BGH verhandelt zu zivilrechtlicher Seite des Pushens auf ebay
Es wird hier garantiert mindestens einen freuen, dass die Puschelei auf ebay jetzt mal aus zivilrechtlciher Sicht höchstrichterlich behandelt werden wird. War ja klar, dass so was nur eine Frage der Zeit sein konnte.
Eben hier eingetrudelt und daher sozusagen noch druckfrisch:
Wobei ich offen gestanden die Ansicht des Klägers teile. Ihm steht das Fahrzeug aus der ersten Auktion für 1,50 zu.
Der Argumentation des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Höchstbieter der zweiten (ebenfalls überpushten) Auktion in der ersten Auktion wohl ebenfalls überbieten müssen und daher dann auch nur überteuert gekauft, weshalb ihm kein Schaden entstanden sein soll, kann ich mich so nicht anschliessen.
Was der andere Bieter aus der zweiten Auktion zum Zeitpunkt der ersten gemacht hat, ob und wo er zu diesem Zeitpunkt geboten hat und gglfs in welcher Höhe stellt allenfalls eine willkürliche Spekulation des Gerichts dar. Ausserdem müsste man sich anschauen, wann und wieso der Bieter in der zweiten Auktion diese 16.500 Euro geboten hat und ob das Gebot ebenfalls ein Pushing überboten hatte oder ob es nicht sogar - weil ja ebenfalls über Marktwert, wie das Gericht einräumt - nicht sogar selbst ein Pushel war. Oder eventuell sogar der Käufer aus der ersten Auktion, der einfach nur mit Zweitaccount verhindern wollte, dass sein von ihm bereits erworbenes Fahrzeug an jemand anders verkauft wird.
Wäre die erste Auktion dagegen regulär gelaufen wäre der Bieter in der zweiten Auktion ausserdem überhaupt nicht in der Lage gewesen, in der zweiten Auktion zu bieten, weil es die nie gegeben hätte. Und ob er - wenn er denn echt war - in der ersten geboten hätte? Nuja, vielleicht, vieleicht auch nicht. Vielleicht hatte er ja in einer anderen Auktion zu dem Zeitpunkt schon die Führung, so dass er gar nicht an dieser "ersten Auktion" interessiert gewesen wäre. Sicher - das ist natürlich reine Spekulation. Ebenso wie die Darstellung, dieser Bieter oder sonst irgendwer hätte in der ersten Auktion die 16.500 Euro geboten. Es gibt auf ebay ebensowenig wie es ein Recht auf Schnäppchen gibt, ein Recht auf eine Bieterbeteiligung, die - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - zu einem marktgerechten Preis führt. Wer zu einem Euro Startpreis einstellt, der wil auch im Zweifel zu einem Euro verkaufen. Genau aus dem Gedanken heraus, dass die Preisfindung auf ebay eben auch mal nicht funktioniert resultiert ja der ganze Grundgedanke des Pushens.
In so fern ist es meiner Ansicht nach müßig über das potentielle Verhalten anderer Bieter in der ersten Auktion zu spekulieren. Die haben sich nicht "verhalten" und juctum.
Dass in der ersten Auktion tatsächlich zwei gleich hohe Gebote abgegeben wurden, von denen das erste vom Pushel war und das zweite, später abgegebene vom Kläger kann danach ebenfalls nicht dazu herangezogen werden, den Kaufpreis auf 17.000 Euro zu setzen. Denn wir, die wir mit den Funktionen von ebay vertraut sind, wissen was passiert, wenn man die Gebote den Puschels in der Art rausstreicht, wie es bei einer Gebotsstreichung über die ebay-Funktionen passieren würde. Das aktuelle Höchtgebot fällt ins Bodenlose oder zumindest so weit, dass es gerade ausreicht um das zweithöchste nicht gestrichene/zurückgezogene Gebot zu überbieten. Das ist von ebay so programmiert und daher auch das von ebay im Rahmen der AGB gewollte. Dass auf genau diese Art die Betrugsmethode der Gebotsabschirmung verläuft sei hier nur für den Fall erwähnt, dass jemand die genaue Funktionsweise analysiert im Netz finden will.
Und mal ganz ab vom rechtlichen: rein aus dem normalen bürgerlichen Rechtsverständnis heraus würde ich schon aus moralischen Gesichtspunkten dem Puschel gönnen, dass er eine 17000-Euro-Klatsche kriegt, die quer duchs Netz schallt. Vieleicht schafft ja der BGH, was ebay in 20 Jahren nicht hinbekommen hat und (zumindest die Dumm)pusher fallen zukünftig reihenweise auf die Nase.
Es wird hier garantiert mindestens einen freuen, dass die Puschelei auf ebay jetzt mal aus zivilrechtlciher Sicht höchstrichterlich behandelt werden wird. War ja klar, dass so was nur eine Frage der Zeit sein konnte.
Eben hier eingetrudelt und daher sozusagen noch druckfrisch:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 113/2016 vom 05.07.2016
Verhandlungstermin am 24. August 2016 in Sachen VIII ZR 100/15
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreises von 1 € zum Verkauf an. Im Verlauf der Auktion gab er - was nach den diesen Auktionen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig ist - über ein zweites Benutzerkonto eine Vielzahl eigener Gebote ab, so auch das bei Auktionsschluss bestehende Höchstgebot über 17.000 €.
