Was ändert sich am 13.06. konkret für (gewerbliche) Verkäufer?

    • Seller schrieb:

      Die normale Widerrufsbelehrung muss doch dann aber auch angepasst werden oder nicht?
      Öhhmmm.... ja.

      Eine mögliche WRB lautet dann z.B.

      Widerrufsbelehrung
      Widerrufsrecht
      Sie haben das Recht, binnen siebzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt siebzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, keinesfalls aber endet die Widerrufsfrist vor dem 12. Januar, wenn Ihre Vertragserklärung zwischen dem 22. November und dem 24. Dezember, 18:51 Uhr erfolgt ist. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Papa Schlumpf, Schlumpfbeerbaum 1, 12345 Schlumpfhausen) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts elf Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
      Folgen des Widerrufs
      Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (und einschliesslich der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen elf Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Mit Eingang des Widerrufs erstatten wir Ihnen mindestens 17,68% der von Ihnen erhaltenen Zahlungen für diesen Vertrag, darüber hinausgehende Rückzahlungen können wir verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie die Behauptung aufgestellt haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
      Sie sollten die Waren binnen acht Wochen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Papa Schlumpf, Schlumpfbeerbaum 1, 12345 Schlumpfhausen zurücksenden oder übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Wert der zurückzusendenden einzelnen Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
      Ende der Widerrufsbelehrung
      Achtung! Ich übernehme natürlich keine Gewähr, dass das Ding da oben nicht zu einer Abmahnung führen wird. Eher im Gegenteil. Allerdings weicht diese WRB in keinem Punkt zum Nachteil des Verbrauchers von den rechtlichen Möglichkeiten ab. Analog der Auskunft von ebay (und anderen) dass zukünftig ein Abweichen bei der Widerrufsfrist auf einen Monat möglich sein soll, dürfte sich das aber alles im Rahmen des §361 BGB n.F. bewegen. Insbesondere die hier benutzte 40-Euro-Klausel weicht von der möglichen Gestaltung "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung" nicht zum Nachteil des Verbrauchres ab. Auch nicht, wenn man da einen anderen (z.B. höheren) Wert angibt. Ob das Teil allerdings so mit dem Harmonisierungsansatz des Art. 4 VRRL (Richtlinie 2011/83/EU) vereinbar ist, lass ich mal offen.

      Art. 4 VRRL


      Artikel 4
      Grad der Harmonisierung
      Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie
      abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger
      strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
      Anders §361 BGB n.F.

      Es wird sich ausserdem an den Belehrungspflichten einiges ändern und soweit ich das sehe, haben wir wieder so ein Abmahn-Osterei in Form von AGB-Vereinbarungen wie die 40-Euro-Klausel a.F. es war zu einigen Punkten der Muster-WRB.

      Der einzige "Vorteil" ist, dass man auf ebay vermutlich mit statischen WRB arbeiten kann. Allerdings eventuell mit mehreren. Je nachdem, wie der einzelne Vertrag, der auf ebay geschlossen wurde, erfüllt wird, wird man artikelbezogen den Fristbeginn und die Rücksendemodalitäten hinterlegen müssen. Gehen tut's ja.

      Und dann darf man als Shopbetreiber auf ebay ausserdem jeden Artikel permanent kontrollieren, weil man in mein ebay ja nur eine Standardversion hinterlegen kann. Die kann dann unter Umständen beim automatischen Wiedereinstellen an Stelle der artikelspezifischen WRB bevorzugt in den Artikel reinkommen - und schon hat man eine fehlerhafte Belehrung im Artikel. Oder eine veraltete, wenn man die in mein ebay nicht aktualisiert hat.

      Achso, noch was: Du musst das alles am 12. Juni bis 24 Uhr soweit vorbereitet haben und dann Punkt 0:00 Uhr am 13. Juni auf den Knopf drücken.

      Wo Du das Widerrufsformular vorhalten sollst hat mir ebay aber auch noch nicht beantworten können.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Wo Du das Widerrufsformular vorhalten sollst hat mir ebay aber auch noch nicht beantworten können.

      Theoretisch sollst du deine Angebote im Vorfeld schon so gebündelt bearbeiten, dass du um 0:00 Uhr am 13.06. nur noch "kostenpflichtig einstellen" musst...

      Praktisch gesehen ist das sogar in meinen ahnungslosen Augen völliger Humbug.

