OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 (Az.: I-22 U 54/13) - Vorbehalt eines Zwischenverkaufs bei ebay

    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 (Az.: I-22 U 54/13) - Vorbehalt eines Zwischenverkaufs bei ebay

      Ein eBay-Verkäufer darf es sich ausdrücklich vorbehalten, eine Auktion vorzeitig zu beenden (Vorbehalt eines Zwischenverkaufs). Er kann die Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages insoweit grundsätzlich ausschließen bzw. einschränken. Im Fall des Bedingungseintritts kommt kein Vertragsschluss zu Stande und dem Bieter steht kein Schadensersatzanspruch zu.

      Volltext und Quelle: kanzlei.biz/nc/urteile/11-10-2…seldorf-i-22-u-54-13.html

      Das nicht mehr ganz frische Urteil mag nicht sonderlich erstaunen, wenn man die Diskussion über den vorzeitigen Abbruch von Auktionen bei Fehlern beim Einstellen aufmerksam verfolgt hat. Auch dort stehen die Auktionen unter dem Vorbehalt, sie unter bestimmten Voraussetzungen abbrechen zu dürfen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Es gab zu der Frage auch schon ein Prä-BGH-Urteil, das ich nicht mehr finde; es ging um einen PKW. Gleicher Tenor, niedrigere Instanz, soweit ich mich erinnere. Wenn man (entgegen der AGB) ausdrücklich darauf hinweist, ggf. vorzeitig abzubrechen und außerhalb von eBay zu verkaufen, ist das ok.
    • Also, ich bin ja nicht so gut im vollumfänglichen Verstehen und interpretieren von länglichen, juristischen Texten aber wenn ich das jetzt beim oberflächlichen Lesen richtig verstanden habe, dann wird künftig in jeder ebay Auktionsbeschreibung folgender Satz zu lesen sein:

      „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“

      Und damit kann dann nach Belieben (jedenfalls in der Praxis ##) abgebrochen werden bis der Arzt kommt?

      Wenn das so sein sollte, gute Nacht ebay. :D


      ##:
      na gut, der Abbrecher braucht einen Käufer bzw. einen Zeugen, dass der Artikel tatsächl. anderweitig verkauft worden ist ..... aber das dürfte doch praktisch in fast allen Fällen, ohne grössere Klimmzüge oder Verrenkungen machbar sein.....jedenfalls für diejenigen, die`s mit einem "ausreichenden Grund" bisher ohnehin nicht sonderlich genau nahmen bzw. regelrecht Schindluder mit der Abbrecherei trieben.
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    • Du kannst auch reinschreiben das dir der Auktionsabbruch aus jedem Grund vorbehalten bleibt, dürfte nicht weniger rechtens sein. Nur bringen tausend theoretische Möglichkeiten den Unwissenden reichlich wenig, solange sie eben Unwissende sind.

      @top
      Ein gegenteiliges Urteil hätte mich auch gewundert, interessant wäre höchstens die Frage wie sowas formuliert sein muss bzw ob evtl schon ein Satz wie "Sofortkauf jederzeit möglich" ausreicht.
    • pandarul schrieb:

      Korrekt, aber: nicht "künftig". Das war wie gesagt schon immer der Fall.
      Mit dem Unterschied, dass sich bisher wahrscheinlich die Wenigsten darüber voll im Klaren waren, dass das so easy u. folgenlos geht.
      Das mit dem Vorbehalt in AB, ist bisher ja auch noch eher die Ausnahme als die Regel.

      Jetzt, wo das sozusagen "offiziell" ist, wird dieser Satz massenweise, bzw. fast überall zu lesen sein und die Abbruchwelle wird (Hoch-) haushoch werden.
      Ein Anbieter hat damit, was Abbruch angeht, quasi Narrenfreiheit.
      Alle bisher evtl. noch vorhandenen Hemmungen, aufgrund von Unsicherheit, ob u. was das für Folgen hat, werden fallen.
      Bei jedem Angebot bei dem dieser Satz drinsteht, muss ein Bieter künftig jederzeit damit rechnen, dass das Angebot (rechtmässig) abgebrochen werden kann, wenn`s dem Anbieter gerade danach ist.
      Der Abbruch wird nicht mehr eher die Ausnahme sein, er wird zur Regel.

      Pandora schrieb:

      Du kannst auch reinschreiben.....
      Ich schreib gar nix rein bei mir. Ich will meine Sachen verkaufen und nicht das Angebot abbrechen. Das schliesst sich zwar nicht gegenseitig aus aber auf solche Spielchen hatte ich noch nie Bock. Bisher hatte ich auch noch NIE ein Angebot abgebrochen (jedenfalls keines bei dem schon Gebote bestanden).
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • iiiihhBääähh schrieb:

      Jetzt, wo das sozusagen "offiziell" ist, wird dieser Satz massenweise, bzw. fast überall zu lesen sein und die Abbruchwelle wird (Hoch-) haushoch werden.


