BGH: gewerbliche oder private Solaranlage? RWE Solar erklärt Anerkenntnis

    • BGH: gewerbliche oder private Solaranlage? RWE Solar erklärt Anerkenntnis

      Der VIII Zivilsenat hätte heute darüber entscheiden sollen. ob eine natürliche Person, die auf das Dach ihres privat genutzten Hauses eine Solaranlage montieren lassen, als Verbraucher i.S.d. §13 BGB anzusehen ist und ihr daher bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes ein Widerrufsrecht nach §§312, 355 BGB zusteht.

      Dazu die Pressemitteilung des BGH:

      Bundesgerichtshof
      Mitteilung der Pressestelle
      Nr. 2/2013
      Sehr geehrte Damen und Herren,
      wir möchten folgenden Terminhinweis geben:
      Verhandlungstermin: 9. Januar 2013
      VIII ZR 121/12
      OLG Hamm - Az. I-19 U 151/11 vom 24.02.2012;
      LG Dortmund - Az. 25 O 210/11 vom 17.06.2011
      Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob ein als so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossener Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 BGB*) widerrufen werden kann.
      Der Kläger, ein damals 76 Jahre alter Rentner, kaufte im November 2008 von der Beklagten, die Solaranlagen vertreibt, eine Photovoltaikanlage, die geliefert und auf dem Einfamilienhaus des Klägers und seiner Ehefrau installiert wurde. Der Kaufvertrag wurde zwischen dem Kläger und einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Klägers geschlossen. Ob dem eine – ein Widerrufsrecht ausschließende – Bestellung des Klägers vorausgegangen war, ist streitig und unaufgeklärt geblieben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 40.690,31 € an die Beklagte. Den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom speist er in das Stromnetz ein; dafür erhält er vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).
      Der Kläger, dem unstreitig keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief seine Vertragserklärung im März 2009. Seine auf den Widerruf gestützte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sind, und die daraus folgende Ungewissheit, ob der Kläger beim Kauf der Anlage als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, zu Lasten des Klägers gehen lassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
      *§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
      (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
      1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
      2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
      3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
      bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
      (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
      (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
      1.im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind …
      § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …


      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501


      In der öffentlichen Verhandlung heute hat die RWE Solar als Revisionsbeklagte nach der Eröffnugserklärung des Senats trotz der beiden für die RWE Solar positiven Urteile der Vorinstanzen nach einer kurzen IUnterbrechung im Termin Anerkenntnis erklärt.

      So angenehm dies nun zunächst für den Kläger, den Rentner R. ist, der nun den Kaufpreis erstattet bekommt, hat die RWE Solar mit diesem Anerkenntnis elegant ein Grundsatzurteil des BGH und damit eine Urteilsbegründung des Senats vermieden.

      Der Senat liess einleitend durchblicken, dass er die Ansicht der Vorinstanzen, es handele sich bei dem Rentner R. um einen Unternehmer nicht teilen würde. Zwar ist der Betreiber einer solchen Solaranlage umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft, das heisst, er muss die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem Strompreis wie ein Unternehmer abführen, diese steuerliche Einstufung schlägt aber nach Ansicht des Senats nicht auf die zivilrechtliche Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer durch.

      Da mit dem Betrieb der Anlage und der Erzielung der Einkünfte weiter keine aktive Tätigkeit verbunden ist, ist die Installation einer solchen Solaranlage im Gegenteil analog zu betrachten wie z.B. der Kauf einer Garage und deren anschliessende Vermietung oder die Investition in eine Wertpapieranlage. Damit handele es sich bei der Installation einer solchen Anlage und die daraus erzielten Einkünfte nicht um eine Tätigkeit als Unternehmer sondern um eine Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, auf die die Regelungen des Verbraucherrechtes und in diesem Fall auch die Regelungen über Haustürgeschäfte anzuwenden sind, so der Senat.

      Aufgrund dieses einleitenden Hinweises hat die RWE Solar entschieden, die Forderung des Klägers anzuerkennen.

      Da derzeit etwa 700.000 solcher Solaranlagen installiert sind, wird abzuwarten sein, wie die Anbieter solcher Solaranlagen für zukünftige Verträge reagieren und insbesondere, wie sie mit den bereits bestehenden Altverträgen umgehen. Diese Verträge wurden durchgängig ohne die für Haustürgeschäfte erforderliche Widerrufsbelehrung abgeschlossen, so dass den Käufern bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für Altverträge heute noch ein Widerrufsrecht zusteht. Ein Verkäufer könnte diesen Mangel noch heilen, indem er dem Käufer nachträglich eine den Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung zusendet. Damit würde allerdings jedem Käufer einer solchen Anlage überhaupt erst aktiv mitgeteilt, dass ein Widerrufsrecht besteht bzw bestehen könnte.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Also ehrlich gesagt, da verstehe ich weder den dezenten Hinweis des Gerichtes noch RWE.

