Dreiecksbetrug PayPal und eBay?

    • @Pandora
      Wenn das zwei verschiedene Dinge sind, dann gib doch bitte dem TE gleich die Urteile (am besten OLG oder BGH) an die Hand, in denen deutsche Gerichte gegen die Wirksamkeit beider Absätze (siehe Post von schmatter) der PP AGB geurteilt haben.

      Schadet doch nicht, dem TE die Realität, die du ansprichst zu belegen.
    • Vielleicht sollte man mal einen Blick ins BGB werfen: § 305c
      Überraschende und mehrdeutige Klauseln
      (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
      (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

      Dazu gibt es hier über 3000 Urteile: dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
      (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

      Finde jetzt weder die Umstände noch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages (der AGB) ungewöhnlich.
      Zweifel an der Auslegung der von schmatter geposteten § sehe ich auch nicht wirklich.

      Eigentlich sind die ganz verständlich, was nicht bedeuten muss, dass sie korrekt und rechtskonform sind.

      Daher macht es doch Sinn, genau die Urteile zu posten, die genau auf die beiden § der PP-AGB Bezug nehmen und diese als ungültig erklären und wir somit wieder in der angesprochenen rechtlichen Realität sind.

      Es muss doch möglich sein, dass ihr belegen könnt, dass wenn jemand, nachdem er betrogen wurde, auf diesen Betrug durch eBay hingewiesen wurde, selbst festgestellt hat, dass er gegen die AGB im Bezug auf Verkauferschutz verstossen hat, dennoch sein Konto räumt und sich dann darauf beruft, dass ihm die AGB nicht bekannt waren, oder die Umstände nicht, oder das äußere Erscheinugnsbild nicht....... oder oder und er deshalb einfach.......
      das Geld mal nimmt.........

      Ganz sicher hat bei dieser Argumentationskette jeder Richter im zivilen Mahnverfahren via Inkassobüro viel Verständnis für den Verkäufer.


      Es geht mir nicht darum, ob ihr, ich, PP oder Gott recht hat, es geht um eine realistische Einschätzung dieses Falles und vor allen Dingen der Tatsache, dass die Räumung des PP-Kto`s erst nach Kenntnis einiger Tatsachen erfolgt.
      Wenn es Urteile zu dieser Situation gibt, dann hätte ich die gerne belegt um einen solchen Ratschlag unterstützen zu können.

      Gibt es diese Urteile nicht, dann würde ich darum bitten, dass man dies bei entsprechenden Ratschlägen zwingend ausweist und auf das mögliche Kostenrisiko hinweist.

      Einfach nur: PP-Kto. sofort leerräumen ist da einfach zu dünn.......

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • kajo,
      "Erfolgt eine Rückbuchung nach Ziff. 4.4 (b), so werden wir das PayPal-Konto des Zahlungsempfängers mit dem entsprechenden Betrag rückbelasten, soweit Sie als Zahlungsempfänger keinen Anspruch auf Verkäuferschutz aus der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie haben."

      Wenn ich das gelesen habe, gehe ich davon aus, dass ich bei einer betrügerischen Überweisung auf mein PP-Konto durch die PP-Verkäuferschutzrichtlinie geschützt bin, da PP selbst Vorkehrungen treffen muß, dass dies nicht passieren kann. Deutsche Banken lassen m.W.n. ihre Kunden da nicht im Regen stehen. Warum eine Luxemburgische e-Bank, die in Deutschland einen großen %-Satz ihres Geschäfts abwickelt.
    • Allmählich käme ich, wäre ich Verkäufer, auf die Idee, mir sowohl den Ausweis des Abholers zeigen zu lassen als auch noch ein schönes Foto von diesem machen zu wollen, wogegen ein ehrlicher Käufer keine Probleme haben dürfte, da ich ja nur im Betrugsfall dieses Bild den Behörden zugänglich machen würde.

      Guten Rutsch allen Userinnen und Usern dieses Forums!
    • @'grafik
      Glaube wir "kennen" uns lange genug, damit dir klar ist, dass ich keineswegs ein Freund von PP bin.
      Es geht mir nur im die "Tiefe" der Ratschläge und entsprechende Erläuterungen dazu, die manchmal schmerzlich fehlen und wohl erst "herausgearbeitet" werden müssen.

