wird und welches Verhalten zum Versagen der Restschuldbefreiung führen kann, vor, während und nach der Verfahrenseröffnung, und welches nicht.


      das sind links zu nem RA-text und nicht zur InsO.
      deine frage war:
      irgendwo unmißverständlich gesetzlich fixiert ist.


      wenn du "sehr schöne erklärungen" willst, dann frag nicht nach gesetzlicher fixierung.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Heute auf Krawall gebürstet @riverside?

      Natürlich hat der von @manni verlinkte RA in seinem Text die entsprechenden Paragraphen aus der InsO bennannt und in ihrer Bedeutung abschnittsweise erklärt. Die Fundstellen sind sogar die Zwischenüberschriften. Die Antwort auf meine Frage, wo gesetzlich geregelt ist, daß Neuschulden zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen (=NIRGENDS), ergibt sich aus der systematischen Analyse aller gesetzlichen Regelungen, die tatsächlich bestehen. Ich erkläre dir auch gerne, warum @mannis Links hilfreich waren: Weil dort ein Fachmann eben jene Analyse stringent vorgenommen hat. Daß es eine InsO gibt, wußte ich vorher. Ich wollte (und will) sie aber nicht selbst durcharbeiten.

      Dann möchtest du in Zukunft dazu übergehen, im Zusammenhang zu zitieren:

      pandarul schrieb:

      Aber ich weiß, daß, falls Neuschulden die Restschuldbefreiung eines laufenden Verfahrens nichtig machen können, das irgendwo unmißverständlich gesetzlich fixiert ist.


      Genau das konnte und kann keiner zeigen, weil eine derartige Regelung nicht existiert. Ich weiß schon sehr genau, wonach ich gefragt hatte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Bin mal gespannt, was für Auskunft ich morgen erhalte. Ich hoffe nur, dass der noch nicht in Insolv. ist. Danke für deine Erläuterung. So in etwa hatte ich es verstanden nur falsch ausgedrückt. Denn wenn der Insolv. ist, dann kann ich mich nicht einfach zu den vorhandenen Schuldnern dazustellen? Dann muss ich erst warten, bis die alle ihr Geld haben und wenn er dann noch etwas hat, dann darf ich?


      Du könntest dich nur dann in die Reihe der Gläubiger einreihen, wenn die Forderung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Ist die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, scheidest du aus. Forderungsanmeldungen sind bis zum Schlusstermin möglich, wobei für den Gläubiger Kosten entstehen können, wenn dieser die Forderung erst nach Prüfungstermin einreicht.
      Nach Schlusstermin können keine Forderungen mehr angemeldet werden.

      Bei einer jur. Person ist nach dem Schlusstermin das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Bei einer natürlichen Person kommt nach dem Schlusstermin die sog. Wohlverhaltensperiode und nach deren Ablauf erfolgt dann die Restschuldbefreiung. Wobei es auch immer häufiger Fälle gibt, wo es schon gar keine Wohlverhaltensperiode mehr gibt, weil sich das Insolvenzverfahren dermaßen in die Länge zieht, dass es teilweise länger als 6 Jahre dauert. Nach den 6 Jahren erhält der Schuldner allerdings die Restschuldbefreiung, wenn er diese beantragt hatte, auch ohne Wohlverhaltensperiode. Es sei denn das Insolvenzverfahren wurde vor dem 01.12.2001 eröffnet. Diese Schuldner erlangen die Restschuldbefreiung nämlich erst nach 7 Jahren Wohlverhaltensperiode. Die InsO wurde damals so geändert, dass man die Restschuldbefreiung jetzt nach insg. 6 Jahren Dauer, erteilt bekommt. Heute bekommt man die Restschuldbefreiung also 6 Jahre nach Eröffnung. Wobei es jetzt wieder eine Änderung gegeben hat und man die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erlangen kann, wenn man in dieser Zeit mind. 25% der angemeldeten Forderungen zzgl. Verfahrenskosten bezahlt wurden. Nach 5 Jahren kann man jetzt schon die Restschuldbefreiung erlangen, wenn zumindest die Verfahrenkosten bezahlt sind, ansonsten belibt es bei den 6 Jahren.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Bin mal gespannt, was für Auskunft ich morgen erhalte. Ich hoffe nur, dass der noch nicht in Insolv. ist. Danke für deine Erläuterung. So in etwa hatte ich es verstanden nur falsch ausgedrückt. Denn wenn der Insolv. ist, dann kann ich mich nicht einfach zu den vorhandenen Schuldnern dazustellen? Dann muss ich erst warten, bis die alle ihr Geld haben und wenn er dann noch etwas hat, dann darf ich?


