OLG Nürnberg 12 U 336 / 13 zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

    • OLG Nürnberg 12 U 336 / 13 zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

      Es gibt ein weiteres OLG-Urteil, das die Rechtsprechung zum vorzeitigen Auktionsabbruch im Lichte der BGH-Entscheidung aus 2011 fortführt. Ein Anbieter wurde zu 8.500 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er einen entsprechenden Artikel beim Stand von 1,- Höchstgebot beendet hat. Die Klage richtete sich auf Erfüllung, hilfsweise Schadenersatz. Da die Ware dann anderweitig veräußert worden war, wurde der ursprüngliche Antrag auf Übereignung im Einvernehmen erledigterklärt.

      Das Urteil zitiert die üblichen Passagen hoch und runter, Vorbehalt der Bindungswirkung, eBay-Regeln gelten usw. Interessant ist diesmal, daß der Beklagte sich auf die eBay-Formulierung berufen hat:

      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.


      Wie wir alle wissen, bezieht sich dieser Satz allein auf die technische Möglichkeit, nicht die faktische. In der Neufassung der Hilfeseite ist er auch nicht länger enthalten, eBay scheint verstanden zu haben, daß das irreführend ist.

      Das OLG Nürnberg:

      Soweit der Beklagte auf den auf der Website von eBay ersichtlichen Hinweis verweist, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, beruft er sich auf eine aus dem Hinweiszusammenhang herausgegriffene Formulierung, die den Kontext unberücksichtigt lässt. Denn aus dem zuvor auf der nämlichen Hinweisseite dargestellten Punkt "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes" ergibt sich, dass lediglich in den dort genannten Fällen ein "gültiger" Grund für eine berechtigte vorzeitige Beendigung besteht. Aufgeführt ist dort, dass als triftiger Grund anzusehen ist, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist oder beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler gemacht wurde. Lediglich in diesen Fällen liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine denkbare vorzeitige Beendigung des Angebotes durch dessen "berechtigte" Rücknahme (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) vor. Denn grundsätzlich ist das von dem Beklagten durch Einstellung seines Angebotes zum Beginn der Auktion abgegebene Verkaufsangebot verbindlich und nicht frei widerruflich. Wollte man der vom Beklagten vertretenen Auffassung folgen, dass er bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne jegliche weiteren Voraussetzungen Abstand nehmen könnte, wäre den Besonderheiten von Internetauktionen, zu deren geordneter Durchführung verbindliche Verkaufsangebote und deren Unwiderruflichkeit vorausgesetzt werden, nicht entsprochen, sondern es bestünde ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment.

      Der Hinweis auf der Website von eBay, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, ist insoweit missverständlich. Dieser Hinweis regelt nach Auffassung des Senats lediglich die technische Möglichkeit (das „Können“) einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, nicht indes deren rechtliche Zulässigkeit (das „Dürfen“).

      3. Das Vorliegen eines zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigenden Grundes ist vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt, im Übrigen nicht nachgewiesen.


      (Rn. 165-167)

      Ganz interessanter Nebenaspekt; die Frage, ob man versehentlich "Auktion" statt "Sofortkauf" wählen könne, wurde erörtert:

      a) Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe irrig die Einleitung einer Internetauktion (anstelle eines Internetverkaufs) veranlasst, indem er fälschlich einen entsprechenden Button angeklickt habe. Ein derartiger Irrtum - so er vorliegt - ist in den eBay-Hinweisen grundsätzlich als ein zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigender Grund genannt ("Sie haben beim Eingeben des Angebots ... einen Fehler gemacht").