      Der Rentner hat Strom produziert (gut, nicht er, aber die gekaufte Anlage) und verkauft, hat die Anträge auf Einspeißung unterschrieben, die monatlichen Abschlagszahlungen entgegen genommen, die Anlage auf seinem Dach installieren lassen, Wechselrichter wahrscheinlich im Keller usw. und jetzt kommt der so????

      Da sage ich nur eines: Recht in diesem Land unterscheidet sich teilweise nicht von dem in einer Bananenrepublik.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito schrieb:

      Also ehrlich gesagt, da verstehe ich weder den dezenten Hinweis des Gerichtes noch RWE.

      Naja, die RWE verstehe ich unter den Gegebenheiten schon. Derzeit sitzen sie auf einem Urteil, das ihnen in zwei Instanzen Recht gibt. Der BGH hätte in der Revision darüber zu befinden gehabt, ob das Verfahren nochmal an das OLG Hamm zurückgeht, damit die neu drüber entscheiden. Das hätten sie dann begründen müssen und anhand dieser Begründung hätte Hamm sich dann erneut Gedanken machen müssen. So haben sie zwar ein rechtskräftiges Urteil gegen sich aber durch Anerkenntnis. Ein Gericht, das in einem neuen Fall darüber zu befinden hätte, würde vom BGH keine Begründung finden, weshalb(!) die RWE anerkannt hat. Dafür haben sie aber zwei Urteile in Vorinstanzen, die eben anders lauten als der BGH vermutlich entschieden hätte. Für die RWE ist der Schaden so rum jedenfalls geringer. (Vorausgesetzt, nicht irgend ein Trottel setzt sich in die Verhandlung und schreibt anschliessend im Netz oder in irgendeinem Rechtskommentar, welche Ansicht der Senat vertreten hätte...)

      Ich gebe zu, ich war vor allem deshalb vor Ort, weil ich auch wissen wollte, wie der BGH den Renter zum Verbraucher stempelt. Denn diese Frage steht ja auch im Fernabsatz dauernd im Raum, wenn der "private" Verkäufer auf ebay doch ein wenig zu oft und zu viel verkauft. Und eigentlich sieht der Renter ja nach der üblichen Prüfung auch ziemlich unternehmerisch aus. Andererseits hätte das für jeden Betreiber einer Solaranlage, der sich den Strom nach EEG vergüten lässt, bedeutet, dass er zukünftig eine Gewerbeanmeldung braucht.

      Ich versuche mal das was der BGH da angeführt hat, etwas weniger juristisch zu formulieren. Unstrittig handelt hier eine natürliche Person zur Erzielung von Einkünften ohne dabei weisungsgebunden zu sein. Die Frage dreht sich also mal wieder um den Knackpunkt "nachhaltig". Klar hat die Anschaffung der Anlage ein nachhaltiges Ergebnis, denn der Strom wird ja auf Dauer produziert. Allerdings ist mit dem Betrieb der Anlage selber und der daraus resultierenden Stromeinspeisung keine wirkliche nachhaltige Tätigkeit gegeben, denn die Anlage produziert den Strom ja ohne Zutun ihres Besitzers. Was anderes wäre es, wenn der Besitzer nun dafür sorgen würde, dass die Sonne scheint - möglichst auch noch nachts, weil tagsüber ist es ja eh hell. Damit würde er dann eine nachhaltige Tätigkeit ausüben um diese Einkünfte zu erzielen. Das dürfte aber aus praktischen Erwägungen heraus kaum anzunehmen sein, den ich habe zwar schon Urteile gelesen, bei denen ich mich frage, ob die Richter den Mond bei sich mit der Stange weiterschieben, aber mit der Sonne war mir das bisher nicht bekannt.

      Daher hat der BGH hier seiner Ansicht Ausdruck verliehen, die Anschaffung einer Photovoltaikanlage eben analog der Anschaffung einer privaten Garage zu betrachten. In beiden Fällen kommt eine einmalige Investition für den Kauf einer Sache und danach muss man nur noch die Kontoauszüge prüfen. Wobei das Risiko einer Garaenvermietung noch höher anzusetzen ist als das Risiko der Stromeinspeisung. Denn durch das EEG ist die Einspeisung des Stroms auch keinem unternehmerischen Risiko unterworfen, das ist soweit ja alles gesetzlich geregelt und gesichert, anders als bei der Garage, bei der man das Risiko trägt, keinen Mieter zu haben. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Rentner diese Anschaffung möglicherweise in einem Rahmen getätigt hat, der seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sein könnte. (siehe das BGH-Lampenurteil gegen den Rechtsanwalt) Oder anders formuliert: aus der Analogie der Garage kann nun nicht der Parkhausbetreiber daherkommen und den Teil seiner Parkplätze, die er dauervermietet hat seiner privaten Vermögensverwaltung zurechnen. (Ok, mit einigen Tricks könnte er vielleicht :D 8) )

      Ich habe mal zur besseren Verständlichkeit das Urteil der Vorinstanz ausgegraben, eine nette PDF draus gebastelt und hier mit angehängt.