      Die Änderung der Passwörter hat ja ziemlich deutlich gezeigt, was passiert, wenn ziemlich viele Nutzer haargenau dieselbe Funktion zur selben Zeit nutzen wollen... Hinzu kommt, dass der 13. auch noch ein Freitag ist, also ein Unglückstag ganz allgemein, und Bastelhamster-Tag im Besonderen...

      Meine Prognose: Totalversagen der Server, Verlängerung der Wartungszeiten auf mindestens 16 Uhr und ne Warteschleife an der Hotline von deutlich mehr als 30 Minuten.... Aber vielleicht sehe ich das alles ja auch einfach zu schwarz... Man möge es mir nachsehen... Bei den Temperaturen wurde heute mein Hirn auf kleiner Flamme geköchelt...

      Wenn ich Programmierer wäre, hätte ich es vermutlich so gelöst, dass ich bereit eines gewisse Zeit vor dem Stichtag ein zweites Formular zum Hinterlegen der neuen WRB vorgehalten hätte, und dann die Mitglieder darüber informiert hätte, dass zum Stich-Zeitpunkt automatisch die mit den Artikeln verknüpften WRBs so umgeschaltet werden, dass die neue WRB im Artikel hinterlegt wird.

      Natürlich könnte man als Shop-Nutzer die Abwesenheitseinstellungen nutzen und die Angebote ausblenden. Der Haken ist, dass das ja grundsätzlich nur für Festpreisangebote möglich ist UND man damit auch nicht 100%ig sicher ist, weil ja Nutzer, die die Angebote auf der Beobachtungsliste oder der Liste der gekauften Artikel haben, diese nach wie vor aufrufen können.

      Wenn man es richtig abmahnsicher gestalten möchte, ist man quasi dazu gezwungen, die Angebote am 12.06. vor Mitternacht zu beenden, damit man dann die Änderungen in Ruhe vornehmen kann (sobald das System dies wieder zulässt)... Und auf diesem Wege dann halt seinen Platz im Ranking in der Suche verliert... :(
    • Laurynn schrieb:

      Wenn ich Programmierer wäre, hätte ich es vermutlich so gelöst, dass ich bereit eines gewisse Zeit vor dem Stichtag ein zweites Formular zum Hinterlegen der neuen WRB vorgehalten hätte, und dann die Mitglieder darüber informiert hätte, dass zum Stich-Zeitpunkt automatisch die mit den Artikeln verknüpften WRBs so umgeschaltet werden, dass die neue WRB im Artikel hinterlegt wird.


      Für diese Aussage gehörst Du eigentlich geknuddelt und geknutscht.

      Wenn selbst der rechtlich unbeleckte Telefonjoker der unteren Ebene ohne jegliche Programmierkenntnisse auf diese an sich naheliegende Idee kommt, frage ich mich ernstlich, weshalb die hochbezahlte und hochdruckarbeitende obere Führungsetage dieser unzuverlässigen Ranzbude nicht irgendwann in den letzten zwei Jahren und sieben Monaten (die VRRL stammt vom 25. Oktober 2011) auf diese Idee gekommen ist.

      Laurynn schrieb:

      Theoretisch sollst du deine Angebote im Vorfeld schon so gebündelt bearbeiten, dass du um 0:00 Uhr am 13.06. nur noch "kostenpflichtig einstellen" musst...

      Nein. Nicht theoretisch. Sonst hast Du recht. Allerdings stellt sich da unter anderem das Problem, dass man "gebündelt Bearbeiten" nur auf 500 Artikel gleichzeitig anwenden kann. Man kann es ausserdem nicht anwenden auf Angebote im Auktionsformat, die bereits beboten sind. Da lässt sich nämlich die Widerrufsbelehrung ebenso wenig ändern wie die Frist. Bei Artikeln mit mehreren Varianten fliegen dann ausserdem die Varianten raus, die einen Bestand von 0 haben. Sind also z.B. bei Schuhen alle Größen bis auf eine dazwischen noch vorrätig wird die nicht mehr vorrätige vorher angezeigt mit "nicht mehr verfügbar" und der Käufer weiss, dass es die mal gab, aber jetzt keine mehr da sind. Nach dem gebündelten Bearbeiten fehlt diese Variante komplett und der Käufer muss sich erst mal beim Verkäufer erkundigen, ob es die noch gibt.

      Laurynn schrieb:

      Praktisch gesehen ist das sogar in meinen ahnungslosen Augen völliger Humbug.

      Und nun? Ist es völligererer Humbug? ;)

      Laurynn schrieb:

      Meine Prognose: Totalversagen der Server, Verlängerung der Wartungszeiten auf mindestens 16 Uhr und ne Warteschleife an der Hotline von deutlich mehr als 30 Minuten....