      Der Kläger hat indes einen entsprechenden Irrtum des Beklagten bestritten, da eine Auktion anstelle eines Internetverkaufs nicht irrtümlich fälschlich angeklickt werden könne, vielmehr insoweit "ein langer Weg durchgeklickt" werden müsse. Hierbei müssten verschiedene auktionsspezifische Daten, insbesondere sowohl der Startpreis der Auktion (im Streitfall 1 EUR) als auch deren Zeitraum (im Streitfall 10 Tage) eingegeben werden; zudem müsse am Ende des Eingabevorgangs nochmals eine entsprechende Bestätigung aller Einzelpunkte erfolgen. Bei einem bloßen Verkauf außerhalb einer Auktion sei eine Eingabe dieser Daten nicht erforderlich. Dies schließe einen Irrtum mittels einer versehentlichen Falscheingabe ("falscher Mausklick") aus.

      Zu diesem Vortrag hat der Beklagte keine Stellung genommen, ihn auch nicht bestritten.


      (Rn. 170f)

      aa) Der Beklagte hat zum Beweis seines behaupteten Irrtums darauf verwiesen, dass sich aus den Verkaufserläuterungen (Anlage B2 = K1 Seite 2) die reine Verkaufsabsicht - nicht dagegen eine Versteigerungsabsicht - ergebe.

      Dieser Umstand stellt - wenn überhaupt- nur ein schwaches Indiz hierfür dar, da ja auch im Rahmen einer Internetauktion ein Verkauf (an den Bieter mit dem Höchstgebot) erfolgt. Umgangssprachlich kann man auch insoweit von einem "Verkauf" sprechen. Dieses Indiz erachtet der Senat nicht als ausreichend zur Führung des Irrtumsnachweises.


      (Rn 172f.)


      Es gab dann einen Zeugen als Beweisangebot, aber erst in der Berufungsinstanz, mithin verspätet. Obwohl (vermeintlich) von einem Dritten auf den Fehler hingewiesen (wobei dieser Zeuge ebenfalls verspätet aufgefunden wurde), sieht das Gericht darin keinen Beweis für das objektive Vorliegen eines Irrtums:

      cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.02.2014 neben dem Zeugen I... auch den Zeugen J... zum Beweis dafür benannt hat, "dass durch den Eigentümer des Aggregats ein Verkauf gewollt war und dass nach Entdecken des Irrtums durch den Zeugen J... dieser den Beklagten hierauf hingewiesen hat, woraufhin der Beklagte das Angebot zurückgezogen habe" (Bl. 98 d.A.), liegt ebenfalls kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.


      (Rn. 178 )

      dd) Im Übrigen sind sämtliche dargelegten Beweisangebote (sofern sie überhaupt konkrete beweisfähige Tatsachen betreffen) lediglich auf den Nachweis von Indiztatsachen gerichtet, nämlich zum einen auf die subjektive Willensrichtung des Eigentümers des Aggregats und zum anderen auf einen dem Angebot einer Internetauktion zeitlich nachfolgenden Hinweis des Zeugen an den Beklagten. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben (unter 3 b aa) angeführten Verkaufserläuterungen wäre damit zur Überzeugung des Senats der Nachweis für den vom Beklagten behaupteten Irrtum noch nicht geführt.


      Das ist ne Hausnummer.

      Die ursprüngliche Äußerung auf die Frage nach dem Auktionsabbruch:

      War mir in eBay einfach zu blöd das verkaufen, lauter blöde Fragen


      läßt darauf schließen, daß das Urteil zu Recht ergangen ist.

      Achso, Nachtrag: Ist zur Revision zugelassen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Die ursprüngliche Äußerung auf die Frage nach dem Auktionsabbruch:

      Zitat
      War mir in eBay einfach zu blöd das verkaufen, lauter blöde Fragen



      läßt darauf schließen, daß das Urteil zu Recht ergangen ist.



      Danke für den Link, Panda. ich finde, da sind recht interessante Passagen im Urteil.

      Aber wohl müßig darüber zu sinnieren. Viel dümmer kann man einen Abbruch kaum versuchen durch zu ziehen. Eigentlich verwunderlich, dass der VK die erste Instanz gewonnen hat. (Soviel zum Thema "Vor Gericht und auf hoher See", wissend dass Du das gar nicht magst ;) )
    • die Antwort hatte wenigstens eins: sie war ehrlich. Die meisten anderen Argumentationen dürften sich m.M. nach eher im Märchenbereich befinden und als Ausrede dienlich sein.....