      Kaiolito schrieb:

      Da sage ich nur eines: Recht in diesem Land unterscheidet sich teilweise nicht von dem in einer Bananenrepublik.

      Ja, den Satz habe ich so ähnlich nach dem Termin auf dem Flur auch schon gehört. Aber ich frage mal eben so direkt zurück, wie es mit deinem eigenen Rechtsempfinden aussieht: wenn Du dir so ein Rudel Solarpanele nach EEG auf das Dach deines privaten Wohnhauses dengelst, gehst Du dann direkt zum Gewerbeamt und meldest ein Gewerbe als Stromerzeuger an? (bitte lesen: Strom-Erzeuger - die Zeugung von Stromern dagegen ist in aller Regel privat und geschieht meist sogar nicht sonderlich öffentlich)
      Dateien
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert

      Klar gehe ich sofort zum Gewerbeamt, melde ein Gewerbe an!
      Alleine um (ohne die Kleinunternehmerregelung) die Ust. erstattet zu bekommen! Gleichzeitig habe ich im Jahr der Anschaffung die Möglichkeit eine erhöhte Abschreibung meinem Einkommen entgegen zu setzen und dann den Rest über die Jahre linear abzuschreiben. Dann versichere ich zusätzlich die Anlage gegen Schäden über eine Elektronikversicherung, statt sie in die Gebäudeversicherung einzuschließen, da dort die Prämie nicht aufgeteilt wird und somit die Steuerlast für die Photovoltaikanlage nicht sinkt. Während ich die Elektronikversicherung (sogar besserer Versicherungsschutz durch den Einschluss von Bedienungsschäden) direkt als Kosten geltend machen kann.
      Zusätzlich habe ich die Möglichkeit im Rahmen einer "geplanten" Anlageerweiterung Ansparrückstellungen zu bilden (in einem besonders sonnenreichen Jahr) um die Steuerlast bei Auflösung der Ansparrückstellung (unter Verzinsung gegenüber dem Finanzamt) in sonnenarme Jahre oder in Jahre mit erhöhtem Grundfreibetrag zu tragen.

      Zusätzlich vergesse ich natürlich nicht den Verwaltungsaufwand der Anlage, den Stromverbrauch der Wechselrichter und wenn mal eine Reparatur an einer Panele oder an einem Wechselrichter (dieser kostet ja immerhin mal schnell zwischen 800 und 1.000 €) dann bekomme ich stets die Ust. selbst beim Briefpapier für die Steuererklärung erstattet........
    • Nur damit das klar rüberkommt:

      Ich bin in keiner Weise mit der Vertriebstaktik vieler Unternehmen einverstanden, die ihre Fuzzis losschicken um gegen Provision (je nach Größe ab 2.000 € bis richtig viel Schotter) zu verkaufen ohne auf die Rechte der Käufer hinzuweisen.
      Dieser Rentner hat jedoch für über 40.000 € gekauft und da erwarte ich von einem mündigen Bürger, dass er sehr wohl genau prüft, was er unterschreibt. Hinzu kommt, dass die meisten Verträge eine Klausel haben, bei der der Vertragsabschluss erst tatsächlich zustande kommt, wenn der zuständige Netzbetreiber die Zusage zum Anschluss gibt.

      Lt. t-online:

      wirtschaft.t-online.de/bgh-pri…raucher/id_61624090/index

      war der Renter vielmehr mit der Rendite nicht zufrieden und hat dann via Anwalt eine Möglichkeit gesucht, den Vertrag zu stornieren.
      Klar, da liegt der Fehler dann beim Vertrieb, solche Möglichkeiten in den Verträgen zu berücksichtigen, damit nicht jeder dahergelaufene Sonnenanbeter in Enttäuschung eines verregneten Sommers, Verträge widerrufen kann, nur weil er auf dieses Recht nicht entsprechend hingewiesen wurde.
    • Kaiolito schrieb:

      Klar gehe ich sofort zum Gewerbeamt, melde ein Gewerbe an!

