Ebay Angebot abgebrochen und anderweitig verkauft

    • Ebay Angebot abgebrochen und anderweitig verkauft

      Hallo
      ich habe bei Ebay auf ein Artikel mitgeboten.
      Diese wurde 1 Tag voher vom Verkäufer beendet mit der Angabe Artikel ist nicht mehr verfügbar.
      Zu dieser Zeit war ich Höchstbietender.
      Auf Nachfrage teilte mir der Verläufer mit, er habe den Artikel an jemand fün den Betrag xxxx€ verkauft.

      Weiß jemand von euch, wie ich jetz herausbekommen, wie hoch das letzte Gebot vor Angebotsrückname war?

      MfG
      KM78
    • Ja, gerne, wenn du hier den Link zur Auktion einstellst.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Höchstes Gebot: EUR 5.018,00
      Zweithöchstes Gebot: EUR 4.510,00

      also stand der Preis bei 4520 EUR

      Diese Fälle scheinen sich in letzter Zeit inflationär zu verhalten. Wir haben hier im Forum bestimmt ein halbes Dutzend gleichlautender Konstellationen in einem Monat. Wenn du der Höchstbietende warst, hast du Anspruch auf die Ware für 4520€ bzw. auf Schadensersatz. Willst du das durchsetzen, wirst du zum Anwalt laufen müssen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Dasmit dem Verkäufer wird immer besser.
      Ich habe Ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er mir den Artikel liefern soll.
      Wenn er es nicht macht, habe ich ihm mitgeteil, dass ich rechtliche Schritte einleiten werde und Schadensersatz fordere.
      Jetz teilt er mir mit, er behalte den Artikel selber und er steht nicht mehr zum Verkauf.
      Das es solche dreisten Meschen gibt.

      Erst was einstellen und eine Willenserklärung abgeben.
      Dann bebotenes Angebot beenden, mit Artikel ist nicht mehr verfügbar.
      Auf Nachfrage antworten er ist anderweitig für 6800 € verkauft.
      Wenn man Ihn auf sein Vertrag aufmerksam macht , will er Ihn nun doch selber behalten.

      Einfach nur Kopfschüttel.

      Gruß KM

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von KM78 ()

    • biguhu schrieb:

      Wenn du der Höchstbietende warst, hast du Anspruch auf die Ware für 4520€ bzw. auf Schadensersatz.

      Das kannst Du mittlerweile nicht mehr so pauschal sagen. Wenn der Holder "anderweitig abhanden gekommen" ist ist das eventuel durch die aktuelle Rechtssprechung gedeckt. Allerdings würde ich trotzdem versuchen, das durchzusetzen, denn es besteht shcon die Möglichkeit, dahingehend zu argumentieren, dass der Vertrauensschutz durch die ebay-AGB schon einschliesst, dass der Artikel nicht anderweitig verkauft wird. Andererseits steht auch nirgends direkt in den ebay-AGB, dass man das ausschliessliche verbindliche Angebot zum Vertragsschluss abgibt sondern eben nur das verbindliche. Könnte also trotz allem problematisch werden.

      biguhu schrieb:

      Willst du das durchsetzen, wirst du zum Anwalt laufen müssen.

      Da stimme ich Dir zu. Und zwar nicht zu irgend einem, der gerade um die Ecke ist sondern zum Fachmann. Wenn ich meinen Blindarm rausnehmen lassen will, gehe ich ja auch zum Chirurgen und nicht zum Zahnarzt, obwohl beide Mediziner sind und das eigentlich können.


      biguhu schrieb:

      Diese Fälle scheinen sich in letzter Zeit inflationär zu verhalten.

      Ich habe mittlerweile auch eine inflationäre Zahl von Anfragen. Scheint also auch an den Käufern zu liegen. Meine Antwort ist immer der selbe Textbaustein: "Biete einfach, was es Dir wert ist und hab ein paar Tage Geduld."

      KM78 schrieb:

      Wenn man Ihn auf sein Vertrag aufmerksam macht , will er Ihn nun doch selber behalten.

      Hat er dir das auch geschrieben? Das wäre wichtig, denn das ist eben kein Grund, den Vertrag nicht zu erfüllen. Welche Gründe dafür in Frage kommen schreibe ich aber hier nicht, da kommen diese Anderweitigverkaufer noch früh genug dahinter und bis dahin dürfen sie ruhig Fehler machen, die ihnen die Tour vermasseln. Und vielleicht kriegen wir auf die Art dann auch noch eine relativierende Rechtssprechung.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ja Löschbert
      Er hat geschrieben Zitat
      "Ich behalte den Holder selbst steht also nicht mehr zum Verkauf.
      Rechtliche Schritte können Sie gerne einleiten ich haben einen Anwalt in meinem Unternehmen."

      die Gründe köntest Du mir per PM schicken.