      ...... oder es werden die entsprechenden Belege dafür geliefert.

      Dein Argument mit den deutschen Banken zieht insofern nicht, da PP eine europäische Banklizenz hat, aber als Zahlungsdienstleister auftritt.
      Das alles ist natürlich nicht korrekt und ich hoffe auf den Tag, an dem PP dafür mal endlich mächtig eines auf die Mütze bekommt.
      In diesem Fall stehen die Chancen für PP aber deutlich besser als für den TE und genau darauf wollte ich hinaus.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Mal ein vorsichtiger Einwand:
      Wie wär's, wenn ihr für diese Diskussion einen eigenen Thread eröffnet.
      Was ihr erörtert, sind doch grundsätzliche Fragen, die sich nicht ausschließlich auf den hier genannten Betrug beziehen.
      Das ist doch ein allgemein interessantes Thema, was für viele Betroffene lesenswert ist.
      Verbaut in diesem Thread ist es aber für andere nicht zu finden.
    • Kaiolito schrieb:

      Dein Argument mit den deutschen Banken zieht insofern nicht, da PP eine europäische Banklizenz hat, aber als Zahlungsdienstleister auftritt.
      Das alles ist natürlich nicht korrekt und ich hoffe auf den Tag, an dem PP dafür mal endlich mächtig eines auf die Mütze bekommt.
      In diesem Fall stehen die Chancen für PP aber deutlich besser als für den TE und genau darauf wollte ich hinaus.
      Hallo Kajo,

      zunächst ein gutes Neues Jahr!
      Diskusssion lebt vom Austausch unterschiedlicher Ansichten. Bezüglich des 1. Satzes im Zitat bin ich anderer Meinung und möchte das an einem Beispiel verdeutlichen:
      VW darf praktisch Weltweit dieselben PKW verkaufen, muß sich z.B. aber in den USA an die dort geltenden Abgas- und Umweltrichtlinien halten, die von den Deutschen abweichen. Will sagen, die europ. Bankenlizenz berechtigt PP nicht, die in Deutschland geltenden Gesetze zu umgehen. Genau das macht das Unternehmen aber und daher sehe ich durchaus eine Möglichkeit, gegen die AGB erfolgreich zu klagen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Gehen wir mal den Gedanken von @grafiksammler nach und vergleichen den Fall des TE mit tatsächlichen Fällen, die sich in etwa so abspielen:
      Täter fälscht die Unterschrift eines rechtmäßigen Kontoinhabers auf einem Überweisungsbeleg, übergibt diesen Überweisungsbeleg der Bank des rechtmäßigen Kontoinhabers, diese führt dann den Zahlungsauftrag aus, weil sie nicht erkennt, dass die Unterschrift gefälscht ist und der Zahlungsauftrag nicht vom rechtmäßigen Kontoinhaber stammt.
      In diesen Fällen ist die Bank tatsächlich verpflichtet, dem rechtmäßigen Kontoinhaber den Schaden zu ersetzen, Beispiel für ein Urteil:
      streifler.de/bankrecht-3A-kred…-gutschreiben--_5301.html

      Auch das SEPA-Verfahren sieht für solche Fälle ein Reglement vor:
      hettwer-beratung.de/sepa-spezi…nen-sct-%C3%BCberweisung/
      "Ein SCT Rückruf kann eingeleitet werden, wenn einer von drei möglichen Gründen vorliegt:

      » Versehentliche Doppelüberweisung

      » Technisch bedingte Doppelausführung

      » Betrugsverdacht
      ... "
      Der Passus "Betrugsverdacht" ist genau für solche Fälle eingerichtet worden, es geht dabei um Betrugsfälle im Rahmen des Zahlungsverkehrs (nicht etwa die oftmals hier genannten Fälle, wenn man feststellt, man hat einem eBay-Betrüger überwiesen und möchte sich sein Geld so zurückholen - das geht nicht)
      "Zwischen Auftraggeber und Auftraggeberbank bilden der §675u BGB in Verbindung mit §676b BGB die gesetzliche Grundlage, sofern es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsauftrag handelt. Zu beachten sind auch §§675v, 675w und 675z BGB. [i]Für die Erstattung der Auftraggeberbank bei einem unautorisierten Auftrag ist eine polizeiliche Anzeige als Nachweis unumgänglich. Diese Regelungen sind nicht anwendbar, wenn der Betrug außerhalb des Zahlungsverkehrs statt gefunden hat, z.B. EBAY-Betrug, Internetbetrug, usw." [/i]
      Diese Auskunft habe ich von meiner Bank auf entsprechende Nachfrage erhalten.