      Ich leg noch drauf: Du hast ab Freitag Urlaubssperre und Doppelschicht. :D

      Laurynn schrieb:

      Natürlich könnte man als Shop-Nutzer die Abwesenheitseinstellungen nutzen und die Angebote ausblenden. Der Haken ist, dass das ja grundsätzlich nur für Festpreisangebote möglich ist UND man damit auch nicht 100%ig sicher ist, weil ja Nutzer, die die Angebote auf der Beobachtungsliste oder der Liste der gekauften Artikel haben, diese nach wie vor aufrufen können.

      Alles korrekt. Bis auf den einen Punkt, dass es nur für Shopartikel möglich ist. Normale Festpreisartikel z.B. im Rahmen der 40 Freiartikel sind davon auch ausgenommen. Denn faktisch stellt man ja nur den Shop auf unsichtbar, nicht die Artikel.

      Laurynn schrieb:

      Wenn man es richtig abmahnsicher gestalten möchte, ist man quasi dazu gezwungen, die Angebote am 12.06. vor Mitternacht zu beenden, damit man dann die Änderungen in Ruhe vornehmen kann (sobald das System dies wieder zulässt)... Und auf diesem Wege dann halt seinen Platz im Ranking in der Suche verliert... :(

      So deutlich wollte ich nicht werden. Aber schön wäre das natürlich schon: ebay steht am 13. Juni 0:00 Uhr ohne einen einzigen Festpreisartikel da. Der Knall dürfte dann vermutlich sogar über dem Teich hörbar sein. Angesichts der Tatsache, dass ich aber immer noch Artikel finde, die in der WRB die BGB-InfoV stehen haben (oder noch schlimmeres) dürften sich maximal 2% der Verkäufer überhaupt Gedanken darüber machen, dass sie ab dem Termin nun schon zum dritten Mal veraltet sind.

      Aber wenn Du schon mal hier bist: wieso fällt denn die 40-Euro-Klausel bei den Optionen raus? Eigentich müsste die doch so erweitert werden, dass man den Betrag selber eingeben kann. Und bei der Dauer der Widerufsfrist alles was über 14 Tagen liegt. Da reichen die zwei Vorgabe-Optionen auch nicht aus. Es sei denn, man schliesst sich der Ansicht von ebay an, dass die 40-Euro-Klausel wegfallen muss. Dann reicht bei der Widerrufsfrist eine Option: 14 Tage. Schliesslich ist dann auch nichts mehr mit einem Monat - und damit auch nichts mehr mit ebay-Garantie. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Aber wenn Du schon mal hier bist: wieso fällt denn die 40-Euro-Klausel bei den Optionen raus? Eigentich müsste die doch so erweitert werden, dass man den Betrag selber eingeben kann. Und bei der Dauer der Widerufsfrist alles was über 14 Tagen liegt. Da reichen die zwei Vorgabe-Optionen auch nicht aus. Es sei denn, man schliesst sich der Ansicht von ebay an, dass die 40-Euro-Klausel wegfallen muss. Dann reicht bei der Widerrufsfrist eine Option: 14 Tage. Schliesslich ist dann auch nichts mehr mit einem Monat - und damit auch nichts mehr mit ebay-Garantie.

      Soweit ich die bisherigen Informationen verstanden habe, gibt es in Bezug auf die (ehemalige) 40-Euro-Klausel nur die Frage, ob oder ob nicht.... Man kann die alte Klausel nutzen oder nicht. Mir ist nicht bekannt, dass man den Betrag irgendwie anpassen könnte...

      ABER... Offiziell habe ich auch noch überhaupt keine Ahnung von den Änderungen, außer 'DASS sich ab dem 13. was ändert, und dass es eine verlinkte Seite im Rechtsportal dazu gibt...
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Für diese Aussage gehörst Du eigentlich geknuddelt und geknutscht.

      Wenn selbst der rechtlich unbeleckte Telefonjoker der unteren Ebene ohne jegliche Programmierkenntnisse auf diese an sich naheliegende Idee kommt,


      Und Danke für die Blumen... :O

      Aber ich muss die Bastelhamster mal ein bissel in Schutz nehmen... Es ist durchaus nicht so, dass ich rechtlich und programmiertechnisch komplett unbeleckt bin...