      Er scheint gar nicht zu wissen, dass er einen Fehler gemacht hat.
      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von KM78 ()

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      biguhu schrieb:

      Wenn du der Höchstbietende warst, hast du Anspruch auf die Ware für 4520€ bzw. auf Schadensersatz.

      Das kannst Du mittlerweile nicht mehr so pauschal sagen.

      Ist schon klar nach dem jüngsten BGH-Urteil. Aber ich meinte das gar nicht pauschal, sondern auf diesen Fall hier bezogen, denn der Verkäufer äußerte zuerst folgendes:

      Auf Nachfrage teilte mir der Verläufer mit, er habe den Artikel an jemand fün den Betrag xxxx€ verkauft.

      Das dürfte durch die ebay-AGB nicht abgedeckt sein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das Bundesgerichtshofurteil ist Recht,alles andere ist nur Meinung...

      Hallo,

      ob Dir der Verkäufer von dem anderweitigen Verkauf per Mail,Brief,am Telefon oder sonstwie erzählt,ist juristisch seit dem BGH Urteil vom Juni 2011 vollkommen irrelevant.

      Fakt ist,daß der Verkäufer bis 12 Stunden vor Ende der Auktion sein Angebot mit dem durch Ebay bereitgestellten Verfahren beenden kann.

      Fakt ist auch,daß nur(!!) sein/Ebays Nachweis,daß er sich an dieses Verfahren gehalten hat,justitiabel ist.

      Eigentumsrechtlich ist das auch vollkommen in Ordnung,denn ein Gebot (zu irgendeinem Zeitpunkt) bis 12 Stunden vor Ende(dieser Zeitraum ist von ebay gemäß deren verbindlichen "Spielregeln" gesetzt) stellt keinen Eigentumsübergang dar.

      Lies mal §145 und 146 BGB:davon ist das Urteil eine höchstrichterliche Konkretisierung.

      Deine Meinung hat rechtlich keinen Bestand!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • In dem Urteil wird aber davon ausgegangen, dass die Rücknahme des Angebotes nach den Ebay AGB wirksam ist.
      Der Verkauf mit höherem Erlös ausserhalb der Ebay Plattform ist laut Ebay ein Verstoß,
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
      siehe unter Rechtliche Tipp und Information.

      Eine Rücknahme, weil er aber den Artikel nicht mehrverkaufen möchte, ist laut Ebay kein Grund zur Streichung der Gebote und Rücknahme eines Angebotes.
      Aber diese Gründe hat er mir genannt, warum der Artikel nicht mehr verfügbar ist.

      Ich sehe daher keine Anlehnung an das von Dir genannte Urteil, da er ja nicht zur vorzeitigen Beendigung und Streichung der Gebote laut AGB berechtigt war.
      würde mich interessieren wie das andere sehen.

      Gruß KM
    • @petergabriel

      Der BGH hat, soweit im mich erinnere, entschieden, dass der Diebstahl des Auktionsgegenstandes zu der Berechtigung eines Abbruches führt. Darüber hinaus hat das Gericht, wenn ich mich nicht täusche, durchblicken lassen, dass alle ebay-AGB-konformen Abbrüche rechtens sind.

      Dann schauen wir mal in die AGB bzw. Richtlinien:

      Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Entscheidend dürfte doch sein, wie in Zukunft Gerichte den letzten Teil interpretieren. Ob dies auch einen zwischenzeitlichen Verkauf einschließt, halte ich ich nicht für eindeutig, bin aber für Argumente offen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @ km78

      Auch ein petergabriel vertritt hier nur seine Meinung, bei der er/sie dann gerne wesentliche Umstände unterschlägt, die zu dem BGH-Urteil geführt haben.

      Niemand kann dir hier sagen, wie ein Rechtsstreit ausgehen würde. Allerdings war ein "ich hab es mit anders überlegt" bisher nie ein akzeptierter Grund. Genau das hat dieser Anbieter aber als Argumentation angeführt.

      Wenn du es vor Gericht ausfechten willst, halte dich an Löschberts Tipp, und suche dir einen Anwalt, der sich auf Vertragsrecht im Internet spezialisiert hat.
      Auch da gilt, dass du bedenken musst, dass du erst einmal finanziell in Vorleistung trittst. Hast du eine Rechtschutzversicherung, die das abdeckt?
    • BUNDESGERICHTSHOF
      IM NAMEN DES VOLKES
      URTEIL
      VIII ZR 305/10 Verkündet am:
      8. Juni 2011
      Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
      Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Un-ter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verste-hen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Be-stimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Un-tergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechti-gung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu been-den, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbe-endigung berechtige.