      Soviele Smartföhne (etc) können garnicht vom Wauz gefressen werden....
    • Nicht ganz, ich habe vorhin vielleicht etwas kurz gedacht.....

      Dazu ist interessant, was das Gericht im Urteil zur Zulässigkeit der Revision schrieb.

      Mal abgesehen davon, dass hier der VK "nachträglich" alles versucht hat zusammen zu suchen, was ihm als Gründe so einfiel (meine Meinung) .....

      ...."Wenn" ich dieses " (RN 134)
      "Nach Ansicht des Beklagten war dieser zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt, da die Auktion noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre; damit sei ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen."

      für wahr nehme und anerkenne, dann kann man natürlich auch sagen "ich hatte keine Lust mehr".
      Wenn ich berechtigt wäre bzw. das so lese, dann ist keine Erklärung "falsch".

      Die entsprechende Klausel bei ebay scheint mir zumindest so schwer verständlich, dass auch der Richter am LG Nürnberg-Fürth ihr gefolgt ist.
      Leider finde ich aktuell nichts näheres zum Wortlaut dieses Urteils der Vorinstanz.

      Sollte ein VK tatsächlich glaubhaft sein...so wäre tatsächlich mal festzustellen, wie viel Nachlesen in den EBAY-AGB, Grundsätzen, zusätzlichen Hinweisen auf die dann noch weitere Informationen (durch nur einen Klick mehr) ...ein normaler durchschnittlicher Privat-Mensch und Gelegenheits-VK bei ebay nun eigentlich lesen, studieren und verstehen muss, damit er "rechtssicher" handeln kann.

      Eines scheint klar: Die ganze Werbung damit, wie "einfach" es sei bei ebay seine Dachbodenfunde zu verkaufen....sind im Einzelfall...alles andere als einfach.
      Auch der Richter beim Landgericht hätte es im Zweifelsfall wohl nicht fehlerfrei geschafft ;)

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    • schabbesgoi schrieb:

      Eigentlich verwunderlich, dass der VK die erste Instanz gewonnen hat.


      So verwunderlich ist das gar nicht. Das Gericht hat eBays Formulierung "ohne Einschränkung abbrechen" einfach wörtlich genommen. Auf die ganzen Ungereimtheiten hat da gar keiner Bezug genommen! Das kann man ja durchaus so sehen, daß der ganze Schmu viel zu kompliziert ist und dieser Satz gegen Ende klar sagt, jeder darf immer solange 12 Stunden verbleiben.

      Aus demselben Grund hat das OLG auch die Revision zugelassen, ganz unten:

      Die Frage, ob bei einer Internetauktion über das eBay-Portal der Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht, im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion bereits dann eingreift, wenn der Anbieter sein Angebot streicht, oder ob die Zulässigkeit einer Angebotsstreichung zusätzlich das Vorliegen eines berechtigten Grundes voraussetzt, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Aufgrund der Formulierungen der Hinweise im eBay-Portal stellt sich diese Frage nahezu bei jeder Internetauktion, die über dieses Portal abgewickelt wird.


      Das OLG Nürnberg meint also diesbezüglich nicht, die unumstößliche Wahrheit zu kennen. Die Frage ist ja jetzt eher akademischer Natur, weil eBay das gestrichen hat. Aber eine Revision wäre deshalb interessant, weil mit der Klärung dieses Satzes auch mal entschieden würde, inwieweit eBay den arglosen Verbraucher da wirklich in die Irre führt, was ja gerne behauptet wird.

      Die "interessanten Passagen" finde ich sind die zu der Frage, wie man einen Fehler macht beim Eingeben. Offensichtlich waren insbesondere die Einlassungen von Dritten, daß das ein Festpreis werden sollte, völlig belanglos. Der Abbrecher hätte irgendwie konkret darlegen müssen, wie es irrtümlich passieren konnte, daß eine Auktion und ein Startpreis gewählt werden. Ob er was anderes wollte oder wußte, daß das zum Festpreis weggehen soll, hat keinen interessiert.

