Mirabella Neumann schrieb:
Wesentlich ist für mich erst einmal, ob der RA sich in seiner Gegenargumentation tatsächlich nur auf ein fiktives Einstellformular berief, das es nur in der Erinnerung des TE gab.
Ich habe es so verstanden, dass die Darlegung des Einstellvorgangs vor dem Gerichtstermin einzureichen war.
TE konnte seinen Irrtum nicht belegen, weil ihm gar nicht klar war, was er falsch gemacht hat. Das geschilderte Einstellformular gibt es offenbar nicht. Seine Erinnerung war falsch.
Ich weiß nicht, wie oft ich hier schon die damaligen Vorgänge im Kurzformular und den Unterschied zusätzl. Sofortkauf-Option und Sofortkauf beschrieben und mich wiederholt habe, und andere auch, damit TE seinen wirklichen Fehler überhaupt erkennt und entsprechende Nachweise (endlich) erbringen kann.
Mira, was im Urteil steht, das passt doch zum Kurzformular mit Vorbelegung. Da steht nur was vom Häkchen bei Sofort-Kaufen. Der Rest geht darum, ob man einen Preis eingeben muss.
Nicht passen tut einiges, was TE hier noch versucht hat zu erinnern. Und es vermischt sich, was er tun wollte und was er getan hat und was er damit erreichen wollte.
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