      Du könntest dich nur dann in die Reihe der Gläubiger einreihen, wenn die Forderung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Ist die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, scheidest du aus. Forderungsanmeldungen sind bis zum Schlusstermin möglich, wobei für den Gläubiger Kosten entstehen können, wenn dieser die Forderung erst nach Prüfungstermin einreicht.
      Nach Schlusstermin können keine Forderungen mehr angemeldet werden.

      Bei einer jur. Person ist nach dem Schlusstermin das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Bei einer natürlichen Person kommt nach dem Schlusstermin die sog. Wohlverhaltensperiode und nach deren Ablauf erfolgt dann die Restschuldbefreiung. Wobei es auch immer häufiger Fälle gibt, wo es schon gar keine Wohlverhaltensperiode mehr gibt, weil sich das Insolvenzverfahren dermaßen in die Länge zieht, dass es teilweise länger als 6 Jahre dauert. Nach den 6 Jahren erhält der Schuldner allerdings die Restschuldbefreiung, wenn er diese beantragt hatte, auch ohne Wohlverhaltensperiode. Es sei denn das Insolvenzverfahren wurde vor dem 01.12.2001 eröffnet. Diese Schuldner erlangen die Restschuldbefreiung nämlich erst nach 7 Jahren Wohlverhaltensperiode. Die InsO wurde damals so geändert, dass man die Restschuldbefreiung jetzt nach insg. 6 Jahren Dauer, erteilt bekommt. Heute bekommt man die Restschuldbefreiung also 6 Jahre nach Eröffnung. Wobei es jetzt wieder eine Änderung gegeben hat und man die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erlangen kann, wenn man in dieser Zeit mind. 25% der angemeldeten Forderungen zzgl. Verfahrenskosten bezahlt wurden. Nach 5 Jahren kann man jetzt schon die Restschuldbefreiung erlangen, wenn zumindest die Verfahrenkosten bezahlt sind, ansonsten belibt es bei den 6 Jahren.

      Danke für die sehr ausführliche Darlegung. Dann hoffe ich mal, dass keine Insolvenz besteht und er Kohle hat. Aber das weiß ich ja dann die nächsten Tage / Wochen.
    • So - war nun heute beim Amtsgericht vor Ort. Dort sagte man mir, dass man sich um Auskunft des Schuldners an das Amtsgericht vor Ort (beim Schuldner) wenden müsse, dass es aber nicht sicher sei, dass diese Auskünfte erteilen würden. (Zumindest nicht mündlich und auch nicht kostenlos)

      Man war aber so freundlich mir folgenden Link zu geben:

      justiz.nrw.de/BS/formulare/zwa…eckung_pfaendung/GV_6.pdf

      Hier sollte ich zunächst und nur VA 802c ZPO angehakt werden. (Das ist nur die Vermögensauskunft)
      Diese solle ich zuerst stellen, denn diese sagt dann, ob es sich überhaupt lohnt einen GV zu beauftragen.

      Dann natürlich noch Name, Adresse, etc.

      Unter I: Abnahme der Vermögensauskunft
      - nach § 802 ZPO

      Unter S dann nochmals die Aufstellung der Forderungen. (So wie es auf dem Titel vermerkt ist. Die Kosten für die Vermögensauskunft muss hier nicht erwähnt werden, die kommt automatisch dazu.)

      Die Kosten für den Mahnbescheid kann man hier nun auflisten.

      Macht das folgende Sinn?:
      Unter N: Ich bitte um die Übersendung eines Abdruckes der des letzten abgegebenen VA durch das zuständige Vollstreckungsgerichtes ...
      Und wenn ja, dann wie alt sollte der sein? 6 Monate?
      Davon wurde mir nichts gesagt, aber klingt doch nicht schlecht?