      Klar, Du schon. Ich gehe ja sogar her und melde meine Modellbahn-Sammlung als Gewerbe an. Weil wir wissen, welche Vorteile insbesondere finanzieller Art wir aus dieser Umwidmung ziehen können. Ich meinte jetzt eigentlich die Frage nach dem generellen Bauchgefühl, ob so einer der Ansicht sein kann, er sei Verbraucher. BTW ist die Frage nach der umsatzsteuerlichen Unternehmerschaft in so weit geklärt, dass der Besitzer einer solchen Anlage tatsächlich die vereinnahmte USt aus dem Stromverkauf abführt. Und ich hätte in dem Fall keine Hemmungen auch die Vorsteuer rauszuziehen. Soll mir das FA erklären, wie sie nun wieder VSt und USt auseinanderhalten wollen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • *gggggggg*

      Habe ja noch ein Gewerbe als Unternehmensberater und von daher auch viel mit Photovoltaikanlagenbesitzern innerhalb meiner Kundschaft zu tun.

      Soll mir das FA erklären, wie sie nun wieder VSt und USt auseinanderhalten wollen.

      Muss dir ehrlich sagen, dass funzt perfekt, wenn die Einnahmenüberschussrechnung entsprechend gut dargestellt ist. Mache da meist eine Exeldatei und die geht beim FA locker durch. Mit Ust. und Vst. kann man da richtig schön spielen........wobei natürlich alles völlig legal/innerhalb der Gesetze ist.

      Was mich natürlich bei diesen "Haustürgeschäften" so richtig ärgert, ist die Tatsache, dass wohl kaum einer handelt, während gleichzeitig die Verkäufer in der Lage "wären" bei entsprechenden Angeboten anderer Firmen deutliche Preisnachlässe (die aber meist zu Lasten der Provision gehen) zu gewähren.

      Habe da für einen Kunden vor drei Jahren bei einer größeren Anlage mal schnell 18.000 € rausgehandelt.... war überhaupt kein Problem.

      Dennoch würde sich auch dieser Kunde nie auf ein Haustürgeschäft berufen, da zwischen Unterschrift, Erteilung des Netzbetreibers und Installation der Anlage mehr als zwei Monate vergangen sind.

      Für mich sind das halt Ausreden, rechtlich mögliche Winkelzüge um sich aus der "in vollem Bewusstsein" getroffenen Entscheidung zu stehlen.
      RWE Solar kann das verkraften und packt die entstandenen/enstehenden Kosten halt auf andere neue Anlagen um.

      Einer gewinnt, einige andere verlieren dadurch.............
      Und dies nur, weil man schnell mal einen Vertrag über 40.000 € an der Haustüre abschließt......... :wallbash :wallbash
    • Kaiolito schrieb:

      Habe ja noch ein Gewerbe als Unternehmensberater und von daher auch viel mit Photovoltaikanlagenbesitzern innerhalb meiner Kundschaft zu tun.

      Na, denen kannst Du ja jetzt was nettes erzählen über ihre Haustürgeschäfte. :D

      Kaiolito schrieb:

      Muss dir ehrlich sagen, dass funzt perfekt,

      Ist mir schon klar. Ich meinte auch, das FA sollte mir mal erklären, wie sie von mir USt wollen wollen, aber keine VSt rausrücken möchten. Das dürfte sie dann in deutliche Erklärungsnot bringen, denn die "Vorsteuer" an sich gibt es ja gar nicht, das ist 'ne Umsatzsteuererstattung. Und sicher kann man damit ganz prima spielen. Wieso mag mich mein Finanzamt wohl nicht? :whistling:

      Kaiolito schrieb:

      Dennoch würde sich auch dieser Kunde nie auf ein Haustürgeschäft berufen, da zwischen Unterschrift, Erteilung des Netzbetreibers und Installation der Anlage mehr als zwei Monate vergangen sind.

      Die Frage ob ein Haustürgeschäft vorliegt klärt sich bereits beim Vertragsschluss. Wann irgendwelche Folgen aus dem Vertrag entstehen ist bei der Betrachtung dann unerheblich. Siehst Du doch wunderschön an der Analogie zum Fernabsatz, wann bei ebay die Belehrung in Textform zu erfolgen hat. Für den Belehrungstermin ist auch nicht mehr relevant, wie lange Hermes das Päckchen durch die Gegend kutschiert, der Vertrag steht und der Rest sind die Folgen.

      Kaiolito schrieb:

      Für mich sind das halt Ausreden, rechtlich mögliche Winkelzüge um sich aus der "in vollem Bewusstsein" getroffenen Entscheidung zu stehlen.