      Ich habe vor vielen Jahren mal ne Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte angefangen, und sogar mal zwei Jahre Wirtschaftsinformatik studiert... Ich bin zwar nach wie vor ein technisches Rindvieh, und habe von Rechnern null Plan, aber mein logischer Verstand arbeitet wohl ganz gut und ich hab ein Faible für Sprachen... :D (auch wenn nach fast 2 Jahrzehnten da nicht mehr viel von PROGRAMMIER-Sprachen hängen geblieben ist)

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    • Laurynn schrieb:

      Aber ich muss die Bastelhamster mal ein bissel in Schutz nehmen... Es ist durchaus nicht so, dass ich rechtlich und programmiertechnisch komplett unbeleckt bin...

      Naja, das machts auch nicht viel besser. Dann lautet die Aussage nämlich: auf die Lösung kommt jeder, der auch nur ansatzweise ein bisschen Ahnung davon hat. Umkehrschluss: die Bastelhamster und deren Vorgesetzte haben nicht mal ansatzweise eine Ahnung davon, was sie da treiben.

      Laurynn schrieb:

      Man kann die alte Klausel nutzen oder nicht. Mir ist nicht bekannt, dass man den Betrag irgendwie anpassen könnte...

      Nein, man wird diese Option nicht mehr nutzen können. Die wird bei ebay gestrichen. Offensichtlich ist ebay der Ansicht, dass das zukünftig nicht mehr geht. Wieso sie aber weiterhin meinen, ein Monat würde gehen... Siehe ebay-News vom 10.06.2014: news.ebay.de/globalnews/item/show/1874

      Übrigens bezeichnend, dass ebay darüber keine drei Tage vor der Umstellung informiert, mit dem Hinweis man solle seinen Rechtsanwalt befragen. Wenn ich schon alleine die Antwortzeiten einer ebay-Rechtsabteilung in Dublin zuhilfe nehme, dann sollte ebay klar sein, dass diese Frist reichlich kurz ist. Ebenso bezeichnend, dass ebay zwar die News verbreitet und anwaltliche Unterstützung anrät, aber der Support trotzdem noch nicht weiss, wo ich das Musterwiderufsformular hinpacken soll. Dabei ist genau das eine der Fragen, die mein Anwalt auch nicht beantworten konnte. Er meint, ich soll die PDF da per Link beifügen... (Wäre schön, wenn's denn ginge)

      Ganz krass wird es bei ebay übrigens mit dieser Vorgehensweise:

      WICHTIG: Sofern Ihre Angebote, insbesondere Angebote "Gültig bis auf Widerruf", diese alten Werte noch enthalten, werden wir diese automatisch auf die Option "Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren" umstellen.


      Aha... Na dann sind die Abmahnungen ja schon mal vorprogrammiert. Hatte der VK bisher die 40-Euiro-Klausel drin, dann steht die natürlich weiterhin in der WRB und den AGB drin. Würde ebay nun die andere Option wählen "Sie tragen die unmittelbaren Kosten" würde eine solche Vereinbarung den Verbraucher besser stellen als es diese Kurzklausel vermuten lässt. Damit wäre die zwar widersprüchlich, aber nicht verbraucherschädlich; eine Abmahnung könnte daher in die Hose gehen, weil man sich damit eben keinen Wettbewerbsvorteil verschafft hat.

      Bei der von ebay gewählten Vorgehensweise schränkt diese AGB-Klausel aber das dem Verbraucher in der postulierten Kurzklausel zugestandene Recht ein. Sozusagen der Widerspruch zum Nachteil des Verbrauchers im Kleingedruckten. Und dann sind wir bei einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil.

      Klar hat im Grunde jeder Verkäufer selber die Verantwortung für seine rechtlichen Informationen, wenn aber ebay diese Informationen eigenmächtig ändert, werden sie in so weit es diese Änderung betrifft, mindestens zum Erfüllungehilfen. Ausserdem zeigt diese Änderung, dass ebay durchaus in der Lage ist, zu erkennen, wer seine WRB nicht geändert hat und könnte zusätzlich zur Voreinstellung in der strukturierten Angabe natürlich auch die passende Musterwiderufsbelehrung (zumindest im Standardfall) automatisiert eintragen. Das tun sie allerdings offensichtlich nicht. Lieber schaffen sie eigenmächtig einen Widerspruch zwischen strukturierter Angabe und Widerrufsbelehrung.

