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  • Der Kern ist doch: "Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internet-Technologien" Dieser (Teil-)Satz wäre nur zulässig, wenn es denn eine Technologie gäbe, die zu den behaupteten Leistungen fähig wäre, und deren Anwendung dann zunächst üblich werden müsste, bevor ein solcher Satz keine erweisliche Unwahrheit postuliert. Eine Technologie, die nach Einschätzung aller mit Internet-Technologien vertrauten Personen nicht existiert, weil sie mit den technischen Voraus…