      Naja, nun hat der Verkäufer das Argument des Käufers ja nicht bestritten. Ich frage mich immer, was für Stümper von Anwälten da am Werk sind. Wenn man sonst nix macht, aber irgendeinen absurden Grund muß man doch aus dem Hut zaubern, wenn man gewinnen will...
    • Cool, dein zweites Posting habe ich erst nach meiner Antwort auf dein erstes gelesen. Ich antworte i.d.R. von oben nach unten auf einzelne Posts, ohne erst bis zum Ende zu lesen.

      Da sind wir ja unabhängig voneinander auf den gleichen Dreh gekommen. Wird also was dran sein *gg*.
    • schabbesgoi schrieb:

      Eines scheint klar: Die ganze Werbung damit, wie "einfach" es sei bei ebay seine Dachbodenfunde zu verkaufen....sind im Einzelfall...alles andere als einfach.



      *meinvetoindenraumschmeiss* :)

      Nö Schabbes... seien wir ehrlich: die meisten Auktionen, in denen Dachbodenkellergaragen entrümpelt werden, laufen völlig problemlos über die Bühne. Der VK sucht sich seinen Startpreis aus, stellt ein, kassiert am Ende der Laufzeit/Auktion und der K bekommt seinen Senf. Entweder geliefert oder selbstabgeholt.

      Ok... das mit dem Preis.... manchmal ist da schon eine Preisschönung bei... aber solange VK und K am Ende zufrieden sind.... das jetzt aber nebenher.

      Interessant wird das doch nur, wenn irgendjemand meint, das Zeugs nebenher zu verkaufen. Was hat man da nicht schon an Begründungen für einen Auktionsabbruch gelesen und wieviele Diskussionen sind nicht schon gelaufen. Wieviele Gerichtsurteile gibt's jetzt?

      Ich behaupte frechweg, dass die allermeisten Abbrüche eben keine klassischen "Abbruch wegen kaputt... Fehler... geklaut" etc getätigt werden. da wird abgebrochen, weil man garnicht daran denkt, dass man quasi einen Kaufvertrag schliesst. "Wie auf dem TM" denkt sich so mancher Abbrecher... da muss ich meinen Krempel ja auch nicht jedem verhökern der am Stand vorbeikommt.... Dann, wenn pöse Post kommt, wird krampfhaft nach einer guten Ausrede gesucht....

      DAS sind die einzigsten "uneinfachen" Auktionen... alle anderen laufen problemlos ab...
    • Das zweite Post sollte eine Überraschung sein, Panda :P


      monza30 schrieb:

      Ich behaupte frechweg, dass die allermeisten Abbrüche eben keine klassischen "Abbruch wegen kaputt... Fehler... geklaut" etc getätigt werden. da wird abgebrochen, weil man garnicht daran denkt, dass man quasi einen Kaufvertrag schliesst. "Wie auf dem TM" denkt sich so mancher Abbrecher... da muss ich meinen Krempel ja auch nicht jedem verhökern der am Stand vorbeikommt.... Dann, wenn pöse Post kommt, wird krampfhaft nach einer guten Ausrede gesucht....

      DAS sind die einzigsten "uneinfachen" Auktionen... alle anderen laufen problemlos ab...


      Nun, ich schrieb ja extra "Einzelfall". Deiner frechwegen Behauptung muss ich nicht widersprechen, Monza, Schon gar nicht in diesem Fall :)

      "Da man garnicht daran denkt, dass...." Ja. Ich "glaube" aber auch, dass viele VK die Situation und deren Ernsthaftigkeit erst erkennen, wenn Post kommt. Bis dahin kennen sie öfters nicht mal den Unterschied zu einer Kleinanzeige.