      Wenn man dies auf den Fall des TE "umlegt", komme ich zu der Auffassung, dass die Rückbuchung des Zahlbetrages durch PayPal vom PayPal-Konto des TE auf das PayPal-Konto des rechtmäßigen Kontoinhabers, der die Zahlung nicht autorisiert hatte (gehen wir davon aus, dass es tatsächlich auch so ist), im Einklang mit deutschen und europäischen Recht steht. Dieser Passus der PayPal-AGB dürfte also nicht angreifbar sein.


      Es ergibt sich daraus aber die Frage (völlig unabhängig von Käufer-/Verkäuferschutz), ob PayPal eventuell dafür haften könnte, dass es einen unautorisierten Online-Zahlungsauftrag angenommen und ausgeführt hat.
      Nun, das kann mit nicht mit o. a. Urteil vergleichen, da es an einer materiellen Unterschrift bei diesem Online-Auftrag fehlt, die die Bank hätte prüfen müssen.


      Man müsste also ein Urteil finden, dass eine Bank dafür haftet, wenn ein unautorisierter Online-Zahlungsauftrag vom beauftragten Kreditinsitut/Zahlungsdienstleister ausgeführt wird. Wenn sich jemand an der Suche beteiligen möchte ...
    • Ich habe gerade mit dem rechtmäßigen Besitzer des eBay Kontos "stephan.1960" telefoniert. Es wurde definitiv gehackt. Möglicherweise ist der Ursprung allen Übels, dass jemand zunächst seine eigentliche arcor.de Adresse gehackt hat, um schliesslich in PayPal die richtige Münchner Lieferadresse in eine Berliner Lieferadresse (Senefelder Strasse 20) mit gleichem bürgerlichen Namen zu ändern und sich Zugang zu seinem eBay Account zu verschaffen. Der rechtmäßig PP-Konto Besitzer und eBayer wusste, wie erwartet bis heute, (fast) von nichts, hat sich zwar über den Erhalt einer Betrugswarnungsemail von eBay gewundert, aber bisher nichts weiter unternommen, "da ja eBay alles gesperrt und mit der Löschung des Gebotes und der Auktion alles rückgängig gemacht hat". Meine an seine Accoradresse gerichtet eMail hatte er, da unbekannter Absender, nicht geöffnet und "unsere" Konversation in Sachen Transaktion im eBayMailer selbst, sagt er, ist ganz offensichtlich wieder gelöscht worden, denn meine Nachrichten sind nicht mehr in "Nachrichten" sichtbar. Was mich immer noch wundert ist, dass die von PP ja obligatorisch verschickte "Sie haben eine Zahlung erhalten"- eMail nicht bemerkt wurde und erst 2 Tage später, nach der persönlichen Übergabe des Artikel, ein Betrug auffliegt.

      Wie hat eBay mitbekommen, dass sich jemand Fremdes eines Kontos bedient, wenn der Käufer und Kontobesitzer bis zum heuten Tage ahnungslos war? Warum kam die Betrugswarnung so derart spät bei mir an? Warum bekomme ich eine Betrugswarnung erst fünf Stunden nach der Übergabe des Artikel?

      Meinen Anwalt einzuschalten, macht angesichts des Verlustes von 648 EUR wirtschaftlich gesehen weniger Sinn.

      p.s. Wahrscheinlich ist das gar nicht ratsam, aber in der falschen Lieferadresse nach dem vermeintlichen Sohn des eBay Konto Besitzer schauen ...
    • schmatterhand, interessanter Gedankengang. Allerdings hab ich gegen Deine Schlußfolgerungen auch noch Einwände.

      Bei einer online-Überweisung fehlt es (immer?!) an einer materiellen Unterschrift - auch im SEPA-Zahlungsverkehr. Wobei die TAN Nr. eine Unterschrift nur unvollkommen ersetzt und bekanntermaßen immer wieder gefälscht, abgegriffen etc. wurde. Zudem wird die Überweisung grundsätzlich ohne Prüfung des Empfängernamens ausgeführt. Maßgeblich ist nur der IBAN-Code. Insofern ergibt sich für mich schon eine Vergleichbarkeit zu PP. Dort ist ebenfalls alleine die account-Bezeichnung (=email-adresse) des Zahlers und des Empfängers ausschlaggebend. Nur PP und nie der Zahlungsempfänger hat die Möglichkeit ( und die Pflicht ) sicherzustellen, dass sich kein Betrüger unbefugt in den Zahlungsverkehr einschaltet.
      Diese Sicherheitseinrichtung funktioniert bei PP nicht. Alleine verantwortlich ist PP und damit m.Ea. haftbar analog zu den von Dir dargestellten Haftungskausalitäten bei normalen Banken.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Nachtrag zu einem neuerlichen Telefonat mit "stepan.1960".
      Das PayPal Konto des eBay-Kontobesitzeres wurde nicht belastet!
      Jetzt bin ich vollkommen baff. Ich habe aber Geld genau von diesem Arcor Konto erhalten
      Keine Transaktion sichtbar, sagt der Konto Inhaber. Von der laut PayPal hinterlegten Berliner Lieferanschrift - welche mir von PP mitgeteilt wurde - keine Spur, ist nach wie vor München sagt "stephan.1960". Die für Zahlungen hinterlegte arcor Adresse ist 100% korrekt. Woher kommt dann aber das Geld? Stephan.1960 ist der Käufer, mit der richtigen eMail Adresse. Hat nur nichts gekauft. Das Geld ist bei mir angekommen. Bei ihm aber nie abgegangen. Alles sehr seltsam.


      Im Moment gibt es also da facto ... keinen (finanziell) Geschädigten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von berlinkeys () aus folgendem Grund: Die deutsche Rechtschreibung...

    • berlinkeys schrieb:

      Wie hat eBay mitbekommen, dass sich jemand Fremdes eines Kontos bedient, wenn der Käufer und Kontobesitzer bis zum heuten Tage ahnungslos war? Warum kam die Betrugswarnung so derart spät bei mir an? Warum bekomme ich eine Betrugswarnung erst fünf Stunden nach der Übergabe des Artikel?
      Ich würde mal vermuten, dass Du nicht der einzige Verkäufer bist, der heimgesucht worden ist.
      Andere betroffene Verkäufer haben einer Abholung schon früher zugestimmt und so ist der Hack möglicherweise einem anderen Verkäufer aufgefallen und hat das eBay gemeldet. Wie gesagt, Vermutung.


      berlinkeys schrieb:

      Möglicherweise ist der Ursprung allen Übels, dass jemand zunächst seine eigentliche arcor.de Adresse gehackt hat, um schliesslich in PayPal die richtige Münchner Lieferadresse in eine Berliner Lieferadresse (Senefelder Strasse 20) mit gleichem bürgerlichen Namen zu ändern und sich Zugang zu seinem eBay Account zu verschaffen
      Das ist der "übliche" Weg, einen eBay-Account zu hacken.

      Lade doch den Gehackten hierher ein. Hoffentlich weiß er, was zu tun ist, sonst ist der Account schneller wieder gehackt, als er bis 3 zählen kann.


      berlinkeys schrieb:

      Im Moment gibt es also da facto ... keinen (finanziell) Geschädigten.
      Berichte bitte, wie PayPal weiterhin mit Deinem Konto verfährt.


      grafiksammler schrieb:

      Insofern ergibt sich für mich schon eine Vergleichbarkeit zu PP
      WENN es einen "Schlüssel" gibt, dann könnte das der sein, dass PayPal-"Überweisungen" eben nicht durch eine TAN einzelfallbezogen autorisiert werden (müssen).
      Die Frage ist, ob durch das "verbesserte Kauferlebnis"-Verfahren (siehe oben), bei der der Zahlende sich nicht gesondert in PayPal einloggen muss bzw. den einzelnen Zahlungsauftrag nicht gesondert autorisieren muss, aber auch selbst, wenn die Zahlung über die PayPal-Seite erfolgt (gesondertes Einloggen in PayPal), (evtl. gesetzlich definierte) Anforderungen an die Sicherheit im Online-Zahlungsverkehr erfüllt werden, oder ob PayPal evtl. dadurch haftbar sein könnte, weil eben die einzelne Zahlung nicht (durch eine TAN) autorisiert zu werden braucht, und damit evtl. Pflichten des Zahlungsdienstleisters schuldhaft verletzt werden.
      Zu diesem Themenbereich hab ich bisher nichts Vergleichbares gefunden.
      Dazu habe ich bisher nichts gefunden, was mich überzeugen würde, dass das Haftungsszenario, so, wie Du es siehst, greifen würde.
    • Bleibt das Geld auf dem PayPal-Konto und wird von PayPal eingefroren, dann ist es zu 99,9999% verloren. Verschiebe ich es hingegen auf mein Bankkonto und PayPal verlangt es zurück, dann und erst dann kann man sich abhängig von der jeweiligen Begründung über die Durchsetzbarkeit dieser Forderung streiten.
      Und bis zu dem Punkt gibt es auch kein Kostenrisiko.
    • grafiksammler schrieb:

      schmatterhand, interessanter Gedankengang. Allerdings hab ich gegen Deine Schlußfolgerungen auch noch Einwände.

      Bei einer online-Überweisung fehlt es (immer?!) an einer materiellen Unterschrift - auch im SEPA-Zahlungsverkehr. Wobei die TAN Nr. eine Unterschrift nur unvollkommen ersetzt und bekanntermaßen immer wieder gefälscht, abgegriffen etc. wurde....
      Insofern ergibt sich für mich schon eine Vergleichbarkeit zu PP. Dort ist ebenfalls alleine die account-Bezeichnung (=email-adresse) des Zahlers und des Empfängers ausschlaggebend. Nur PP und nie der Zahlungsempfänger hat die Möglichkeit ( und die Pflicht ) sicherzustellen, dass sich kein Betrüger unbefugt in den Zahlungsverkehr einschaltet.
      Diese Sicherheitseinrichtung funktioniert bei PP nicht. Alleine verantwortlich ist PP und damit m.Ea. haftbar analog zu den von Dir dargestellten Haftungskausalitäten bei normalen Banken.
      Sowohl eBay als auch Painpal haben die Sicherheitseinrichtung des Benutzernamens und des von dem Accountinhaber zu vergebenden Passworts.
      Wie soll eBay/Painpal denn bei korrekter Angabe dieser Daten, einen Missbrauch feststellen? (Lässt man einmal die Beschränkung bei der anzahl von Versuchen, das Passwort per bruteforce zu ermitteln unbetrachtet).

      Inwiefern hat dann diese Sicherheitseinrichtung nicht funktioniert?

      Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gibt es bei Painpal auch die Zweifaktor Authentifizierung.

      Bzgl. eines Bankenvergleichs käme da mMn eher das Problem mit der berechenbaren PIN der Bankkarte in frage. Hier ist es der Bank auch nicht möglich, zu erkennen, wir diese PIN dem unberechtigten Verfügenden bekannt geworden ist bzw. bekommt das überhaupt nicht mit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gibt es bei Painpal auch die Zweifaktor Authentifizierung.

      nicht gelesen? ->

      oldschmatterhand schrieb:

      Die Frage ist, ob durch das "verbesserte Kauferlebnis"-Verfahren (siehe oben), bei der der Zahlende sich nicht gesondert in PayPal einloggen muss bzw. den einzelnen Zahlungsauftrag nicht gesondert autorisieren muss,...
      Darum geht es doch! Um die zusätzliche Erleichterung betrügerischer Aktivitäten als "Werbemaßnahme für unkontrollieriertes Leichtkauferlebnis mit PP"
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gibt es bei Painpal auch die Zweifaktor Authentifizierung.

