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  • Bisher besteht immer noch ein Kaufvertrag mit GR, auch wenn diese als Höchstbietende ihr Gebot zurückgenommen hatte. Der TE kann nun, nach fruchtloser Fristsetzung zur Vertragserfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und das MacBook anderweitig verkaufen. Die Preisdifferenz zu seinen Ungunsten bei diesem Verkauf kann er dann als Schadensersatz von dem ersten Käufer fordern. In diesem Fall einfach von der bisher geleisteten Zahlung einbehalten, einen Überschuss an den Käufer rücküberweisen, einen U…

  • Zitat von perla85: „... Das Werkzeug war richtig beschrieben, aber die Aufnahme wurde von mir eine Nummer zu Klein angegeben. Passt beim Käufer nicht in die Maschine. ... “ Zuerst ist einmal zu klären, ob es sich tatsächlich um einen anderen Kuafgegenstand handelt, als angebotne. Die Tatsache, dass er beim Käufer nicht passt, kann genauso als Ursache beim Käufer liegen. Er ist über ddas Vorliegen dieses Mangels beweispflichtig. Ist man aber überzeugt, dass der Fehler bei einem selbst liegt, dann…

  • Zitat von Rumpel: „... Für mich sind noch zwei Punkte offen: 1) wenn GR selber angibt, dass AG geboten hat und es das Geld von AG (Mietgeld) war. MUSS dann nicht auch AG klagen? 2) wenn PKH beantragt wird hat GR wohl kein/kaum Geld. Demnach könnte ich weder den Restbetrag noch evtl entstehende Anwaltskosten etc rausholen. Ich kann nur mit den gezahlten 300 Euro rechnen.“ 1) Ja. 2) Das hängt davon ab, ob man sich die Mühe machen will, nach dem Erhalt des Titels bei Klage auf Vertragserfüllung die…

  • Zitat von Pfeffersagg008: „Zitat von Heiner.Hemken: „Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist dem nicht so, wird die Zusage der PK nicht erfolgen.“ ok, richtig, eine Einigung muss nicht statfinden. Ich sehe es allgemein so, dass dem, der beklagt werden soll, die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. “ Das ist bei der Beantragung der Prozess…

  • Zitat von schabbesgoi: „Zitat von Heiner.Hemken: „Durch das letzte Gebot war, wer auch immer, bereit, bis zu dem Preis den Artikel zu kaufen. Punkt.“ Das ist zu einfach....“ Natürlich ist es so einfach. Es ist doch nicht Aufgabe des Verkäufers, das Zustandekommen des Kaufpreises zu überprüfen. Er darf davon ausgehen, dass der zuletzt gebotene Höchstpreis, der Preis ist, zu dem sein Artikel verkauft worden ist.

  • Zitat von Pfeffersagg008: „Zitat von schabbesgoi: „Das nur mal so zu der "Begründung" der Klageabsicht. Liege ich daneben oder warum fällt dem Richter das nicht ganz von alleine auf?“ Derart Schreiben werden einfach nur durchgewunken. Kein Richter hat das geprüft. Diese Schreiben dienen lediglich dazu, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.“ Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine …

  • Zitat von grafiksammler: „Daher heute morgen schon mein Rat, die Argumentation wg. Nichtwissen abzublocken. Was die Beiden intern für Händel haben, ob es evt. sich nur um 1 Person handelt geht Rumpel nix an. Es kommt einzig darauf an, ob der Höchstbieter einen gesetzlichen Grund zum Zurückziehen seines Gebots hatte. Das sehe ich nicht. Wird in einem Rechtstreit nicht interessieren.“ Genauso wird es gemacht. Alles was die Klägerin behauptet, muss sie bei Bestreiten von Rumpel belegen und das wird…

  • Zitat von srebos: „Und eine Kopie des Vertrages ist nicht gekommen, die haben sich in der Zeit lieber um ihren Rechtsbeistand bemüht um die Forderung durchzusetzen. :)“ Solltest Du das doch noch selbst weiterverfolgen wollen, dann wendest Du Dich eben an den Anwalt mit der Forderung, die Anspruchsgrundlage zu übersenden. Am besten noch gleich mit einer Bevollmächtigung desjenigen, der bei Deiner Mutter war, dass er berechtigt ist, in Namen des Unternehmens Verträge zu schließen.

  • Zitat von Krennz: „... Zitat: „ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit fechte ioch den behaupteten Vertrag gemäss §§ 119, 120, 123, 142.1 BGB an. Die Forderung stelle ich streitig. * ...“ “ Ich kann nicht erkennen, warum hier der § 120 BGB zutreffen sollte. Eine Forderung bestreitet man. Hier träfe also eher das Bestreiten des Vorliegens eines Vertrages zu, was allerdings in Gegensatz zu der Anfechtung und der damit eingetretenden Nichtigkeit von Anfang an steht. Zitat von Krennz: „... Wenn ich …

  • Zitat von Rav3n: „... Bei Kontakt mit diesem Abbruch-Jäger kann ich auch jedem nur empfehlen, diesem nicht unverzüglich einen Grund für den vorzeitigen Abbruch zu nennen - weil man dies nämlich überhaupt nicht muss! Bei einem möglichen späteren Gerichtsverfahren reicht dies vollkommen aus:... “ Und wird dann, wenn nicht nach den Regeln vorzeitigt beendet wurde, ebensowenig vor Gericht reichen, das Verfahren zu gewinnen. Zitat von Rav3n: „ Bleibt nur zu hoffen, das ebay den Account dieses Zeitgen…

  • Die Glaubwürdigkeit wird allerdings durch die Bereitschaft gestützt, dem vermeintlichen Vertragspartner den Artikel zu übereignen, wenn auch aus irriger Annahme über den Sachverhalt.