      Das ist "Nicht dran denken" deutlich untertrieben, sie sind baff erstaunt und zuerst mal stinkesauer, dass da nun jemand behauptet, dass es einen Vertrag geben würde. Wo man doch extra rechtzeitig abgebrochen hat.
      Sieht man immer wieder in Foren und somit auch hier.

      Dieser "Leichtsinn" wird gefördert durch die Ebay-Werbung.
      Nimm einfach mal diesen (auch noch etwas pietätlosen ;) ) Werbespot....
      youtube.com/watch?v=GREZatY3fAA

      (Durch einen Forenbeitrag wurde mir praktisch bestätigt, dass der "echt" ist, sonst hätte ich das für Fake gehalten)
    • Gut dass du das extra "angekündigt" hast... da konnte ich mir noch vorher nen Lütten einschenken bevor ich "es" getan habe :lach:



      Ja sicher ist die Wer?-Punk! mit schuld dran.... allerdings: ich stell mal die pitätlose Frage.... wenn die sich in der Bucht ohne UNfall anmelden konnten, waren sie ja auch im Internet schon "etwas rumgekommen". Wenn die bis dahin noch niemals etwas von gesetzlichen Regelungen gehört haben, sollten die spätestens dann doch.... und wenn sie es dann immer noch nicht wissen, wie soll man dann über diese Leuts denken?

      Wie gesagt: sollte etwas provokativ sein - extra ... ;)

      Nur hab ich das dumpfe Gefühl, als ob unsere Gesellschaft auf sowas wie eine "nicht grossartig denkende, unkritische, unpolitische Fungesellschaft" zudriftet.... insgesamt, nicht nur in der Bucht...
    • tja, am besten wählen wir uns ein neues Volk?

      Und was soll die Justiz machen? Da kommen Unternehmen, machen ihre AGB, legen "Grundsätze dazu", verweisen auf "Zusatzinformationen" und bieten haufenweise Hilfeseiten mit unzähligen Cross-Links.

      Und alles das soll "Otto-Normal-Mensch" kennen?
      Klar, der BGH hat erkannt, dass es sich um Nutzungsvereinbarungen handelt, die gültig sind und für den Handel auf der Plattform normgebend.
      Aber schon der Richter am Landgericht war "überfordert" da weiter durch zu steigen?

      Die Sache wird ja (weder für den Normalmenschen noch für die Justiz) dadurch leichter, dass es mittlerweile unzählige solcher Online-AGB von diversesten Diensten und Unternehmen gibt, mit denen "Otto-Normalbürger" in Rechtsverkehr tritt, sogar fast ohne es zu merken.
      Konzerne, welche außerdem ihre Bedingungen nach ihren Erfahrungen und ihrem höchst eigenem Bedarf gelegentlich ändern.....

      Wer nicht mitkommt,der wird dann irgendwann seine "Strafe" bekommen. Weil ja...Unwissenheit nicht vor....
      A bisserl "schlicht" finde ich es schon, wenn man gewahr wird, dass Normalmensch diese ganze Flut überhaupt nicht mehr bewältigen kann, die er da "juristisch" zu beachten hat.
    • zumindest das "rudimentäre" sollte man aber schon kennen.... und wenn es nur das Durchlesen der jeweiligen AGB sein sollte, die man "unterschreibt". ja... ich weiss... da ist in der Bucht manches nebulös, verworren....

      Aber die Grundbausteine eines handelns auf der platten Form ist doch begreifbar. Wenn was unsicher sein sollte, KÖNNTE man sich doch mal schlau machen, BEVOR man das badewasser mitsamt den darin Befindlichen auskippt. NACHHER findet man ja auch hierher.... oft allerdings "plötzlich aus Zufall drüber gestolpert". Ich sag auch wieder provokativ: Nö... Ausrede....

      Erst frisst der Hund den smarten Föhn, dann findet man zufällig hierher, dann telefoniert der Kumpel mit dem Hund... ääähhh... dem Telefon. Viel zuviel Zufälle ;)

      man sieht doch schon oft an den Eröffnungspostings was wirklich Sache ist...