      Ziffer 3.1 PayPal-Nutzungsbedingungen schrieb:

      Wenn Sie eine Zahlung mit PayPal senden, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag.
      ...
      Für die Ausführung eines Zahlungsauftrags gelten folgende Voraussetzungen:
      ...
      e. Sie haben uns wirksam zur Ausführung des Zahlungsauftrags ermächtigt. Die Ermächtigung gilt in folgenden Fällen als wirksam erteilt:
      1. Wenn Sie auf einen Zahlungsbutton (wie zum Beispiel "Zahlen" oder "Weiter") auf der PayPal-Website klicken, um uns damit einen Zahlungsauftrag zu senden, nachdem Sie die richtigen Anmeldedaten angegeben haben und sich in Ihr PayPal-Konto eingeloggt haben
      ...


      Ich denke nicht, dass man da von einer Zwei-Faktor-Authentifizierung reden kann

      Heiner, vielleicht hattest Du Amazon im Hinterkopf.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Sowohl eBay als auch Painpal haben die Sicherheitseinrichtung des Benutzernamens und des von dem Accountinhaber zu vergebenden Passworts.
      Wie soll eBay/Painpal denn bei korrekter Angabe dieser Daten, einen Missbrauch feststellen? (Lässt man einmal die Beschränkung bei der anzahl von Versuchen, das Passwort per bruteforce zu ermitteln unbetrachtet).
      Im Online-Banking ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung Standard und entspricht auf den Empfehlungen des BSI

      Die Frage ist also, ob durch Verzicht auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung seitens PayPal Sorgfaltspflichten in "grob fahrlässiger Weise" verletzt und deshalb zugunsten des Nutzers (im hier vorliegenden Fall für den TE) eine Schadenersatzpflicht entstehen könnte.
    • berlinkeys schrieb:

      Meinen Anwalt einzuschalten, macht angesichts des Verlustes von 648 EUR wirtschaftlich gesehen weniger Sinn.
      @berlinkeys
      Ich entwickle mal ein Szenario:

      a) Du bist Privatperson und hast das Handys als solche angeboten, betreibst also kein Gewerbe, dem man diesen Verkauf zurechnen könnte
      b) PayPal wird Dich um den Betrag von 648 € belasten bzw. ihn von Dir (zurück-)fordern, damit bist Du das Handy los und hast keinen Gegenwert erhalten, es ist Dir also Schaden entstanden
      c) Der PayPal-Verkäuferschutz wird für diesen Schaden nicht einstehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind
      d) Der rechtmäßige Inhaber des gehackten eBay-Accounts wird ebenfalls nicht schadenersatzpflichtig sein
      e) Ein Täter wird nicht ermittelt werden, so dass auch hier nichts zu holen sein wird.

      Wenn Du wegen der kosten und des ungewissen Risikos keinen Rechtsanwalt beauftragen willst (weil Du keine Rechtsschutzversicherung hast?), dann wäre ein Gedanke, sich an die örtliche Verbraucherzentrale zu wenden. Die Kosten für eine Rechtsberatung im Bereich "Verbraucherrechte" betragen dort in der Regel 15 Euro bis zu 30 Min.

      Die Frage, um die es geht, habe ich oben angeschnitten:


      oldschmatterhand schrieb:

      Die Frage ist also, ob durch Verzicht auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung seitens PayPal Sorgfaltspflichten in "grob fahrlässiger Weise" verletzt und deshalb zugunsten des Nutzers (im hier vorliegenden Fall für den TE) eine Schadenersatzpflicht entstehen könnte.
      Kannst Dir einen Ausdruck dieses Threads machen und zur VBZ mitnehmen.
      Der VZBV hat schon Rechtsstreitigkeiten mit PayPal erfolgreich ausgetragen, außerdem haben die Verbraucherschützer ein sog. Verbandsklagerecht. Vielleicht wird ja durch dieses Beispiel das Interesse des VZBV geweckt.
      Es geht also darum, ob die PayPal-AGB bei Rückbuchungen nichtautorisierten Zahlungen das Haftungsrisiko des Zahlungsdienstleisters im Hinblick auf § 675u BGB in unzulässiger Weise auf den Kunden abwälzt und der PayPal-Kunde somit unangemessen benachteiligt wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()