  • Zitat von srebos: „... Wie soll ich weiter fortfahren?“ Mindestens lässt man sich die Anspruchsgrundlage in Kopie zusenden, auf der die Gegenseite Ihre Forderung begründet. Zitat von srebos: „... Aber als Zeuge scheide ich als Sohn natürlich aus.“ Warum? Zitat von werv: „... hilfsweise fechte ich es auch nach §123 BGB (Arglistige Täuschung) wegen den Lügen des Werbers an. “ Nach der Sachlage handelt es sich um eine arglistige Täuschung, die natürlich einer Anfechtungserklärung bedarf. Die hilfsw…

  • Dann sollte man den Streitgegner auch mittels eines Gutachtens in die Beweispflicht nehmen, um ihm den ökonomischen Umgang mit der Wahrheit so schwer wie möglich zu machen.

  • Einen "Einhakpunkt" braucht es nicht. Wenn Du als Beklagter das Zustandekommen des Kaufvertrages bestreitest, so muß der Kläger Beweis antreten, dass dieser Zustandekommen ist. Was ihm regelmäßig nicht gelingen dürfte, wenn er eben vom Handel bei eBay ausgeschlossen worden ist. Dem Nachweis einer Rechtsmissbräuchlichkeit bedarf es daher gar nicht.

  • Zitat von testing*: „... "Die Karte dient zu zu Demonstartions- oder Sammlerzwecken" vesteht dann keiner mehr. Okay, da könnte man stutzig werden ... Aber vorher war ja schon alles scheinbar klar beschrieben. “ Wie versteht denn dann ein Laie die Formulierung: "Sie können die Karte nicht bei iTunes verwenden."? Es wird wie immer auf den Empfängerhorizont eines normal verständigen Empfängers ankommen, wie auch immer der ist.

  • Zitat von Acrylium: „... Und die Überschrift ist sicherfalsch, denn es handelt sich nicht um einen "Guthaben Code" wie in der Überschrift angegeben, es handelt sich allenfalls um einen Code ohne Guthaben - was zwei grundverschiedene Dinge sind. Ein "leerer" Guthaben-Code ist allein dem Wortsinn nach schon kein Guthaben-Code. “ Und dennoch benutzt Du den Begriff Guthaben-Code zur Bechreibung, was er nicht ist bzw. sein soll. Ein Guthaben-Code ist ein Guthaben-Code vor und nach der Einlösung, dann…

  • Zitat von werv: „@Heiner: Sorry - aber Telefonkarten mit verschiedenen Motiven wurden schon seit Jahren gesammelt. Die Beschreibung ist nur paar Sätze lang und sehr übersichtlich. Es wird gleicher Schriftsatz und Schriftgröße benutzt.“ Kein Widerspruch. Ich bezog mich auf die Bemrkung, dass der Verkäufer beim FA bzw. der Polizei vorstellig werden muss, soweit man diesen den Sachverhalt zur Kenntnis bringt. Zitat von raundsi: „Zitat von Heiner.Hemken: „Es soll Angebote geben, bei denen ist die An…

  • Zitat von raundsi: „ Also: Dein Schaden beträgt 50€? Ich würde folgendes vorschlagen: 1.) Schick ihm ein Einschreiben mit Rückschein. Wenn Du ihm mehr Angst machen willst, geht's auch per Postzustellurkunde, ist aber teuer. Da setzt Du eine Frist zur Rückabwicklung fest und drohst an, dass Du zivilrechtlich und ggf. sogar strafrechtlich wegen des Verdachtes auf Betrug und Diebstahl...“ Das Einschreiben nimmt er nicht an und schon gilt es als nicht zugestellt. Es entfaltet damit keine Wirkung, da…

  • Zitat von raundsi: „Zitat von Schützin: „Als Käufer muss man eigentlich nicht damit rechnen, daß die Artikelbeschreibung in der vorletzten Zeile allem widerspricht, was zuvor beschrieben war.“ Sehe ich zu 100% genau so. Man muss auch nicht damit rechnen, Artikel zu erhalten, die es so überhaupt nicht am Markt gibt.“ Mit der Annahme könnte es nie neue Produkte am Markt geben, da sie naturgemäß noch nie auf dem Markt waren. Zitat von Schützin: „ Das hat aber mit der zivilrechtlichen Seite auch gar…

  • @Jupiter Den Begriff "Unschuldsvermutung" hast Du sicher schon einmal gehört? Sonst könnte man Dich ja allermöglichen Dinge beschuldigen und Du bist den ganzen Tag damit beschäftigt, Deine Unschuld bzw. Dein Unverschulden zu beweisen. In der Realität wäre das sehr unpraktisch. Wenn nun auch noch darauf abzielst, dass die wenigsten die AGB lesen, so mag das stimmen, aber es ist nicht richtig, dieses Verhalten zur Grundlage von Verträgen und dem sich daraus ergebenden Handeln zu machen. Denn was b…