Insolvenzbekanntmachungen
9 IK 269/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Marcus Roos, geb. am 20.10.1975, Neue Schulstraße 7, 68623 Lampertheim, wurde die Vergütung des Treuhänders durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt auf 1. X EUR Nettovergütung nach InsVV2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie3. X EUR Auslagen zuzüglich 4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.------------------------------------ X EUR GesamtbetragG r ü n d e:Die Vergütung des Treuhänders wird nach den Vorschriften der §§ 14 ff. InsVV berechnet.Danach wird die Vergütung nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingehen.In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit betragen. Hat der Treuhänder die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als fünf Gläubiger verteilt, so erhöht sich die Vergütung je fünf Gläubiger um 50,00 EUR.Hier wurde von dem Treuhänder die Mindestvergütung für 4 Jahre beantragt.Der geltend gemachte Zeitaufwand entspricht dem Zeitraum der Tätigkeit des Treuhänders.Hier wurden durch Abtretung eingehende Beträge 3x an mehr als 15 Gläubiger verteilt. Die Vergütung erhöht sich daher um X EUR.Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die von dem Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.Dem Antrag des Treuhänders konnte aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang stattgegeben werden.Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter insolvenzbekantmachungen.deerfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Amtsgericht Darmstadt, 07.08.2024
9 IK 269/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Marcus Roos, geb. am 20.10.1975, Neue Schulstraße 7, 68623 Lampertheim, ist dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden.Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 04.07.2019 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.Die Abtretungsfrist endet mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Entscheidungsvoraussetzungen, somit am 04.07.2024.G r ü n d e:Der Schuldner hat einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO gestellt. Dieser ging am 09.03.2022 bei Gericht ein.Der Schuldner wurde mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 15.01.2021 beendet.Dem Schuldner ist die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO erfüllt sind. Am 04.07.2024 sind fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen.Die Kosten des Verfahrens sind gedeckt. Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner gehört.Einwendungen gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wurden nicht erhoben.Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen.RechtsmittelbelehrungDiese Entscheidung kann von demjenigen Insolvenzgläubiger, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 InsO geltend gemacht oder einen Versagungsantrag gestellt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.Die Beschwerde soll begründet werden.Amtsgericht Darmstadt, 20.08.2024
9 IK 269/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Marcus Roos, geb. am 20.10.1975, Neue Schulstraße 7, 68623 Lampertheim, wurde die Vergütung des Treuhänders durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt auf 1. X EUR Nettovergütung nach InsVV2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie3. X EUR Auslagen zuzüglich 4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.------------------------------------ X EUR GesamtbetragG r ü n d e:Die Vergütung des Treuhänders wird nach den Vorschriften der §§ 14 ff. InsVV berechnet.Danach wird die Vergütung nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingehen.In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit betragen. Hat der Treuhänder die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als fünf Gläubiger verteilt, so erhöht sich die Vergütung je fünf Gläubiger um 50,00 EUR.Hier wurde von dem Treuhänder die Mindestvergütung für 4 Jahre beantragt.Der geltend gemachte Zeitaufwand entspricht dem Zeitraum der Tätigkeit des Treuhänders.Hier wurden durch Abtretung eingehende Beträge 3x an mehr als 15 Gläubiger verteilt. Die Vergütung erhöht sich daher um X EUR.Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die von dem Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.Dem Antrag des Treuhänders konnte aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang stattgegeben werden.Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter insolvenzbekantmachungen.deerfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Amtsgericht Darmstadt, 07.08.2024
9 IK 269/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Marcus Roos, geb. am 20.10.1975, Neue Schulstraße 7, 68623 Lampertheim, ist dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden.Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 04.07.2019 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.Die Abtretungsfrist endet mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Entscheidungsvoraussetzungen, somit am 04.07.2024.G r ü n d e:Der Schuldner hat einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO gestellt. Dieser ging am 09.03.2022 bei Gericht ein.Der Schuldner wurde mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 15.01.2021 beendet.Dem Schuldner ist die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO erfüllt sind. Am 04.07.2024 sind fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen.Die Kosten des Verfahrens sind gedeckt. Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner gehört.Einwendungen gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wurden nicht erhoben.Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen.RechtsmittelbelehrungDiese Entscheidung kann von demjenigen Insolvenzgläubiger, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 InsO geltend gemacht oder einen Versagungsantrag gestellt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.Die Beschwerde soll begründet werden.Amtsgericht Darmstadt, 20.08.2024