      Entschuldige, aber das sagst Du jetzt nicht ersthaft ausgerechnet zu mir? Du weisst genau, was ich von der Fähigkeit des durchschnittlichen deutschen volldepperten volljährigen Wahlberechtigten halte, eigenverantwortliche Entscheidungen hinsichtlich seiner Lebensgestaltung zu treffen. Da habe ich eine ähnliche Ansicht wie die Verbraucherschützer, die dem Verbraucher sogar nicht mal erlauben, mit dem gewerblichen Verkäufer im Fernabsatz eine eigenständige Regelung zur Tragung des Versandrisikos zu treffen. Glaubt man den Verbraucherschützern sind diese Leute grenzdebile Vollkretins, denen eigentlich permanent erin Pfleger gesetzt gehört, der ihnen auch alle vier Jahre das Händchen beim Ankreuzen des Wahlzettels führt. Aber das dürfen die überraschenderweise dann trotzdem eigenverantwortlich, ohne dass ihnen jemand sagt, was sie wie zu tun zu haben. (Logisch, da werden sie ja vorher schon intensiv genug angelogen...) Als erzähl mir nichts von "vollem Bewusstsein", das Viech existiert ganz einfach bei den meisten nicht, die sich darauf verlassen, dass die Vollkaskoversicherung aus Staat und Arbeitgeber ihnen nach dem Kacken auch noch den Arsch abwischt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Kaiolito schrieb:

      Dann sind wir dennoch einer Meinung, löschbert.

      Aber sicher. Ich war (und bin) auch der Ansicht, dass der Rentner unternehmerisch tätig ist und ebenso, das er mit diesen Unternehmen den Staat besser rasieren könnte als er es als Verbraucher je kann. Diese Ansicht (nicht gerade hinsichtlich des Rasierens aber sonst...) haben auch die Richter zweier Vorinstanzen mit mir geteilt. Rein der Umstand, dass er nach der Anfangsinvestition nur noch wenig Arbeit damit hat, hätte mir nicht genügt. Zurück zur analogen Supermega-Parkgaragen-Mogul GmbH & Co KG aA mit ihren zwei Millionen Garagenplätzen: die muss nur eine Teilungserklärung organisieren und die dauervermietbaren Plätze als Sondereigentum an den Vorstandsvorsitzenden verkaufen, schon hat der viele einzelne Garagen(plätze) deren Vermietung dann seiner privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Und der hat halt ein großes Vermögen, also hat er auch viele Garagen...

      Deshalb war ich ja in Karlsruhe, ich wollte live erfahren, ob und wenn ja wie der BGH da noch zu einem Verbraucher kommt und nicht erst das Urteil abwarten. Schliesslich hätte ein Urteil das den Renter zum Unternehmer macht, weitreichende Folgen gehabt. Ein Urteil, das ihn zum Verbraucher macht, hätte dagegen die Frage, wie ein Unternehmer zivilrechtlich definiert wird, genauer beleuchtet und zu einer Weiterbildung des Rechts hinsichtlich der Unternehmerkriterien geführt. Immerhin hat der BGH hier ein weiteres Kriterium eingeführt, das ztu bedenken ist, nämlich die Nachhaltigkeit des Tätigwerdens im Rahmen der fortlaufenden Aktivitäten. In so fern hat sich aber auch an der grundsätzlichen rechtlichen Überlegung, wie ein Verkäufer im Fernabsatz zu beurteilen ist, nichts geändert, denn der wird ja fortlaufend nachhaltig tätig.

      Allerdings hätte ein Urteil, das dem Rentner unternehmerische Tätigkeit bescheinigt je nach Begründung dann auch dazu führen können, dass der Besitz eines ebay-Accounts selbst dann gewerblich sein könnte, wenn zwischen den Verkaufsaktivitäten längere Zwischenräume der Inaktivität liegen. Also insgesamt eine etwas größere rechtliche Tragweite als nur diese Vertragsfrage zu Solaranlagen.

      Weil die Begründung des BGH wegen des Anerkenntnisses nun natürlich nicht kommen wird, hatte ich auch den richtigen Riecher, mir das direkt vor Ort anzuschauen. Sonst wüsste ich das, was in meinem EP steht ja alles nicht. Und zumindest die Verbraucherschützer wird es freuen, wenn irgendwo steht, was da heute geschehen ist und weshalb. Ausserdem hat mich die RWE geärgert. Hätten die nicht den Schwanz eingekniffen, dann hätten wir ein schönes Urteil, egal wie rum.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Noch 'n Nachtrag: WAZ/Der Westen ist auch eine Quelle - aber leider, liebe Berichterstatter hat sich schon in der Schlagzeile ein schwerwiegender Fehler eingeschlichen. Welcher das genau ist steht im letzten Satz meines Vorpostings.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ist eigentlich ein Wohnungseigentümer,der seine Wohnung vermietet,Unternehmer,bzw. gewerblich Handelnder?
      Das nicht ausgesprochene Urteil halte ich für richtig.Wer sich eine solche Anlage auf´s Haus nageln lässt,ist nicht schon deshalb Gewerbetreibender,weil er Stromkosten einsparen will und evtl. ein bischen was daran verdient..Abgesehen davon,bis sich eine solche Anlage bezahlt gemacht hat,selbst bei der zu erwartenden Vergütung der Einspeisung,dauert es doch ein wenig länger.
      Nebenbei würde ich sagen,dass ein Rentner mit 76 Jahren kaum noch vorhaben dürfte,mit dem Pabst in Wuppertal eine Frauenbotike aufmachen zu wollen.

