Privat-PKW dienstlich nutzen

    • Wenn du das privat gegenüber dem Jugendamt abrechnest (also reiner Kostenersatz via pauschale) brauchst du natürlich keinen Personenbeförderungsschein, im Fahrzeugschein muss dann die Personenbeförderung nicht eingetragen sein, natürlich erstattet die Insassenunfallversicherung und die Kaskoversicherung versicherte Schäden.

      Die KFZ-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die deinen Insassen passieren, wenn du an einem Verkehrsunfall die Schuld trägst (dafür brauchst du auch keine IU, die ist nur zusätzlich zur erweiterten Absicherung d. h. die tatsächlichen Schäden werden über die KH-Versicherung erledigt und zusätzlich gibt es noch eine Entschädigung der IU.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Ich gehe auch davon aus, dass eine private Insassenversicherung nicht bei Dienstfahrten greift.
      Nochmal. Frage deinen AG welche Versicherung gegeben ist und ggf. deine Versicherung, welche Möglichkeiten es gibt.

      Edit: Hat sich mit dem Post von Kaiolito überschnitten.Bei Kaiolito setze ich diesbezügl. bessere Kenntnisse voraus als ich sie habe.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, bei einer KFZ-Versicherung anzugeben, ob ein Fahrzeug ausschließlich privat oder gewerblich genutzt wird. Die einzigen Fragen die diesbezüglich gestellt werden, beziehen sich auf Vorsteuerabzugsberechtigung und ob das Fahrzeug als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht wird.

      Die Prämien bleiben hierbei exat die gleichen, aber die Fragen helfen bei Schäden innerhalb der Regulierung, das hat zum einen damit zu tun, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur Nettowerte entschädigt werden, zum anderen damit, dass bei Fahrzeugen welche als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, das zuständige FA durchaus eine Kontrollmitteilung erhalten kann über die Höhe der Entschädigung. Hierdurch wird verhindert, dass zum einen Kosten steuermindernd geltend gemacht und gleichzeitig die Entschädigung aber verschwiegen wird.

      Das alles hat nichts mit dem Versicherungsschutz der KFZ-Haftplicht, Vollkasko-, Teilkasko- und Insassenunfallversicherung zu tun, solange mit dem Fahrzeug und dess Nutzung kein Gewerbe betrieben wird im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung, Selbstfahrvermietfahrzeugen oder Taxen.

      Die Nachfrage bei deinem Arbeitgeber im Bezug auf die unentgeltliche Beförderung von "überlassenen" Kindern erübrigt sich daher. Der Kostenträger der Beförderungen (im Rahmen einer Unkostenpauschale) ist das Jugendamt und die haben keine Versicherung für den reinen Transport (da dies stets über die KFZ-Haftplichtversicherung geht), sehr wohl aber eine Haftpflichtversicherung beim BGV (meistens, manche Gemeinden/Städte sind auch bei HDI), was die Bereiche angeht, sobald die Kids das Haus verlassen (also für den Weg zum Auto) und dann aus dem Auto aussteigen.
      Dir kann auf diesen Wegen nur bei groß fahrlässigen Verhalten eine Haftung aufgebürdet werden (egal ob von den Eltern oder von dem Jugendamt), wobei die Beweislast hier bei eben den Eltern oder dem Jugendamt liegt.

      de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4lligkeit

      @Paketversender

      Noch zu einem deiner Posts.......

      Natürlich ist es so, dass der gewerbliche Transport von KIndern oder Behinderten, Senioren oder ähnliches zum einen über eine spezielle KFZ-Versicherung und auch über den Erwerb des Personenbeförderungsscheines immer zwingend notwendig ist. Hier hat @Monza natürlich komplett recht (wenn es denn gewerblich wäre), seine Ausführungen treffen genau den Punkt und natürlich wird von der Zulassungsstelle die Personenbeförderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Hierfür bekommt die Zulassungsstelle auch eine eVb (elektronische Versicherungsbestätigung) mit besonderen Merkmalen ohne die die Zulassung gar nicht möglich wäre.
      Natürlich wird auch jeder Polizeibeamter oder Staatsanwalt bei einem Schaden oder einem Bußgeld bzw. Strafverfahren genau nachschauen, als was das Fahrzeug zugelassen und genutzt wurde.

      Äußerungen, "da kann ja bei Wiki jeder jedes schreiben oder dass Beamte das mal so oder so handhaben", sind nicht angebracht, weil es einfach nicht stimmt.

      ............. übrigens ich habe selbst einen Personenbeförderungsschein......... weil ich gewerblich Behinderte gefahren habe. NIcht für mich, nicht für Entgeld, sondern für einen Bekannten (Firma), der das Entgelt bekam.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito, habe ich das jetzt richtig verstanden?
      Die Kinder sind auf diesen Fahrten im Auto über die KFZ-Haftpflicht und ausserhalb über die Versicherung des Jugendamtes versichert.
      Eines Personenbeförderungsscheines bedarf es nicht, weil es sich nicht um gewerbsmäßige Beförderung handelt.
      Richtig?
      Was ist denn mit Kindern, die nicht unter die Betreuung des Jugendamtes fallen oder gibt es die in solch einer Einrichtung nicht?
    • Kaiolito, jetzt erklär mir aber bitte noch, wieso im Rahmen eines umfassenden Betreuungsverhältnisses, was ja zweifellos eine Dienstleistung darstellt, bei der das JA der Auftraggeber und der AG des TE der Auftragnehmer ist - plötzlich ein Teil dieser Betreuung herausgegriffen und zur "Gefälligkeit" erklärt wird.
      Denn es handelt sich ja doch wohl mitnichten um einen nur gelegentlichen, sondern einen regelmäßigen Transport.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von karakorum666 ()

    • Kaio, ich bin nicht sicher, ob das unter "Gefälligkeit" fällt. Es ist Teil der dienstlichen Aufgaben und wird in der Dienstzeit erledigt, wenn ich das richtig verstanden habe.

      ich sah bei recherchieren übrigens unzählige Jobanzeigen für Erzieher, in den der PKW-Führerschein gewünscht wurde und auch die "Bereitschaft das private Kraftfahrzeug dienstlich zu nutzen"
      aber nicht den Wunsch nach einem P-Schein

      Die Versicherungsfrage würde ich dringend klären wollen. Die Frage des P-Scheins nicht. Letztendlich geht es ja auch um die Versicherung für den Paketversender selbst.

      Ich habe auch noch mal meinen Mann gefragt...der war 30 Jahre als Pädagoge in der Jugendarbeit. Und er war lange Jahre Personalratsvorsitzender eines Betriebes mit mehreren hundert Pädagogen und Erziehern. Eine ernsthafte Frage nach einem P-Schein ist ihm in der Praxis nie untergekommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • ich sah bei recherchieren übrigens unzählige Jobanzeigen für Erzieher, in den der PKW-Führerschein gewünscht wurde und auch die "Bereitschaft das private Kraftfahrzeug dienstlich zu nutzen"

      aber nicht den Wunsch nach einem P-Schein

      Wozu auch? Regelmäßige Personenbeförderung gehört so gut wie nie zum Aufgabenbereich eines Erziehers.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:

      Kaiolito, jetzt erklär mir aber bitte noch, wieso im Rahmen eines umfassenden Betreuungsverhältnisses, was ja zweifellos eine Dienstleistunmg darstellt, bei der das JA der Auftraggeber und der AG des TE der Auftragnehmer ist - plötzlich ein Teil dieser Betreuung herausgegriffen und zur "Gefälligkeit" erklärt wird.
      Denn es handelt sich ja doch wohl mitnichten um einen nur gelegentlichen, sondern einen regelmäßigen Transport.


      Meiner MEInung nach, weil
      a) Das Gewerbe heißt Kinderbetreuung, -Pflege und -Erziehung und nicht Kindertransport. Dass dabei mal ein Kind von A nach B gebracht werden muss, liegt in der Natur der Sache, bringt aber keinen Vorteil oder Gewinn, nicht mal "Einkommen". Solange dafür nicht "Extragebühren" genommen werden. Das "Abrechnen" behandelt einzig Kostenersatz. Genaus so könnte der PAketversender die Fahrscheine für den ÖPNV sich erstatten lassen.

      b) Auch bringt das Fahren keinen anderweitigen geschäftsmäßigen Vorteil , wie zum Beispiel "Werbung" bzw. Wettbewerbsvorteile. Es ist einfach notwendig um die Aufgaben der Erziehung wahr nehmen zu können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • karakorum666 schrieb:

      Wozu auch? Regelmäßige Personenbeförderung gehört so gut wie nie zum Aufgabenbereich eines Erziehers.



      Ohh....doch....;-)

      Aufgabe einer modernen Heimerziehung ist es die Kids so nah wie möglich am allgemeinen Leben teilhaben zu lassen und auch Kinder individuell zu fördern...Dazu gehören auch Wege....auch mehr als Spaziergänge im Umkreis des Betriebsgeländes.

      Schon mal den scherzhaften Begriff "Taxi Mama" gehört? Auch Heimkinder....haben solche Bedürfnisse, wie zum Beispiel an einem Tanzkurs teil zu nehmen...
    • schabbesgoi schrieb:

      karakorum666 schrieb:

      Kaiolito, jetzt erklär mir aber bitte noch, wieso im Rahmen eines umfassenden Betreuungsverhältnisses, was ja zweifellos eine Dienstleistunmg darstellt, bei der das JA der Auftraggeber und der AG des TE der Auftragnehmer ist - plötzlich ein Teil dieser Betreuung herausgegriffen und zur "Gefälligkeit" erklärt wird.
      Denn es handelt sich ja doch wohl mitnichten um einen nur gelegentlichen, sondern einen regelmäßigen Transport.


      Meiner MEInung nach, weil
      a) Das Gewerbe heißt Kinderbetreuung, -Pflege und -Erziehung und nicht Kindertransport. Dass dabei mal ein Kind von A nach B gebracht werden muss, liegt in der Natur der Sache, bringt aber keinen Vorteil oder Gewinn, nicht mal "Einkommen". Solange dafür nicht "Extragebühren" genommen werden. Das "Abrechnen" behandelt einzig Kostenersatz. Genaus so könnte der PAketversender die Fahrscheine für den ÖPNV sich erstatten lassen.

      b) Auch bringt das Fahren keinen anderweitigen geschäftsmäßigen Vorteil , wie zum Beispiel "Werbung" bzw. Wettbewerbsvorteile. Es ist einfach notwendig um die Aufgaben der Erziehung wahr nehmen zu können.
      Na eben, und deshalb integraler Bestandteil der Dienstleistung "Betreuung".

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Ja, aber ich arbeite mich nachwievor an Kaios plötzlicher Ausgliederung aus dem Gesamtpaket "Betreuung" als "Gefälligkeit" ab. *g*

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • tagesmutter.net/themen/infos-f…r/rechtliches-teil-3.html

      Übrigens muss bei der Beförderung der Tageskinder im Auto, wenn die
      Tagesmutter einen Bring- oder Abholservice anbietet, beachtet werden,
      dass diese nicht zusätzlich berechnet werden (außer als Betreuungszeit
      plus Betriebskosten). Zusätzlich bedarf es einer Genehmigung zur
      Personenbeförderung.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • #69

      @Mirabella

      Du hast das richtig verstanden, während der Fahrt, des Ein- und Aussteigens trägt die KFZ-Versicherung den Personenschaden der Kinder, wenn der Versicherungsnehmer schuld an dem Unfall ist....... ansonsten die KFZ-Versicherung des Unfallgegners.

      Die Kinder selbst (ohne KFZ-Schaden bzw. außerhalb der KFZ-Nutzung sind entweder über die Haftpflichtversicherung (nicht KFZ-Versicherung) des Kostenträgers (Schule, Kindergarten) über ihre Unfallversicherung/Privathaftpflichtversicherung (über die Eltern), die gesetzliche Unfallversicherung:
      de.wikipedia.org/wiki/Gesetzli…rsicherung_in_Deutschland

      oder auch im Zweifelsfall gar nicht versichert, wobei die Beförderungsperson, die hier nur leicht fahrlässig handelt oder eben gar nichts für den Schaden kann eben nach § 823 BGB (ff) nicht haftbar gemacht werden kann, wenn das als Gefälligkeitshandlung durchgeht und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()