Der Kläger hatte sich mit zahlreichen, vom Beklagten immer wieder überbotenen Geboten an der Auktion beteiligt, war aber mit seinem dem Höchstgebot des Beklagten in gleicher Höhe zeitlich nachfolgend abgegebenen Schlussgebot nicht mehr zum Zuge gekommen. Er forderte den Beklagten nach Auktionsende auf, ihm das Kraftfahrzeug zum Preis von 1,50 € zu übereignen, da er ohne dessen unzulässige Eigengebote die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Hierbei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund des vom Kläger zuletzt abgegebenen Gebots ein Kaufvertrag zu einem - den Verkehrswert des Fahrzeugs übersteigenden - Kaufpreis von 17.000 € zustande gekommen sei. Wegen des überteuerten Kaufs sei dem Kläger aber aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden. Aus dem gleichen Grund stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu, weil dieser den Kaufpreis durch seine unzulässigen Eigengebote pflichtwidrig in die Höhe getrieben habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrzeug ohne die Manipulationen des Beklagten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis hätte ersteigern können. Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug während der laufenden ersten Auktion nochmals zum Verkauf eingestellt und dabei ein fremder Bieter 16.500 € geboten habe, bevor auch er durch ein Eigengebot des Beklagten überboten worden sei, sei abzuleiten, dass dieser fremde Bieter sich auch an der ersten Auktion mit einem Gebot in der genannten Höhe beteiligt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug aber ebenfalls nur zu einem den Marktwert übersteigenden Preis ersteigern können.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen:
Landgericht Tübingen - Urteil vom 26. September 2014 - 7 O 490/13
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 14. April 2015 - 12 U 153/14
Karlsruhe, den 5. Juli 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Wobei ich offen gestanden die Ansicht des Klägers teile. Ihm steht das Fahrzeug aus der ersten Auktion für 1,50 zu.
Der Argumentation des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Höchstbieter der zweiten (ebenfalls überpushten) Auktion in der ersten Auktion wohl ebenfalls überbieten müssen und daher dann auch nur überteuert gekauft, weshalb ihm kein Schaden entstanden sein soll, kann ich mich so nicht anschliessen.
Was der andere Bieter aus der zweiten Auktion zum Zeitpunkt der ersten gemacht hat, ob und wo er zu diesem Zeitpunkt geboten hat und gglfs in welcher Höhe stellt allenfalls eine willkürliche Spekulation des Gerichts dar. Ausserdem müsste man sich anschauen, wann und wieso der Bieter in der zweiten Auktion diese 16.500 Euro geboten hat und ob das Gebot ebenfalls ein Pushing überboten hatte oder ob es nicht sogar - weil ja ebenfalls über Marktwert, wie das Gericht einräumt - nicht sogar selbst ein Pushel war. Oder eventuell sogar der Käufer aus der ersten Auktion, der einfach nur mit Zweitaccount verhindern wollte, dass sein von ihm bereits erworbenes Fahrzeug an jemand anders verkauft wird.
Wäre die erste Auktion dagegen regulär gelaufen wäre der Bieter in der zweiten Auktion ausserdem überhaupt nicht in der Lage gewesen, in der zweiten Auktion zu bieten, weil es die nie gegeben hätte. Und ob er - wenn er denn echt war - in der ersten geboten hätte? Nuja, vielleicht, vieleicht auch nicht. Vielleicht hatte er ja in einer anderen Auktion zu dem Zeitpunkt schon die Führung, so dass er gar nicht an dieser "ersten Auktion" interessiert gewesen wäre. Sicher - das ist natürlich reine Spekulation. Ebenso wie die Darstellung, dieser Bieter oder sonst irgendwer hätte in der ersten Auktion die 16.500 Euro geboten. Es gibt auf ebay ebensowenig wie es ein Recht auf Schnäppchen gibt, ein Recht auf eine Bieterbeteiligung, die - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - zu einem marktgerechten Preis führt. Wer zu einem Euro Startpreis einstellt, der wil auch im Zweifel zu einem Euro verkaufen. Genau aus dem Gedanken heraus, dass die Preisfindung auf ebay eben auch mal nicht funktioniert resultiert ja der ganze Grundgedanke des Pushens.
In so fern ist es meiner Ansicht nach müßig über das potentielle Verhalten anderer Bieter in der ersten Auktion zu spekulieren. Die haben sich nicht "verhalten" und juctum.
Dass in der ersten Auktion tatsächlich zwei gleich hohe Gebote abgegeben wurden, von denen das erste vom Pushel war und das zweite, später abgegebene vom Kläger kann danach ebenfalls nicht dazu herangezogen werden, den Kaufpreis auf 17.000 Euro zu setzen. Denn wir, die wir mit den Funktionen von ebay vertraut sind, wissen was passiert, wenn man die Gebote den Puschels in der Art rausstreicht, wie es bei einer Gebotsstreichung über die ebay-Funktionen passieren würde. Das aktuelle Höchtgebot fällt ins Bodenlose oder zumindest so weit, dass es gerade ausreicht um das zweithöchste nicht gestrichene/zurückgezogene Gebot zu überbieten. Das ist von ebay so programmiert und daher auch das von ebay im Rahmen der AGB gewollte. Dass auf genau diese Art die Betrugsmethode der Gebotsabschirmung verläuft sei hier nur für den Fall erwähnt, dass jemand die genaue Funktionsweise analysiert im Netz finden will.
Und mal ganz ab vom rechtlichen: rein aus dem normalen bürgerlichen Rechtsverständnis heraus würde ich schon aus moralischen Gesichtspunkten dem Puschel gönnen, dass er eine 17000-Euro-Klatsche kriegt, die quer duchs Netz schallt. Vieleicht schafft ja der BGH, was ebay in 20 Jahren nicht hinbekommen hat und (zumindest die Dumm)pusher fallen zukünftig reihenweise auf die Nase.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.