      Oh ja,die Schlagzeile. :wallbash Reporter sind auch nicht mehr das,was sie waren.
      Nebenbei bin ich immer mal wieder über die Hammer-Entscheidungen überrascht.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ohrwürmchen ()

    • ohrwürmchen schrieb:

      Das nicht ausgesprochene Urteil halte ich für richtig.

      Du musst diferenzieren. Am einleitenden Hinweis des Senats habe ich aus rein formaljuristischer Sicht auch nichts auszusetzen. Es ist eine rechtsfehlerfreie mögliche Sichtweise, die zudem noch den Vorteil hat, dass sie weder die bisher bestehenden Entscheidungen hinsichtlich anderer Fragen privat/gewerblich (insbesondere unser Standardbeispiel ebay-Verkäufer) in Frage stellt noch aus den 700.000 politisch ja gewollten privaten Dachbesitzern Gewerbetreibende macht. Lustig wird das nur dann, wenn ich jetzt auf meinen 34 Hektar privat genutzten Streuobstwiesen (gehören ja auch zu meinem privaten Vermögen) anfange, Windkrafträder aufzustellen, den Boden mit Solarpanelen zu pflastern und mir den Strom dann nach EEG vergüten zu lassen. Dann bekommt die Argumentation des BGH ein kleines Abgrenzungsproblem. Meinem normalen Geschäftsbetrieb als Antiquitätenhändler lässt sich das nämlich klar nicht zurechnen, also bin ich da zivilrechtlich Verbraucher.

      ohrwürmchen schrieb:

      Ist eigentlich ein Wohnungseigentümer,der seine Wohnung vermietet,Unternehmer,

      Die typische Antwort eines Juristen ist wie Beton: es kommt darauf an, was man daraus macht. :D

      Wohnungsmietrecht solltest Du da abtrennen, der Senat hat nicht umsonst mit der Garage argumentiert statt mit der Wohnung, denn Mietverträge über Wohnraum sind rechtlich ein Sonderfall. Umsatzsteuerrechtlich ist der Anlagenbesitzer übrigens tatsächlich Unternehmer. Und auch der Besitzer eines Privatvermögens von 50.000 dauervermieteten Einzelgaragen wird umsatzsteuerrechtlich Probleme haben, kein Unternehmer zu sein. Einkommensteuerrechtlich ist es ziemlich egal, ob er Unternehmer ist, das Einkommen ist so oder so zu versteuern. Über seine zivilrechtlche Unternehmereigenschaft und damit auch über den Wegfall einiger rechtlicher Verpflichtungen könnte man nun aber tatsächlich diskutieren.

      Mich persönlich "stört" daran nicht die rechtliche Situation, wie sie sich derzeit darstellt. Die begreife ich und kann sie auch interpretieren. Ich finde auch den Schlenker, den der BGH da gemacht hat, um den Anlagenbesitzern ihren Verbraucherstatus zu erhalten eine rechtlich interessante und einfallsreiche Methode und falls Herr Ball sich fragt, wieso der eine Zuschauer links aussen im Publikum derart gegrinst hat, kann er es ja nun hier nachlesen. Hübsch gemacht, das muss ich sagen.

      Ich meine nur, dass es politisch falsch ist, hier eine Trennung überhaupt zu wollen. Aber wir haben nun mal die §§13, 14 BGB, unabhängig davon, wie sehr ich persönlich der Ansicht bin, dass es ein grundsätzlicher Fehler ist, Leute, die mit ihrem Vermögen Einkünfte erzielen wollen in zwei Kategorien zu unterteilen und ihnen unterschiedliche Rechte und Pflichten aufzuerlegen, nur weil sie eine Gewerbeanmeldung haben oder auch nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wir sollten doch bei Wohnungen und Garagen nicht vergessen, dass unser freundlicher Staat da eine eindeutige Abgrenzung steuerrechtlicher Art durch die Anlage zur Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zulässt, bei der die Einkünfte abzügl. Kosten eben nicht ausdrücklich über eine Einnahmeüberschussrechnung aufgeführt werden müssen. Somit ist das erstmal kein Gewerbe, zumindest aus Sicht des FA.

      Hier reicht alleine pro Wohnung/+ Garage, Garage/n, Haus/Häuser jeweils eine einzelne Anlage, die über das EW-Aktenzeichen verifiziert wird.
      10 Häuser/Wohnungen = 10 Anlagen.........

      Ich meine nur, dass es politisch falsch ist, hier eine Trennung
      überhaupt zu wollen. Aber wir haben nun mal die §§13, 14 BGB, unabhängig
      davon, wie sehr ich persönlich der Ansicht bin, dass es ein
      grundsätzlicher Fehler ist, Leute, die mit ihrem Vermögen Einkünfte
      erzielen wollen in zwei Kategorien zu unterteilen und ihnen
      unterschiedliche Rechte und Pflichten aufzuerlegen, nur weil sie eine
      Gewerbeanmeldung haben oder auch nicht.