      Der mögliche Weg, wenn ebay schon meint, hier reinpfuschen zu müssen, wäre hier gewesen: Umstellung auf 14 Tage Widerruf, Verkäufer trägt die Rücksendekosten und Ersetzen der alten WRB durch eine passende neue für Einzelwaren. Bei Artikeln, die Speditionsversand hinterlegt haben, dann eine für diese Variante. Hätte sich problemlos programmieren lassen. Ein Textparser, der die AGB und die "sonstigen rechtlichen Informationen" nach der 40-Euro-Klausel durchfieselt und sie **bleept** hätte ein übrigens tun können. Und der VK, der bisher einen Monat drin hatte um Dellenpömpel und Rabatt zu bekommen hätte dann schon bemerkt, dass etwas passiert ist. Spätestens bei der nächsten ebay-Rechnung, weil da dann kein Rabatt mehr draufsteht. Womit auch die Frage geklärt wäre, wie diese Programmiermaßnahme zu finanzieren gewesen wäre. Jetzt wird vor allem zu klären sein, welchen Anteil Verantwortung ebay an jeder Abmahnung trägt, die wegen dieser Diskrepanzen ausgesprochen wird. Und wieviel der Abmahnkosten und Strafsummen ebay zu zahlen hat.

      Falls also jemand fragt, was ich von der fachlichen Qualifikation der ebay-Rechtsabteilung halte: ungefähr so viel wie von den Bastelhamstern.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Wieso sie aber weiterhin meinen, ein Monat würde gehen

      Weil eBay meint, dass die 14 Tage Widerrufsrecht nur eine Mindestangabe sind, die europaweit einheitlich geregelt wurde, weil das bisher wohl in einigen Ländern wohl noch nicht so der Fall gewesen sei. In Deutschland würde sich bezüglich der Frist an sich wohl nichts ändern (außer halt der Deckelung der Dauer auf 1 Jahr und 14 Tage ab Erhalt des Artikels, wenn der Verkäufer die Mitteilung des Widerrufsrechts versäumt), weil wir ja bislang auch bindend die Mindestfrist von 14 Tagen hatten. Eine Besserstellung der Käufer durch Ausweitung der Frist auf einen Monat im Rahmen des Dellen-Dings wäre aber nach wie vor möglich.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Übrigens bezeichnend, dass ebay darüber keine drei Tage vor der Umstellung informiert, mit dem Hinweis man solle seinen Rechtsanwalt befragen.

      Die entsprechende Seite im Rechtsportal ist wohl "schon" seit drei Monaten online. Es wurde dieses Mal lediglich darauf verzichtet, per News oder Nachricht darauf aufmerksam zu machen, weil über die Änderung an sich die betroffenen gewerblichen Verkäufer ja ohnehin bereits informiert hätten sein sollen. 8|

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ebenso bezeichnend, dass ebay zwar die News verbreitet und anwaltliche Unterstützung anrät, aber der Support trotzdem noch nicht weiss, wo ich das Musterwiderufsformular hinpacken soll.

      In den Text der Widerrufsbelehrung an sich.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ganz krass wird es bei ebay übrigens mit dieser Vorgehensweise:

      Zitat
      WICHTIG: Sofern Ihre Angebote, insbesondere Angebote "Gültig bis auf Widerruf", diese alten Werte noch enthalten, werden wir diese automatisch auf die Option "Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren" umstellen.


      Aha... Na dann sind die Abmahnungen ja schon mal vorprogrammiert.


      Noch interessanter ist vor diesem Hintergrund dieses Zitat von www.widerrufsbelehrung-2014.de:

      Nach bisherigem Recht trägt die Rücksendekosten grundsätzlich der Unternehmer. Der Unternehmer kann nach geltendem Recht jedoch von diesem Grundsatz in bestimmten, eng abgegrenzten Konstellationen abweichen, indem er dem Verbraucher für (und nur für) diese Fälle
      vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt sowie über diese Rechtsfolge in der Widerrufsbelehrung informiert („doppelte 40-Euro-Klausel“).

      Nach neuem Recht ist es genau andersherum: Der Verbraucher hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Pflicht zum einen also nicht mehr vertraglich auferlegen, weil sie den gesetzlichen Grundfall darstellt.


      Vielleicht irre ich mich, aber wenn man schon aus welchen Gründen auch immer auf die Idee kommen kann, die nicht mehr existenten Bestimmungen zwangsweise durch andere zu ersetzen, so wäre es naheliegender, den gesetzlichen Grundfall einzustellen und nicht gerade die Abweichung davon... (auch vor dem Hintergrund, dass man so den Unternehmer im Zweifelsfall in Zugzwang setzt, die WRB im eigenen Interesse schnellstmöglich zu bearbeiten, wenn er denn die Abweichung vom Grundfall für seine WRB nutzen möchte... :D

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Nein, man wird diese Option nicht mehr nutzen können. Die wird bei ebay gestrichen. Offensichtlich ist ebay der Ansicht, dass das zukünftig nicht mehr geht.

      Richtig, es gibt nur noch entweder - oder. Wenn man aber möchte, kann man, obwohl man in den WRB die Kosten der Rücksendung vollständig dem Käufer auferlegt hat, auf konkrete Nachfrage hin im Einzelfall kulant sein...

      Mit anderen Worten gilt dann für die Käufer das Typische: "Versuch macht kluch" bzw. "Wer nicht fragt, bleibt dumm..."
    • 14 Tage ./. ein Monat

      Laurynn schrieb:

      Eine Besserstellung der Käufer durch Ausweitung der Frist auf einen Monat im Rahmen des Dellen-Dings wäre aber nach wie vor möglich.
      und 40-(odersonsviel)-Euro-Klausel

      Laurynn schrieb:

      Richtig, es gibt nur noch entweder - oder.
      Diese Argumentation ist irgendwie etwas unlogisch. Einerseits darf ich angeblich bei der Widerrufsfrist vom gesetzlichen "Mindeststandard" (bzw der Vorgabe) 14 Tage zugunsten des Verbrauchers abweichen, indem ich einen Monat einräume (oder sonst eine beliebige Frist von mehr als 14 Tagen, die ich dann aber eigentlich auch frei eingeben können müsste) andererseits darf ich bei der Frage, ob der Käufer die Rücksendekosten trägt dann wieder nicht zu seinen Gunsten vom Grundfall abweichen, indem ich die gesetzliche Mindestvorgabe dass er die Rücksendekosten trägt, dahingehend "aufweiche" dass das nur bis zu einem bestimmten Betrag gilt. Da muss man nicht Jura studiert haben um zu erkennen, dass diese Herangehensweise einen deutlichen Widerspruch aufweist. Entewder darf ich abweichen oder ich darf es nicht. Wobei "nicht" dem Harmonisierungsansatz aus Artikel 4 der VRRL entsprechen würde.

      Laurynn schrieb:

      Vielleicht irre ich mich, aber wenn man schon aus welchen Gründen auch immer auf die Idee kommen kann, die nicht mehr existenten Bestimmungen zwangsweise durch andere zu ersetzen, so wäre es naheliegender, den gesetzlichen Grundfall einzustellen und nicht gerade die Abweichung davon... (auch vor dem Hintergrund, dass man so den Unternehmer im Zweifelsfall in Zugzwang setzt, die WRB im eigenen Interesse schnellstmöglich zu bearbeiten, wenn er denn die Abweichung vom Grundfall für seine WRB nutzen möchte... :D

      Also was mich angeht: Du irrst dich nicht. Genau das meinte ich ja. Der Grundfall ist, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt. Der bisherige "Normalfall" war, dass der Käufer die Rücksendekosten getragen hat, wen der Artikel unter 40 Euro war. So steckt das demnach heute noch in den AGB und in den Widerrufsbelehrungen.

      Ändert man das nun auf den Käuferpampern-Fall dann wird vordergründig eine für den Käufer vorteilhafte Regelung postuliert, während die "Einschränkung" der 40 Euro, die diese Regelung wieder zurücknimmt, im "Kleingedruckten" steht. Nimmt man den Regelfall an, wird vordergründig die Regelung postuliert, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt, wodurch die eventuell noch vorhandene 40-Euro-Klausel diese Regelung zum Vorteil des Verbrauchers aufweicht. Das ist dann zwar grundsätzlich genauso widersprüchlich wie umgekehrt, es wird hier aber keiner eine benachteiligende Klausel nach §§307, 310 BGB draus basteln können, was die Abmahnung ein bisschen schwerer macht. Damit könnte der Widerspruch in den Belehrungen nämlich eventuell zum Bagatellfall werden. (Und nö, ich teste das nicht aus. Bei mir ist 14 Tage und Rücksendekosten beim Käufer)

      Laurynn schrieb:

      Die entsprechende Seite im Rechtsportal ist wohl "schon" seit drei Monaten online. Es wurde dieses Mal lediglich darauf verzichtet, per News oder Nachricht darauf aufmerksam zu machen, weil über die Änderung an sich die betroffenen gewerblichen Verkäufer ja ohnehin bereits informiert hätten sein sollen. 8|

      Wie lange genau das im Rechtsportal schon on ist kann ich dir nicht sagen. Aber mit den drei Monaten kannst Du recht haben. Es kann auch schon länger her sein, dass ebay mir dazu detailliertere Informationen zugesichert hat, aber selbst der heute fest zugesagte Rückruf der Fachabteilung ist ausgeblieben. Ich weiss also bis heute nicht, wo ich das Muster-Widerrufsformular hinzufügen kann. Höchstens in das Feld der WRB und da gehört es eigentlich nicht rein, weil der Verbraucher sonst das Formular nur zusammen mit der kompletten WRB benutzen kann. Damit entspricht aber das Muster-Widerrufsformular nicht der Vorgabe nach amtlichem Muster, denn da steht ja die WRB eben nicht mit drin.

      Ich mach das jetzt ganz einfach: ich setze ebay morgen davon in Kenntnis, dass diese Probleme bei der ordnungsgemäßen Belehrung von ihnen zu vertreten sind und dass ich für alle Rechtsfolgen aus fehlerhafter Darstellung ebay in Regress nehmen werde. Kommt dann eine Abmahnung deshalb weiss ich wenigstens, wer die Musik bezahlt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Diese Argumentation ist irgendwie etwas unlogisch. Einerseits darf ich angeblich bei der Widerrufsfrist vom gesetzlichen "Mindeststandard" (bzw der Vorgabe) 14 Tage zugunsten des Verbrauchers abweichen, indem ich einen Monat einräume (oder sonst eine beliebige Frist von mehr als 14 Tagen, die ich dann aber eigentlich auch frei eingeben können müsste) andererseits darf ich bei der Frage, ob der Käufer die Rücksendekosten trägt dann wieder nicht zu seinen Gunsten vom Grundfall abweichen, indem ich die gesetzliche Mindestvorgabe dass er die Rücksendekosten trägt, dahingehend "aufweiche" dass das nur bis zu einem bestimmten Betrag gilt. Da muss man nicht Jura studiert haben um zu erkennen, dass diese Herangehensweise einen deutlichen Widerspruch aufweist. Entewder darf ich abweichen oder ich darf es nicht. Wobei "nicht" dem Harmonisierungsansatz aus Artikel 4 der VRRL entsprechen würde.

      eBay sagt diesbezüglich nicht eindeutig, dass es nicht möglich ist, den Inhalt der WRB mit dem Titel "Käufer zahlt Rückversand" mit einer der alten 40-Euro-Klausel entsprechenden Aufweichung zu versehen. eBay liefert die Muster-WRB, und sagt dann, dass man für Informationen, inwiefern man dieses Muster seinen Anforderungen entsprechend abändern kann/darf, anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen muss.

      Rein technisch hindert dich nichts daran, diese Floskel nach wie vor einzufügen. Du hast halt nicht mehr zwei Optionen zur Verfügung und kannst damit im Vorfeld beide Optionen in der Hinterhand halten, sondern du müsstest dann entscheiden, entweder die Aufweichung immer oder gar nicht einzuräumen. In letzterem Fall könntest du nach entsprechendem Email-Kontakt mit dem Kunden ja dennoch eine Kulanzregelung treffen. Die Frage aber, ob du damit rechtlich auf der sicheren Seite bist, wenn du diese Art der Aufweichung generell benutzt, kann dir eBay nicht beantworten, und wäscht diesbezüglich seine Hände in Unschuld. Der Gesetzgeber sagt ja auch nur, dass die Klausel wegfällt...

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      aber selbst der heute fest zugesagte Rückruf der Fachabteilung ist ausgeblieben. Ich weiss also bis heute nicht, wo ich das Muster-Widerrufsformular hinzufügen kann. Höchstens in das Feld der WRB und da gehört es eigentlich nicht rein, weil der Verbraucher sonst das Formular nur zusammen mit der kompletten WRB benutzen kann.

      Welcher Fachabteilung genau? Ich weiß ja nicht, wie das bei den TCClern ausschaut, aber wir können keinen Rückruf garantieren... Wir können angeben, dass möglichst nur per Telefon geantwortet werden soll... Aber eine Garantie können und sollen wir auch nicht geben...
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Und wie soll ich solche Abweichungen, wenn ich sie denn in die WRB aufnehmen wollte, in die strukturierten Rücknahmebedingungen reinkriegen?

      Du könntest nur die Rücknahmebedingung "Käufer trägt die regelmäßigen Kosten des Rückversands" entsprechend bearbeiten.

