*alte_eule* schrieb:
Aber ein Rad ohne Handbremse - auch als Kinderrad - hat für mich eindeutig einen eklatanten Mangel.
Nicht jedes. Nur ein "eigentlich neu(es)".

*alte_eule* schrieb:
Aber ein Rad ohne Handbremse - auch als Kinderrad - hat für mich eindeutig einen eklatanten Mangel.
*alte_eule* schrieb:
Annefrid,
es ist schon angeklungen. Bei einem als neu(wertig) deklarierten Artikel rechnet damit niemand.
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Sehr hochwärtiges Kleinkinderfahrrad, ideal als erstes Fahrrad zum Lernen.
Das Fahrrad ist eigentlich neu, wurde nur einmal benutzt. Es ist noch Verpackungsmaterial am Rad.
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pandarul schrieb:
§442 BGB
pandarul schrieb:
Warum sollte hier was explodieren? Wir wollen ja nur wissen, ob du irgendein Argument versteckt hast.
Wie gesagt, der Maßstab für "eindeutig schuld" ist grobe Fahrlässigkeit, §442 BGB. Also?
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Annefrid schrieb:
und die VK hat auch nichts verschwiegen
pandarul schrieb:
Das die Käuferin den Mangel nicht kannte, ist ja klar, sonst hätte sie ja gleich gefragt. Er ist offenbar auch nirgends schriftlich fixiert worden, so daß der Beweis dafür ohnehin ausfällt.
Die Frage ist also, ob sie ihn wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vulgo: kennen mußte.
Bei einem neuwertig annoncierten Teil die Vollständigkeit vorauszusetzen entspricht der Lebensrealität. Selbst falls es fahrlässig sein sollte - wofür eigentlich noch kein Argument (Tip: Smileys sind keine Argumente) vorliegt, ist es nochmal ein ziemliches Stück zur groben Fahrlässigkeit.
Wie genau willst du das konstruieren?
*alte_eule* schrieb:
Annefrid schrieb:
und die VK hat auch nichts verschwiegen
An welcher Stelle wurde der Mangel denn benannt?
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daniel281195 schrieb:
Werde aus dem was im BGB steht nicht ganz schlau
Stubentiger schrieb:
apropos, aus Prinzip Recht behalten: