werv schrieb:
Ich lese mich gerade ein
de.wikipedia.org/wiki/Betrug_%28Deutschland%29
kann mir jemand bitte den unterstrichenen Teil erklären?
"Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits
zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist
der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein
versuchter noch ein vollendeter Betrug vor."
Bereicherungsabsicht: Dies wird bejaht, wenn Absicht bezüglich der Erzielung eines Vermögensvorteils vorliegt; dieser muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein; will heißen, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstrebt, der Vorteil bei ihm mithin die Kehrseite des Schadens beim Geschädigten ist. Schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein, er darf also keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen.
de.wikipedia.org/wiki/Betrug_(Deutschland)
sagt aus, wenn man einen Anspruch in entsprechender Höhe gegenüber dem Opfer hat liegt kein Betrug vor
Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)