      Wenn du eine Aufweichung der Kostentragungsverpflichtung im Sinne der alten 40-Euro-Klausel wünschst, würdest du dies dort einfügen müssen. Wobei eBay natürlich keine Information dazu geben kann, ob das (also die entsprechende Abänderung der Widerufsbelehrung) überhaupt so möglich ist oder nicht... Weil Rechtsberatung halt...

      Du kannst nur noch entscheiden, ob du die Kosten tragen willst, oder ob der Käufer (ggf. mit Kulanzregelung) die Kosten tragen soll... Zwei Versionen für die Kostentragung durch Käufer vorzuhalten ist nicht vorgesehen.
    • Laurynn schrieb:

      Welcher Fachabteilung genau?

      Rechtsabteilung. Aber trotz vereinbartem Zeitfenstre hat sich bei den Nasen kein Schwein gemeldet. Vermutlich, weil die genau wissen, was dann von mir kommt. ;)

      Laurynn schrieb:

      Du könntest nur die Rücknahmebedingung "Käufer trägt die regelmäßigen Kosten des Rückversands" entsprechend bearbeiten.
      Nein, der Text im Dropdown lässt sich nicht ädern. Theoretisch kann man das derzeit zwar noch auswählen, dann steht da aber nicht "unmittelbaren Kosten" sondern "regelmäßige Kosten". Ausserdem wird diese Option irgendwann im Juli abgeschaltet und automatisch von ebay auf "Verkäufer trägt die Rücksendekosten" umgestellt.

      Axo - ist aber sowieso obsolet:



      Also wenigstens das hat sich für Verkäufer zum 13.06.2014 nicht geändert. Dabei wollte ich nur lächerliche 200 Artikel ändern.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • platformscrewer schrieb:

      Neue Widerrufsbelehrung bei eBay einfügen gestaltet sich offenbar nicht in allen Fällen problemlos
      Wie ich mit dem Ausschnitt aus der Hardcopy schon sagte: Systemproblem. Der Account, den ich da am Wickel hatte, hat übrigens genau drei (in Zahlen 3) aktive Artikel drin. Wie das ein Verkäufer stemmen soll, der seine - sagen wir mal - 17587 Artikel dann nur in Gruppen (besser: Grüppchen) zu 500 Stück überarbeiten kann, weil mehr ganz einfach von ebay aus nicht möglich ist, ist mir jedenfalls schleierhaft. Ich wills mir auch gar nicht wirklich vorstellen...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Seller schrieb:

      Wo soll das "Muster-Widerrufsformular" eigentlich hin? Direkt drunter?

      Im Prinzip Jein.

      Wenn man davon ausgeht, dass Du kein Online-Formular auf deiner Webseite hast, dann soll das eigentlich unter die WRB so drunter, dass der Verbraucher es sich ausdrucken kann. Bei ebay führt das aber dazu, dass das Formular nicht alleine ausgedruckt wird sondern zusammen mit der WRB. Also eigentlich nicht dem Erfordernis der Klarheit entsprechend...

      Seller schrieb:

      Eigentlich ist doch dafür schon diese eBay-Funktion "ich möchte den Artikel zurückgeben" da oder nicht?

      Nö. Isse nicht. Denn erstens mal:

      Hinweis: Derzeit kann der eBay-Rückgabeprozess nur über eBay.de und eBay.co.uk vorgenommen werden. Wenn Sie einen Artikel zurückgeben möchten, den Sie über die Website in einem anderen Land gekauft haben, treten Sie bitte direkt mit dem Verkäufer in Kontakt und klären Sie mit ihm die Rückgabe des Artikels.
      Quelle: pages.ebay.de/help/buy/return-item.html

      Mit dem ersten Schluchtenscheisser, der um den Watzmann biegt bist Du demnach aufgeschmissen. Ausserdem bekommt der Käufer dann ja die Hinsendekosten erstattet, die er bezahlt hat. Die stehen ihm aber unter Umständen gar nicht zu, weil es eine günstigere Standardversandmethode gab. Von der Frist zur Erstattung, dem Nachweis des Versands der Ware (nicht irgendeines Versands) und der Berechtigung der Erstattung selber mal ganz abgesehen. Und natürlich steht dann immer noch der Wertersatz im Raum. Der ist ja auch nicht aus der Welt.


      Und ob das dann eine ausdrückliche Erklärung des Widerrufs ist? Kann ich dir nicht sagen. Ich hab das Ding abgeschaltet.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.