      Das ist schon tausendmal prophezeit worden und nie passiert.

      99% der unberechtigten Abbrüche erfolgen völlig im Unwissen. Foren-Wissen-Filterblase!

      Kein normaler Mensch interessiert sich für oder kennt auch nur OLG-Urteile zu eBay-Abbrüchen.

      Du kannst ein derartiges Angebot melden, dann wird eBay es löschen. Bei solchen Vergehen passiert das zuverlässig. Dann kannst du selbst den VK anschreiben und einen fairen Preis für beide Seiten aushandeln. Fertig. 8)
    • pandarul schrieb:

      Kein normaler Mensch interessiert sich für oder kennt auch nur OLG-Urteile zu eBay-Abbrüchen.
      Ist ja künftig auch gar nicht mehr nötig, ein Satz genügt für Narrenfreiheit. Einfacher geht`s nimmer. Das kriegt jede noch so grosse Dumpfbacke gebacken oder kann sich das merken. Das wird mit der Zeit die Runde machen, da bin ich überzeugt.

      pandarul schrieb:

      Dann kannst du selbst den VK anschreiben und einen fairen Preis für beide Seiten aushandeln. Fertig. 8)
      Ohh, das mach ich umgekehrt (als VK) schon lange. Ganz ohne Abbruch von Auktionen, wo schon Gebote drauf sind...... :thumbup:
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    • 1) Den AGB der eBay-Internetplattform (33 ff. GA, Stand 05/2011), die nur zwischen eBay und dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos (im sog. „Benutzungsverhältnis“, vgl. Wagner/Zenger, MMR 2013, 343) vereinbart worden sind, kommt im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter (im sog. „Marktverhältnis“, vgl. Wagner/Zenger, a. a. O.) keine unmittelbare Geltung zu,


      Hervorhebung von mir.

      Im Klartext: eBay kann etwas dagegen haben. Läuft die Auktion allerdings aus, haben die Vertragsbestandteile Gültigkeit.
      Ein Vertrag über den lebenden Dackel als Haustier für dich hätte ja genauso Bestand, wenn eBay die Auktion nicht vorher löscht.
    • Dieser Satz wird wohl nicht bei jeder Auktion angewandt werden.
      Ich kann mir allerdings vorstellen, dass bei höher und höchstwertigen Artikeln ein solcher Zusatz hilfreich sein kann.

      (Eine Admin bei Rechti hat das Urteil gefunden und ich biguhu drauf hingewiesen)

      Wenn ich z.B. ein Kunstwerk als Auktion einstelle, mit dem Zusatz des Vorbehalts, die Auktion dümpelt so bei 2 - 3 Tsd. Eronen rum und mir bietet ein Sammler der nicht bei ibäh bietet auf einmal 10Tsd., dann schlag ich doch zu.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Grundsätzlich sollte man das auch nicht mehr als einmal benutzen. Weil es als AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalten könnte.

      Und nochmal, das ist keinesfalls neu. Das Thema wird seit wenigstens 2008 in allen einschlägigen Foren diskutiert, von eBay über 123recht bis zu gf, und auch in diversen Blogbeiträgen der im Internet versammelten Anwaltschaft im Kommentarbereich. Bislang hat noch jede ernsthafte Diskussion dazu zu demselben Ergebnis geführt, zu dem auch das OLG Düsseldorf jetzt gekommen ist.

      Irgendwo schlummert diese Diskussion auch hier im Archiv übrigens.
    • Eins hat das Urteil... bestätigt meine "Strategie" beim Bieten... wo so eine Klausel drinsteht, weigert sich der Klickfinger, auf die Tastatur zu fallen.... Wenn ich irgendwo biete will ich auch eine Chance zum Abschluss haben. Ich bebiete doch nicht zwanzig Auktionen nur weil da überall eventuell abgebrochen werden könnte. Nachher hab ich 19 "gewonnene" Klamotten am Pelz.

      Wer da also meint sowas vorhaben zu können, hat schlechte Karten bei mir...
    • #16 @Mirabella:

      Ja, danke. Letztes mal, als ich es referenziert hatte, war es noch auffindbar. Heute habe ich nach 10 Minuten aufgegeben. Vielleicht sollte ich mir mal ne Fundstellenbibliothek machen; zum Stichwort "abbrechen" ist google regelrecht überflutet.

      Allerdings muß ich mich korrigieren, es war doch Post-BGH, im November 2011. Hatte ich anders in Erinnerung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • wenn ich nachträglich die Vorbehaltsklausel in ein Gebot setze um mich bei einem anstehenden Abbruch abzusichern, wobei die ja erst mit einem frischen Gebot als zur Auktion gehörig in Kraft treten kann

      und Ebay dann aufgrund des Agb-Verstoßes die Auktion abbricht, dh. löscht,

      ist dann der derzeitige Höchstbietende, der noch vor der Klausel geboten hat, automatisch Käufer ?

      Oder nicht? ?(

      nur mal so ins unreine ... ;)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"