      Diese Aussage ist sowas von korrekt.........!!!!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Wenn du antiquarische Windräder aufstellst,könntest du dich als Museumsbetreiber noch fördern lassen.
      Scherz beiseite.Der gesunde Rechtsverstand einerseits und die Rechtssprechung andererseits beißen sich oft genug.
      Der einzelne Häuslebesitzer,der glaubt,mit Sonnenkollektoren was für die Umwelt zu tun,(was verbrauchen die eigentlich in der Herstellung an Energiekosten ? ),zudem auf Dauer ein bischen für den Geldbeutel,dem kann man,schon mit Hinblick auf die staatliche Förderung,nicht als Gewerbetreibenden im Sinne eines Händlers be - und verurteilen.
      Anders beurteile ich diejenigen,die über eine Anzahl Häuser besitzen,damit ihr Einkommen bestreiten.Ob ganze Strassenzüge in Leipzig oder diverse Siedlungen quer durch De.

      Wobei ich in diesem Zusammenhang auf eine m.M.n. Ungerechtigkeit hinweisen möchte.
      Wieso soll ein GVK ,der von einem anderen GVK etwas kauft, nicht widerrufen können ? Z.B. weil´s Schrott war,schlecht verpackt,beschriebene Eigenschaften nicht vorhanden sind usw.Warum soll der K die eventuelle A-Karte haben.
      Hier kann durchaus nachgearbeitet werden.Trifft allerdings auf viele Gesetze (alle?) zu.
      Problem : die Grenzziehung.Eben wie da wo bei ebax sein tut.Gwärblisch odda nüsch.

      Wie auch immer :Der Lieblingssatz eines jeden RA : Es kommt darauf an.
      Womit karl ist,wer letztendlich entscheidet.Sei dahingestellt,ob´s der richtige ist...
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!
    • ohrwürmchen schrieb:

      Wenn du antiquarische Windräder aufstellst,könntest du dich als Museumsbetreiber noch fördern lassen.

      Wieso das denn ? Dann kaufe ich besser alte Wassermühlen und setze Solarkollektoren aufs Dach. :] Und ehrlich: die Fördermittel für ein privat betriebenes Museum kannst Du tonnen. Insbesondere, wenn Dir der DEnkmalschutz dann auch noch sagt, dass Isolierglasfenster mit aufgesetzten Sprossen nicht denkmalgeeignet sind, sie aber gleichzeitig mit den Schultern zucken, wen Du fragst, wieviel sie für die Sonderanfertigung von Isolierglas-Sprossenfenstern dazugeben... (anders gesagt: Museum hab ich schon eins am Hals.)

      ohrwürmchen schrieb:

      Der einzelne Häuslebesitzer,der glaubt,mit Sonnenkollektoren was für die Umwelt zu tun,(was verbrauchen die eigentlich in der Herstellung an Energiekosten ? ),zudem auf Dauer ein bischen für den Geldbeutel,dem kann man,schon mit Hinblick auf die staatliche Förderung,nicht als Gewerbetreibenden im Sinne eines Händlers be - und verurteilen.

      Das sieht das Bundesmiserium der Finanzen aber anders. Dem haben sie auch schon Ausdruck verliehen. War so um 2008. Es kann also keiner daherkommen und meinen, er habe von nichts gewusst.
      Quelle: Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.


      Andererseits gibt es natürlich auch Quellen, die das aus gewerberechtlicher Sicht dann wieder relativieren. Steuerlich gibt der Besitzer des Solardaches aber trotzdem noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Anlage G. Nicht Anlage KAP. Obwohl er das nun eigentlich mal direkt machen sollte.

      ohrwürmchen schrieb:

      Ob ganze Strassenzüge in Leipzig

      Du meinst die Schrottimmobilien-Misere in Leipzig, bei der bewusst und vorsätzlich dann wirtschaftliche Totalschäden auf Kosten der zukünftigen Erwerber zu vollkommen überzogenen Beträgen billigst aufgepäppelt werden, damit die dann das, was sie durch die Abschreibungen an Steuern sparen einschliesslich der Mieteinnahmen dem Bauträger sponsern dürfen, nur um nach dem Ende der Förderfrist von 12 Jahren dann auf einer immer noch um das doppelte überteuerten Bude festzusitzen, die zum einen durch den zu erzielenden notwendigen Kaufpreis unverkäuflich und zum anderen durch die weiterlaufenden Belastungen des Kaufkredites nach Wegfall der Steuervergünstigungen wirtschaftlich untragbar ist? Dazu kommt hier demnächst was von mir. Hab da einen Termin mit einem Betrogenen bei seinem Anwalt.

      Uppsss... Tante Edith meint, ich hab da eben statt eines ff ein g geschrieben. Naja, Shit happens...

      ohrwürmchen schrieb:

      Problem : die Grenzziehung.Eben wie da wo bei ebax sein tut.Gwärblisch odda nüsch.

      Siehste - und genau da liegt das politisch gewollte Problem. Wozu diese Abgrenzung überhaupt? Klar, damit der Gewerbetreibende sein Gewerbe anmeldet. Und dann Gewerbesteuer zahlt. Und IHK-Beitrag. Und Sektsteuer und was weiss ich noch alles. Der Wegfall dieses Abgrenzungsproblems würde ja das Steuersystem massiv vereinfachen. Dummerweise würde es bei den vielen kleinen die Steuereinkünfte womöglich verringern. Nur bei den Großen, da würde es womöglich teurer werden. Wenn die überhaupt Steuern zahlen und nicht mit ihren Verlusten hier dann die Briefkastenfirma auf den Bahamas sponsern. Und wieso soll der Verbraucher beim Gewerbetreibenden im Fernabsatz mehr Schutz geniessen als beim privaten Verkäufer? Bzw genau andersrum: Wieso hat der Verbraucher im Fernabsatz beim privaten Verkäufer ein geringeres Schutzbedürfnis? Weil ihn der weniger schnell über den Tisch zieht?

      Da sehen meine Erfahrungswerte anders aus. Ich hatte jetzt einen Franzosen als Käufer, der mich (unpraktischerweise) irrtümlich vorschnell bewertet hat. Dem habe ich erst mal klarmachen müssen, dass er für den Fehler, den ich am Artikel übersehen hatte, trotz Überweisung und trotz fehlenden Druckmitteln über ebay und obwohl das auf einem meiner Bilder eigentlich zu sehen war bei mir trotzdem den selben Schutz hat (von mir aus) wie den Käuferschutz über ebay: Rückabwicklung oder Teilerstattung. Hat er auf englisch erst nicht verstanden (vermutlich, weil er das gar nicht erwartet hat - er hatte ja kein einziges Druckmittel mehr) und wollte mir den Fehler erst mal noch mit einem Foto beweisen, also hab ich ihm nochmal auf französisch erklärt, dass das gar nicht nötig ist. Und nun? Er ist happy und hat schon "angedroht" wieder mitzubieten, wenn ich was für sein Sammelgebiet anbiete. Und weil ich das seit über zwölf Jahren schon so auf ebay handhabe habe ich seit über zwölf Jahren immer wieder die selben Bieter. Als Gewerblicher bin ich nämlich darauf angewiesen, dass ein Käufer zumindest zufrieden ist und das in Sammlerkreisen weitererzählt.

      Der Private kann sich diesen Aufwand sparen, der zieht seinen Käufer dann mit der Aussage über den Tisch: "da, auf dem Bild hätte man das sehen können..." und macht seinen Account dicht, wenn die Bewertungen zu schlecht sind. Der Private kann auch sagen: Du kannst selber wählen, ob versichert oder unversichert, bei unversichert hast Du den §477 am Hals. Wieso kann der Verbraucher als Käufer das dort frei entscheiden? Und wieso kann er das beim Kauf vom gewerblichen Anbieter nicht mehr? Plötzlicher Anfall von Verblödung?

      Du siehst, an den bürokratischen Regularien dieser Frage hängt ein ganzer Rattenschwanz an Gängeleien und fehlender Entscheidungsfreiheit. Das ist zwar politisch gewollt, aber meines Erachtens ist es der ganz falsche Weg, dem "mündigen Bürger" permanent seine Entscheidungen und die Verantwortung für sein Leben abnehmen zu wollen.


      ohrwürmchen schrieb:

      Wieso soll ein GVK ,der von einem anderen GVK etwas kauft, nicht widerrufen können ? Z.B. weil´s Schrott war,schlecht verpackt,beschriebene Eigenschaften nicht vorhanden sind usw.Warum soll der K die eventuelle A-Karte haben.

      Wenn der Verkäufer Pech hat, kann der Käufer das. Bei Sachmängeln sowieso. Gut, die Mängelrüge muss kurzfristig eintrudeln. Auch wieder anders als beim privaten Käufer. Da bin ich dann aber wieder beim vorigen Abschnitt: wieso soll der private Käufer hier eine geringere Prüfpflicht haben als der gewerbliche? Und was den Widerruf angeht: ich habe bewusst und vorsätzlich keine Einschränkung auf Verbraucher in der WRB. Soll heissen: bei mir darf auch der GVK widerrufen. (sic!) Andere Kollegen haben das versehentlich nicht ausgeschlossen, da darf er das dann auch. Nur werden die dann vermutlich anders mit einem solchen Widerruf umgehen als ich. :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.