      Laut Aussage der Richter, ist es schon maßgeblich wieso der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
      In dem Fall hat der Beklagte ja nachgewiesen, dass der Artikel entwendet wurde.
      Laut der Richter müssen die AGB von Ebay diesen Fall erfassen und man muss es auch so auslegen können.
      Aber weder ein anderweitiger Verkauf( laut Ebay auch ein Grund um die Gebühren zu umgehen und somit ein Verstoß), noch er hat es sich anders überlegt, sind kein Grund in den AGB.

      Gruß
      KM
    • "......anderweitig nicht mehr verfügbar..." ist relevant

      Hallo.

      der Passus "...oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar...."umfaßt alle(!!) Gründe,die nicht ausdrücklich genannt werden.

      Der Verkauf der Sache im Sinne der AGBs und der Bestimmungen der §145 und 146 BGB sind daher unbeanstandet möglich und jetzt seit BGH Urteil nicht mehr justitiabel.

      Das ist das nüchterne Fazit nach Auswertung der Fakten.

      Wenn ich -----gestützt auf die hier vertretenen Meinungen----- eine entsprechende Klage einreichen würde,hätte ich sie innerhalb von zwei Wochen vom Gericht wegen Unbegründetheit zurück und(!!) müßte evtl.sogar damit rechnen wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Justiz belangt zu werden.

      Die Suche nach einem "Fachmann" wird daher ebenso erfolglos sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • petergabriel schrieb:

      der Passus "...oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar....2 umfaßt alle(!!) Gründe,die nicht ausdrücklich genannt werden.

      Das ergibt sich woraus? Dieser Passus ist nämlich in höchsten Maße interpretationswürdig.

      Darüber hinaus verbieten die ebay-Richtlinien ausdrücklich den Abbruch einer Aktion, um die Ware an ebay vorbei zu verkaufen. Mann kann also den vorzeitigen Abbruch einer Aktion zwecks anderweitigen Verkauf meiner Ansicht nach nicht dadurch legitimieren, dass man sich unkritisch auf das BGH-Urteil beruft. Hier gibt es noch erheblichen Klärungsbedarf.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @ Peter
      der Passus "...oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar...."umfaßt alle(!!) Gründe,die nicht ausdrücklich genannt werden.
      das steht ebend nicht im Urteil, welches Du scheinbar nicht richtig aufmerksam gelesen hast, oder Du meinst ein anderes,

      Wie in meitem Zitat des Urteil steht
      Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete.

      Da sagen die höchsten Richter, das die Formulierung "...anderweitig nicht mehr zum Verkauf" , auch den Fall erfassen muss, damit die AGB greifen.
      Da der VK aber zuletz schriftlich per mail angegeben hat, er wolle den Artikel nicht mehr verkaufen, hat er laut AGB von Ebay gegen das vorzeitige Beenden verstoßen.
      Ergo ist ein Kaufvertrag entstanden und er ist, in der Erfüllungspflicht § 433 BGB ( gibt Ebay auch auf Ihren Internetseiten an) oder Schadensersatzpflichtig § 280.

      Gruß
      KM

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von KM78 ()

    • Nein,im Urteil steht das nicht....

      KM78 schrieb:

      das steht ebend nicht im Urteil,


      Da hast du recht,im Urteil steht das nicht,aber auf der für solche Fälle relevanten Ebay Seite!!

      Der BGH hat "nur" klargestellt,daß §145 und §146 BGB bei Auktionsplattformen gültig sind(sie sind kodifiziertes Recht) und Ebay das Recht hat,dieses kodifizierte Recht in seinen AGBs auszugestalten dh.für seine Kunden als AGBs(fußend auf BGB) vorzuschreiben.

      Dieses Recht auf eigenständige AGBs hat das Gericht ausdrücklich anerkannt,den Vorrang derselben in Bezug auf sich außerhalb derselben befindliche Regularien hingenommen(mit dem Wort "Spielregeln") und damit einer für die Auktionsplattform Ebay geltenden Rangordnung bzw. Bindewirkung rechtliche Wirksamkeit verschafft.

      Bis Juni war das in der Rechtsprechung uneinheitlich dh.weniger als "stetige/ständige" Rechtsprechung,häufig sogar widersprüchliche Interpretation.

      Durch die Teilnahme an einer Auktion unterwirft sich der Bietende nunmehr kodifizierter Rechtsprechung.

      Ich bin jetzt schon gespannt,ob jemandem eine Konstruktion einfällt,den BGH zur Berufungsinstanz bezüglich seiner eigenen Rechtssprechung zu machen.
    • @ petergabriel

      Du unterschlägst hierbei nur immer wieder und konsequent, dass das Beenden der Auktion nicht durch Eigenverschulden des VK oder mutwillig stattgefunden hat. Letztendlich hat der BGH entschieden, dass in so einem Fall ein VK nicht schadenersatzpflichtig ist, sofern den VK kein Verschulden trifft.

      Und nun wäre es schön, diese Diskussion würde im dafür eigens eingerichteten Thread weiter geführt:
      Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10